Energieversorgungsunternehmen, Stadtwerke und Projektgesellschaften der erneuerbaren Energien stehen seit der Marktumwälzung der vergangenen Jahre vor einer strukturellen Herausforderung: gestiegene Kapitalkosten, volatilere Erlösstrukturen und auslaufende Förderregimes können die Schuldendienstfähigkeit gefährden, ohne dass die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig ist. Genau hier setzt das StaRUG an.
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, ermöglicht es Geschäftsführern und Gesellschaftern, Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern planmäßig neu zu ordnen, ohne ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Der Restrukturierungsplan nach StaRUG ist das zentrale Instrument: Er erlaubt, einzelne Gläubigergruppen mehrheitlich zu überstimmen, Sicherheiten umzugestalten und Finanzierungsstrukturen dauerhaft anzupassen – vorausgesetzt, das Unternehmen ist lediglich drohend zahlungsunfähig, aber noch nicht insolvenzreif. Für die Energiewirtschaft bietet dieses Verfahren besondere Chancen, bringt aber auch spezifische Anforderungen an Planung, Transparenz und anwaltliche Begleitung mit sich.
Dieser Beitrag analysiert die Rechtsgrundlagen des StaRUG-Verfahrens, die verfahrenstypischen Besonderheiten in der Energiewirtschaft, die Haftungsrisiken für Geschäftsführer und die strategischen Optionen, die ein Restrukturierungsplan in dieser Branche eröffnet.
Was leistet das StaRUG – und was leistet es nicht?
Das StaRUG schafft einen eigenständigen Restrukturierungsrahmen unterhalb der Insolvenzantragsschwelle. Es beantwortet die Frage, wie ein Unternehmen seine Verbindlichkeiten neu ordnen kann, wenn die Krise erkennbar, aber noch nicht akut ist.
Das Gesetz setzt konzeptionell an der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO an: Ein Schuldner ist drohend zahlungsunfähig, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Diese Prognose erstreckt sich nach der gängigen Lesart des Restrukturierungsgerichts regelmäßig auf einen Zeitraum von 24 Monaten. Solange das Unternehmen nicht bereits zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) ist, bleibt der Weg zum Restrukturierungsrahmen nach StaRUG offen. Sobald eine dieser Insolvenzantragspflichten greift – Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit binnen 3 Wochen, bei Überschuldung binnen 6 Wochen (§ 15a InsO) – entfällt die Zugangsberechtigung zum StaRUG und der Insolvenzantrag wird zur Pflicht.
Das StaRUG erlaubt ausschließlich die Restrukturierung von Finanzverbindlichkeiten und damit verbundenen Sicherungsrechten. Lieferantenverbindlichkeiten, Arbeitnehmeransprüche und öffentlich-rechtliche Forderungen bleiben in aller Regel außerhalb des Plans. Das ist keine Schwäche, sondern Konstruktionsprinzip: Das Verfahren will nicht die operative Sanierung erzwingen, sondern eine Bilanzrestrukturierung gerichtlich absichern. In der Mandatspraxis sehen wir, dass dieser Fokus für Energieunternehmen mit komplexen Kreditstrukturen, Schuldscheindarlehen und Projektfinanzierungen besonders wertvoll ist.
Verfahrenstechnisch unterscheidet das StaRUG zwischen dem außergerichtlichen Restrukturierungsplan ohne Einschaltung des Restrukturierungsgerichts und den gerichtlichen Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumenten. Zu letzteren zählen die Stabilisierungsanordnung (Vollstreckungssperre), die gerichtliche Planabstimmung und die gerichtliche Planbestätigung mit der Möglichkeit des sogenannten Cross-Class Cram-Down – der Überstimmung einer ablehnenden Gläubigergruppe. Für die Nutzung der gerichtlichen Instrumente ist eine Anzeige beim zuständigen Restrukturierungsgericht erforderlich.
Wie funktioniert der Restrukturierungsplan nach StaRUG?
