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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz – Energiewirtschaft: Praxisleitfaden

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Energieversorger, Netzbetreiber und dezentrale Energiedienstleister stehen seit dem Ende der Niedrigzinsphase unter einem Druck, der betriebswirtschaftliche Spielräume auf ein Minimum reduziert: Rohstoffpreisvolatilität, regulatorische Eingriffe in Einspeisevergütungen und gestiegene Fremdkapitalkosten haben in der Branche zu einer Welle von Finanzierungsengpässen geführt, die ohne ein strukturiertes Vorgehen rasch in die Insolvenz münden. Wer als Geschäftsführer in dieser Lage handeln muss, braucht keine allgemeinen Ratschläge – sondern einen klaren rechtlichen Fahrplan.

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, ermöglicht die gerichtlich begleitete Restrukturierung einer Kapitalgesellschaft außerhalb des Insolvenzverfahrens. Kernstück ist der Restrukturierungsplan, mit dem Verbindlichkeiten gegenüber einzelnen Gläubigergruppen mehrheitlich umgestaltet werden können – ohne dass alle Beteiligten zustimmen müssen. Für die Energiewirtschaft bietet dieses Instrument besondere Chancen, weil Lieferverträge, regulierte Netzentgelte und Konzessionsbeziehungen in einem Insolvenzverfahren typischerweise zerstört würden, im StaRUG-Rahmen aber erhalten bleiben können.

Dieser Praxisleitfaden führt Geschäftsführer und Justiziare von Energieunternehmen Schritt für Schritt durch die wesentlichen Stadien einer StaRUG-Restrukturierung – von der ersten Krisendiagnose bis zum gerichtlichen Planabstimmungsverfahren vor dem Restrukturierungsgericht.

Schritt 1: Drohende Zahlungsunfähigkeit erkennen und dokumentieren

Der StaRUG-Rahmen setzt eine drohende Zahlungsunfähigkeit voraus – kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist erforderlich, kein Insolvenzeröffnungsgrund muss bereits eingetreten sein. Eingetreten ist drohende Zahlungsunfähigkeit, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Das unterscheidet das StaRUG fundamental von den Öffnungsklauseln des Insolvenzrechts: Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit greift erst nach spätestens drei Wochen (§ 15a InsO), bei Überschuldung nach spätestens sechs Wochen. Wer hingegen frühzeitig handelt – im Zustand drohender, noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit –, kann den deutlich schonenderen StaRUG-Rahmen nutzen.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Energieunternehmen diesen Einstiegspunkt häufig zu spät erkennen. Rückläufige Einspeisung, steigende Beschaffungskosten und parallele Investitionsverpflichtungen aus Konzessionsverträgen erzeugen einen schleichenden Liquiditätsschwund, der in Buchungssystemen oft erst mit mehrwöchiger Verzögerung sichtbar wird. Eine belastbare Liquiditätsplanung über einen rollierenden Planungshorizont von mindestens 24 Monaten ist deshalb erste Pflicht – und zugleich zwingende Vorbereitung auf den Restrukturierungsplan.

Dokumentieren Sie den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung des Krisensignals schriftlich, idealerweise in einem mit dem Aufsichtsgremium (Beirat, Aufsichtsrat) abgestimmten Beschluss. Diese Dokumentation schützt die Geschäftsleitung im Nachhinein vor Haftungsvorwürfen und belegt, dass das StaRUG-Instrument im Rahmen des zulässigen Zeitfensters eingesetzt wurde.

Schritt 2: Restrukturierungsplan entwerfen – Normbasis und Gestaltungsrahmen

Das Kernstück des StaRUG ist der Restrukturierungsplan (§§ 5 ff. StaRUG). Er besteht aus einem darstellenden Teil – der die wirtschaftliche Lage, die Krisenursachen und die Sanierungsstrategie beschreibt – und einem gestaltenden Teil, der die konkreten Eingriffe in Gläubigerrechte regelt. Anders als ein Insolvenzplan erfasst er grundsätzlich nur Restrukturierungsforderungen, also Finanzverbindlichkeiten; operative Liefer- und Leistungsverbindlichkeiten bleiben außen vor und werden weiter bedient.

