Die deutsche Energiewirtschaft steht unter einem Druck, den sie in dieser Form selten kannte. Steigende Beschaffungskosten, regulatorische Eingriffe, der beschleunigte Umbau der Versorgungsinfrastruktur und volatile Großhandelspreise haben bei einer Reihe von Stadtwerken, Energiehändlern und mittelständischen Versorgern innerhalb kurzer Zeit zu einer Erosion der Eigenkapitalbasis geführt. Viele Geschäftsführer stellen sich heute dieselbe Frage: Gibt es einen strukturierten Ausweg, bevor das Unternehmen zahlungsunfähig wird?
Das StaRUG – das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit dem 1. Januar 2021 – ermöglicht es drohend zahlungsunfähigen Unternehmen, Verbindlichkeiten durch einen gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplan zu gestalten, ohne ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Geschäftsführer, die frühzeitig handeln, erhalten die Steuerungshoheit, schützen operative Beziehungen und vermeiden die mit einer Insolvenz verbundenen Reputations- und Betriebsrisiken. Das StaRUG-Verfahren ist damit für Energieversorgungsunternehmen mit drohenden Liquiditätsproblemen das Instrument erster Wahl, sofern die Eingangsvoraussetzungen erfüllt sind.
Dieser Branchenreport erläutert die Grundlagen des StaRUG-Verfahrens, zeigt die branchenspezifischen Besonderheiten für Energieversorgungsunternehmen auf, benennt typische Risiken für Geschäftsführer und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für den Weg durch das Verfahren.
Was ist das StaRUG – und warum ist es für die Energiewirtschaft relevant?
Das StaRUG hat ein präzises Anwendungsprofil: Es steht Schuldnern offen, denen drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO droht – also Unternehmen, die voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, ohne dass bereits Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO eingetreten sind. Dieses Frühstadium ist entscheidend: Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor, greift die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO, die bei Zahlungsunfähigkeit eine Frist von spätestens drei Wochen vorsieht.
Für die Energiewirtschaft ist dieser Zeitkorridor besonders relevant. Energieversorgungsunternehmen sind in ihrer Liquiditätslage häufig Schwankungen ausgesetzt, die sich aus saisonalen Absatzzyklen, Markpreisschwankungen und dem regulatorischen Umfeld ergeben. Ein Stadtwerk oder ein regionaler Versorger kann sich innerhalb eines Geschäftsjahres von einer komfortablen Liquiditätsreserve in eine drohende Zahlungsunfähigkeit bewegen, ohne dass das operative Geschäft sich sichtbar verändert hätte. Genau in diesem Zustand eröffnet das StaRUG einen Handlungsspielraum.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass Energieversorgungsunternehmen das Instrument StaRUG noch vergleichsweise zögerlich nutzen – häufig weil die Eingangsvoraussetzungen nicht sauber geprüft werden oder weil die Befürchtung besteht, das Verfahren würde nach außen wie eine Insolvenz wirken. Beides ist ein Missverständnis. Das StaRUG-Verfahren ist nicht öffentlich bekanntzumachen, sofern keine gerichtliche Planbestätigung beantragt wird; es ist damit deutlich diskreter als ein Insolvenzverfahren. Und die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist eine Fachfrage, die sich mit einer strukturierten Finanzplanung belastbar beantworten lässt.
Welche Restrukturierungsinstrumente stehen im StaRUG zur Verfügung?
Das StaRUG stellt kein einheitliches Verfahren bereit, sondern ein Baukastensystem aus Instrumenten, die der Schuldner nach seinen Bedürfnissen kombinieren kann. Kernstück ist der Restrukturierungsplan, mit dem Forderungen gegen Gläubiger gestaltet, Verbindlichkeiten gestreckt, Zinsen reduziert oder Sicherheiten neu geordnet werden können. Dem Restrukturierungsplan kommt dabei die Funktion eines privatrechtlichen Vertrags mit gerichtlicher Bestätigungsmöglichkeit zu – er kann auch dissentierende Gläubigergruppen überstimmen, sofern die gesetzlichen Anforderungen an die gruppenübergreifende Mehrheit erfüllt sind.
