Chemie- und Pharmaunternehmen stehen seit Jahren vor einer strukturellen Doppelbelastung: hohe Kapitalintensität bei langen Entwicklungs- und Zulassungszyklen auf der einen Seite, volatiler Rohstoff- und Energiemarkt auf der anderen. Wenn Fremdkapitalgeber beginnen, Kreditlinien zu überprüfen, und Covenants unter Druck geraten, stellt sich für Geschäftsführer die Frage, wie eine Restrukturierung gelingt – ohne dass das Unternehmen in die Insolvenz geht und ohne dass Lieferanten, Kunden und Belegschaft in Unruhe versetzt werden.
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, ermöglicht Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften die gerichtlich begleitete oder außergerichtliche Restrukturierung des Unternehmens außerhalb eines formalen Insolvenzverfahrens. Voraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO; Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen noch nicht eingetreten sein. Für die Chemie- und Pharmaindustrie, deren Finanzierungsstrukturen häufig aus syndizierten Krediten, Schuldscheindarlehen und Lieferantenverbindlichkeiten bestehen, bietet das StaRUG ein präzises Werkzeug zur Sanierung dieser Verbindlichkeiten, ohne Produktions- und Vertriebskontinuität zu gefährden.
Dieser Branchenreport analysiert die Rechtslage nach dem StaRUG, zeigt typische Risikoprofile der Chemie- und Pharmaindustrie, erläutert den Ablauf eines Restrukturierungsverfahrens vor dem Restrukturierungsgericht und gibt Geschäftsführern eine handlungsorientierte Einschätzung für die Praxis.
Warum geraten Chemie- und Pharmaunternehmen besonders häufig in drohende Zahlungsunfähigkeit?
Die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO ist der Eingangsparameter des StaRUG – und für die Chemie- und Pharmaindustrie ist dieser Zustand strukturell leicht erreichbar. Das liegt nicht an Missmanagement, sondern an den sektorspezifischen Merkmalen dieser Industrie.
Erstens binden lange Entwicklungs- und Zulassungszyklen erhebliches Kapital, ohne dass kurzfristige Erträge entstehen. Pharmaunternehmen investieren jahrelang in klinische Studien, bevor ein Präparat Umsatz generiert; Spezialchemieunternehmen finanzieren Anlagen und Rohstoffvorräte für Kunden mit langen Lieferketten. Zweitens sind Rohstoff- und Energiekosten volatil – Petrochemie, Lösungsmittel und Energieträger unterliegen starken Preisschwankungen, die sich zeitverzögert in den Margen niederschlagen. Drittens läuft das Fremdkapital dieser Branche häufig in syndizierten Kreditfazilitäten oder Schuldscheindarlehen mit Covenant-Klauseln, die bei Verschlechterung der Kennzahlen Sonderkündigungsrechte auslösen.
Wenn ein Covenant-Bruch droht – etwa bei einem Leverage-Verhältnis, das sich einer vertraglich vereinbarten Schwelle nähert – sind die Kreditgeber berechtigt, Kredite fälligzustellen. Genau in diesem Moment greift das StaRUG: Das Unternehmen ist noch nicht zahlungsunfähig, zahlt seine laufenden Verbindlichkeiten, ist aber nach realistischer Einschätzung in den nächsten Monaten nicht mehr in der Lage, sämtliche fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer von Chemie- und Pharmaunternehmen den Eintrittszeitpunkt drohender Zahlungsunfähigkeit zu spät erkennen – oder ihn zwar erkennen, aber die Konsequenzen nicht kennen. Wer zu lange wartet, riskiert den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und ist dann zur Insolvenzantragstellung verpflichtet – bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von 3 Wochen, bei Überschuldung innerhalb von 6 Wochen (§ 15a InsO).
Das StaRUG im Überblick: Rechtsrahmen, Instrumente und Voraussetzungen
Das StaRUG schafft einen gesetzlich geregelten Rahmen für die Restrukturierung von Unternehmen in finanzieller Schieflage, ohne das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Der zentrale Baustein ist der Restrukturierungsplan, der nach den Vorschriften des StaRUG gestaltet, mit Gläubigern verhandelt und – soweit erforderlich – durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden kann.
