Ein Maschinenbauunternehmen mit vier Werken und 380 Mitarbeitern steht vor einer Situation, die im deutschen Mittelstand häufiger eintritt als gemeinhin angenommen: Die Auftragsbücher sind gefüllt, doch ein strukturelles Finanzierungsproblem – ausgelöst durch gestiegene Energie- und Rohstoffkosten, eine verzögerte Großanlieferung und eine fällige Banktranche – bedroht die Fortführungsfähigkeit. Eine Insolvenz ist weder gewollt noch notwendig. Genau für diesen Moment hat der Gesetzgeber das StaRUG geschaffen.
Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) erlaubt eine gerichtlich begleitete Schuldenrestrukturierung außerhalb der Insolvenz. Geschäftsführer können damit Verbindlichkeiten gegenüber einer qualifizierten Gläubigermehrheit gegen den Willen einzelner Gläubiger sanieren – sofern keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Das Verfahren ist nicht öffentlich, schützt den Geschäftsbetrieb und erfordert einen gerichtsfesten Restrukturierungsplan.
Dieser Beitrag führt Geschäftsführer und Gesellschafter von Maschinenbauunternehmen Schritt für Schritt durch die zentralen Voraussetzungen, Fristen und Pflichten des StaRUG-Verfahrens – von der Früherkennungspflicht bis zur Planabstimmung vor dem Restrukturierungsgericht.
Schritt 1: Früherkennungspflicht und Zugangsschwelle – Wann ist das StaRUG anwendbar?
Das StaRUG ist kein Insolvenzverfahren. Es setzt voraus, dass das Unternehmen noch zahlungsfähig ist, aber drohend zahlungsunfähig zu werden droht. Dieser Zustand – drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO – ist die entscheidende Zugangsschwelle.
Für Geschäftsführer im Maschinenbau bedeutet das: Wer erkennt, dass voraussichtlich innerhalb von 24 Monaten die Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können, hat nicht nur das Recht, sondern die gesetzliche Pflicht zur aktiven Krisenreaktion. Das StaRUG verankert diese Früherkennungspflicht ausdrücklich. Voraussetzung für den StaRUG-Zugang ist, dass keine Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und keine Überschuldung nach § 19 InsO vorliegt, die eine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO begründen würden.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Maschinenbauunternehmen diesen Zeitpunkt verpassen: Die Liquiditätsplanung läuft quartalsweise, obwohl das Gesetz eine rollierende 24-Monats-Betrachtung verlangt. Handeln Sie, bevor die Antragspflicht nach § 15a InsO greift – denn dann beträgt die Handlungsfrist bei Zahlungsunfähigkeit nur noch drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen.
Für Maschinenbauunternehmen typische Auslöser drohender Zahlungsunfähigkeit sind: Prolongationsverweigerungen durch finanzierende Banken, Forderungsausfälle bei Tier-1-Kunden, Rohstoffpreisschocks bei Stahl und Aluminium sowie aus dem Ruder gelaufene Anlagenfinanzierungen nach dem Ende von Niedrigzinsphasen.
- Rollierende 24-Monats-Liquiditätsplanung erstellt und dokumentiert?
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beurteilt?
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO) ausgeschlossen?
- Krisenursachen in der Unternehmensplanung identifiziert und dokumentiert?
Schritt 2: Restrukturierungsplan vorbereiten – Was muss der Plan enthalten?
Der Restrukturierungsplan ist das Herzstück des StaRUG-Verfahrens. Er ist kein betriebswirtschaftliches Sanierungskonzept allein, sondern ein rechtlich bindender, gerichtsfester Rechtsgestaltungsakt. Ohne einen tragfähigen Plan gibt es kein Verfahren.