Ergänzend stehen folgende Instrumente zur Verfügung:
- Restrukturierungsbeauftragter – kann auf Antrag des Schuldners oder des Restrukturierungsgerichts bestellt werden; dient der Aufsicht und erhöht in manchen Konstellationen die Glaubwürdigkeit des Verfahrens gegenüber Gläubigern.
- Stabilisierungsanordnung – das Gericht kann Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger für einen befristeten Zeitraum aussetzen; diese Anordnung schützt den Schuldner vor Einzelzugriff während der Planausarbeitung.
- Vorprüfung durch das Restrukturierungsgericht – der Schuldner kann zentrale Planfragen im Vorfeld gerichtlich klären lassen, bevor die Gläubiger formal eingebunden werden.
- Planabstimmung ohne Vorabmitteilung – der Restrukturierungsplan kann zunächst in Gruppen abgestimmt werden; eine öffentliche Bekanntmachung ist nur in bestimmten Konstellationen zwingend.
Nach unserer Erfahrung ist für Energieversorgungsunternehmen mittlerer Größe insbesondere die Kombination aus Restrukturierungsplan und Stabilisierungsanordnung praxistauglich: Während die Anordnung den Zeitdruck durch einzelne aggressive Gläubiger dämpft, kann das Management die Planverhandlungen mit Finanzgläubigern in einem kontrollierten Rahmen führen.
Branchenspezifische Risiken: Welche Besonderheiten prägen die Energiewirtschaft?
Energieversorgungsunternehmen unterliegen einer Regulierungsdichte, die andere Mittelstandsbranchen in dieser Form nicht kennen. Die Netzentgeltregulierung durch die Bundesnetzagentur, die Pflichten aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Versorgungspflicht nach § 36 EnWG schaffen einen rechtlichen Rahmen, der die Handlungsfreiheit im Restrukturierungsprozess erheblich einschränkt. Was bedeutet das konkret?
Erstens können regulatorisch festgelegte Netzentgelte nicht einseitig verändert werden. Ein Restrukturierungsplan, der auf der Annahme basiert, Netzentgelteinnahmen würden sich im Planungszeitraum deutlich verbessern, muss dies mit der Regulierungsbehörde abstimmen. Zweitens unterliegen Netzbetreiber einer Trennungspflicht zwischen Netz- und Vertriebsbereich (Unbundling), die die gesellschaftsrechtliche Struktur und damit auch die Planung beeinflussen kann. Drittens sind Lieferverpflichtungen gegenüber Endkunden oft nicht unmittelbar und einvernehmlich kürzbar – Versorgungsunterbrechungen können Haftungsfolgen und regulatorische Sanktionen auslösen.
Hinzu kommt ein branchenspezifisches Finanzierungsrisiko: Viele mittelständische Energieunternehmen haben langfristige Beschaffungsverträge (Power Purchase Agreements, Gaslieferverträge) abgeschlossen, deren Marktpreisabweichung sich im ungünstigen Marktumfeld als Belastungsposten erweist. Diese Verträge können im Restrukturierungsplan grundsätzlich nicht einseitig gestaltet werden; sie bedürfen entweder einer einvernehmlichen Anpassung oder einer insolvenzrechtlichen Behandlung, die das StaRUG nicht vorsieht. Geschäftsführer müssen deshalb früh prüfen, ob die Restrukturierung mit dem StaRUG allein ausreicht oder ob eine Kombination mit anderen Sanierungsinstrumenten – etwa außergerichtliche Verhandlungen oder ein Schutzschirmverfahren – sinnvoller ist.
