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StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz – Chemie- und Pharmaindustrie: Praxisleitfaden

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Chemieunternehmen mit drei Produktionsstandorten, erheblichem Bankenportfolio und einem Gesellschafterkreis aus zwei Familienstämmen gerät nach dem Wegfall eines Großkunden unter Liquiditätsdruck. Die Geschäftsführung ahnt: Eine Insolvenz würde das Vertrauen von Behörden, Lieferanten und Genehmigungsträgern nachhaltig beschädigen – und im schlimmsten Fall die Betriebsgenehmigungen gefährden. Gibt es einen Weg zur Schuldenbereinigung, ohne das Unternehmen förmlich insolvent zu werden?

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, ermöglicht Geschäftsführern im Mittelstand genau diesen Weg: Die Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigergruppen können durch einen gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplan geordnet neu gestaltet werden – außerhalb eines Insolvenzverfahrens, unter Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebs und ohne öffentliche Bekanntmachung. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist, sondern sich lediglich in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit befindet.

Dieser Praxisleitfaden führt Geschäftsführer und Gesellschafter von Chemie- und Pharmaunternehmen Schritt für Schritt durch das StaRUG-Verfahren: von der Frühindikation über die Planerstellung bis zur Bestätigung durch das Restrukturierungsgericht.

Schritt 1: Ist das StaRUG das richtige Instrument? Voraussetzungen prüfen

Das StaRUG steht ausschließlich Unternehmen offen, die drohend zahlungsunfähig im Sinne von § 18 InsO sind – also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb eines Prognosezeitraums von 24 Monaten ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen können. Wer bereits zahlungsunfähig nach § 17 InsO oder überschuldet nach § 19 InsO ist, verliert den Zugang zum StaRUG und unterliegt der Antragspflicht des § 15a InsO.

Für die Chemie- und Pharmaindustrie ergibt sich daraus ein strategisch bedeutsames Zeitfenster: Sobald sich absehbare Refinanzierungsengpässe, auslaufende Kreditlinien oder branchenspezifische Preisverfälle abzeichnen – etwa durch regulatorische Einschränkungen oder den Verlust von Patentlaufzeiten –, sollte die Finanzlage auf Basis eines qualifizierten 24-Monats-Plans bewertet werden. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Geschäftsführer diesen Zeitpunkt häufig zu spät erkennen und damit die präventive Option verlieren.

Weitere Voraussetzungen: Das Unternehmen darf in den letzten drei Jahren keine Verurteilung wegen bestimmter Insolvenzdelikte erfahren haben, und der Restrukturierungsplan muss geeignet sein, die drohende Zahlungsunfähigkeit nachhaltig zu beseitigen. Im Chemiesektor ist dabei besonders auf Verbundvermögen, Betriebs- und Umweltgenehmigungen sowie produktionsgebundene Rückstellungen zu achten – diese Posten beeinflussen die Plausibilität des Restrukturierungsplans entscheidend.

Schritt 2: Welche Gläubiger kann der Restrukturierungsplan erfassen?

Der Restrukturierungsplan nach StaRUG kann grundsätzlich alle Restrukturierungsforderungen einbeziehen, also Forderungen aus Finanzierungsverträgen, Anleihen, Lieferantenbeziehungen sowie eigenkapitalähnliche Instrumente. Der Schuldner wählt den Planinhalt und die Gläubigergruppen weitgehend eigenverantwortlich – darin liegt ein wesentlicher Vorzug gegenüber dem Insolvenzplanverfahren.

Ausgenommen sind kraft Gesetzes insbesondere Forderungen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, die innerhalb von drei Monaten fällig werden (Masseforderungen), Arbeitnehmer-Ansprüche sowie Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen. Für ein Pharmaunternehmen bedeutet das praktisch: Die Kreditlinie der Hausbank, ein syndiziertes Darlehen und Wandelanleihen können planerfasst werden; Lieferverbindlichkeiten gegenüber Rohstofflieferanten, die für die Produktion zwingend benötigt werden, sollte man hingegen bewusst aus dem Plan heraushalten, um Lieferkettenkontinuität zu sichern.

