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StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz – Maschinenbau: Branchenreport

Das StaRUG erlaubt Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig, aber noch nicht insolvent sind, einen Restrukturierungsplan gegen den Widerstand einzelner Gläubiger durchzusetzen – unter Aufsicht des Restrukturierungsgerichts und ohne die öffentliche Stigmatisierung eines Insolvenzantrags.

Ein Maschinenbauunternehmen mit 180 Mitarbeitern, soliden Auftragsbüchern und einer Sondermaschinen-Sparte, die seit zwei Jahren Verluste schreibt: Banken kündigen Kreditlinien, Lieferanten bestehen auf Vorauszahlung, und der Geschäftsführer fragt sich, ob das nächste Quartal die Zahlungsunfähigkeit bringt. Genau für diese Situation hat der Gesetzgeber das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) geschaffen – ein Instrument, das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist und die Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens ermöglicht.

Das StaRUG erlaubt Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig, aber noch nicht insolvent sind, einen Restrukturierungsplan gegen den Widerstand einzelner Gläubiger durchzusetzen – unter Aufsicht des Restrukturierungsgerichts und ohne die öffentliche Stigmatisierung eines Insolvenzantrags. Für den deutschen Maschinenbau, eine Branche mit langen Lieferketten, kapitalintensiven Fertigungsstrukturen und engen Bankbeziehungen, ist dieses Instrument von herausragender praktischer Bedeutung. Entscheidend ist die frühzeitige Einleitung: Wer erst handelt, wenn die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, hat den StaRUG-Korridor bereits verlassen.

Dieser Branchenreport erläutert den Rechtsrahmen, zeigt branchenspezifische Risiken im Maschinenbau auf, beschreibt den Verfahrensablauf vor dem Restrukturierungsgericht und gibt Geschäftsführern konkrete Handlungsempfehlungen für die nächsten Schritte.

Was ist das StaRUG, und für wen gilt es?

Das StaRUG setzt die europäische Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie EU 2019/1023) in deutsches Recht um und stellt ein vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument bereit, das gezielt zur Verfügung steht, bevor Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung eingetreten sind. Zugangsvoraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO: Das Unternehmen wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen – ein Prognosezeitraum von regelmäßig 24 Monaten ist dabei anerkannt.

Im Maschinenbau tritt dieser Zustand häufig schleichend ein. Großaufträge mit langen Entwicklungszeiten binden Liquidität, während Absatzrückgänge in Export-Zielmärkten die Deckungsbeitragsrechnung verschlechtern. Sind Bankkredite gekündigt oder droht die Kündigung, ist drohende Zahlungsunfähigkeit häufig bereits zu bejahen – auch wenn das Unternehmen heute noch pünktlich zahlt.

Wichtig für Geschäftsführer: Das StaRUG begründet keine eigenständige Antragspflicht. Es eröffnet jedoch ein Wahlrecht. Wer die drohende Zahlungsunfähigkeit erkennt und untätig bleibt, riskiert, dass die Situation in tatsächliche Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) kippt – mit der dann geltenden 3-Wochen-Antragspflicht nach § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit bzw. 6-Wochen-Antragspflicht bei Überschuldung. Wer zu spät handelt, verlässt den StaRUG-Korridor und steht vor den wesentlich schwerer handhabbaren Regeln der Insolvenzordnung.

Warum trifft das StaRUG den Maschinenbau besonders?

Der deutsche Maschinenbau ist in seiner Finanzierungsstruktur und seinen operativen Abläufen auf eine Weise exponiert, die StaRUG-Situationen geradezu vorprogrammiert. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass mittelständische Maschinenbauer drei Risikofaktoren kombinieren, die einzeln beherrschbar wären – in der Summe aber die Liquiditätsplanung ins Wanken bringen.

Erstens: Projektfinanzierungsstrukturen. Sondermaschinen werden über Monate oder Jahre entwickelt; Zahlungsmeilensteine sind projektabhängig und verteilen den Liquiditätszufluss ungleichmäßig. Gerät ein Großkunde in Schwierigkeiten oder fordert er Projektänderungen, entsteht eine Finanzierungslücke, die durch kurzfristige Banklinien nicht immer geschlossen werden kann.