Schließlich gilt zu beachten, dass kommunale Gesellschafter von Stadtwerken eigene haushaltsrechtliche Beschränkungen haben, die einer Kapitalerhöhung oder einer Rangrücktrittsvereinbarung entgegenstehen können. Auch dieser Aspekt ist im Restrukturierungsplan frühzeitig zu adressieren.
Wie läuft das StaRUG-Verfahren in der Energiewirtschaft ab?
Das Verfahren folgt einer Abfolge, die sich in der Praxis in vier Phasen gliedert: Vorbereitung, Anzeige und Instrumente, Planabstimmung und gerichtliche Bestätigung. Jede Phase hat ihre eigene Komplexität – für Energieversorgungsunternehmen kommt die regulatorische Dimension hinzu.
Phase 1: Vorbereitung. Der Schuldner – in der Praxis: der Geschäftsführer gemeinsam mit anwaltlichen Beratern – erstellt zunächst eine integrierte Finanzplanung, die den Nachweis der drohenden Zahlungsunfähigkeit und die Grundlage des Restrukturierungsplans bildet. In der Energiewirtschaft müssen in diesem Stadium regulatorische Rahmenbedingungen (Netzentgeltgenehmigungen, Bilanzierungspflichten nach EnWG) erfasst und bewertet werden. Der Plan selbst enthält einen darstellenden Teil (Lage des Unternehmens, Ursache der Krise, Sanierungskonzept) und einen gestaltenden Teil (konkrete Eingriffe in Gläubigerrechte).
Phase 2: Anzeige beim Restrukturierungsgericht. Mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRUG tritt der Schuldner in den formellen Rahmen des Gesetzes ein. Das zuständige Restrukturierungsgericht – in der Regel das Amtsgericht am Sitz des Schuldners mit einer spezialisierten Kammer – erhält Kenntnis vom Verfahren. Zu diesem Zeitpunkt können Stabilisierungsanordnungen beantragt werden, sofern konkrete Vollstreckungsrisiken bestehen.
Phase 3: Planabstimmung. Die Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt (etwa: besicherte Finanzgläubiger, ungesicherte Finanzgläubiger, Lieferanten). In jeder Gruppe ist eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte erforderlich. Ein gruppenübergreifender Cram-down – also die Überstimmung einer ablehnenden Gruppe – ist unter weiteren Voraussetzungen möglich. In der Energiewirtschaft sind Lieferantenbeziehungen oft kritisch: Ein Lieferant, der gleichzeitig Rohstofflieferant und Gläubiger ist, kann strategisch mit seinem Stimmrecht agieren.
Phase 4: Gerichtliche Bestätigung. Das Restrukturierungsgericht bestätigt den Plan auf Antrag. Die Bestätigung setzt voraus, dass die Verfahrensregeln eingehalten wurden, keine Gläubiger gegenüber dem hypothetischen Insolvenzverfahren schlechter gestellt sind und der Schuldner nicht unredlich gehandelt hat. Mit der Bestätigung erlangt der Plan Bindungswirkung auch gegenüber Minderheitsgläubigern.
Was bedeutet das StaRUG für die persönliche Haftung des Geschäftsführers?
Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist das Thema, das in unseren Beratungsgesprächen zuerst und am dringlichsten gestellt wird. Das ist verständlich: Der Weg durch eine finanzielle Krise birgt für den Geschäftsführer erhebliche persönliche Risiken, die mit dem Zeitpunkt des Handelns eng verknüpft sind.
Das StaRUG schafft für den Geschäftsführer einen klaren Anreiz zum frühzeitigen Handeln. Solange das Unternehmen lediglich drohend zahlungsunfähig ist, besteht keine Insolvenzantragspflicht. Der Geschäftsführer kann und soll das Verfahren eigenverantwortlich einleiten, ohne gegen eine gesetzliche Pflicht zu verstoßen. Das ist ein grundlegender Unterschied zur Insolvenz: Wer im Stadium der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO schuldhaft untätig bleibt, riskiert strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen. Die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit läuft nach spätestens drei Wochen, bei Überschuldung nach spätestens sechs Wochen.