Die Gruppenbildung ist strategisch zu gestalten. Sicherungsgläubiger, unbesicherte Finanzgläubiger und – falls einbezogen – Anteilsinhaber bilden je eigene Gruppen. Innerhalb jeder Gruppe gilt das Gleichbehandlungsgebot; eine Schlechterstellung einzelner Gläubiger bedarf belastbarer Rechtfertigung. Nach unserer Erfahrung führt eine zu kleinteilige Gruppenbildung zu erhöhtem Abstimmungsaufwand, während eine zu grobe Gliederung das Mehrheitserfordernis gefährdet.

Schritt 3: Den Restrukturierungsplan inhaltlich aufbauen – Kernanforderungen

Der Restrukturierungsplan besteht aus einem gestaltenden und einem darstellenden Teil. Der darstellende Teil muss die wirtschaftliche Lage des Schuldners, die Ursachen der Krise, die ergriffenen und geplanten Maßnahmen sowie die Vergleichsrechnung transparent abbilden: Was würden Gläubiger im besten Alternativszenario – typischerweise einem Regelinsolvenzverfahren – erhalten?

Im gestaltenden Teil werden die konkreten Eingriffe in Gläubigerrechte normiert: Stundungen, Teilerlasse, Umwandlung von Schulden in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap), Verlängerung von Kreditlaufzeiten. Für Chemie- und Pharmaunternehmen sind außerdem Klauseln zur Behandlung von Betriebsgenehmigungen, Umwelthaftungsrückstellungen und laufenden Forschungskooperationen sorgfältig zu formulieren – diese Positionen berühren häufig sowohl Gläubigerinteressen als auch öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen.

Planbegleitende Maßnahmen – etwa die Veräußerung eines nicht strategischen Betriebsteils, eine Kapitalerhöhung durch den Gesellschafterkreis oder ein Kostensenkungsprogramm in der Produktion – stärken die Plausibilität. Reine Finanzierungsrestrukturierungen ohne operative Grundlage überzeugen Gläubiger und Restrukturierungsgerichte erfahrungsgemäß weniger.

Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Pharmaunternehmen aus dem Segment Generika-Arzneimittel (rund 180 Mitarbeiter, zwei Produktionsstätten). Ausgangslage: Nach dem Ablauf eines wesentlichen Patents sanken die Erlöse deutlich; zugleich liefen zwei syndizierte Darlehen innerhalb von 14 Monaten aus. Der 24-Monats-Liquiditätsplan zeigte eine drohende Zahlungsunfähigkeit; eine formelle Insolvenz hätte den Widerruf der Herstellungserlaubnisse nach dem Arzneimittelgesetz riskiert. Vorgehen: Der Restrukturierungsplan erfasste die beiden Bankenkredite sowie eine nachrangige Gesellschafteranleihe; operative Lieferantenverbindlichkeiten blieben planfrei. Nach gerichtlicher Bestätigung des Plans durch das Restrukturierungsgericht konnte das Unternehmen seine Herstellungserlaubnisse uneingeschränkt aufrechterhalten. Ergebnis: Die Finanzierungsstruktur wurde nachhaltig entlastet; die Betriebsgenehmigungen und der Produktionsbetrieb bestanden während des gesamten Verfahrens fort.

Schritt 4: Welche Mehrheiten und Abstimmungsregeln gelten?

Der Restrukturierungsplan bedarf in jeder Gruppe der Zustimmung von Gläubigern, die mehr als 75 % der Stimmrechte auf sich vereinen. Stimmrechte richten sich nach der Höhe der jeweiligen Forderung. Das ist ein erheblicher Unterschied zum Insolvenzplanverfahren: Beim StaRUG genügen Kopfmehrheiten nicht; entscheidend ist das Forderungsvolumen.