Zweitens: Bankfinanzierung mit Covenant-Strukturen. Viele mittelständische Maschinenbauer arbeiten mit Investitionskrediten, die Financial Covenants enthalten – etwa Mindest-Eigenkapitalquoten oder maximale Verschuldungsgrade. Werden diese Kennzahlen verletzt, haben Banken ein Kündigungsrecht, das sie in der Praxis auch ausüben. Das Ergebnis: Die Finanzierungssituation verschlechtert sich genau dann, wenn das operative Geschäft es am wenigsten verträgt.

Drittens: Internationale Lieferketten. Abhängigkeiten von Komponenten aus bestimmten Regionen – Elektronik, Hydraulik, Spezialstähle – führen zu Produktionsstopps, die Liquiditätsabflüsse ohne entsprechende Erlöse nach sich ziehen. In einem solchen Umfeld kann auch ein grundsätzlich gesundes Unternehmen in die drohende Zahlungsunfähigkeit geraten.

Nach unserer Erfahrung sind Maschinenbauunternehmen, die frühzeitig auf diese Warnsignale reagieren, regelmäßig in der Lage, Restrukturierungspläne zu entwickeln, die Gläubiger überzeugen und das Unternehmen handlungsfähig halten. Die entscheidende Weiche stellt sich in dem Moment, in dem die Geschäftsführung erstmals die Modellrechnung zur Liquiditätsentwicklung in Händen hält und erkennt: Die nächsten 24 Monate werden kritisch.

Welche Instrumente bietet das StaRUG konkret an?

Das StaRUG stellt ein modulares Werkzeugkasten-System zur Verfügung. Nicht alle Instrumente müssen gleichzeitig eingesetzt werden; die Kanzlei empfiehlt eine schrittweise Eskalation, die dem Restrukturierungsbedarf entspricht und die Offenlegung gegenüber dem Restrukturierungsgericht auf das Notwendige beschränkt.

Das Kerninstrument ist der Restrukturierungsplan. Er ist das rechtliche Herzstück des StaRUG-Verfahrens und funktioniert strukturell ähnlich wie der Insolvenzplan nach der Insolvenzordnung, jedoch ohne vorherige Insolvenzeröffnung. Im Restrukturierungsplan werden Gläubigerforderungen in Plangruppen eingeteilt, und für jede Gruppe wird eine Restrukturierungsmaßnahme vorgeschlagen – etwa Forderungsverzicht, Stundung, Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap) oder Sicherheitenfreigabe. Die Annahme des Plans setzt eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte je Gruppe voraus; das Restrukturierungsgericht kann den Plan unter bestimmten Voraussetzungen gegen ablehnende Gruppen durchsetzen (sog. Cross-Class Cram-down).

Daneben stellt das StaRUG Stabilisierungsinstrumente bereit. Der Geschäftsführer kann beim Restrukturierungsgericht eine Vollstreckungssperre beantragen, die Gläubiger für einen begrenzten Zeitraum an der Durchsetzung ihrer Ansprüche hindert. Das verschafft Verhandlungsraum, den viele Maschinenbauer benötigen, um ihre Bankgespräche in geordneten Bahnen zu führen.

Ein weiteres Instrument ist der Restrukturierungsbeauftragte: Das Restrukturierungsgericht kann auf Antrag – oder in bestimmten Fällen von Amts wegen – einen Beauftragten bestellen, der die Verhandlungen begleitet und die Interessen aller Beteiligten ausbalanciert. Für Maschinenbauunternehmen mit komplexen Gläubigerstrukturen (Hausbank, Konsortialfinanzierung, Leasinggesellschaften, strategische Lieferanten) kann dieser Beauftragte als vertrauensbildende Instanz wirken.

Welche Rolle spielt das Restrukturierungsgericht?