Der Restrukturierungsplan ist das Herzstück des StaRUG-Verfahrens. Er besteht aus einem darstellenden Teil, der die wirtschaftliche Lage und die Krisenursachen beschreibt, und einem gestaltenden Teil, der die konkreten Eingriffe in Gläubigerrechte normiert.
Im darstellenden Teil sind nach den gesetzlichen Vorgaben die Krisenursachen, die bisherigen Sanierungsbemühungen sowie die Vergleichsrechnung – der sogenannte Schlechterstellungsvergleich – darzulegen. Die Vergleichsrechnung zeigt auf, welche Befriedigung jede Gläubigergruppe im besten zumutbaren alternativen Verfahren – in der Regel der Regelinsolvenz – erhalten würde. Kein Gläubiger darf durch den Plan schlechtergestellt werden als im Alternativszenario. Dieser Grundsatz ist für Energieunternehmen mit erheblichen Sachwerten (Netzinfrastruktur, Erzeugungsanlagen, Konzessionsrechte) besonders relevant, weil die Bewertung dieser Aktiva den Plan wirtschaftlich trägt oder gefährdet.
Im gestaltenden Teil werden die Eingriffe in die Forderungen bestimmt: Laufzeitverlängerungen, Zinsstundungen, Forderungsverzichte (Debt Waiver), Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital (Debt-to-Equity Swap) oder die Neugestaltung von Sicherheitenpaketen. Die Einteilung der Gläubiger in Gruppen folgt nach § 9 StaRUG dem Gleichbehandlungsgrundsatz: Gläubiger mit vergleichbaren Interessen und Rechtspositionen sind in derselben Gruppe zusammenzufassen.
Die Abstimmung erfolgt gruppenweise. Eine Gruppe stimmt dem Plan zu, wenn drei Viertel der Stimmrechte in dieser Gruppe auf die Zustimmung entfallen (§ 25 StaRUG). Lehnt eine Gruppe den Plan ab, kann das Gericht diese Zustimmung unter engen Voraussetzungen ersetzen – der Cross-Class Cram-Down. Voraussetzung ist unter anderem, dass keine ablehnende Gruppe durch den Plan schlechtergestellt wird und dass der Plan die Mehrheit der Gruppen auf seiner Seite hat. Nach unserer Erfahrung ist die Ausgestaltung dieser Gruppenstruktur in der Praxis eine der entscheidenden strategischen Weichenstellungen: Sie bestimmt, welche Mehrheiten erreichbar sind und welche Gläubigerkoalitionen sich bilden.
Welche branchenspezifischen Besonderheiten gelten in der Energiewirtschaft?
Die Energiewirtschaft unterliegt einem dichten Regulierungsrahmen, der die StaRUG-Planung in mehrfacher Hinsicht beeinflusst. Konzessionen, Netzentgelte, Einspeisevergütungen und behördliche Genehmigungen sind keine frei übertragbaren Vermögensgegenstände – sie sind personengebundene, öffentlich-rechtliche Positionen, die im Restrukturierungsplan weder abgetreten noch als Masse verwertet werden können.
Für Stadtwerke und kommunale Versorgungsunternehmen tritt die Frage der kommunalrechtlichen Anforderungen hinzu. Beteiligungscontrolling, Aufsichtspflichten der kommunalen Gesellschafter und haushaltsrechtliche Bindungen überlagern die gesellschaftsrechtliche Handlungsfreiheit der Geschäftsführung. Ein Restrukturierungsplan, der eine Kapitalmaßnahme oder einen Debt-to-Equity Swap vorsieht, kann kommunalrechtliche Zustimmungserfordernisse auslösen, die den Zeitplan des Verfahrens maßgeblich beeinflussen.