Verweigert eine Gruppe die Zustimmung, kann das Restrukturierungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen die fehlende Gruppenentscheidung ersetzen (sogenannte gruppenübergreifende Mehrheitsabstimmung, englisch: Cross-Class Cram-Down). Voraussetzung ist unter anderem, dass die ablehnende Gruppe durch den Plan gegenüber dem Alternativszenario nicht schlechter gestellt wird und mindestens eine weitere Gruppe mit Restrukturierungsforderungen dem Plan zugestimmt hat.

In der Chemie- und Pharmaindustrie sind Konstellationen mit einem Hauptgläubiger (Hausbank mit Pfandrechten auf Maschinen und Genehmigungen) und mehreren unbesicherten Gläubigern (Anleihehalter, Lieferanten) nicht ungewöhnlich. Wir empfehlen, die voraussichtliche Abstimmungslandschaft früh zu modellieren und kritische Gläubigergruppen, wenn möglich, in die Planentwicklung einzubeziehen – sogenannte Stakeholder-Konsultationen außerhalb des förmlichen Verfahrens verringern das Cram-Down-Risiko erheblich.

Schritt 5: Das Restrukturierungsgericht – Anzeige, Werkzeuge und Bestätigung

Das StaRUG-Verfahren wird durch die Restrukturierungsanzeige beim zuständigen Restrukturierungsgericht eingeleitet. Es handelt sich um das Amtsgericht am Sitz des Insolvenzgerichts des Schuldners. Die Anzeige löst den Restrukturierungsrahmen aus und gibt dem Schuldner Zugang zu den gerichtlichen Stabilisierungswerkzeugen – ohne dass das Gericht sofort öffentlich tätig wird.

Zu den verfügbaren Werkzeugen zählen: erstens die Vollstreckungs- und Verwertungssperre (Moratorium), mit der laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger vorübergehend unterbunden werden können; zweitens die Vertragsbeendigung durch das Gericht (wenn der Schuldner von einem Gläubiger wegen Verzugs zur Kündigung bedroht wird); drittens auf Antrag die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten, der die Interessen aller Beteiligten beobachtet.

Die gerichtliche Planbestätigung setzt voraus, dass der Plan ordnungsgemäß aufgestellt, die Abstimmungsvoraussetzungen erfüllt und das Veto-Recht einzelner Gläubiger (Minderheitenschutz) nicht verletzt wurde. Die Bestätigung verleiht dem Plan Rechtskraft und Bindungswirkung auch gegenüber überstimmten Minderheiten.

Welche Haftungsrisiken drohen dem Geschäftsführer bei zu spätem Handeln?

Für den Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG in der Chemie- und Pharmaindustrie stellt die rechtzeitige Krisenfrüherkennung nicht nur eine unternehmerische, sondern eine persönliche Rechtspflicht dar. Nach § 1 StaRUG ist der Geschäftsführer ausdrücklich verpflichtet, das Unternehmen fortlaufend auf Anzeichen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu beobachten und geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten.

Kommt er dieser Pflicht nicht nach und wird die drohende Zahlungsunfähigkeit zur tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit, beginnt die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO: spätestens 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, spätestens 6 Wochen bei Überschuldung. Ein Verstoß kann zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen führen, die nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen werden (§ 15b InsO). Darüber hinaus droht strafrechtliche Verantwortung wegen Insolvenzverschleppung.

Besondere Relevanz hat dies im Chemie- und Pharmaumfeld: Dort sind Genehmigungsverfahren und regulatorische Auflagen häufig mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen verbunden, die in einer Krisenlage zu massiven Rückstellungsbedarfen führen. Wer zu spät handelt, verliert nicht nur das Instrument des StaRUG, sondern setzt die Unternehmenssubstanz und sein persönliches Vermögen einem erheblichen Risiko aus. Rhetorik beiseite: Ist die Antragspflicht einmal entstanden, gibt es keinen Weg zurück in das StaRUG.

