Energieunternehmen stehen seit dem Preisschock 2021/2022 unter strukturellem Druck: steigende Beschaffungskosten, regulatorische Eingriffe durch das Energiewirtschaftsgesetz und volatile Margen setzen Stadtwerke, unabhängige Erzeuger und Vertriebsgesellschaften gleichermaßen unter Handlungsdruck. Wer frühzeitig erkennt, dass der Schuldendienst dauerhaft nicht mehr aus dem laufenden Cashflow bedienbar ist, hat nach dem StaRUG – dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – ein wirksames Instrument zur Hand, das den Gang in die Insolvenz verhindert, wenn noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Das StaRUG ermöglicht Unternehmen in der Energiewirtschaft, Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigermehrheiten durch einen gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplan zu gestalten – ohne förmliches Insolvenzverfahren, ohne öffentliche Bekanntmachung und ohne Kontrollverlust der Geschäftsführung. Voraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Insolvenzrechts; eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt den StaRUG-Zugang aus und löst stattdessen die Antragspflicht nach § 15a InsO aus. Das folgende FAQ-Dossier beantwortet die zentralen Fragen, die uns Geschäftsführer aus der Energiebranche in der Mandatspraxis regelmäßig stellen.
Der nachfolgende Beitrag gliedert sich in zwölf Frageblöcke, die von den Zugangsvoraussetzungen über den Verfahrensablauf und Gläubigerrechte bis zu Haftungsrisiken für die Geschäftsführung reichen. Jede Antwort ist als eigenständige Leseeinheit konzipiert.
1. Was ist das StaRUG und seit wann gilt es?
Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und setzt die europäische Restrukturierungsrichtlinie (EU 2019/1023) in deutsches Recht um. Es schafft einen vorinsolvenzlichen Verfahrensrahmen, der es Unternehmen erlaubt, ihre Kapitalstruktur und Verbindlichkeiten durch einen mehrheitlich beschlossenen Restrukturierungsplan neu zu ordnen – vergleichbar einem Insolvenzplan, aber außerhalb des Insolvenzverfahrens. Für die Energiewirtschaft bedeutet dies konkret: Konzessionen, Netzpachtverträge und Energieliefervereinbarungen bleiben im Grundsatz unberührt, weil das Unternehmen handlungsfähig bleibt und kein Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet wird. Das Restrukturierungsgericht – in der Regel das Amtsgericht am Sitz des Schuldners – überwacht das Verfahren auf Antrag.
2. Welche Voraussetzungen muss ein Energieunternehmen erfüllen, um das StaRUG nutzen zu können?
Der Zugang zum StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO voraus: Das Unternehmen muss voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen im Planungshorizont zu erfüllen. Gleichzeitig darf noch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und keine insolvenzrechtliche Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegen; in diesen Fällen greift die Antragspflicht nach § 15a InsO mit einer Frist von drei Wochen (Zahlungsunfähigkeit) beziehungsweise sechs Wochen (Überschuldung). Für Energieunternehmen ergibt sich die drohende Zahlungsunfähigkeit häufig aus der Kombination fallender Strompreise, auslaufender Absicherungsgeschäfte und steigender Netzentgelte. Die Geschäftsführung sollte eine dokumentierte Liquiditätsplanung für mindestens zwölf Monate erstellen, bevor sie das Verfahren anzeigt.
3. Welche Gläubiger können in den Restrukturierungsplan einbezogen werden?
Das StaRUG erlaubt eine selektive Einbeziehung von Gläubigern – das ist ein wesentlicher Unterschied zum Insolvenzplan, der sämtliche Gläubiger erfasst. Einbezogen werden können Finanzgläubiger (Banken, Schuldscheingläubiger, Anleihegläubiger), aber auch Lieferanten und sonstige vertragliche Gegenparteien, wenn dies erforderlich ist. Ausgenommen sind kraft Gesetzes Forderungen aus unerlaubter Handlung, rückständige Löhne und Gehälter der vergangenen sechs Monate sowie Forderungen aus Arbeitnehmern zustehenden Sozialversicherungsbeiträgen. Für Stadtwerke und andere Versorger ist relevant, dass auch Gesellschafterdarlehen in den Plan einbezogen werden können, was die Sanierungsflexibilität erhöht. Die genaue Abgrenzung der Plan-Gläubiger ist im Einzelfall anwaltlich zu bestimmen, weil Fehler bei der Gruppenbildung zur Versagung der gerichtlichen Bestätigung führen können.