Für Energieunternehmen ist diese Trennlinie von erheblicher praktischer Bedeutung. Langfristige Einspeise- und Abnahmeverträge sowie Netzbetriebsvereinbarungen stehen in der Regel nicht zur Disposition. Der Plan kann dagegen auf Anleiheverbindlichkeiten, Konsortialkredite, Gesellschafterdarlehen oder stille Beteiligungen zugreifen. Die Gläubiger werden nach Rechtsstellungen in Gruppen eingeteilt (§ 9 StaRUG); innerhalb jeder Gruppe entscheidet eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit (in der Regel drei Viertel der Forderungsbeträge).

Die Gestaltungsoptionen im Plan sind vielfältig: Laufzeitverlängerung, Zinssenkung, Forderungsverzicht (Debt-to-Equity-Swap eingeschlossen), Rangrücktritt oder Kombination dieser Instrumente. Nach unserer Erfahrung wählen Energieunternehmen in mittlerer Krisentiefe häufig eine Kombination aus Zinssenkung und Laufzeitverlängerung, weil ein Forderungsverzicht die Beziehung zu Hausbanken dauerhaft belasten kann. Wie immer gilt: Die konkrete Gestaltung hängt vom Einzelfall, der Gläubigerstruktur und dem regulatorischen Umfeld ab.

Welche Stabilisierungsinstrumente stehen Energieunternehmen zur Verfügung?

Das StaRUG stellt über den Restrukturierungsplan hinaus mehrere flankierende Instrumente bereit, die im Energiebereich gezielt eingesetzt werden können. Zentrales Sicherungsinstrument ist die Stabilisierungsanordnung (§§ 49 ff. StaRUG), mit der das Restrukturierungsgericht auf Antrag vollstreckungsabwehrende und verwertungshemmende Wirkungen anordnet. Im Klartext: Gläubiger, die anderweitig vollstrecken würden, werden für die Dauer des Verfahrens daran gehindert.

Für Energieversorger ist das insbesondere relevant, wenn einzelne Finanzgläubiger auf Kraftwerksanlagen, Netzinfrastruktur oder Betriebskonten zugreifen wollen. Eine Stabilisierungsanordnung kann diesen Zugriff blockieren und so die operative Handlungsfähigkeit erhalten. Freilich hat das Gericht dabei Ermessen; die Anordnung setzt voraus, dass der Plan aussichtsreich und die Restrukturierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Daneben steht das Instrument der Vorprüfung (§§ 46 ff. StaRUG): Hier kann das Gericht auf Antrag des Schuldners klären lassen, ob der Plan formale und materielle Mindestanforderungen erfüllt. Das schafft Planungssicherheit, bevor kostenintensive Verhandlungen mit Gläubigergruppen beginnen. Und schließlich eröffnet das StaRUG die Möglichkeit, einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen, der – je nach Ausgestaltung des Verfahrens – als Mittler zwischen Schuldner und Gläubigern oder als gerichtlich beauftragter Überwacher tätig wird.

Schritt 3: Gläubigergruppen bilden und Mehrheitserfordernisse sichern

Die Gruppenbildung ist das rechtstechnisch anspruchsvollste Element des Restrukturierungsplans. Das StaRUG schreibt vor, dass Gläubiger nach Art ihrer Rechtsstellung und Interessenlage in Gruppen zusammengefasst werden. Falsch gebildete Gruppen können zur Ablehnung des Plans durch das Restrukturierungsgericht führen – ein Fehler, der in der Praxis den gesamten Zeitplan gefährdet.

Welche Kriterien spielen dabei eine Rolle? Relevant sind unter anderem: besicherte versus ungesicherte Forderungen, Rangverhältnis, Nachrangregelungen und die wirtschaftliche Interessenlage. In der Energiewirtschaft kommen oft hinzu: regulierte versus nicht regulierte Kreditgeber, staatliche Kreditinstitute (KfW-Mittel) und Finanzierungen aus EU-Förderprogrammen, die eigenen Gruppenlogiken folgen. Wir beraten regelmäßig Energieunternehmen, bei denen die Gruppenbildung mehr als fünf separate Klassen mit unterschiedlichen Abstimmungsregeln erfordert – ein Umstand, der frühzeitig in die Planungsrechnung einbezogen werden muss.

Die Abstimmung innerhalb jeder Gruppe erfordert grundsätzlich die Zustimmung von drei Vierteln der abstimmenden Forderungsbeträge. Stimmt eine Gruppe ab und lehnt sie den Plan ab, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen den Plan gleichwohl bestätigen (Cross-Class Cram-down, § 26 StaRUG) – sofern diese Gruppe im Plan nicht schlechter steht als ohne Restrukturierung und der Plan in der übrigen Mehrheit der Gruppen angenommen wurde. Dieses Instrument ist kraftvoll, aber voraussetzungsreich; seine Anwendung ist sorgfältig zu prüfen.