Branchenspezifische Besonderheiten: Chemie und Pharma im StaRUG-Verfahren

Chemie- und Pharmaunternehmen unterliegen einem dichten Netz aus öffentlich-rechtlichen Genehmigungen – Betriebsgenehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Herstellungserlaubnisse nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) und Zulassungen nach der REACH-Verordnung. Ein entscheidender Vorteil des StaRUG gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren besteht darin, dass weder die Restrukturierungsanzeige noch die Planbestätigung automatisch genehmigungsrechtliche Konsequenzen auslösen. Das Unternehmen bleibt Adressat seiner Genehmigungen; es findet kein Übergang auf einen Insolvenzverwalter statt.

Gleichwohl ist eine proaktive Abstimmung mit den zuständigen Genehmigungsbehörden empfehlenswert, wenn durch Restrukturierungsmaßnahmen Betriebsbereiche veräußert, abgetrennt oder stillgelegt werden sollen. Auch Bonitätsanforderungen in bestehenden Kooperationsverträgen oder Lizenzvereinbarungen sollten frühzeitig auf Change-of-Control-Klauseln und Kündigungsrechte überprüft werden – denn diese können mittelbar durch eine StaRUG-bedingte Umstrukturierung des Gesellschafterkreises ausgelöst werden.

Schließlich spielen Umwelthaftungsrückstellungen eine besondere Rolle in der Bilanzplanung. Sie können weder „wegrestrukturiert" werden noch beliebig in den Restrukturierungsplan einbezogen werden, weil die zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen fortbestehen. In der Praxis bedeutet das: Die Finanzplanung für den Restrukturierungsplan muss diese Posten konservativ ausweisen, um Glaubwürdigkeit gegenüber Gläubigern und Gericht sicherzustellen.

Entscheidungsmatrix: StaRUG, Insolvenzplan oder außergerichtliche Einigung?

Nicht jede Unternehmenskrise erfordert ein gerichtliches Verfahren. Die folgende Übersicht hilft, das geeignete Instrument zu bestimmen:

Konstellation A: Drohende Zahlungsunfähigkeit, wenige Finanzgläubiger, alle kooperativ → außergerichtliche Einigung (Stillhalte- und Restrukturierungsvereinbarung) → keine Frist regulatorisch gesetzt → Folge: schnellste und diskreteste Lösung; funktioniert aber nur bei vollständiger Einstimmigkeit.

Konstellation B: Drohende Zahlungsunfähigkeit, überschaubare Gläubigerstruktur, ein oder zwei ablehnende Gläubiger → StaRUG-Restrukturierungsplan → Mehrheitserfordernis 75 % der Stimmrechte je Gruppe; ggf. Cram-Down → Folge: Bindungswirkung auch gegenüber Überstimmten, Betrieb läuft weiter, Genehmigungen bleiben; aufwendigere Plangestaltung erforderlich.

Konstellation C: Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten, viele Gläubigergruppen, erheblicher Sanierungsbedarf → Insolvenzplan im Schutzschirmverfahren oder Eigenverwaltung (§§ 270a ff. InsO) → Antragspflicht beachten (3 Wochen/6 Wochen); Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit als Finanzierungsvorteil → Folge: umfassendere Eingriffsmöglichkeiten, aber öffentliche Bekanntmachung und Reputationsrisiken.

Für Chemie- und Pharmaunternehmen empfiehlt sich aus regulatorischen Gründen stets die Prüfung von Konstellation A und B vorrangig vor Konstellation C.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrenskonstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, aktuellen Finanzplänen, Kreditverträgen sowie der einschlägigen Genehmigungslage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum StaRUG-Verfahren in der Chemie- und Pharmaindustrie

Ab wann ist das StaRUG anwendbar?

Das StaRUG steht Unternehmen offen, die drohend zahlungsunfähig nach § 18 InsO sind – also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb von 24 Monaten ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen können. Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung schließen das Instrument aus und lösen die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO aus. Für die Chemie- und Pharmaindustrie bedeutet das: Regelmäßige Liquiditätsplanung ist nicht nur betriebswirtschaftliche Praxis, sondern rechtliche Frühwarnanforderung nach § 1 StaRUG.

