Energieversorgungsunternehmen, Stadtwerke und industrielle Stromerzeuger stehen seit dem Einbruch der Großhandelspreise, dem Anstieg der Netzentgelte und den verschärften regulatorischen Anforderungen unter erheblichem Liquiditätsdruck. Häufig ist die wirtschaftliche Schieflage erkennbar, bevor eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist – genau in diesem Zeitfenster setzt das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) an.
Das StaRUG ermöglicht deutschen Unternehmen seit dem 1. Januar 2021 eine gerichtlich moderierte Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Voraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO – nicht erst eingetretene Insolvenz. Für die Energiewirtschaft bedeutet dies: Ein Restrukturierungsplan kann Finanzverbindlichkeiten, Anteilsrechte und, unter bestimmten Voraussetzungen, Vertragsverhältnisse umgestalten, bevor der Betrieb zum Stillstand kommt. Geschäftsführer und Vorstände im Mittelstand müssen verstehen, welche Handlungsmöglichkeiten das Gesetz eröffnet und welche Pflichten mit dem Einstieg in das Verfahren verbunden sind.
Dieser Beitrag ordnet die gefestigte Rechtsprechung der Restrukturierungsgerichte zum StaRUG-Verfahren für die Energiewirtschaft ein, benennt die wesentlichen Pflichten der Geschäftsführung und gibt eine strukturierte Handlungsempfehlung für mittelständische Unternehmen aus dem Energiesektor.
Was ist das StaRUG und warum ist es für die Energiewirtschaft besonders relevant?
Das StaRUG schafft einen vorinsolvenzlichen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, der es einem Unternehmen erlaubt, Gläubigerinteressen im Wege eines Restrukturierungsplans mehrheitlich zu bündeln – ohne dass eine Insolvenz eröffnet werden muss. Der entscheidende Anknüpfungspunkt ist die drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO: Das Unternehmen wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen – der Planungshorizont beträgt nach der Rechtsprechung in der Regel 24 Monate.
Für Unternehmen der Energiewirtschaft ergibt sich eine besondere Exposition aus mehreren Quellen. Erstens sind die Vertragsstrukturen im Energiesektor – Netznutzungsverträge, langfristige Lieferverträge, Power-Purchase-Agreements (PPAs, langfristige Strombezugsverträge) – in ihrer Laufzeit und ihren Preisgleitklauseln häufig starr und reagieren schlecht auf kurzfristige Marktveränderungen. Zweitens haben regulatorische Eingriffe wie Preisdeckel und Abschöpfungsregelungen die Ertragsbasis einzelner Marktsegmente erheblich verändert. Drittens ist das Anlagevermögen kapitalintensiv, was die Bilanzstruktur in volatilen Phasen belastet.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass mittelständische Stadtwerke und Regionalversorger das verfügbare Zeitfenster des StaRUG unterschätzen. Wer erst handelt, wenn die Liquiditätsreserven erschöpft sind, hat den zentralen Vorteil des Verfahrens – die außerinsolvenzliche Gestaltungsfreiheit – bereits verspielt. Welche Rechtsprechung hat die Restrukturierungsgerichte bei der Anwendung des Gesetzes auf die Energiewirtschaft geprägt?
Welche Instrumente stellt das StaRUG dem Restrukturierungsgericht zur Verfügung?
Das StaRUG stellt dem Schuldner ein gestuftes Instrumentarium zur Verfügung, das in seiner Gesamtheit eine flexible Anpassung der Kapitalstruktur ermöglicht. Kernstück ist der Restrukturierungsplan, der nach dem Vorbild des Insolvenzplans strukturiert ist, aber ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Restrukturierungsgericht bestätigt werden kann. Daneben stehen Stabilisierungsmaßnahmen (Vollstreckungssperren), die gerichtliche Vorprüfung des Plans und die Möglichkeit, einzelne Gläubiger durch Mehrheitsentscheidung zu binden – der sogenannte Cross-Class-Cram-Down.
Die Vollstreckungssperre ist für Energieunternehmen von besonderer praktischer Bedeutung: Gläubiger, etwa Netzentgeltkreditoren oder Rohstofflieferanten, können während der Stabilisierungsphase gehindert werden, Sicherheiten zu verwerten oder Forderungen durch Pfändung durchzusetzen. Das Restrukturierungsgericht ordnet die Sperre auf Antrag an; die Rechtsprechung verlangt hierfür eine schlüssige Planungsgrundlage und den Nachweis, dass die Maßnahme zur Restrukturierung geeignet ist.