Projektgesellschaften der erneuerbaren Energien – Wind, Solar, Biogas – weisen häufig eine stark gehebelte Finanzierungsstruktur auf, die auf die Stabilität der staatlichen Förderung (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) und auf langfristige Stromabnahmeverträge (Power Purchase Agreements, kurz PPA) ausgerichtet ist. Gerät ein PPA-Vertragspartner in Schwierigkeiten oder ändert sich die regulatorische Vergütungsformel, kann die Schuldendienstfähigkeit unmittelbar kippen. In einem solchen Fall erlaubt das StaRUG, die Finanzierungsstruktur anzupassen, bevor die Bank eine Kündigung des Darlehens ausspricht – vorausgesetzt, die drohende Zahlungsunfähigkeit ist frühzeitig erkannt und belegt.
Energiehändler und Versorgungsunternehmen mit erheblichen Terminmarktpositionen sehen sich im Restrukturierungsplan einer weiteren Besonderheit ausgesetzt: Sicherungsmaßnahmen nach StaRUG (Stabilisierungsanordnungen) greifen nicht in bestimmte Finanzsicherheiten ein, die unter das Finanzsicherheitengesetz (FinSiG) oder in der Terminologie der EU-Richtlinie als „qualifying financial collateral" eingestuft sind. Marginsicherheiten, die im Energiehandel für Clearingzwecke hinterlegt werden, sind von Vollstreckungssperren in der Regel ausgenommen. Diese Lücke ist in der Plangestaltung proaktiv zu adressieren.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei eine mittelständische Projektgesellschaft aus der Windenergie-Branche (Norddeutschland, ca. 120 MW installierte Leistung). Ausgangslage: Auslauf der EEG-Förderung und gleichzeitig gestiegene Betriebskosten ließen die Schuldendienstdeckungsgrade unter die vertraglich vereinbarten Finanzkennzahlen (Financial Covenants) fallen. Die finanzierenden Banken hatten technische Vertragsverstöße festgestellt, aber noch keine Kündigung ausgesprochen. Vorgehen: Die Kanzlei erarbeitete zunächst eine 24-monatige Liquiditätsplanung, die den Nachweis drohender Zahlungsunfähigkeit belegte, und zeigte das Restrukturierungsvorhaben beim zuständigen Restrukturierungsgericht an. Im Anschluss wurde ein Restrukturierungsplan aufgesetzt, der eine gestaffelte Laufzeitverlängerung der Bankverbindlichkeiten sowie eine temporäre Tilgungsaussetzung vorsah. Ergebnis: Der Plan wurde durch das Restrukturierungsgericht nach gerichtlicher Planabstimmung bestätigt. Die Gesellschaft konnte den operativen Betrieb fortführen und die Anschlussfinanzierung auf Basis eines abgesicherten Cashflow-Profils verhandeln. Über Quoten oder Sicherungsgrade werden an dieser Stelle keine Angaben gemacht; die wirtschaftliche Ausgangslage des Einzelfalls war maßgeblich.
Welche Haftungsrisiken tragen Geschäftsführer im StaRUG-Verfahren?
Die Haftungsfrage ist für Geschäftsführer mittelständischer Energieunternehmen häufig die entscheidende persönliche Komponente bei der Frage, ob und wann ein StaRUG-Verfahren eingeleitet werden soll. Das Gesetz regelt dies differenziert.
Das StaRUG normiert in § 32 StaRUG eine eigenständige Geschäftsführerhaftung: Wer die Antragspflichten nach § 42 StaRUG verletzt – also die Anzeigepflicht beim Restrukturierungsgericht nicht oder zu spät erfüllt – oder wer Maßnahmen ergreift, die der Restrukturierungszielsetzung zuwiderlaufen, kann sich persönlich haftbar machen. Dieser Haftungsrahmen ergänzt die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten, vor allem die Sorgfaltspflichten nach § 43 GmbHG.
Besonders heikel ist der Zeitraum zwischen dem Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit und dem Beginn des StaRUG-Verfahrens. In diesem Zeitraum gelten die Zahlungsverbote bei materieller Insolvenzreife noch nicht – die Gesellschaft ist formal handlungsfähig. Gleichwohl kann es zu einer Haftung kommen, wenn Zahlungen an einzelne Gläubiger in einer Weise vorgenommen werden, die spätere Anfechtungsrisiken begründen. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erstreckt sich, wie in Anhang E belegt, in der Regel auf einen Zeitraum von vier Jahren und kann auch Zahlungen erfassen, die vor Eröffnung eines späteren Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden.