Kann ein StaRUG-Verfahren vertraulich durchgeführt werden?

Ja. Das StaRUG sieht grundsätzlich keine öffentliche Bekanntmachung vor, solange keine Stabilisierungsanordnung (Moratorium) erwirkt wird. Selbst nach Restrukturierungsanzeige bleibt das Verfahren im Regelfall nicht öffentlich. Dies ist für Chemie- und Pharmaunternehmen ein wesentlicher Vorzug: Genehmigungsbehörden, Lieferanten und Kunden erfahren vom Verfahren nur, wenn der Schuldner dies offenlegt oder ein Moratorium veröffentlicht wird. Die genaue Vertraulichkeitsgestaltung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Welche Gläubiger können nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen werden?

Arbeitnehmeransprüche, Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen sowie laufende Verbindlichkeiten aus dem operativen Geschäft, die innerhalb von drei Monaten fällig werden, sind kraft Gesetzes von der Plangestaltung ausgeschlossen. Für Pharmaunternehmen gilt: Forderungen von Rohstofflieferanten, die für die Produktion unverzichtbar sind, sollten schon aus strategischen Gründen planfrei bleiben, um die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten.

Was ist der Cram-Down und wann wird er eingesetzt?

Der Cram-Down (gruppenübergreifende Mehrheitsabstimmung) ermöglicht es dem Restrukturierungsgericht, die fehlende Zustimmung einer Gläubigergruppe zu ersetzen, wenn diese Gruppe durch den Plan gegenüber dem Alternativszenario nicht schlechter gestellt wird und mindestens eine andere Gruppe mit Restrukturierungsforderungen zugestimmt hat. Er ist das entscheidende Instrument zur Überwindung von Blockadehaltungen einzelner Gläubiger und damit ein wesentlicher Vorzug des StaRUG gegenüber rein außergerichtlichen Einigungsversuchen.

Bleiben Betriebsgenehmigungen im StaRUG-Verfahren erhalten?

Grundsätzlich ja. Da kein Insolvenzverfahren eröffnet und kein Insolvenzverwalter bestellt wird, findet kein Übergang der Genehmigungen statt. Das Unternehmen bleibt Genehmigungsinhaber. Werden allerdings im Zuge der Restrukturierung Betriebsteile veräußert oder Betriebsstätten stillgelegt, sind die einschlägigen Genehmigungsanforderungen – etwa nach BImSchG oder AMG – gesondert zu prüfen. Eine frühzeitige Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden ist in diesen Fällen empfehlenswert.

Welche Kosten entstehen für das StaRUG-Verfahren?

Die Verfahrenskosten setzen sich aus Gerichtsgebühren, Honoraren für anwaltliche Begleitung sowie ggf. Vergütungen für den Restrukturierungsbeauftragten zusammen. Eine verlässliche Einschätzung der Gesamtkosten ist erst nach Analyse der konkreten Gläubigerstruktur, des Planumfangs und der voraussichtlichen Verfahrensdauer möglich. Wir empfehlen, Vergütungsvereinbarungen vor Verfahrensbeginn transparent zu strukturieren. Konkrete Honorarbeträge sind im Einzelfall zu vereinbaren; gesetzliche Gebühren nach RVG sowie Pauschal- und Stundenhonorare sind zulässige Vergütungsformen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz, insbesondere bei der Gestaltung und Durchführung von StaRUG-Verfahren sowie Insolvenzplänen. Besondere Erfahrung besteht in der Begleitung von Unternehmen aus regulierten Branchen, darunter der Chemie- und Pharmaindustrie. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über eine spezialisierte Praxisgruppe Restrukturierung & Insolvenz sowie eine enge Verzahnung mit dem steuerrechtlichen Beratungsbereich. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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