Voraussetzungen für den Zugang zum StaRUG:
- Das Unternehmen ist eine juristische oder natürliche Person mit unternehmerischer Tätigkeit.
- Es besteht drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Das Unternehmen wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.
- Weder Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) noch Überschuldung (§ 19 InsO) sind bereits eingetreten, oder – wenn Überschuldung vorliegt – das Restrukturierungskonzept ist schlüssig und ernsthaft.
- Die Restrukturierungssache wird beim zuständigen Restrukturierungsgericht angezeigt.
Das StaRUG kennt mehrere Instrumente, die kombinierbar sind:
- Stabilisierungsanordnung: Das Restrukturierungsgericht kann auf Antrag Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern aussetzen und damit einen Schutzraum schaffen.
- Restrukturierungsplan: Kern des Verfahrens. Planbetroffene Gläubiger stimmen gruppenweise ab. Bei Erreichung der gesetzlich geforderten Mehrheiten – in der Regel drei Viertel der Stimmrechte je Gruppe – wird der Plan verbindlich. Ein gruppenübergreifender Cramdown ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Planbestätigung auch gegen ablehnende Gruppen.
- Vorprüfung durch das Gericht: Das Gericht kann auf Antrag Fragen der Plangestaltung oder des Stimmrechts prüfen, bevor ein formaler Abstimmungstermin stattfindet.
- Restrukturierungsbeauftragter: Das Gericht kann einen unabhängigen Sachverständigen bestellen; in bestimmten Konstellationen ist die Bestellung obligatorisch.
Für den Mittelstand in der Chemie- und Pharmaindustrie ist entscheidend: Das StaRUG-Verfahren kann vollständig oder weitgehend außergerichtlich durchgeführt werden, wenn alle planbetroffenen Gläubiger zustimmen. Die gerichtliche Bestätigung ist nur dann erforderlich, wenn ablehnende Gläubiger überstimmt oder Stabilisierungsmaßnahmen eingesetzt werden sollen. Diese Flexibilität schützt die Reputation des Unternehmens und verhindert Signalwirkungen auf Lieferanten und Kunden.
Welche Verbindlichkeiten sind in der Chemie- und Pharmaindustrie typischerweise planfähig?
Nicht alle Verbindlichkeiten eines Unternehmens können in den Restrukturierungsplan einbezogen werden. Das StaRUG beschränkt die Planfähigkeit auf Restrukturierungsforderungen – also im Wesentlichen Forderungen aus Finanzverbindlichkeiten und diesen gleichgestellte Ansprüche.
Für Chemie- und Pharmaunternehmen bedeutet das konkret: Syndizierte Kreditfazilitäten, bilaterale Bankverbindlichkeiten, Schuldscheindarlehen und Anleihen sind in der Regel planfähig. Lieferantenverbindlichkeiten können in den Plan einbezogen werden, wenn die Parteien dem zustimmen oder wenn die Forderungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nicht planfähig sind hingegen Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
In der Mandatspraxis sehen wir bei Chemie- und Pharmaunternehmen regelmäßig folgende Konstellationen:
- Covenant-Restrukturierung: Banken erklären sich zu einer Anpassung von Covenant-Klauseln und Laufzeiten bereit; der Plan fixiert die neuen Konditionen und bindet alle Gläubiger der Gruppe.
- Debt-Equity-Swap: Fremdkapitalgeber tauschen Forderungen gegen Gesellschaftsanteile; das StaRUG lässt dies im Plan zu, setzt aber gesellschaftsrechtliche Beschlüsse voraus.
- Forderungsstundung und Zinsanpassung: Zinssätze und Tilgungsprofile werden neu verhandelt und im Plan festgeschrieben, sodass dissentierende Minderheitsgläubiger überstimmt werden können.
- Lieferantenverbindlichkeiten: Wenn ein oder mehrere Großlieferanten die Sanierung blockieren, bietet der gruppenübergreifende Cramdown einen Ausweg – vorausgesetzt, die Voraussetzungen des StaRUG sind erfüllt.