Das Restrukturierungsgericht ist die zentrale staatliche Kontrollinstanz im StaRUG-Verfahren. Die sachliche Zuständigkeit liegt bei den Amtsgerichten, die jeweils für die Insolvenzgerichte in ihrem Bezirk bestimmt sind; örtlich zuständig ist in der Regel das Gericht am Sitz des Schuldnerunternehmens. Für große Restrukturierungsvorhaben – und dazu zählen viele mittelständische Maschinenbauer ab einem bestimmten Umsatz – ist die Konzentration der Zuständigkeit auf bestimmte Gerichte (etwa das Amtsgericht München, Hamburg oder Düsseldorf) relevant.

Das Restrukturierungsgericht wird tätig, sobald das Unternehmen die Restrukturierungssache anzeigt. Mit der Anzeige beginnt ein Verfahren, das nach außen zunächst nicht öffentlich ist: Das Handelsregister trägt den Restrukturierungsvermerk erst ein, wenn das Gericht dies anordnet oder wenn eine Stabilisierungsanordnung ergeht. Für Maschinenbauer, die auf ihr Ansehen bei Kunden, Lieferanten und Bankpartnern angewiesen sind, ist diese Diskretion ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem förmlichen Insolvenzverfahren.

Das Gericht prüft die Planabstimmung und kann den Plan auf Antrag bestätigen (§§ 60 ff. StaRUG). Die Bestätigung macht den Restrukturierungsplan für alle Planbetroffenen verbindlich – auch für solche Gläubiger, die gegen den Plan gestimmt haben. Voraussetzung ist unter anderem, dass kein Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde (sog. Besserstellungsgebot). In der Praxis sehen wir, dass gerade dieser Vergleich – was bekäme der Gläubiger in der Insolvenz? – die Verhandlung über die Planquoten dominiert.

Haftungsrisiken für Geschäftsführer im Maschinenbau: Wann wird es persönlich?

Für Geschäftsführer von GmbHs im Maschinenbau ist das StaRUG nicht nur ein Sanierungsinstrument – es ist auch ein Haftungsmanagement-Werkzeug. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers droht aus mehreren Richtungen, und ein frühzeitig eingeleitetes StaRUG-Verfahren kann diese Risiken erheblich reduzieren.

Die klassische Quelle persönlicher Haftung ist die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO. Wer die 3-Wochen-Frist (Zahlungsunfähigkeit) oder die 6-Wochen-Frist (Überschuldung) versäumt, haftet gegenüber dem Insolvenzverwalter für sämtliche Zahlungen, die nach Insolvenzreife noch geleistet wurden und die die Masse geschmälert haben (§ 64 GmbHG a.F., nunmehr § 15b InsO). Hinzu kommt die strafrechtliche Komponente nach §§ 15a, 15b InsO sowie §§ 283 ff. StGB (Bankrott, Insolvenzverschleppung).

Wer dagegen frühzeitig den StaRUG-Weg einschlägt, dokumentiert seine Pflichterfüllung: Er erkennt die drohende Zahlungsunfähigkeit, er handelt, er zieht fachlichen Rat hinzu. Diese Dokumentationskette ist im Haftungsfall von erheblichem Wert. Nach unserer Erfahrung werden Geschäftsführer, die nachweislich frühzeitig und methodisch auf Krisensignale reagiert haben, in späteren Haftungsauseinandersetzungen deutlich besser gestellt – auch dann, wenn das Restrukturierungsverfahren letztlich nicht zum Ziel geführt hat.

Ein weiteres Haftungsfeld betrifft die Masseschutzpflicht: § 15b InsO verpflichtet den Geschäftsführer, sobald Insolvenzreife eingetreten ist, Zahlungen zu unterlassen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. Im Umkehrschluss bedeutet das: Wer die Insolvenzreife vermeidet, indem er rechtzeitig das StaRUG-Verfahren einleitet, behält seinen Handlungsspielraum und unterliegt nicht dem Zahlungsverbot des § 15b InsO.

Wie sieht das konkret aus? Konstellation A: Ein Maschinenbauer erkennt drohende Zahlungsunfähigkeit, zeigt die Restrukturierungssache an und erarbeitet einen Restrukturierungsplan – Haftungsrisiken aus § 15b InsO entstehen nicht, weil die Insolvenzreife nicht eingetreten ist. Konstellation B: Dieselbe Ausgangslage, aber Untätigkeit über sechs weitere Monate – das Unternehmen wird überschuldet, die 6-Wochen-Frist des § 15a InsO beginnt zu laufen, und jede Zahlung in dieser Zeit ist potenziell haftungsbegründend. Der Unterschied zwischen A und B ist keine Frage des Unternehmens, sondern der Entscheidungsgeschwindigkeit der Geschäftsführung.