Schritt 4: Das Restrukturierungsgericht – Zuständigkeit, Antrag und Verfahren

Das Restrukturierungsgericht ist der zentrale institutionelle Akteur des StaRUG-Verfahrens. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Sitz unterhält; funktional sind spezialisierte Abteilungen der Insolvenzgerichte zuständig, die für StaRUG-Sachen eingerichtet wurden. In der Praxis haben sich insbesondere die Restrukturierungsgerichte in Hamburg, Frankfurt am Main, München und Düsseldorf als verfahrenserfahren erwiesen – ohne dass damit eine Aussage über Qualitätsunterschiede zwischen Gerichten verbunden ist.

Die Restrukturierungssache wird durch Anzeige beim Gericht eingeleitet (§ 31 StaRUG), nicht durch förmlichen Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens. Diese Anzeige muss den Restrukturierungsplan im Entwurf oder jedenfalls in wesentlichen Grundzügen enthalten sowie eine Darstellung der wirtschaftlichen Lage. Mit Anzeige entsteht der Restrukturierungsrahmen; ab diesem Zeitpunkt können Stabilisierungsanordnungen beantragt werden.

Für Energieunternehmen mit Netzkonzessionen gilt eine besondere Sensibilität: Die Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur bzw. Landesregulierungsbehörde) ist im StaRUG-Verfahren nicht notwendiger Verfahrensbeteiligter. Gleichwohl empfiehlt es sich, die Regulierungsbehörde frühzeitig und in einem strukturierten Rahmen zu informieren, um den Fortbestand der Konzession nicht zu gefährden. Das ist eine praktische Maßnahme, die das Gesetz nicht explizit vorschreibt, aber die Mandatserfahrung dringend nahelegt.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Stadtwerk aus dem süddeutschen Raum mit mehreren Konzessionsverträgen in angrenzenden Kommunen. Ausgangslage: Erhebliche Fremdkapitalverbindlichkeiten aus der Finanzierung einer Biogasanlage und eines Blockheizkraftwerks waren durch den Rückgang der Einspeisevergütungen und gestiegene Gaspreise nicht mehr vertragskonform zu bedienen. Ein reguläres Insolvenzverfahren hätte die Konzessionen gefährdet und den Versorgungsauftrag unterbrochen. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Erstellung des Restrukturierungsplans, führte die Gruppenbildung für fünf Gläubigerklassen durch und koordinierte die Kommunikation mit der Landesregulierungsbehörde. Ergebnis: Das Stadtwerk konnte die Finanzierungsstruktur außergerichtlich stabilisieren, ohne das Restrukturierungsgericht mit einer Abstimmungserzwingung befassen zu müssen; die Konzessionsverträge blieben unberührt.

Wann haftet der Geschäftsführer persönlich – und was schützt ihn?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist das Thema, das in der Beratungspraxis am häufigsten als Einstieg in das Gespräch über StaRUG fungiert – und das zurecht. Denn das Gesetz entlastet nicht automatisch: Zahlungen, die der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch vornimmt, können nach §§ 64 GmbHG (in der aktuell geltenden Fassung: § 15b InsO) zur persönlichen Erstattungspflicht führen.

Das StaRUG schafft keinen pauschalen Haftungsausschluss, wohl aber einen rechtlichen Rahmen, in dem der Geschäftsführer nachweisen kann, dass er in einem strukturierten, gerichtlich begleiteten Prozess gehandelt hat. Dokumentation ist der entscheidende Schutzfaktor. Wer den Krisenzeitpunkt, die Entscheidungsgrundlagen, die Einbeziehung externer Berater und die Einhaltung von Fristen lückenlos protokolliert, steht in einem späteren Haftungsverfahren deutlich besser da als derjenige, der dieselben Maßnahmen ohne Papier ergriffen hat.

Besonders heikel ist die sogenannte Fortführungsprognose: Der Geschäftsführer muss zu jedem relevanten Zeitpunkt einschätzen können, ob das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortgeführt werden kann. Fehlt eine belastbare Prognose – oder wird sie zu optimistisch gestellt –, droht nachträglich der Vorwurf der Insolvenzverschleppung. Das StaRUG-Verfahren stärkt hier die Position, weil die Einleitung des Rahmens selbst dokumentiert, dass der Geschäftsführer aktiv handelt. Gleichwohl: Die Entscheidung, wann der Übergang vom StaRUG-Verfahren zur Insolvenzanmeldung unausweichlich wird, muss fachlich begleitet sein.