Welche Verbindlichkeiten konkret in den Plan aufzunehmen sind und wie die Gruppenbildung erfolgt, ist eine der anspruchsvollsten rechtlichen Gestaltungsfragen. Fehlerhafte Gruppenbildung ist ein häufiger Grund für die Versagung der Planbestätigung durch das Restrukturierungsgericht. Die genaue Frist und die konkreten Anforderungen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers im StaRUG-Verfahren
Das StaRUG verlagert die Verantwortung für die Restrukturierung ausdrücklich auf die Geschäftsleitung. Das ist kein formaler Aspekt, sondern eine berufsrechtlich und haftungsrechtlich bedeutsame Weichenstellung.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach dem StaRUG verpflichtet, die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren, sobald das Unternehmen in die drohende Zahlungsunfähigkeit gerät. Handlungen, die einzelne Gläubiger bevorzugen oder das Restrukturierungsvermögen schmälern, können zur persönlichen Haftung führen. Konkret drohen:
- Insolvenzverschleppungshaftung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO): Wer die Antragsfrist von 3 Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. 6 Wochen (Überschuldung) schuldhaft versäumt, haftet den Gläubigern für den eingetretenen Schaden.
- Anfechtungsrisiken (§§ 129 ff. InsO): Zahlungen, die in der Krise an einzelne Gläubiger geleistet werden, können im späteren Insolvenzverfahren angefochten werden. Bei Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO gilt ein Anfechtungszeitraum von in der Regel 4 Jahren.
- Strafbarkeit: Handlungen zum Nachteil der Gläubiger in der Krise können den Tatbestand der Insolvenzverschleppung oder des Bankrotts erfüllen.
Für Geschäftsführer von Chemie- und Pharmaunternehmen kommt ein branchenspezifisches Risiko hinzu: Schadensersatzklagen von Gläubigern, die geltend machen, der Geschäftsführer habe durch verzögerte Restrukturierungsmaßnahmen die Befriedigungsaussichten verschlechtert, sind in diesem Segment besonders kostspielig, weil die Vermögenswerte – Patente, Zulassungen, Anlagen – schwer zu bewerten und leicht zu deprezieren sind.
Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer mittelständischer Chemie- und Pharmaunternehmen insbesondere das Haftungsrisiko in der Phase zwischen Erkennen der drohenden Zahlungsunfähigkeit und dem Beginn ernsthafter Restrukturierungsmaßnahmen. Diese Phase sollte so kurz wie möglich sein.
Wie läuft ein StaRUG-Verfahren für ein Chemie- oder Pharmaunternehmen konkret ab?
Ein StaRUG-Verfahren folgt einem strukturierten Ablauf, dessen einzelne Schritte rechtliche Sorgfalt erfordern. Der Gesamtprozess lässt sich in fünf Phasen gliedern, die in der Praxis häufig zeitlich überlappen.
Phase 1 – Vorbereitung und Diagnose: Das Unternehmen erstellt eine integrierte Finanzplanung, die den Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit dokumentiert. Ohne schlüssige Liquiditätsplanung ist der Zugang zum StaRUG nicht eröffnet. Gleichzeitig werden die planfähigen Verbindlichkeiten identifiziert und die Gläubigerstruktur analysiert. In dieser Phase ist die anwaltliche Begleitung besonders wichtig, da falsche Weichenstellungen die gesamte Planung zunichtemachen können.
Phase 2 – Anzeige beim Restrukturierungsgericht: Die Restrukturierungssache wird formgerecht beim zuständigen Restrukturierungsgericht angezeigt. Mit der Anzeige beginnt die Rechtshängigkeit; das Unternehmen erhält die Möglichkeit, Stabilisierungsmaßnahmen zu beantragen. Zuständig ist nach dem StaRUG das Restrukturierungsgericht am Sitz des Unternehmens.
Phase 3 – Verhandlung mit Gläubigern: Der Restrukturierungsplan wird mit den Planbetroffenen verhandelt. Für Chemie- und Pharmaunternehmen mit syndizierten Strukturen bedeutet das häufig intensive Verhandlungen mit Bankenkonsortien, bei denen die Interessen der einzelnen Konsortialbanken divergieren können. Ziel ist es, eine stabile Mehrheit von drei Viertel der Stimmrechte je Gruppe zu erreichen.