Typische Fehler im StaRUG-Verfahren – und wie Maschinenbauer sie vermeiden

Das StaRUG ist ein anspruchsvolles Instrument. In der Praxis beobachten wir eine Reihe von Fehlern, die das Verfahren gefährden oder die Ergebnisse erheblich verschlechtern.

Fehler 1: Zu späte Einleitung. Das häufigste Problem ist, dass der StaRUG-Korridor nicht mehr offen ist, wenn das Unternehmen erstmals rechtlichen Rat einholt. Wer wartet, bis Gläubiger bereits vollstrecken oder bis die Hausbank Insolvenzantrag androht, kann das StaRUG regelmäßig nicht mehr nutzen. Der Gesetzgeber hat das Instrument für die Phase der drohenden Zahlungsunfähigkeit konzipiert – nicht für die eingetretene.

Fehler 2: Unvollständige Plangruppen. Im Maschinenbau sind die Gläubigerstrukturen häufig komplex: Konsortialbanken, Leasinggesellschaften für Maschinen und Fahrzeuge, Lieferanten mit Eigentumsvorbehalten, Leasingnehmer von Werkzeugmaschinen und – in manchen Fällen – stille Beteiligungen. Werden nicht alle wesentlichen Gläubigergruppen erfasst, kann der Plan scheitern oder einzelne Gläubiger können nachträglich Ansprüche geltend machen, die den Restrukturierungserfolg konterkarieren. Die sorgfältige Aufstellung der Plangruppen ist keine bürokratische Formalität, sondern der strategische Kern des Verfahrens.

Fehler 3: Fehlende Liquiditätsplanung. Der Restrukturierungsplan setzt eine belastbare integrierte Finanz-, Liquiditäts- und Ertragsplanung voraus. Wer dem Restrukturierungsgericht und den Gläubigern nur eine Hochrechnung auf Basis des letzten Jahresergebnisses vorlegt, wird keine Zustimmung erlangen. Maschinenbauunternehmen müssen – wegen der Projektstruktur ihres Geschäfts – eine auftragsbezogene Cashflow-Planung vorlegen, die Anzahlungen, Meilensteinzahlungen und Gewährleistungsrückstellungen abbildet.

Fehler 4: Kommunikation mit Schlüsselgläubigern erst nach Anzeige. Der StaRUG-Verfahrensweg bietet mehr Spielraum, wenn Schlüsselgläubiger – etwa die Hausbank oder ein strategischer Lieferant – vorab in das Konzept eingebunden sind. Wer das Restrukturierungsgericht anruft, ohne die Bankgespräche vorbereitet zu haben, riskiert eine Eskalation, die das Stabilisierungsanordnung-Instrument unnötig belastet.

Fehler 5: Keine anwaltliche Begleitung ab dem ersten Warnsignal. Das StaRUG-Verfahren enthält Fristen, Formvorschriften und prozedurale Anforderungen, die bei Unkenntnis zu Verfahrensfehlern führen. Gleichzeitig berührt es steuerrechtliche Fragen (Sanierungserlass, Schuldenfreistellungen), gesellschaftsrechtliche Fragen (Gesellschafterrechte, Kapitalmaßnahmen) und vertragsrechtliche Fragen (Kündigungsklauseln, Change-of-Control-Klauseln). In der Mandatspraxis sehen wir, dass eine frühzeitige interdisziplinäre Beratung – Restrukturierungsrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht – die Erfolgswahrscheinlichkeit eines StaRUG-Verfahrens erheblich erhöht.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Sondermaschinenbauer mit rund 200 Mitarbeitern aus Süddeutschland. Ausgangslage: Ein Großauftrag in einem Exportmarkt war durch eine politisch bedingte Zahlungssperre des Bestellers ausgefallen. Die Hausbank hatte Covenants als verletzt erklärt und die Kreditlinie auf drei Monate befristet. Die Liquiditätsplanung ergab eine Deckungslücke innerhalb von 18 Monaten – die Voraussetzungen für drohende Zahlungsunfähigkeit waren damit erfüllt. Vorgehen: Nach Mandatierung wurde zunächst eine vollständige Gläubigeranalyse erstellt und die Bankgespräche vorbereitet. Parallel wurde die Restrukturierungssache beim zuständigen Amtsgericht angezeigt. Der Restrukturierungsplan sah eine Stundung der Bankverbindlichkeiten über 24 Monate, einen teilweisen Forderungsverzicht eines Lieferantenkreditors sowie eine gesellschafterrechtliche Kapitalzufuhr vor. Ergebnis: Der Plan wurde von allen Plangruppen angenommen; das Verfahren konnte ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden. Das Unternehmen blieb für Kunden und Lieferanten nach außen hin handlungsfähig.