Wer das StaRUG-Verfahren hingegen zu spät initiiert – wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten sind –, kann sich nicht mehr auf den StaRUG-Rahmen berufen. Mehr noch: Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung des Geschäftsführers begründen. Im Kontext der Energiewirtschaft, wo Zahlungsströme durch regulatorische Verzögerungen (etwa bei Netzentgelt-Ausgleichszahlungen) nicht immer planbar sind, sollte die Liquiditätslage engmaschig überwacht werden.
Darüber hinaus stellt das StaRUG an den Geschäftsführer eine besondere Pflicht: Er hat beim Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gläubigergesamtheit zu wahren und darf nicht mehr allein im Gesellschafterinteresse handeln. Diese sogenannte Gläubigerverantwortung ist in § 2 StaRUG verankert und kann im Nachhinein Gegenstand einer Haftungsklage werden, wenn der Geschäftsführer sie nachweislich ignoriert hat.
Praxisfall aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Stadtwerk im norddeutschen Raum. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte infolge einer Preissicherungsstrategie auf der Beschaffungsseite erhebliche Buchverluste angehäuft; gleichzeitig drückte ein gesunkenes Netzentgelt auf die Ertragslage. Die integrierte Finanzplanung ergab eine drohende Zahlungsunfähigkeit innerhalb von rund zehn Monaten. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Erstellung des Restrukturierungsplans, der eine Streckung der Bankverbindlichkeiten sowie eine Rangrücktrittsvereinbarung mit dem kommunalen Gesellschafter vorsah. Parallel wurden regulatorische Abstimmungsgespräche mit der zuständigen Behörde geführt. Ergebnis: Das Unternehmen konnte das Verfahren ohne öffentliche Bekanntmachung abschließen; die Betriebsfortführung und die Versorgungssicherheit blieben während des gesamten Prozesses gewahrt. Konkrete Beträge werden aus Vertraulichkeitsgründen nicht genannt.
Welche typischen Fehler machen Energieunternehmen im StaRUG-Prozess?
In der Beratungspraxis begegnen uns immer wieder dieselben strukturellen Fehler – nicht aus mangelnder Kompetenz der Beteiligten, sondern weil das StaRUG ein vergleichsweise junges Instrument ist und seine Tücken oft erst im Verfahren sichtbar werden.
Zu späte Einleitung des Verfahrens. Der häufigste Fehler ist zeitlicher Natur: Das Verfahren wird eingeleitet, wenn Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten oder unmittelbar bevorstehend ist. Dann ist der Handlungsspielraum des StaRUG faktisch erschöpft, weil die Antragspflicht nach § 15a InsO bereits läuft. Die Eingangsvoraussetzung der drohenden – nicht der eingetretenen – Zahlungsunfähigkeit muss bei Antragstellung gegeben sein.
Unvollständige Gläubigererfassung. Der Restrukturierungsplan kann nur in die Rechte der Gläubiger eingreifen, die ausdrücklich in den Plan einbezogen werden. Gläubiger, die vergessen oder absichtlich ausgeklammert werden, können im Nachhinein vollstrecken. In der Energiewirtschaft mit ihrer Vielzahl regulatorischer Gegenparteien (Netzbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, Clearingstellen) ist eine vollständige Gläubigererfassung aufwendig, aber unverzichtbar.
Fehlerhafte Gruppenbildung. Das Gesetz schreibt bestimmte Mindestanforderungen für die Gruppenbildung vor. Werden gleich gesicherte Gläubiger in verschiedene Gruppen eingeteilt oder werden ungleiche Positionen zusammengefasst, kann der Planbestätigung widersprochen werden. Dies ist eine technische Fehlerquelle, die nur mit einschlägiger Verfahrenserfahrung zu vermeiden ist.