Welche Konsequenzen hat ein verspäteter Beginn des StaRUG-Verfahrens? Bleibt die drohende Zahlungsunfähigkeit unbehandelt und schlägt sie in eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung um, greifen die Insolvenzantragspflichten. Die Überschreitung der 3-Wochen-Frist (Zahlungsunfähigkeit) oder der 6-Wochen-Frist (Überschuldung) nach § 15a InsO kann zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit nach § 15a Abs. 4 InsO und zu zivilrechtlicher Haftung führen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade bei Energieunternehmen mit komplexen Konzernstrukturen die Erkenntnisschwelle – also der Zeitpunkt, ab dem die Geschäftsführung die Krise hätte erkennen müssen – oft früher liegt, als von den Beteiligten angenommen.
Die Rechtspflicht des Geschäftsführers zur Krisenfrüherkennung (§ 1 StaRUG) ist dabei ausdrücklich gesetzlich verankert: Mitglieder der Geschäftsführung haftungsrelevanter Rechtsträger sind verpflichtet, geeignete Instrumente zur Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen zu implementieren. Diese Pflicht gilt für Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG gleichermaßen. Für Energieunternehmen bedeutet das: Ein Frühwarnsystem, das Cashflow-Projektionen, Covenant-Überwachung und regulatorische Szenarien integriert, ist keine Option, sondern eine rechtliche Obliegenheit.
Welche Verfahrensschritte sind vom Eingang bis zur Planbestätigung zu beachten?
Der Weg zur gerichtlich bestätigten Restrukturierung gliedert sich in klar unterscheidbare Phasen, die in der Praxis erhebliche Vorbereitung erfordern.
Am Anfang steht die Planungsvorbereitung: Eine belastbare integrierte Unternehmensplanung (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Liquidität) auf 24-Monats-Basis ist Voraussetzung für den Nachweis der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Planungsfähigkeit der Gesellschaft. Ohne diese Grundlage ist weder die Vergleichsrechnung zu erstellen noch die Gläubigergruppen sachgerecht einzuteilen. Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer regelmäßig den Aufwand dieser Vorbereitungsphase – sie dauert in der Praxis typischerweise mehrere Wochen und erfordert enge Abstimmung zwischen Restrukturierungsanwalt, Steuerberater und ggf. einem spezialisierten Sanierungsberater.
Die Anzeige beim Restrukturierungsgericht (§ 31 StaRUG) ist der formale Beginn des gerichtlichen Verfahrens. Ab diesem Zeitpunkt können gerichtliche Instrumente beantragt werden – insbesondere die Stabilisierungsanordnung. Diese ordnet auf Antrag an, dass Vollstreckungsmaßnahmen der betroffenen Gläubiger für einen befristeten Zeitraum untersagt sind. Das schafft den notwendigen Verhandlungsspielraum. Die Stabilisierungsanordnung wird zunächst für drei Monate angeordnet und kann unter engen Voraussetzungen verlängert werden.
Die Planabstimmung kann außergerichtlich (Zustimmung aller Gruppen) oder gerichtlich (bei abweichendem Stimmverhalten einer Gruppe) erfolgen. Für die gerichtliche Planabstimmung ist der Antrag beim Restrukturierungsgericht zu stellen; das Gericht setzt einen Abstimmungstermin fest. Die gerichtliche Planbestätigung nach § 60 StaRUG prüft, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kein Gläubiger schlechtergestellt wird und keine Umgehung zwingender Rechtsvorschriften vorliegt. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen bestätigt das Gericht den Plan; die Bestätigung hat konstitutive Wirkung für alle Planbeteiligten, auch für überstimmte Gläubigergruppen.