Das StaRUG schreibt vor, dass der Plan in einen gestaltenden Teil und einen darstellenden Teil gegliedert sein muss. Im darstellenden Teil beschreibt das Unternehmen die wirtschaftliche Lage, die Krisenursachen und das Sanierungskonzept. Im gestaltenden Teil werden die Eingriffe in Gläubigerrechte konkret beschrieben – also Stundungen, Zinssenkungen, Forderungsverzichte oder Umwandlungen von Forderungen in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap).
Für den Maschinenbau ist entscheidend: Welche Verbindlichkeiten sollen in den Plan einbezogen werden? Das Gesetz erlaubt eine Beschränkung auf bestimmte Gläubigergruppen. Typischerweise sind das Banken und Anleihegläubiger. Lieferantenbeziehungen und Arbeitsverhältnisse bleiben in der Regel unberührt – und genau das macht das StaRUG für den Mittelstand besonders attraktiv.
Nach unserer Erfahrung unterschätzen viele Unternehmen den Aufwand für die Planvorbereitung erheblich. Ein gerichtsfester Restrukturierungsplan erfordert im Maschinenbau regelmäßig eine integrierte Finanzplanung über mindestens drei Jahre, eine Vergleichsrechnung (Gläubiger erhalten im Plan mindestens so viel wie in der Insolvenz) und ein Restrukturierungsgutachten.
- Darstellenden Teil mit Krisenursachenanalyse und Sanierungskonzept erstellt?
- Gestaltenden Teil mit konkreten Eingriffen in Gläubigerrechte ausformuliert?
- Vergleichsrechnung (Besserstellung gegenüber Insolvenz) für jede Gläubigergruppe erstellt?
- Integrierte Finanzplanung (Mindestlaufzeit drei Jahre) vorhanden?
- Einzubeziehende und ausgeschlossene Verbindlichkeiten abgegrenzt und begründet?
- Restrukturierungsbeauftragter für die Planausarbeitung mandatiert?
Schritt 3: Restrukturierungssache anzeigen – Welche Instrumente stehen zur Verfügung?
Das StaRUG bietet ein modulares System gerichtlicher Instrumente, die einzeln oder kombiniert genutzt werden können. Der erste formale Schritt ist die Anzeige der Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht. Mit dieser Anzeige beginnt das Verfahren.
Welches Gericht zuständig ist, richtet sich nach dem Ort des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (COMI – Centre of Main Interests). Für einen typischen Maschinenbauer mit Hauptsitz in Bayern oder Baden-Württemberg ist das in der Regel das jeweilige Amtsgericht am Sitz des Unternehmens, soweit es als Restrukturierungsgericht bestimmt ist.
Nach der Anzeige stehen folgende gerichtliche Instrumente zur Verfügung:
- Stabilisierungsanordnung: Das Gericht kann Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger zeitlich einschränken. Das verschafft Luft für die Planverhandlungen – besonders relevant, wenn einzelne Banken unter Druck setzen.
- Gerichtliche Vorprüfung: Das Gericht prüft auf Antrag einzelne Fragen des Plans, etwa die Gruppenbildung oder die Vergleichsrechnung. Damit werden spätere Plankonfirmationsprobleme vermieden.
- Gerichtliche Planabstimmung: Wenn eine außergerichtliche Abstimmung nicht möglich ist, kann das Gericht das Abstimmungsverfahren leiten.
- Plankonfirmation: Das Gericht bestätigt den angenommenen Plan und verleiht ihm rechtliche Bindungswirkung gegenüber allen Planbetroffenen.
Wichtig für Geschäftsführer: Die Anzeige ist nicht öffentlich. Anders als bei einem Insolvenzverfahren erfährt weder der Markt noch die Belegschaft automatisch von der Restrukturierungssache. Dieser Vertraulichkeitsschutz ist im Maschinenbau – wo Kundenvertrauen und Lieferantenbeziehungen essenziell sind – ein erheblicher Vorteil.
- Zuständiges Restrukturierungsgericht ermittelt (COMI geprüft)?