Unterschätzung der Widerspruchsmöglichkeiten. Gläubiger können unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Planbestätigung Beschwerde beim übergeordneten Gericht einlegen. In der Energiewirtschaft sind institutionelle Gläubiger (Banken, Energieversorger auf der Beschaffungsseite) oft gut beraten und prozesserfahren. Wer den Plan so gestaltet, dass er einen rechtlichen Angriffspunkt bietet, riskiert eine gerichtliche Verzögerung.
Mangelnde Koordination mit der Regulierungsbehörde. Dieser Fehler ist spezifisch für die Energiewirtschaft. Wenn der Restrukturierungsplan auf Annahmen beruht, die regulatorischer Genehmigung bedürfen – etwa einer geänderten Netzentgeltkalkulation oder einer abgestimmten Bilanzierungsweise –, muss diese Koordination vor Planannahme abgeschlossen sein, nicht danach.
Welche Schritte sollten Geschäftsführer in der Energiewirtschaft jetzt unternehmen?
Entscheidend ist die Reihenfolge. Das StaRUG belohnt frühe Handlungen und bestraft späte. Ein strukturierter Fahrplan sieht in der Praxis wie folgt aus:
- Liquiditätslage objektivieren. Erstellen Sie eine rollierende Liquiditätsplanung für mindestens 24 Monate. Nicht die aktuelle Kontostand, sondern die erwartete Entwicklung ist die Eingangsvoraussetzung des StaRUG-Verfahrens. Hierfür ist eine Fachanalyse nach IDW S 6 oder S 11 ratsam.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit sauber feststellen lassen. Die Abgrenzung zwischen drohender und eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist eine Rechtsfrage mit erheblicher Haftungsrelevanz. Lassen Sie diese extern prüfen, bevor Sie handeln.
- Regulatorisches Umfeld kartieren. Welche behördlichen Genehmigungen, Konzessionen und regulatorischen Pflichten sind betroffen? Welche können planungsrelevant geändert werden, welche nicht?
- Gläubigerstruktur analysieren. Erstellen Sie eine vollständige Liste aller Gläubiger mit Forderungsstand, Sicherheitenstatus und Rechtsgrundlage. Identifizieren Sie potenzielle Blockierer und mögliche Konsenspartner.
- Restrukturierungsplan entwerfen und intern abstimmen. Der darstellende und der gestaltende Teil müssen aufeinander abgestimmt sein. Gesellschafterbeschlüsse, kommunale Genehmigungen und interne Compliance-Freigaben sind vor Einreichung einzuholen.
- Verfahren anzeigen und Instrumente aktivieren. Mit der Anzeige beim Restrukturierungsgericht beginnt die formelle Verfahrensphase. Dieser Schritt sollte anwaltlich begleitet werden.
Nicht alle Energieunternehmen, die sich in einer Schieflage befinden, benötigen das vollständige StaRUG-Verfahren. Manchmal reicht eine außergerichtliche Restrukturierung mit einer oder zwei Schlüsselbanken. Das StaRUG ist dann das Mittel der Wahl, wenn diese informellen Gespräche scheitern oder wenn ein dissentierender Gläubiger ohne gerichtliche Unterstützung nicht zu bewegen ist.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelfälle in der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Liquiditätslage und der relevanten Gläubigerstruktur. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Entscheidungsrahmen: Wann ist das StaRUG das richtige Instrument?
Nicht jede Krise erfordert das StaRUG. Der Abgrenzungsrahmen für Energieversorgungsunternehmen lässt sich wie folgt skizzieren:
Konstellation A – Frühes Krisenstadium, wenige Gläubiger, hohes Einigungspotenzial: Instrument der Wahl ist die außergerichtliche Restrukturierung. Der Restrukturierungsplan nach StaRUG bietet keinen Mehrwert, wenn alle relevanten Gläubiger freiwillig zustimmen. Frist und Folge: keine gesetzliche Verfahrenspflicht; Einigung vertraglich zu dokumentieren. Empfehlung: anwaltlich begleitete Verhandlung ohne Gerichtsbeteiligung.