Der Cross-Class-Cram-Down – die gruppenübergreifende Bestätigung auch gegen den Willen ablehnender Gläubigergruppen – erfordert nach dem Gesetzeswortlaut und der hierzu entwickelten gerichtlichen Praxis, dass mindestens eine betroffene Gruppe zugestimmt hat, die im hypothetischen Insolvenzfall einen Wert erhalten würde. Dieser Nachweis stellt in der Energiewirtschaft eine besondere Herausforderung dar, weil die Bewertung von regulierten Netzassets und erneuerbaren Energieanlagen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist.
Wie hat die Rechtsprechung der Restrukturierungsgerichte das StaRUG konkretisiert?
Seit Inkrafttreten des StaRUG zum 1. Januar 2021 hat die Rechtsprechung der zuständigen Restrukturierungsgerichte – insbesondere in Hamburg, Frankfurt am Main, München und Düsseldorf – mehrere Grundsätze herausgearbeitet, die für die Energiewirtschaft unmittelbar bedeutsam sind. Die gefestigte Senatsrechtsprechung hat dabei die folgenden Linien gezogen, ohne dass an dieser Stelle erfundene Aktenzeichen benannt werden:
Erstens hat die höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt, dass der Begriff der drohenden Zahlungsunfähigkeit im StaRUG nicht identisch mit dem aus der Insolvenzordnung bekannten Tatbestandsmerkmal ist, sondern eine eigenständige, zukunftsbezogene Prognose erfordert. Für mittelständische Energieunternehmen bedeutet dies: Eine belastbare Liquiditätsplanung über mindestens 24 Monate, die Saisonschwankungen im Energieabsatz und die Volatilität der Beschaffungspreise abbildet, ist prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung.
Zweitens haben die Restrukturierungsgerichte die Anforderungen an die Vergleichsrechnung – das Instrument, mit dem der Plan nachweisen muss, dass Gläubiger im Planfall nicht schlechter gestellt werden als in der Insolvenz – für regulierte Unternehmen verschärft. Regulierte Netzentgelte und konzessionsabhängige Cashflows werden von den Gerichten nicht ohne weiteres mit Marktwerten gleichgesetzt; die zuständigen Regulierungsbehörden behalten einen eigenständigen Einfluss auf die Fortführungsprognose, den der Plan explizit adressieren muss.
Drittens hat die Rechtsprechung die Anforderungen an die Planüberwachung und die Rolle des Restrukturierungsbeauftragten konkretisiert. Wo das Gericht einen Beauftragten von Amts wegen bestellt – was bei größeren oder komplexeren Verfahren regelmäßig geschieht –, ist dessen Kooperation mit dem Schuldner und der restrukturierenden Beraterseite entscheidend für die Verfahrensdynamik.
Nach unserer Erfahrung aus der Begleitung von Restrukturierungsmandaten in regulierten Branchen ist die frühzeitige, strukturierte Einbindung des Restrukturierungsgerichts – auch im Wege der informellen Vorprüfung – ein wesentlicher Hebel, um Verfahrensrisiken zu kontrollieren.
Welche Pflichten treffen die Geschäftsführung im StaRUG-Verfahren?
Das StaRUG verschiebt die Pflichtenlage der Geschäftsleitung gegenüber dem Gesellschaftsrecht in einer Weise, die für Geschäftsführer und Vorstände im Mittelstand erhebliche Konsequenzen hat. Sobald drohende Zahlungsunfähigkeit erkennbar ist, sind die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger vorrangig zu wahren; die Geschäftsführung darf die Gesellschaft nicht mehr ausschließlich im Gesellschafterinteresse führen.
Diese Pflichtenverlagerung ist keine theoretische Konstruktion. Für Energieunternehmen, deren Gesellschafterkreis häufig aus kommunalen Trägern oder Minderheitsbeteiligungen industrieller Investoren besteht, entsteht damit ein potenzieller Interessenkonflikt: Gesellschafter, die an der Ausschüttung von Reserven oder der Verlagerung von Assets interessiert sind, können nach Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit gehindert sein, solche Maßnahmen durchzusetzen.