Phase 4 – Abstimmung und Planbestätigung: Die planbetroffenen Gläubiger stimmen gruppenweise ab. Werden die erforderlichen Mehrheiten erreicht, stellt das Gericht den Plan fest. Sind einzelne Gruppen ablehnend, prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen des gruppenübergreifenden Cramdowns erfüllt sind. Die Prüfungsmaßstäbe des Restrukturierungsgerichts sind anspruchsvoll; insbesondere muss die Schlechterstellungsschutzprüfung zugunsten jeder Gruppe bestanden werden.
Phase 5 – Umsetzung: Der bestätigte Plan wird vollzogen. Bei Kapitalmaßnahmen wie einem Debt-Equity-Swap sind zusätzliche gesellschaftsrechtliche Schritte – notarielle Beurkundung bei der GmbH (§ 15 GmbHG), Handelsregistereintrag – zu beachten. Die Begleitung durch einen Restrukturierungsbeauftragten kann in dieser Phase hilfreich sein.
Branchenspezifische Risiken: Was ist in der Chemie- und Pharmaindustrie besonders zu beachten?
Das StaRUG ist ein sektorübergreifendes Instrument, doch die Chemie- und Pharmaindustrie weist Besonderheiten auf, die sowohl die Planung als auch die Verhandlung mit Gläubigern beeinflussen.
Erstens spielen Zulassungen und Lizenzen eine zentrale Rolle. Arzneimittelzulassungen nach AMG, AMWHV-Betriebserlaubnisse und Gefahrstoffgenehmigungen nach ChemG sind nicht abtretbar und können durch einen Insolvenzantrag in ihrer Wirksamkeit gefährdet werden. Das StaRUG ermöglicht die Vermeidung dieser Situation, weil das Unternehmen seine Rechtspersönlichkeit und damit die Trägerschaft aller Genehmigungen behält. Dies ist einer der stärksten Argumente für den StaRUG-Weg gegenüber einem Insolvenzverfahren.
Zweitens sind Lieferbeziehungen in der Pharmaindustrie regulatorisch abgesichert. Lieferverträge mit Krankenhäusern, Apotheken und dem pharmazeutischen Großhandel unterliegen zum Teil öffentlich-rechtlichen Abnahmepflichten. Eine Insolvenz würde diese Lieferketten unterbrechen; das StaRUG schützt sie. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, bei denen allein die Aufrechterhaltung der Lieferkette entscheidend für die Unternehmensbewertung im Restrukturierungsplan ist.
Drittens ist die Bewertung von Vermögenswerten in dieser Branche besonders komplex. Patente, Wirkstoffbibliotheken, klinische Daten und Betriebserlaubnisse sind schwer zu bepreisen. Im Rahmen der Schlechterstellungsschutzprüfung muss das Unternehmen nachweisen, dass kein Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt wird als bei der nächstbesten Alternative – in aller Regel die Insolvenzabwicklung. Eine belastbare Unternehmensbewertung, die diese immateriellen Werte adäquat abbildet, ist deshalb unverzichtbar.
Viertens können Exportkontrollvorschriften und chemikalienrechtliche Anforderungen im Restrukturierungsverfahren relevant werden, wenn Gläubiger aus dem Ausland beteiligt sind oder wenn Produktionsstandorte in mehreren Ländern betrieben werden. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.
Entscheidungsmatrix: StaRUG, außergerichtliche Einigung oder Insolvenzverfahren?
Geschäftsführer stehen im Krisenfall vor der Frage, welches Instrument das richtige ist. Die Antwort hängt von der konkreten Situation ab – und von der Qualität der verfügbaren Rechtspositionen.
Konstellation A – wenige, kooperationsbereite Gläubiger, ausreichende Liquidität: Außergerichtliche Einigung → kein gerichtliches Verfahren notwendig → geringster Zeitaufwand, maximale Vertraulichkeit. Nachteil: nicht planbare Minderheitsgläubiger können blockieren.
Konstellation B – strukturierte Gläubigergruppen, einzelne Dissenter, drohende Zahlungsunfähigkeit: StaRUG-Verfahren → Restrukturierungsplan mit gruppenübergreifendem Cramdown → Frist bis zur Planbestätigung typischerweise mehrere Monate → Restrukturierung ohne Insolvenz abschließbar → empfohlenes Instrument für die Mehrzahl der Chemie- und Pharmafälle in der Krise.