Steuerrechtliche Dimension: Was Geschäftsführer bei der StaRUG-Sanierung beachten müssen

Ein Restrukturierungsplan im StaRUG-Verfahren hat stets eine steuerrechtliche Dimension, die in der Planung von Anfang an berücksichtigt werden muss. Forderungsverzichte von Gläubigern – ob Banken, Lieferanten oder Gesellschafter – führen auf der Schuldnerseite zu einem Sanierungsgewinn, der grundsätzlich steuerpflichtig ist. Der Gesetzgeber hat mit § 3a EStG und § 7b GewStG eine Steuerfreistellung für Sanierungsgewinne eingeführt, die an qualifizierte Voraussetzungen geknüpft ist.

Relevant sind dabei insbesondere die Unternehmensidentität, die Sanierungsabsicht der Gläubiger und die Sanierungseignung des Unternehmens. Diese Voraussetzungen müssen sorgfältig dokumentiert und im Zweifel durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamts abgesichert werden. Die Einspruchsfrist gegen einen ablehnenden Steuerbescheid beträgt nach § 355 AO 1 Monat; wer diese Frist versäumt, verliert den Rechtsbeheif.

Daneben sind Change-of-Control-Klauseln in steuerlichen Ergebnisabführungsverträgen und Organschaftsverhältnissen zu prüfen: Löst ein Debt-to-Equity-Swap eine steuerliche Organschaft auf? Entstehen Nachversteuerungspflichten? Diese Fragen müssen vor Abstimmung des Restrukturierungsplans geklärt sein, weil sie den wirtschaftlichen Wert des Plans für das Unternehmen erheblich beeinflussen.

Körperschaftsteuer beträgt 15 % (§ 23 KStG) zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag; die Gewerbesteuer ergibt sich aus einem Messbetrag von 3,5 % multipliziert mit dem gemeindeabhängigen Hebesatz. Ein Sanierungsgewinn, der nicht von § 3a EStG erfasst wird, kann diese Steuerlasten in einem wirtschaftlich kritischen Moment auslösen und damit die Liquiditätssituation verschlechtern statt verbessern. Die steuerrechtliche Begleitung eines StaRUG-Verfahrens ist daher keine Ergänzung, sondern eine Kernaufgabe.

Praktischer Fahrplan: StaRUG-Verfahren Schritt für Schritt im Maschinenbau

Der folgende Fahrplan beschreibt die typischen Phasen eines StaRUG-Verfahrens im Maschinenbau. Er ist als Orientierungsrahmen zu verstehen; die konkrete Ausgestaltung hängt von der Unternehmenssituation, der Gläubigerstruktur und den Verhandlungspositionen ab.