Konstellation B – Drohende Zahlungsunfähigkeit, mehrere Gläubigergruppen, mindestens ein Blockierer: Das StaRUG ist das geeignete Instrument. Der Restrukturierungsplan kann mit gerichtlicher Bestätigung auch dissentierende Gläubiger binden. Frist: StaRUG-Anzeige vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; Antragspflicht nach § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit binnen drei Wochen. Folge: Bindungswirkung des bestätigten Plans; Schutz vor Einzelvollstreckung durch Stabilisierungsanordnung.
Konstellation C – Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten: Das StaRUG ist nicht mehr anwendbar. Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO ist zwingend zu erfüllen. Empfehlung: Sofortige anwaltliche Beratung; ggf. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO oder Eigenverwaltung prüfen.
Diese Dreigliederung ist eine Vereinfachung. In der Praxis fließen Konstellationen ineinander, und der Übergang zwischen den Stadien kann schnell vollzogen sein. Deshalb ist eine laufende Überwachung der Finanzlage für Energieversorgungsunternehmen keine optionale Governance-Maßnahme, sondern eine Notwendigkeit mit unmittelbarer Haftungsrelevanz.
Regulatorisches Umfeld: Netzentgelt, Unbundling und Versorgungssicherheit im Restrukturierungsplan
Wer einen Restrukturierungsplan für ein Energieversorgungsunternehmen gestaltet, muss das regulatorische Korsett des EnWG durchgehend mitdenken. Drei Dimensionen sind besonders relevant.
Netzentgeltregulierung: Die Erlösobergrenzen und Netzentgelte werden durch die Bundesnetzagentur im Rahmen der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) festgesetzt. Sie können nicht einseitig – auch nicht durch einen Restrukturierungsplan – verändert werden. Eine Restrukturierung, die auf der Annahme höherer Netzentgelteinnahmen basiert, muss im Planungsteil ausdrücklich auf den regulatorischen Genehmigungsvorbehalt hinweisen. Eine entsprechende Abstimmung mit der Regulierungsbehörde ist vor Planannahme ratsam.
Unbundling: Das Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet Unternehmen mit einer bestimmten Größenordnung zur buchhalterischen, organisatorischen und ggf. gesellschaftsrechtlichen Entflechtung von Netz- und Vertriebsbereich. Diese Strukturvorgabe kann die Möglichkeiten einer gruppeninternen Umstrukturierung im Rahmen des Restrukturierungsplans einschränken. Cash-Pooling-Systeme zwischen Netz- und Vertriebsgesellschaft etwa unterliegen regulatorischen Schranken, die im Plan zu berücksichtigen sind.
Versorgungspflicht: Grundversorger nach § 36 EnWG sind gesetzlich verpflichtet, Haushaltskunden zu versorgen. Eine Restrukturierung, die operative Einschränkungen im Versorgungsbereich vorsieht, kann mit dieser Pflicht kollidieren. In Extremfällen können regulatorische Sanktionen ausgelöst werden. Praktisch bedeutet das: Der operative Bereich der Grundversorgung muss während des gesamten Verfahrens aufrechterhalten werden, was die Flexibilität bei der Mittelverwendung einschränkt.
Nach unserer Erfahrung unterschätzen Restrukturierungsberater ohne branchenspezifisches Energierecht-Know-how diese regulatorischen Dimensionen systematisch. Die Kombination aus StaRUG-Verfahren und energierechtlicher Begleitung ist deshalb kein Luxus, sondern ein methodischer Mindeststandard für Energieversorgungsunternehmen in der Krise.