4. Wie ist das Verfahren strukturiert – was läuft in welcher Reihenfolge ab?
Das StaRUG-Verfahren gliedert sich in mehrere Phasen, die ineinandergreifen. Zunächst erstellt der Schuldner den Restrukturierungsplan (Gestaltender und Darstellender Teil) und eine Restrukturierungssache beim Restrukturierungsgericht. Auf Antrag kann das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen; obligatorisch ist dies nur in bestimmten Konstellationen, etwa wenn Eingriffe in Rechte von Verbrauchern oder Kleinstgläubigern vorgesehen sind. Die Abstimmung der Planbetroffenen erfolgt in Gruppen; innerhalb jeder Gruppe ist eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte erforderlich. Ein sogenannter Cross-Class Cram-Down – das Überstimmen ablehnender Gruppen – ist möglich, wenn bestimmte Schutzvoraussetzungen erfüllt sind. Das Restrukturierungsgericht bestätigt den Plan nach erfolgreicher Abstimmung, sofern kein Versagungsgrund vorliegt. In der Mandatspraxis beobachten wir, dass die Vorbereitungsphase – Planestellung, Gläubigerkommunikation, Gruppenbildung – regelmäßig drei bis sechs Monate beansprucht.
5. Welche Stabilisierungsinstrumente stehen Energieunternehmen während des Verfahrens zur Verfügung?
Das StaRUG stellt mehrere Stabilisierungsinstrumente bereit, die auf Antrag vom Restrukturierungsgericht angeordnet werden können. Die Vollstreckungssperre (§ 49 StaRUG) hemmt für zunächst bis zu drei Monate, verlängerbar auf höchstens acht Monate, Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung durch Plan-Gläubiger. Eine Verwertungssperre verhindert, dass Sicherungsgläubiger Anlagevermögen – etwa Kraftwerkstechnik oder Netzinfrastruktur – während der Verhandlungen verwerten. Für Energieunternehmen ist zudem die Aussetzung von Vertragsbeendigungsrechten relevant: Soweit Plan-Gläubiger bei Beantragung der Stabilisierung Forderungen auf Vertragserfüllung geltend machen wollen, kann dies zeitweilig unterbunden werden. Gleichwohl löst die Stabilisierungsanordnung keine automatische Hemmung behördlicher Maßnahmen durch Regulierungsbehörden aus; die Bundesnetzagentur bleibt in ihren aufsichtlichen Befugnissen unberührt.
Welche Haftungsrisiken trägt die Geschäftsführung im StaRUG-Verfahren?
Die Geschäftsführung bleibt während des StaRUG-Verfahrens voll handlungsfähig – anders als im Insolvenzverfahren gibt es keinen Insolvenzverwalter, der die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übernimmt. Mit dieser Handlungsfreiheit gehen jedoch gesteigerte Pflichten einher. Nach Maßgabe des einschlägigen Rechts ist die Geschäftsführung verpflichtet, die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren; Zahlungen, die nach dem Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit auf einzelne Gläubiger geleistet werden und deren Befriedigungsaussichten gegenüber dem Plan bevorzugen, können anfechtungsrelevant sein. Darüber hinaus trifft die Geschäftsführung eine Anzeigepflicht, sobald im Planungszeitraum Zahlungsunfähigkeit eintritt – dann greift wieder § 15a InsO mit einer Antragsfrist von drei Wochen. In der Mandatspraxis empfehlen wir, Beschlüsse der Geschäftsführung zur Nutzung des StaRUG und zur Zahlungspolitik während des Verfahrens sorgfältig zu dokumentieren.