Schritt 5: Branchenspezifische Risiken und Planungsparameter in der Energiewirtschaft

Die Energiewirtschaft weist gegenüber anderen Branchen einige Besonderheiten auf, die bei der StaRUG-Planung zwingend zu berücksichtigen sind. An erster Stelle steht das regulatorische Umfeld: Einspeisevergütungen, Netzentgeltregulierung und Beschaffungsauflagen sind staatlich determiniert und entziehen sich der privatautonomen Gestaltung. Eine Restrukturierung, die an diesen Rahmenbedingungen vorbeigeht, verfehlt ihren Zweck.

Konkret bedeutet das für den Restrukturierungsplan: Die Liquiditätsprojektionen müssen regulierte und nicht regulierte Erlösquellen klar trennen. Netzentgelterlöse, die durch die Bundesnetzagentur genehmigt werden, haben eine andere Risikoklasse als Erlöse aus dem freien Vertrieb. Diese Trennung beeinflusst die Bewertung der Fortführungsprognose und damit die Solidität des Planwerks.

Ein weiteres Thema sind Konzessionsverträge mit Kommunen. Ist das Unternehmen in finanzielle Schieflage geraten, kann die Konzessionskommune erwägen, den Vertrag nicht zu verlängern oder außerordentlich zu kündigen. Das StaRUG schützt vor diesem Risiko nicht unmittelbar, aber ein geordnetes, transparentes Verfahren – verbunden mit frühzeitiger Kommunikation – verbessert die Verhandlungsposition gegenüber der Konzessionsgeberin erheblich. Haben Sie die Kommunikationslinie mit den betroffenen Bürgermeistern und Stadtratsfraktionen bereits abgestimmt?

Schließlich: Kraft- und Wärmeerzeuger, die in Emissionshandelssysteme (EU ETS) eingebunden sind, müssen sicherstellen, dass Emissionsberichts- und Abgabepflichten auch während des Restrukturierungsrahmens lückenlos erfüllt werden. Verstöße könnten Bußgeldrisiken auslösen und die Stabilisierungsanordnung kompromittieren.

Schritt 6: Abstimmungsverfahren, gerichtliche Planbestätigung und Umsetzung

Hat der Schuldner den Plan entwickelt und die Gläubigergruppen gebildet, folgt das Abstimmungsverfahren. Das StaRUG erlaubt die Abstimmung außergerichtlich (im Umlaufverfahren oder in einer Gläubigerversammlung) oder – auf Antrag – gerichtlich (§§ 45 ff. StaRUG). Sobald alle abstimmungsberechtigten Gruppen zugestimmt haben oder der Cross-Class Cram-down greift, beantragt der Schuldner die Planbestätigung beim Restrukturierungsgericht.

Das Gericht prüft im Bestätigungsverfahren (§§ 60 ff. StaRUG), ob formale und materielle Voraussetzungen erfüllt sind: ordnungsgemäße Gruppenbildung, Einhaltung der Abstimmungsmodalitäten, kein offensichtlicher Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot. Wird der Plan bestätigt, entfaltet er Wirkung gegenüber allen im Plan erfassten Forderungen – auch gegenüber Gläubigern, die dagegen gestimmt haben.

Die Umsetzungsphase ist in der Praxis ebenso relevant wie die Planerstellung. Debt-to-Equity-Swaps etwa erfordern gesellschaftsrechtliche Begleitmaßnahmen (Kapitalerhöhung, notarielle Beurkundung nach § 15 GmbHG). Laufzeitverlängerungen müssen in Kreditverträge eingepflegt und gesichert werden. Für Energieunternehmen gilt zusätzlich: Wurden Anlagenwerte in der Planungsrechnung herabgesetzt, sind die Auswirkungen auf Netzentgeltkalkulationen und Regulierungskonten zu prüfen. Nach unserer Erfahrung dauert diese Nachsorge in komplexen Fällen drei bis sechs Monate – eine Zeitspanne, die im Projektplan von Anfang an eingeplant sein sollte.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle eines StaRUG-Verfahrens in der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Finanzierungsdokumentation, der Konzessionsverträge, der regulatorischen Einbindung und der einschlägigen Rechtsprechung des Restrukturierungsgerichts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz in der Energiewirtschaft

Was ist der Unterschied zwischen StaRUG-Restrukturierung und Insolvenzverfahren?