  1. Frühwarnung und Analyse (Wochen 1–4): Erstellung einer integrierten Liquiditätsplanung für 24 Monate; Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit; Gläubigeranalyse; Identifikation von Vertragsklauseln (Covenants, Change-of-Control, Cross-Default); Einschaltung des Restrukturierungsberaters und des steuerlichen Beraters.
  2. Konzeptphase (Wochen 4–10): Entwicklung des Restrukturierungskonzepts; Vorverhandlungen mit Schlüsselgläubigern; gesellschaftsrechtliche Abstimmung mit dem Gesellschafterkreis; steuerrechtliche Vorabprüfung des Sanierungsgewinns; Entwurf des Restrukturierungsplans.
  3. Anzeige beim Restrukturierungsgericht (Woche 10–12): Anzeige der Restrukturierungssache; ggf. Antrag auf Stabilisierungsanordnung (Vollstreckungssperre); Abstimmung über Einschaltung eines Restrukturierungsbeauftragten.
  4. Planabstimmung (Wochen 12–20): Zustellung des Restrukturierungsplans an die Planbetroffenen; Abstimmung (75 %-Mehrheit je Gruppe); Antragsstellung auf gerichtliche Bestätigung.
  5. Gerichtliche Bestätigung und Umsetzung (Wochen 20–28): Gerichtlicher Erörterungs- und Abstimmungstermin; Bestätigung durch das Restrukturierungsgericht; Implementierung der Planmaßnahmen; Monitoring und Reporting.

Dieser Zeitplan gilt für ein durchschnittlich komplexes Verfahren. Bei Konsortialfinanzierungen mit mehreren Bankgläubigern oder bei einem Exportgeschäft mit ausländischen Vertragspartnern verlängert sich die Konzeptphase regelmäßig. Umgekehrt können Unternehmen mit einer überschaubaren Gläubigerstruktur – etwa einer Hausbank und wenigen strategischen Lieferanten – deutlich schneller zur Planabstimmung gelangen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des StaRUG-Verfahrens im Maschinenbau. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Liquiditätslage, bestehender Kreditverträge und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Gesellschafterrechte und Mitsprache im StaRUG-Verfahren

Ein Aspekt des StaRUG-Verfahrens, der in der praktischen Beratung von Maschinenbau-Unternehmen regelmäßig unterschätzt wird, ist die Stellung der Gesellschafter. Im Unterschied zum Insolvenzplanverfahren können Gesellschafter im StaRUG-Verfahren in den Restrukturierungsplan einbezogen werden – müssen es aber nicht zwingend. Werden sie einbezogen, haben sie Stimmrechte und können den Plan blockieren, wenn die Mehrheitserfordernisse nicht erfüllt sind.

Für inhabergeführte Maschinenbauunternehmen ergibt sich daraus eine besondere Konstellation: Der Gesellschafter-Geschäftsführer steht auf beiden Seiten des Verfahrens. Er führt das Unternehmen und ist zugleich Gesellschafter, dessen Eigenkapitalposition durch den Plan möglicherweise verwässert wird (Debt-to-Equity-Swap) oder der Sicherheiten bestellen muss. Diese Interessenkonflikte müssen frühzeitig identifiziert und gesellschaftsrechtlich korrekt behandelt werden.

Haben mehrere Gesellschafter unterschiedliche Interessen – etwa ein Finanzinvestor mit Renditeerwartung neben einem operativen Gesellschafter-Geschäftsführer –, kann die Gesellschafterebene zum Hindernis für ein StaRUG-Verfahren werden. Rechtzeitige gesellschaftsrechtliche Klärung, ggf. ergänzt durch eine Gesellschaftervereinbarung zur Restrukturierung, ist daher eine Voraussetzung für einen geordneten Verfahrensablauf.

Auch die Frage der Gesellschafterdarlehen ist relevant: Darlehen, die Gesellschafter ihrem Maschinenbauunternehmen gewährt haben, können im Restrukturierungsplan in Eigenkapital umgewandelt oder gestundet werden. Die steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Folgen einer solchen Maßnahme sind im Einzelfall zu prüfen.

Welche Gesellschafterrechte im Einzelfall zustimmungspflichtig sind und wie die Gesellschafterversammlung korrekt einberufen und abgehalten wird – das sind Fragen, die die Wirksamkeit des gesamten Verfahrens berühren. Verfahrensfehler auf dieser Ebene können zur Aufhebung der Planbestätigung führen.

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Häufige Fragen zum StaRUG-Verfahren im Maschinenbau

Was ist der Unterschied zwischen StaRUG-Restrukturierung und Insolvenzverfahren?