7. Wie schützt das StaRUG Energieunternehmen vor Kündigung bestehender Verträge durch Gläubiger?
Eine der zentralen Herausforderungen in der Energiewirtschaft ist die Sorge, dass Lieferanten, Kreditgeber oder Netzpartner bei Bekanntwerden finanzieller Schwierigkeiten Verträge kündigen. Das StaRUG enthält in § 44 StaRUG eine Regelung, nach der Vertragspartner allein aufgrund der Restrukturierungsanzeige oder des Eintritts drohender Zahlungsunfähigkeit kein Kündigungsrecht aus dem Vertrag herleiten dürfen, wenn dieses Recht ausschließlich an diese Umstände anknüpft. Vertragliche Lösungsklauseln, die an die Insolvenz des Schuldners anknüpfen, werden im StaRUG-Kontext ebenfalls eingeschränkt. Diese Schutzwirkung gilt jedoch nicht unbegrenzt: Vertragspartner, die mit echten Forderungsausfällen rechnen müssen, können im Rahmen des Plans beteiligt werden. Für langfristige Strom- und Gaseinkaufsverträge sowie für Netzpachtverträge ist die genaue Vertragskündbarkeitsanalyse im Einzelfall unerlässlich.
8. Kann der Restrukturierungsplan auch in Gesellschafterrechte eingreifen?
Ja – das StaRUG eröffnet seit seiner Einführung grundsätzlich die Möglichkeit, auch in Anteils- und Mitgliedschaftsrechte einzugreifen, soweit dies zur nachhaltigen Restrukturierung erforderlich ist. Damit kann etwa eine Debt-to-Equity-Swap-Lösung (Umwandlung von Gläubigerforderungen in Gesellschaftsanteile) umgesetzt werden, ohne dass alle Gesellschafter zustimmen. Für inhabergeführte Energieunternehmen im Mittelstand ist dieser Aspekt besonders sensibel: Die Mehrheitsverhältnisse im Gesellschafterkreis können sich durch den Plan verschieben. Das Gericht prüft bei der Planbestätigung, ob Gesellschafter durch den Plan schlechtergestellt werden als in der hypothetischen Insolvenz. Eine belastbare Vergleichsrechnung – vergleichende Darstellung der Befriedigungsquoten im Plan versus Regelinsolvenz – ist daher Pflichtbestandteil jedes Restrukturierungsplans.
9. Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren typischerweise in der Energiebranche?
Eine gesetzlich fixierte Verfahrensdauer gibt es im StaRUG nicht. Die Stabilisierungsanordnung kann für zunächst bis zu drei Monate angeordnet und auf insgesamt acht Monate verlängert werden – das bildet den zeitlichen Rahmen für Verhandlungen unter gerichtlichem Schutz. Die Gesamtdauer von der Restrukturierungsanzeige bis zur Planbestätigung beträgt in der Praxis häufig vier bis zwölf Monate, abhängig von der Gläubigerstruktur, der Komplexität des Energieportfolios und dem Verhandlungsstil der Finanzierungspartner. Stadtwerke mit kommunalen Gesellschaftern benötigen erfahrungsgemäß mehr Zeit für interne Genehmigungsprozesse. Frühzeitiger Einstieg – sobald die Liquiditätsprognose erste Warnzeichen zeigt – ist deshalb entscheidend für den Verfahrenserfolg.
10. Was passiert, wenn die Abstimmung über den Restrukturierungsplan scheitert?
Scheitert die Planannahme, weil eine oder mehrere Gruppen die erforderliche 75-%-Mehrheit verfehlen, und kommt auch ein Cross-Class Cram-Down nicht in Betracht, endet das StaRUG-Verfahren ohne Planbestätigung. In diesem Fall ist die Geschäftsführung gehalten, unverzüglich zu prüfen, ob zwischenzeitlich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist; falls ja, besteht die Insolvenzantragspflicht. Das Scheitern des StaRUG-Plans führt nicht automatisch zur Insolvenz, eröffnet aber keinen neuen Schutzrahmen. Energieunternehmen, die auf Auslandsfinanzierung angewiesen sind, können alternativ das englische Scheme of Arrangement oder den US Chapter-15-Schutz in Betracht ziehen – dies erfordert die Einbeziehung qualifizierter Berufsträger in der jeweiligen Jurisdiktion, ohne dass wir hier Namen nennen. In der Mandatspraxis bereiten wir daher regelmäßig einen Insolvenzplan als Parallelstrategie vor.