Das StaRUG ermöglicht die Restrukturierung von Finanzverbindlichkeiten außerhalb eines Insolvenzverfahrens, solange das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist, sondern lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Der operative Geschäftsbetrieb, bestehende Verträge und die Unternehmensleitung bleiben unverändert bestehen. Im Insolvenzverfahren hingegen greift das Gericht wesentlich stärker ein, und das Unternehmen verliert typischerweise die alleinige Verfügungsgewalt. Für Energieunternehmen bedeutet das konkret: Konzessionen, Lieferverträge und Netzanschlussvereinbarungen können im StaRUG-Rahmen in der Regel fortgeführt werden, während ein Insolvenzverfahren diese Beziehungen erheblich belastet.

Welche Verbindlichkeiten können im Restrukturierungsplan umgestaltet werden?

Das StaRUG erfasst grundsätzlich Restrukturierungsforderungen, also Finanzverbindlichkeiten wie Bankdarlehen, Anleihen, Gesellschafterdarlehen und stille Beteiligungen. Operative Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Arbeitnehmern und Kunden werden nicht in den Plan einbezogen und bleiben weiter zu bedienen. In der Energiewirtschaft bleiben regulierte Netzentgeltverpflichtungen, Konzessionsabgaben und Einspeisevereinbarungen in aller Regel außerhalb des Plans. Die genaue Abgrenzung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Wann muss der Geschäftsführer den StaRUG-Rahmen einleiten?

Das StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus – der Einstieg muss also erfolgen, bevor tatsächliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Sobald Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, greift die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO mit einer Frist von in der Regel drei Wochen; bei Überschuldung beträgt die Frist bis zu sechs Wochen. Je früher das StaRUG-Verfahren eingeleitet wird, desto größer ist der Gestaltungsspielraum und desto geringer das persönliche Haftungsrisiko der Geschäftsführung.

Was versteht man unter einem Cross-Class Cram-down im StaRUG?

Der Cross-Class Cram-down (§ 26 StaRUG) erlaubt dem Restrukturierungsgericht, den Restrukturierungsplan auch gegen den Widerstand einer oder mehrerer ablehnender Gläubigergruppen zu bestätigen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Die ablehnende Gruppe darf im Plan nicht schlechter stehen als ohne Restrukturierung, der Plan muss in der Mehrheit der Gruppen angenommen worden sein, und die Verteilung muss einer klaren Prioritätslogik folgen. Dieses Instrument ermöglicht es, blockierende Minderheitsgläubiger zu überstimmen – erfordert aber sorgfältige rechtliche Vorbereitung.

Welche Rolle spielt das Restrukturierungsgericht im StaRUG-Verfahren?

Das Restrukturierungsgericht wird durch die Anzeige der Restrukturierungssache aktiv. Es kann Stabilisierungsanordnungen erlassen, eine Vorprüfung des Plans durchführen und einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen. Am Ende des Verfahrens bestätigt es den Plan formell, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht überwacht den Prozess, greift aber – anders als ein Insolvenzgericht – nicht in die operative Führung des Unternehmens ein. Die Leitung verbleibt beim Schuldner.

Muss die Regulierungsbehörde über das StaRUG-Verfahren informiert werden?

Das StaRUG schreibt keine Pflicht zur Unterrichtung der Bundesnetzagentur oder der Landesregulierungsbehörden vor. Aus praktischen Erwägungen ist eine frühzeitige, geordnete Kommunikation mit der zuständigen Behörde jedoch dringend zu empfehlen. Konzessionsverhältnisse und regulierte Netzentgeltzeiträume können von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens beeinflusst werden; ein überraschtes regulatorisches Umfeld erhöht das Risiko administrativer Eingriffe. Die konkrete Kommunikationsstrategie ist im Einzelfall zu entwickeln.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz, mit besonderem Schwerpunkt auf StaRUG-Verfahren und außergerichtlicher Sanierung in regulierten Branchen einschließlich der Energiewirtschaft. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Beratung erfolgt auf Grundlage langjähriger Mandatserfahrung in Restrukturierungsmandaten des Mittelstands; alle Verfahren werden von qualifizierten Rechtsanwälten begleitet. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelparameter des StaRUG. Ihr konkreter Fall in der Energiewirtschaft erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Ihrer Gläubigerstruktur, der Konzessionsverträge und der einschlägigen gerichtlichen Praxis. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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