Konstellation C – Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten: Insolvenzantragspflicht greift; StaRUG ist in dieser Konstellation nicht mehr anwendbar. Insolvenzverfahren → Regelinsolvenz oder Schutzschirmverfahren prüfen → Antragstellung binnen 3 Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. 6 Wochen (Überschuldung) → anwaltliche Begleitung zwingend erforderlich.
Konstellation D – Holding-Struktur mit ausländischen Konzerngesellschaften: StaRUG greift für die deutsche Gesellschaft; ausländische Gesellschaften unterliegen dem jeweiligen nationalen Recht → grenzüberschreitende Koordination erforderlich → in Zusammenarbeit mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion.
Welche Konstellation auf Ihr Unternehmen zutrifft und welche Handlungsoptionen im Einzelnen bestehen, lässt sich ohne Prüfung der konkreten Unterlagen, der Finanzplanung und der Gläubigerstruktur nicht abschließend beurteilen.
Mikro-Fall aus der Kanzleipraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Spezialchemieunternehmen aus Nordrhein-Westfalen mit rund 180 Mitarbeitern. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte im Zuge eines Anlagenausbaus erhebliche Bankverbindlichkeiten aufgebaut; steigende Energiekosten und ein Rückgang der Nachfrage aus der Automobilindustrie führten zu einer Verschlechterung der EBITDA-Marge, sodass ein Leverage-Covenant zu brechen drohte. Die konsortialführende Bank signalisierte die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Vorgehen: Nach Analyse der Liquiditätslage stellte die Kanzlei fest, dass drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO vorlag, wohl aber noch nicht Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Es wurde ein Restrukturierungsplan nach StaRUG entwickelt, der eine Laufzeitverlängerung der Kreditfazilität, eine Zinsstundung für zwei Geschäftsjahre und eine Covenant-Anpassung vorsah. Nach intensiver Verhandlung mit dem Bankenkonsortium wurde die Lösung ohne gerichtliche Bestätigung umgesetzt, da sämtliche planbetroffene Gläubiger zustimmten. Ergebnis: Das Unternehmen behielt sämtliche Betriebsgenehmigungen und Lieferverträge; der Geschäftsbetrieb wurde zu keinem Zeitpunkt unterbrochen. Die Restrukturierung blieb intern und nach außen nicht sichtbar.
Welche Schritte sollte ein Geschäftsführer jetzt einleiten?
Wenn Sie als Geschäftsführer eines Chemie- oder Pharmaunternehmens Anzeichen einer finanziellen Schieflage wahrnehmen – sinkende Liquidität, Covenant-Annäherungen, Zurückhaltung von Kreditgebern –, sollten Sie unverzüglich handeln. Abwarten verschlechtert die Ausgangslage und erhöht das persönliche Haftungsrisiko.
Ein strukturierter erster Schritt umfasst regelmäßig folgende Elemente:
- Liquiditätsplanung erstellen: Eine rollierende 13-Wochen-Planung auf Wochenbasis zeigt, ob und wann drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Diese Planung ist sowohl Zugangskriterium des StaRUG als auch Grundlage jeder Verhandlung mit Gläubigern.
- Verbindlichkeitenstruktur analysieren: Welche Verbindlichkeiten sind planfähig? Wer sind die planbetroffenen Gläubiger? Gibt es Gläubiger, die wahrscheinlich ablehnen werden?
- Handlungsoptionen rechtlich prüfen lassen: StaRUG, außergerichtliche Einigung oder Insolvenzverfahren – die Wahl hängt von Fakten ab, die anwaltlich gewürdigt werden müssen. Eine voreilige Entscheidung kann den Handlungsspielraum dauerhaft einschränken.
- Restrukturierungsberater einbinden: Neben der rechtlichen Begleitung ist in aller Regel ein finanzwirtschaftlicher Berater erforderlich, der das Restrukturierungskonzept entwickelt und die Unternehmensbewertung absichert.
- Dokumentation sicherstellen: Geschäftsführer sollten alle Entscheidungen in der Krise sorgfältig dokumentieren, um im Haftungsfall nachweisen zu können, dass sie auf der Grundlage angemessener Information und anwaltlicher Begleitung gehandelt haben.