Das StaRUG ermöglicht eine Sanierung außerhalb der Insolvenz – das Unternehmen bleibt handlungsfähig, die Geschäftsführung behält die Kontrolle, und das Verfahren ist nach außen diskreter als ein förmliches Insolvenzverfahren. Voraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO); wer bereits zahlungsunfähig ist, kann das StaRUG regelmäßig nicht mehr nutzen. Das Insolvenzverfahren hingegen setzt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus und überträgt die Verwaltung auf einen Insolvenzverwalter.

Wann greift die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer?

Die Antragspflicht nach § 15a InsO greift bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von 3 Wochen und bei Überschuldung innerhalb von 6 Wochen. Diese Fristen sind absolut; eine Überschreitung begründet persönliche Haftung und strafrechtliche Risiken. Das StaRUG setzt daher ein frühzeitiges Handeln voraus – lange bevor diese Fristen zu laufen beginnen.

Welche Mehrheit ist für die Annahme eines Restrukturierungsplans erforderlich?

Je Plangruppe ist eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Restrukturierungsgericht den Plan auch gegen ablehnende Gruppen bestätigen (Cross-Class Cram-down), sofern kein Gläubiger schlechter gestellt wird als ohne den Plan und die Gesamtheit der Bedingungen des StaRUG erfüllt ist.

Ist das StaRUG-Verfahren öffentlich?

Nicht zwingend. Die Anzeige der Restrukturierungssache führt nicht automatisch zu einer öffentlichen Eintragung. Nur wenn das Gericht eine Stabilisierungsanordnung erlässt oder das Verfahren in bestimmte Register eingetragen wird, ist eine öffentliche Bekanntmachung vorgesehen. Gerade für Maschinenbauer, die auf ihr Ansehen bei Kunden und Lieferanten angewiesen sind, ist diese Diskretion ein erheblicher praktischer Vorteil gegenüber einem Insolvenzverfahren.

Was passiert mit laufenden Lieferverträgen im StaRUG-Verfahren?

Laufende Verträge bleiben im StaRUG-Verfahren grundsätzlich unberührt; es gibt kein generelles Kündigungsrecht für Vertragspartner allein aufgrund der Verfahrensanzeige. Allerdings müssen Change-of-Control- und Cross-Default-Klauseln in bestehenden Verträgen sorgfältig geprüft werden, da diese Klauseln in der Praxis unterschiedlich formuliert sind und teilweise bereits durch die Anzeige der Restrukturierungssache ausgelöst werden können.

Welche steuerlichen Folgen hat ein Forderungsverzicht im Restrukturierungsplan?

Ein Forderungsverzicht auf Gläubigerseite erzeugt auf Unternehmensseite einen steuerpflichtigen Sanierungsgewinn. § 3a EStG und § 7b GewStG sehen unter qualifizierten Voraussetzungen eine Steuerfreistellung vor. Da die Voraussetzungen im Einzelfall sorgfältig geprüft und dokumentiert werden müssen, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem steuerlichen Berater – idealerweise vor Aufstellung des Restrukturierungsplans.

Kann ein Maschinenbauunternehmen das StaRUG-Verfahren ohne anwaltliche Begleitung durchführen?

Das StaRUG-Verfahren enthält Formvorschriften, Fristen und prozedurale Anforderungen, die bei Unkenntnis zu Verfahrensfehlern und zum Scheitern des Plans führen können. Zudem berührt das Verfahren gesellschaftsrechtliche, steuerrechtliche und vertragsrechtliche Fragen, die eine interdisziplinäre Begleitung erfordern. Aus praktischen Gründen ist eine Durchführung ohne anwaltliche Begleitung kaum sachgerecht möglich.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz, insbesondere bei StaRUG-Verfahren, Insolvenzplanverfahren und außergerichtlichen Sanierungen. Ein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Beratung von Unternehmen der industriellen Fertigung, des Maschinenbaus und der Zulieferindustrie. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet Restrukturierungsmandate von der ersten Krisenanalyse bis zur Planbestätigung durch das Restrukturierungsgericht. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des StaRUG-Verfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Ihrer Liquiditätslage, bestehender Kreditverträge und der einschlägigen Rechtsprechung des Restrukturierungsgerichts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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