Die Planüberwachung kann das Gericht auf Antrag anordnen: Ein Restrukturierungsbeauftragter überwacht die Planerfüllung. In der Energiewirtschaft mit ihren langen Tilgungs- und Investitionszyklen ist diese Funktion häufig sinnvoll, weil sie den Gläubigern zusätzliche Sicherheit bietet und damit die Planakzeptanz erhöht.
Wie verhält sich das StaRUG zur Insolvenzanfechtung und zu laufenden Lieferverträgen?
Eine strategisch wichtige Frage für Energieunternehmen ist das Verhältnis des StaRUG zum Anfechtungsrecht. Zahlungen, die im Vorfeld eines späteren Insolvenzverfahrens an einzelne Gläubiger geleistet werden, können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Das StaRUG selbst sieht in § 90 StaRUG eine Anfechtungsprivilegierung vor: Leistungen, die auf der Grundlage eines bestätigten Restrukturierungsplans erbracht werden, sind von der Insolvenzanfechtung grundsätzlich privilegiert, sofern der Plan die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Diese Privilegierung ist für Energieunternehmen bedeutsam, die im Restrukturierungsplan Zahlungsvereinbarungen mit Gläubigern treffen, die im Rahmen der laufenden Energielieferung oder Netznutzung auch Vertragspartner sind. Die kongruente Deckung eines Gläubigers – also die vertragsgemäße Erfüllung einer fälligen Verbindlichkeit – ist ohnehin weniger anfechtungsgefährdet als inkongruente Leistungen. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erstreckt sich jedoch, wie oben erwähnt, auf vier Jahre und erfordert sowohl Gläubigerkenntnis von der Benachteiligungsabsicht als auch ein positives Handeln des Schuldners.
Was gilt für laufende Strom-, Gas- und Wärmelieferverträge? Diese sind im StaRUG nicht planbar; sie laufen weiter. Das ist ein zentraler Unterschied zum Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO, wo der Insolvenzverwalter Erfüllungswahlrechte nach § 103 InsO ausüben kann. Im StaRUG bleibt die Gesellschaft Schuldner aller nicht planbeteiligten Verbindlichkeiten. Das bindet Liquidität und erfordert, dass die operative Planung während des Verfahrens besonders sorgfältig ausgesteuert wird. Ist zu befürchten, dass einzelne Energielieferverträge die Restrukturierung gefährden, muss geprüft werden, ob operative Maßnahmen außerhalb des Plans – Nachverhandlungen, Vertragsanpassungen – parallel eingeleitet werden können.
Welche strategischen Optionen bietet das StaRUG im Vergleich zu alternativen Instrumenten?
Für einen Geschäftsführer, der im Frühjahr einer Unternehmenskrise steht, stellt sich die Frage nach dem richtigen Instrument. Die Wahl zwischen außergerichtlichem Sanierungsvergleich, StaRUG-Verfahren und Insolvenzplanverfahren ist eine strategische Entscheidung mit weitreichenden rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen.
Der außergerichtliche Sanierungsvergleich erfordert die Zustimmung aller betroffenen Gläubiger. In der Energiewirtschaft mit oft breit gestreutem Bankenkonsortium oder öffentlichen Anleihegläubigern ist Einstimmigkeit selten erreichbar – ein einzelner Hold-out-Gläubiger kann den Prozess blockieren. Das StaRUG beseitigt dieses Problem durch den Cross-Class Cram-Down.
Das Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO) bietet eine breitere Gestaltungsmöglichkeit: Auch operative Verbindlichkeiten, Arbeitnehmeransprüche (soweit insolvenzrechtlich zulässig) und steuerliche Forderungen können einbezogen werden. Es eröffnet zudem das Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters bei belastenden Verträgen. Demgegenüber steht der Imageverlust, der mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verbunden ist – ein Faktor, der in konzessionspflichtigen Branchen wie der Energieversorgung nicht zu unterschätzen ist, da Behörden und kommunale Auftraggeber die Insolvenzöffnung als Signal werten können.