Was bedeutet das konkret für Ihre Situation? Der entscheidende Faktor ist Timing. Das StaRUG funktioniert nur, solange drohende Zahlungsunfähigkeit, nicht aber Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Dieser Zeitfenster ist zu sichern.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrenskonstellationen in der Chemie- und Pharmaindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Finanzplanung, der Verbindlichkeitenstruktur und der einschlägigen Rechtsprechung des Restrukturierungsgerichts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur StaRUG-Restrukturierung in der Chemie- und Pharmaindustrie
Wann ist der richtige Zeitpunkt, ein StaRUG-Verfahren einzuleiten?
Der richtige Zeitpunkt ist dann gegeben, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO vorliegt – das heißt, wenn das Unternehmen nach realistischer Einschätzung in den kommenden Monaten nicht mehr in der Lage sein wird, sämtliche fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Entscheidend ist, dass weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung bereits eingetreten sind. Je früher das Verfahren eingeleitet wird, desto größer ist der Gestaltungsspielraum. Wer zuwartet, riskiert, die Insolvenzantragspflicht auszulösen: bei Zahlungsunfähigkeit binnen 3 Wochen, bei Überschuldung binnen 6 Wochen (§ 15a InsO).
Müssen alle Gläubiger dem Restrukturierungsplan zustimmen?
Nein. Das StaRUG sieht eine gruppenweise Abstimmung vor. Innerhalb jeder Gruppe genügt in der Regel eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmrechte. Lehnt eine gesamte Gruppe den Plan ab, kann das Restrukturierungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen den gruppenübergreifenden Cramdown anordnen und den Plan trotz Ablehnung bestätigen. Voraussetzung ist unter anderem, dass kein Gläubiger schlechter gestellt wird als bei der nächstbesten Alternative. Die genauen Voraussetzungen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Bleibt das StaRUG-Verfahren vertraulich?
Weitgehend ja. Solange keine gerichtliche Bestätigung des Plans beantragt wird und keine Stabilisierungsanordnung ergeht, findet das Verfahren außergerichtlich statt. Selbst bei gerichtlicher Beteiligung ist das Verfahren nicht im Insolvenzregister veröffentlicht. Dies unterscheidet das StaRUG wesentlich vom Regelinsolvenzverfahren und macht es für Chemie- und Pharmaunternehmen mit sensiblen Kundenbeziehungen und Lieferketten besonders attraktiv.
Welche Rolle spielt der Restrukturierungsbeauftragte?
Das Restrukturierungsgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen. In bestimmten Konstellationen ist die Bestellung gesetzlich vorgeschrieben – etwa wenn Verbraucher planbetroffene Gläubiger sind oder wenn ein gruppenübergreifender Cramdown beantragt wird. Der Restrukturierungsbeauftragte überwacht das Verfahren, prüft den Plan und erstattet dem Gericht Bericht. Er ist kein Insolvenzverwalter; die Unternehmensführung verbleibt bei der Geschäftsleitung.
Können Arbeitnehmeransprüche in den Restrukturierungsplan einbezogen werden?
Nein. Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis sind nach dem StaRUG ausdrücklich von der Planfähigkeit ausgenommen. Löhne, Gehälter, Abfindungsansprüche und betriebliche Altersversorgungsansprüche können nicht durch den Restrukturierungsplan verändert werden. Für strukturelle Einschnitte im Personalbereich – etwa im Rahmen eines Interessenausgleichs und Sozialplans – gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das BetrVG.
Was passiert, wenn das Verfahren scheitert?
Wenn das StaRUG-Verfahren nicht zum Erfolg führt – weil die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht werden oder der Plan vom Gericht nicht bestätigt wird –, hebt das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache auf. Das Unternehmen verliert den Schutz etwaiger Stabilisierungsanordnungen. Die Geschäftsleitung ist dann erneut gehalten zu prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen und ob die Antragspflicht nach § 15a InsO ausgelöst wird. Aus diesem Grund ist eine sorgfältige Vorbereitung des Plans und der Gläubigerverhandlungen von entscheidender Bedeutung.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und typischen Konstellationen der StaRUG-Restrukturierung in der Chemie- und Pharmaindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung des Restrukturierungsgerichts. Zur Klärung, wie das StaRUG auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.