Die vorstehende Darstellung gibt einen Überblick über die regulatorischen Anforderungen an die StaRUG-Restrukturierung in der Energiewirtschaft. Ihr Unternehmen befindet sich möglicherweise in einer Situation, in der Fristen bereits laufen. Zur Klärung, welche Instrumente auf Ihr Unternehmen zutreffen, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur StaRUG-Restrukturierung in der Energiewirtschaft
Kann ein Stadtwerk das StaRUG-Verfahren nutzen, wenn der kommunale Gesellschafter dem Plan nicht zustimmt?
Grundsätzlich ja – sofern der kommunale Gesellschafter nicht gleichzeitig Gläubiger ist, dessen Rechte durch den Plan gestaltet werden. Gesellschafterbeschlüsse können jedoch für bestimmte Maßnahmen (etwa Kapitalmaßnahmen oder strukturelle Eingriffe) erforderlich sein. Zudem unterliegen kommunale Gesellschafter haushaltsrechtlichen Bindungen, die eine Zustimmung faktisch erschweren können. Die gesellschaftsrechtliche Ausgangslage ist deshalb vor Verfahrenseinleitung sorgfältig zu prüfen.
Was passiert, wenn das StaRUG-Verfahren scheitert?
Scheitert das Verfahren – etwa weil der Restrukturierungsplan die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht oder vom Gericht nicht bestätigt wird –, ist das Unternehmen auf andere Sanierungswege angewiesen. Liegt zu diesem Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, greift die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Das StaRUG-Verfahren schützt also nicht dauerhaft vor einer Insolvenz, es schafft lediglich ein Zeitfenster für eine geordnete Schuldenrestrukturierung.
Muss das StaRUG-Verfahren öffentlich bekannt gemacht werden?
Nicht zwingend. Eine öffentliche Bekanntmachung ist nach dem StaRUG nur in bestimmten Konstellationen vorgesehen – etwa wenn eine Stabilisierungsanordnung erlassen wird oder die gerichtliche Planbestätigung öffentlich bekannt gemacht werden soll. In vielen Fällen kann das Verfahren weitgehend diskret durchgeführt werden, was für Energieversorgungsunternehmen mit sensiblen Kundenbeziehungen ein erheblicher Vorteil gegenüber dem Insolvenzverfahren ist.
Welche Gläubiger können in den StaRUG-Restrukturierungsplan einbezogen werden?
Grundsätzlich alle privatrechtlichen Gläubiger mit Forderungen gegen den Schuldner. Ausgenommen sind Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sowie Arbeitnehmeransprüche auf Arbeitsentgelt. Lieferverbindlichkeiten, Bankdarlehen, Anleihen und sonstige Finanzverbindlichkeiten können hingegen in den Plan einbezogen werden. Behördenverbindlichkeiten (z. B. öffentlich-rechtliche Abgaben) sind nicht planfähig.
Welche Rolle spielt der Restrukturierungsbeauftragte im Verfahren?
Der Restrukturierungsbeauftragte ist kein Insolvenzverwalter. Er überwacht und begleitet das Verfahren im Auftrag des Gerichts, ohne die Verfügungsbefugnis des Schuldners zu übernehmen. In der Energiewirtschaft kann die freiwillige Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten gegenüber institutionellen Gläubigern Vertrauen schaffen und den Prozess beschleunigen. Die Kosten des Beauftragten trägt der Schuldner.
Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren typischerweise?
Eine gesetzlich festgelegte Höchstdauer gibt es nicht, die Stabilisierungsanordnung kann jedoch zunächst nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden und ist verlängerbar. In der Praxis erstreckt sich das Verfahren von der Anzeige bis zur Planbestätigung auf wenige Monate, wenn Vorbereitung und Gläubigerkoordination vor Verfahrenseinleitung weitgehend abgeschlossen sind. Eine frühzeitige und intensive Vorbereitung verkürzt das formelle Verfahren erheblich.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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