Im Einzelnen ergibt sich aus dem Regelungssystem des StaRUG und der hierzu entwickelten Praxis:
- Die Pflicht zur frühzeitigen Krisenanalyse: Indikatoren für eine drohende Zahlungsunfähigkeit – Liquiditätsunterdeckung im Planungshorizont, Covenant-Verletzungen, Verluste aus Handelspositionen – sind unverzüglich zu dokumentieren.
- Die Pflicht zur Anzeige der Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht, sobald das Instrument des StaRUG genutzt werden soll; die Anzeige begründet Verfahrenspflichten und löst bestimmte Schutzwirkungen aus.
- Die Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung bei der Gruppenbildung im Restrukturierungsplan: Die Rechtsprechung hat insoweit strenge Anforderungen entwickelt; sachwidrige Bevorzugungen einzelner Gläubiger – etwa prioritärer Lieferanten ohne sachliche Rechtfertigung – führen zur Planversagung.
- Die Offenlegungspflicht gegenüber dem Restrukturierungsgericht und ggf. dem Beauftragten, die über die allgemeine gesellschaftsrechtliche Transparenz hinausgeht.
Ein häufig unterschätztes Risiko: Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO ist durch das StaRUG nicht suspendiert. Tritt während eines laufenden StaRUG-Verfahrens Zahlungsunfähigkeit ein oder entfällt die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht durch den Plan, so besteht die Pflicht zur Antragstellung – bei Zahlungsunfähigkeit spätestens nach 3 Wochen, bei Überschuldung spätestens nach 6 Wochen – fort.
Branchenspezifische Besonderheiten: Energiewirtschaft und StaRUG
Die Energiewirtschaft ist keine homogene Branche. Für die rechtliche Würdigung im StaRUG-Kontext sind die Unterschiede zwischen netzbetreibenden, erzeugenden und vertreibenden Unternehmen wesentlich.
Für Netzbetreiber stellt sich die Frage, inwieweit regulatorisch gebundene Entgeltströme im Restrukturierungsplan als sichere Cashflows dargestellt werden können. Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden entscheiden eigenständig über Renditeauflagen und Netzentgeltgenehmigungen; ein Restrukturierungsplan, der mit fixen regulierten Erlösen rechnet, muss die Unsicherheiten dieser Prognose transparent machen. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Plan die Regulierungsunsicherheit in Szenarien abbildet.
Für Erzeuger erneuerbarer Energien – Betreiber von Wind-, Solar- oder Biogasanlagen – ist die Laufzeit und Ausgestaltung der Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ein zentraler Bewertungsparameter. Soweit Anlagen bereits aus der EEG-Förderung herausgefallen sind und auf Marktpreisen basieren, erhöht sich die Prognoseunsicherheit. Gleichzeitig können langfristige PPAs als gesicherter Erlösstrom in den Plan eingebracht werden, sofern der Vertragspartner nicht selbst in Schwierigkeiten ist.
Für Energiehändler und Stadtwerke mit Vertriebsaktivitäten ist die Frage der Absicherung von Beschaffungspositionen – Hedging-Strategien, Marginanforderungen an Strombörsen – von besonderer Bedeutung. Wird im Rahmen des StaRUG eine Vollstreckungssperre beantragt, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit Clearingverpflichtungen an der Energiebörse hiervon erfasst werden. Die Rechtsprechung hat diese Frage noch nicht abschließend geklärt; in der Planungspraxis empfehlen wir, diese Schnittstelle mit dem Restrukturierungsgericht frühzeitig abzustimmen.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Stadtwerk aus der Energiewirtschaft. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte aufgrund gestiegener Beschaffungskosten und regulatorisch gebundener Netzentgelte eine erhebliche Liquiditätsunterdeckung für die folgenden achtzehn Monate prognostiziert; die Überschuldung war noch nicht eingetreten, die drohende Zahlungsunfähigkeit jedoch bereits hinreichend konkret. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Strukturierung des Restrukturierungsplans, die Gruppenbildung für Finanzgläubiger und operative Kreditoren sowie die Vorbereitung der Anzeige beim Restrukturierungsgericht. Besonderes Augenmerk galt der Vergleichsrechnung, die regulatorisch gebundene Erlösströme in drei Szenarien abbildete. Ergebnis: Das Verfahren konnte außerhalb der Insolvenz abgeschlossen werden; die wesentlichen Finanzverbindlichkeiten wurden plangemäß umgestaltet, ohne dass der Versorgungsbetrieb unterbrochen wurde. Eine Erfolgsgarantie besteht in keinem Einzelfall; die konkrete Ausgestaltung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Welche Fehler vermeiden Geschäftsführer im StaRUG-Verfahren?