11. Wie verhält sich das StaRUG zur regulatorischen Aufsicht durch die Bundesnetzagentur?
Das StaRUG ist ein rein privatrechtlich-insolvenznaher Restrukturierungsrahmen. Es berührt die öffentlich-rechtliche Regulierung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nicht. Die Bundesnetzagentur behält ihre Befugnisse zur Kontrolle von Netzentgelten, zur Überwachung der Versorgungssicherheit und zur Vergabe von Konzessionen uneingeschränkt. Das bedeutet: Ein Unternehmen im StaRUG-Verfahren ist weiterhin verpflichtet, seine regulatorischen Berichtspflichten zu erfüllen und Netzentgelte fristgerecht abzuführen. Gleichzeitig kann die Bundesnetzagentur das Konzessionsverhältnis nicht allein aufgrund der Restrukturierungsanzeige kündigen, soweit die zivilrechtlichen Vertragsschutzregeln des StaRUG greifen. Regulatorische und restrukturierungsrechtliche Beratung müssen deshalb in enger Abstimmung erfolgen.
12. Welche ersten Schritte sollte ein Geschäftsführer in der Energiewirtschaft jetzt einleiten?
Der erste und wichtigste Schritt ist eine belastbare rollierende Liquiditätsplanung für mindestens zwölf Monate, die die Saisonalität des Energiegeschäfts – Beschaffungsspitzen im Herbst, Ablesezeitraum im Winter – abbildet. Zeigt die Planung eine voraussichtliche Unterdeckung, sollten Sie anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, bevor Sie mit Gläubigern kommunizieren, um keine ungewollten Kündigungsrechte auszulösen. Parallel empfiehlt sich eine Sichtung aller Finanzierungsverträge auf Change-of-Control- und Insolvenzklauseln. Die Restrukturierungsanzeige beim Restrukturierungsgericht ist ein formaler Akt, der Schutzwirkungen auslöst und zugleich Pflichten begründet – sie sollte nicht ohne vollständige Vorbereitung des Restrukturierungsplans eingereicht werden. Wir beraten Geschäftsführer aus der Energiewirtschaft regelmäßig in dieser Vorbereitungsphase und begleiten das Verfahren bis zur Planbestätigung.
Praxisbeispiel: Regionalversorger unter Margendruck
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Regionalversorger aus der Energiewirtschaft mit mehreren hundert Mitarbeitern. Ausgangslage: Steigende Beschaffungskosten und eine historisch ungünstige Absicherungsposition hatten die Eigenkapitalquote innerhalb von zwölf Monaten substanziell geschwächt; eine rollende Cashflow-Prognose zeigte im dritten Quartal erstmals eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO. Vorgehen: Wir erstellten zunächst eine strukturierte Vergleichsrechnung (StaRUG-Plan versus hypothetische Insolvenz) und entwickelten gemeinsam mit dem Finanzierungsberater ein Schuldendienstprofil, das von den Hauptgläubigern – zwei Landesbanken und einem Schuldscheingläubiger – im Grundsatz akzeptiert werden konnte. Die Restrukturierungsanzeige erfolgte, nachdem der Restrukturierungsplan in seinen wesentlichen Zügen abgestimmt war, sodass die Stabilisierungsanordnung nur für einen begrenzten Zeitraum benötigt wurde. Ergebnis: Der Plan konnte nach erfolgreicher Gruppenabstimmung vom Restrukturierungsgericht bestätigt werden; die Konzession des Unternehmens blieb während des gesamten Verfahrens unberührt. Dieses Mandat illustriert, dass frühzeitiger Einstieg und strukturierte Gläubigerkommunikation die zentralen Erfolgsfaktoren im StaRUG-Prozess sind – nicht das Verfahren selbst. Eine Garantie für diesen Verlauf kann und darf keine Kanzlei geben; jeder Sachverhalt ist im Einzelfall zu bewerten.
Verwandte Leistungen
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des StaRUG-Rechts in der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Finanzierungsverträge, der aktuellen Liquiditätsprognose und der einschlägigen Rechtsprechung zum Restrukturierungsplan. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.