Das StaRUG positioniert sich als präventives Instrument der Wahl, wenn folgende Konstellation vorliegt: Die Krise ist auf die Finanzierungsstruktur konzentriert, das operative Geschäft ist sanierungsfähig, die Gläubigerstruktur ist überschaubar und die Unternehmensleitung ist in der Lage, das Verfahren aktiv zu gestalten. In der Energiewirtschaft trifft diese Konstellation häufig auf Projektgesellschaften zu, seltener auf große integrierte Versorgungsunternehmen mit umfangreichen operativen Sanierungsbedarfen.
Eine Entscheidungsmatrix in der Kurzform: Konstellation A – ausschließlich Finanzverbindlichkeiten, Gläubigerstruktur überschaubar, Gesellschaft noch nicht insolvenzreif → Instrument StaRUG-Restrukturierungsplan → zeitlicher Rahmen mehrere Monate → Folge: Plan wirkt für alle Gruppen nach Bestätigung, kein Insolvenzstempel. Konstellation B – operative Verbindlichkeiten erheblich, Hold-out nicht überwindbar, Insolvenzreife eingetreten → Instrument Insolvenzplanverfahren → Folge: umfassendere Gestaltung, aber Imagewirkung und Insolvenzeröffnung. Konstellation C – Krise noch im Frühstadium, alle Gläubiger kooperationsbereit → außergerichtlicher Sanierungsvergleich ohne Verfahren → Folge: schnell, vertraulich, aber kein rechtlich gesicherter Cram-Down.
Welche praktischen Schritte sollten Geschäftsführer jetzt einleiten?
Die Entscheidungsgeschwindigkeit ist im Vorfeld einer Unternehmenskrise der entscheidende Wettbewerbsvorteil gegenüber den Gläubigern. Wer früh handelt, hat mehr Instrumente zur Verfügung. Wer wartet, bis die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, verliert nicht nur den Zugang zum StaRUG, sondern setzt sich persönlichen Haftungsrisiken aus.
Erster Schritt ist die Krisendiagnose: Eine belastbare Analyse der Liquiditätslage, der Covenant-Compliance und der regulatorischen Einnahmeentwicklung auf Sicht von 24 Monaten liefert die Grundlage für jede weitere Entscheidung. Dieser Schritt ist intern zu beginnen, aber extern zu verifizieren – durch einen Restrukturierungsanwalt und ggf. einen Sanierungsberater. Eine Unternehmensplanung, die auf dem Papier stimmig wirkt, aber regulatorische Risiken oder energiemarktspezifische Preisschwankungen nicht abbildet, trägt kein Restrukturierungsverfahren.
Zweiter Schritt ist die Gläubigeranalyse: Wer sind die planbetroffenen Gläubiger? Wie sind die Kreditverträge strukturiert? Gibt es Kündigungsklauseln, die durch die bloße Verfahrensanzeige ausgelöst werden? Welche Sicherheiten sind bestellt, und welche Sicherheiten fallen unter das Finanzsicherheitengesetz? Diese Fragen sind vor der Verfahrensanzeige zu klären, weil die Anzeige beim Restrukturierungsgericht unwiderruflich Rechtswirkungen auslöst.
Dritter Schritt ist die Entscheidung über die Verfahrensstrategie: Soll zunächst ein außergerichtlicher Konsens versucht werden, oder ist die Gläubigerstruktur so komplex, dass der gerichtliche Weg von Anfang an einzuplanen ist? In der Mandatspraxis sehen wir, dass ein frühzeitiger, vertraulicher Dialog mit den Hauptgläubigern die Akzeptanz des späteren Plans erheblich erhöht – sofern keine Informationsasymmetrie entsteht, die anfechtungsrechtlich relevant werden könnte.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der StaRUG-Restrukturierung in der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der relevanten Kreditverträge, der behördlichen Konzessionen und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Restrukturierungsgerichts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zur StaRUG-Restrukturierung in der Energiewirtschaft
Wann ist ein Unternehmen zugangsberechtigt zum StaRUG-Verfahren?