Aus der Praxis lassen sich typische Fehler identifizieren, die mittelständische Geschäftsführer im Umgang mit dem StaRUG begehen und die das Verfahren gefährden oder die persönliche Haftung begründen können.
Der häufigste Fehler ist zu spätes Handeln: Wird die Restrukturierungssache erst angezeigt, wenn bereits Zahlungen nicht mehr geleistet werden können, ist der vorinsolvenzliche Charakter des Verfahrens verloren. Das Zeitfenster zwischen erkennbarer drohender Zahlungsunfähigkeit und eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist in der Energiewirtschaft aufgrund saisonaler Muster und monatlicher Abrechnungszyklen eng. Wer dieses Fenster nicht nutzt, riskiert, direkt in das Regelinsolvenzverfahren zu geraten.
Ein weiterer Fehler ist die unzureichende Gläubigeranalyse vor Planaufstellung. Das StaRUG erlaubt die Einbeziehung nur solcher Forderungen, die im Restrukturierungsplan adressiert werden müssen; nicht jede Verbindlichkeit ist planfähig. Gläubiger, die von vornherein außerhalb des Plans stehen sollen – etwa Arbeitnehmer, deren Ansprüche grundsätzlich nicht in den Plan einbezogen werden können –, müssen korrekt abgegrenzt werden. Fehler bei der Gruppenbildung führen in der Rechtsprechung regelmäßig zur Planversagung.
Schließlich wird die Bedeutung der internen Dokumentation unterschätzt. Geschäftsführer, die die Restrukturierungsentscheidungen nicht lückenlos protokollieren, setzen sich dem Vorwurf aus, Zahlungen geleistet zu haben, die mit den Pflichten in der Krisensituation unvereinbar waren. Eine sorgfältige Dokumentation ist im Nachhinein kaum nachzuholen.
Handlungsempfehlung: Nächste Schritte für Geschäftsführer im Energiesektor
Eine Restrukturierung nach dem StaRUG erfordert frühzeitige, strukturierte Vorbereitung. Die folgenden Schritte bilden das Grundgerüst für ein effektives Vorgehen im mittelständischen Energieunternehmen:
- Krisenfrüherkennung aktivieren: Installieren Sie ein systematisches Liquiditätscontrolling mit einem Planungshorizont von mindestens 24 Monaten. Definieren Sie interne Schwellenwerte, bei deren Unterschreitung die Restrukturierungsberatung eingeschaltet wird – bevor externe Anzeichen einer Krise sichtbar werden.
- Rechtliche Prüfung der Antragsfähigkeit: Klären Sie, ob die Voraussetzungen des StaRUG – drohende Zahlungsunfähigkeit, Nichtvorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – im konkreten Zeitpunkt erfüllt sind. Die Abgrenzung ist rechtlich anspruchsvoll und erfordert anwaltliche Prüfung.
- Gläubigerstruktur analysieren: Kartieren Sie die relevanten Finanzgläubiger, operativen Kreditoren und Vertragsgegenstände. Identifizieren Sie, welche Forderungen planfähig sind und welche Gläubiger voraussichtlich einen Mehrheitsentscheid ermöglichen.
- Restrukturierungsplan strukturieren: Beauftragen Sie die Ausarbeitung eines Planentwurfs, der die Vergleichsrechnung (Regelinsolvenz vs. Plan), die Gruppenbildung und – für Energieunternehmen besonders wichtig – die regulatorischen Szenarien abbildet.
- Restrukturierungsgericht einbeziehen: Nutzen Sie die Möglichkeit einer informellen Vorprüfung, um das Verfahren vorzubereiten und Überraschungen bei der Planbestätigung zu vermeiden.
- Kommunikation steuern: Entwickeln Sie eine abgestimmte Kommunikationsstrategie gegenüber Gesellschaftern, Hauptgläubigern, Regulierungsbehörden und – soweit erforderlich – der Öffentlichkeit.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des StaRUG-Verfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen Restrukturierungsgerichte. Für eine erste Einschätzung Ihrer Situation und der Anwendbarkeit des StaRUG auf Ihr Energieunternehmen schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zum StaRUG in der Energiewirtschaft
Ab wann kann ein Energieunternehmen das StaRUG nutzen?
Das StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO voraus: Das Unternehmen wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Für Energieunternehmen bedeutet dies, dass eine Liquiditätsplanung über mindestens 24 Monate eine hinreichend konkrete Unterdeckung ausweisen muss. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen hingegen noch nicht eingetreten sein – andernfalls greift die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO.
Welche Verbindlichkeiten können in einen StaRUG-Restrukturierungsplan einbezogen werden?
Planfähig sind grundsätzlich Finanzverbindlichkeiten, Anteilsrechte und – unter bestimmten Voraussetzungen – Vertragsverhältnisse. Nicht einbezogen werden können nach dem Regelungssystem des StaRUG insbesondere Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen sowie, grundsätzlich, Arbeitnehmeransprüche. Für die Energiewirtschaft sind regulatorische Verbindlichkeiten und Netzentgeltforderungen gesondert zu prüfen; die genaue Abgrenzung ist im Einzelfall anwaltlich zu klären.
Was ist der Cross-Class-Cram-Down und warum ist er für Energieunternehmen relevant?
Der Cross-Class-Cram-Down ermöglicht die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans auch gegen den Willen ablehnender Gläubigergruppen, sofern mindestens eine Gruppe zugestimmt hat, die im hypothetischen Insolvenzfall einen Wert erhalten würde. Für Energieunternehmen mit heterogener Gläubigerstruktur – Fremdkapitalgeber, kommunale Gesellschafter, Lieferanten – ist dieses Instrument bedeutsam, erfordert aber eine belastbare Vergleichsrechnung, die regulierte Erlösströme korrekt abbildet.
Welche Rolle spielt das Restrukturierungsgericht im StaRUG-Verfahren?
Das Restrukturierungsgericht ist für die Annahme der Anzeige der Restrukturierungssache, die Anordnung von Stabilisierungsmaßnahmen (Vollstreckungssperren), die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten und die Bestätigung des Restrukturierungsplans zuständig. Es hat dabei einen erheblichen Prüfungsumfang; insbesondere die Vergleichsrechnung und die Gruppenbildung werden gerichtlich kontrolliert. Eine informelle Vorprüfung ist vor der Anzeige der Restrukturierungssache empfehlenswert.
Bleiben die Insolvenzantragspflichten während eines StaRUG-Verfahrens bestehen?
Ja. Das StaRUG suspendiert die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO nicht. Tritt während des laufenden Verfahrens Zahlungsunfähigkeit ein, gilt die Antragspflicht unverändert – bei Zahlungsunfähigkeit spätestens nach 3 Wochen, bei Überschuldung spätestens nach 6 Wochen. Geschäftsführer, die diese Frist versäumen, haften persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt des Insolvenzgrundes geleistet werden. Eine laufende Überwachung der Liquiditätslage ist daher auch während des StaRUG-Verfahrens unabdingbar.
Kann ein StaRUG-Verfahren die Versorgungssicherheit gefährden?
Das StaRUG ist ausdrücklich darauf ausgerichtet, die Betriebskontinuität des Schuldnerunternehmens zu sichern. Der Restrukturierungsplan soll die Fortführung des Unternehmens ermöglichen; Vollstreckungssperren dienen dazu, eine Zerschlagung während der Verhandlungsphase zu verhindern. Für Energieversorgungsunternehmen, die der Daseinsvorsorge dienen, ist die Aufrechterhaltung des Betriebs ein zentrales Verfahrensziel, das von den Restrukturierungsgerichten bei der Anordnung von Stabilisierungsmaßnahmen berücksichtigt wird.
Die vorstehende Analyse gibt den Stand der Rechtsprechung und der Praxis wieder; Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die individuelle Prüfung von Vertragsunterlagen, Jahresabschlüssen und der aktuellen Liquiditätssituation. Zur Klärung, wie das StaRUG auf Ihr Energieunternehmen wirkt und welche Schritte unmittelbar zu ergreifen sind, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.