Zugangsberechtigt ist ein Unternehmen, das drohend zahlungsunfähig im Sinne von § 18 InsO ist – also voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) schließen den Zugang zum StaRUG aus und lösen stattdessen die Insolvenzantragspflichten nach § 15a InsO aus. Die Prüfung der Zugangsberechtigung ist stets einzelfallbezogen und erfordert eine belastbare Liquiditätsplanung.
Welche Verbindlichkeiten können im Restrukturierungsplan gestaltet werden?
Das StaRUG erlaubt grundsätzlich die Restrukturierung von Finanzverbindlichkeiten und damit verbundenen Sicherungsrechten. Lieferantenverbindlichkeiten, Arbeitnehmeransprüche und öffentlich-rechtliche Forderungen – etwa Netzentgelt- oder Konzessionsabgabenverbindlichkeiten – sind in aller Regel nicht planfähig. In der Energiewirtschaft bedeutet das: Bankdarlehen, Schuldscheindarlehen und Anleihen lassen sich einbeziehen; laufende Strom- und Gaslieferverträge nicht.
Was ist der Cross-Class Cram-Down, und wann wird er angewendet?
Der Cross-Class Cram-Down bezeichnet die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung einer ablehnenden Gläubigergruppe. Das Gericht kann die Zustimmung ersetzen, wenn keine Gruppe durch den Plan schlechtergestellt wird als im besten Alternativszenario, die Mehrheit der Gläubigergruppen zugestimmt hat und der Plan die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt. Er ist das zentrale Instrument, um Hold-out-Gläubiger zu überwinden, die eine außergerichtliche Einigung blockieren.
Welche Pflichten hat die Geschäftsführung nach § 1 StaRUG?
§ 1 StaRUG verpflichtet Mitglieder der Geschäftsführung von haftungsbeschränkten Rechtsträgern, geeignete Früherkennungssysteme zu implementieren, die bestandsgefährdende Entwicklungen rechtzeitig anzeigen. Für Energieunternehmen bedeutet das: Cashflow-Projektionen, Covenant-Monitoring und regulatorische Risikoüberwachung sind rechtlich gebotene Führungspflichten. Verstöße können im Fall einer späteren Insolvenz haftungsrelevant sein.
Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren in der Praxis?
Die Verfahrensdauer ist gesetzlich nicht starr festgelegt; sie hängt von der Komplexität des Plans, der Anzahl der Gläubigergruppen und dem Verlauf der Planabstimmung ab. In der Praxis ist für ein Verfahren mit gerichtlicher Planabstimmung und -bestätigung ein Zeitrahmen von mehreren Monaten einzuplanen. Die Stabilisierungsanordnung wird zunächst für drei Monate angeordnet und sichert diesen Zeitraum gegen Vollstreckungsmaßnahmen ab. Eine frühzeitige Planung ist daher essenziell.
Ist das StaRUG-Verfahren öffentlich?
Das StaRUG-Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich; es wird nicht im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht. Lediglich die gerichtliche Planbestätigung wird in bestimmten Konstellationen bekannt gemacht. Diese Vertraulichkeit ist für Energieunternehmen mit Konzessionsverhältnissen und kommunalen Anteilseignern ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem formellen Insolvenzverfahren, das zwingend öffentlich gemacht wird.
Wie verhält sich das StaRUG zu laufenden Konzessionsverträgen?
Konzessionen sind öffentlich-rechtliche Positionen, die nicht durch den Restrukturierungsplan abgetreten oder umgestaltet werden können. Sie laufen während des Verfahrens fort, solange die Gesellschaft ihren Betrieb aufrecht erhält. Allerdings sollte geprüft werden, ob einzelne Konzessionsverträge Kündigungsklauseln enthalten, die durch die Verfahrensanzeige oder eine Bonitätsverschlechterung ausgelöst werden. Diese Klauseln sind im Vorfeld anwaltlich zu analysieren.
Die vorstehende Analyse gibt einen Überblick über die Rechtslage und die verfahrenstypischen Besonderheiten in der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Unternehmensplanung, Ihrer Kreditverträge und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Restrukturierungsgerichts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.