- Anzeige der Restrukturierungssache mit vollständigen Unterlagen vorbereitet?
- Entscheidung über Beantragung einer Stabilisierungsanordnung getroffen?
- Gerichtliche Vorprüfung einzelner Planfragen erwogen?
- Vertraulichkeitsschutz in der internen und externen Kommunikation sichergestellt?
Schritt 4: Gläubigergruppen bilden und Abstimmungsquoren sicherstellen – Wie funktioniert die Planabstimmung?
Der Restrukturierungsplan wird von den Planbetroffenen abgestimmt. Die Gläubiger werden dazu in Gruppen eingeteilt – und dieses Gruppenbildungsgebot ist eine der anspruchsvollsten rechtlichen Aufgaben im gesamten Verfahren.
Das Gesetz schreibt vor, dass Gläubiger mit gleichartigen Rechten und gleichartiger wirtschaftlicher Betroffenheit in einer Gruppe zusammengefasst werden. Typische Gruppen im Maschinenbau-Restrukturierungsfall: gesicherte Bankgläubiger (etwa mit Grundschulden auf Werksgebäuden), ungesicherte Anleiheninhaber, Lieferanten (sofern einbezogen) und – wenn zulässig – Anteilsinhaber.
Für die Planannahme ist grundsätzlich eine Dreiviertel-Mehrheit der Forderungssummen je Gruppe erforderlich. Das bedeutet: In jeder Gruppe müssen Gläubiger, die zusammen mindestens 75 % der auf die Gruppe entfallenden Forderungen halten, dem Plan zustimmen. Eine Gruppe, die den Plan ablehnt, kann unter bestimmten Voraussetzungen per gerichtlichem Cramdown (gruppenübergreifender Mehrheitsentscheid) überstimmt werden – ein Instrument, das erhebliche taktische Bedeutung hat.
Für den Geschäftsführer eines Maschinenbauunternehmens ist entscheidend: Stimmen vorab mit den Hauptgläubigern ab, bevor der Plan formell in die Abstimmung geht. Eine frühzeitige, vertrauliche Sondierungsphase mit Kreditgebern erhöht die Planungsicherheit erheblich und verhindert taktisches Blockieren in der formellen Abstimmungsphase.
- Gläubigergruppen nach Rechtsstellung und wirtschaftlicher Betroffenheit gebildet?
- 75-%-Mehrheit je Gruppe durch Vorabsondierung realistisch einschätzbar?
- Cramdown-Strategie für ablehnende Gruppen rechtlich vorbereitet?
- Vertrauliche Sondierungsgespräche mit Hauptgläubigern vor Formalisierung geführt?
- Abstimmungsverfahren (außergerichtlich oder gerichtlich) festgelegt?
Schritt 5: Pflichten des Geschäftsführers während des Verfahrens – Was ist verboten und was geboten?
Das StaRUG verändert die Pflichtenlage des Geschäftsführers spürbar. Wer das Verfahren einleitet, trägt erhöhte Verantwortung – und wer die gesetzlichen Grenzen überschreitet, riskiert persönliche Haftung.
Geboten sind: lückenlose Dokumentation aller entscheidungsrelevanten Maßnahmen, fortlaufende Aktualisierung der Liquiditätsplanung, offene Kommunikation mit dem Restrukturierungsgericht und – sofern ein gerichtlich bestellter Restrukturierungsbeauftragter tätig ist – Zusammenarbeit nach Maßgabe des StaRUG.
Verboten sind nach dem Gesetz: Zahlungen an Gläubiger, die außerhalb des Plans einzelne Gläubiger begünstigen und damit die Gläubigergleichbehandlung verletzen; Verwertungshandlungen, die durch eine Stabilisierungsanordnung untersagt sind; und Handlungen, die das Scheitern des Plans herbeiführen könnten.
Besonders relevant für den Maschinenbau ist die Frage der Zahlungen an Lieferanten während des Verfahrens. Laufende Lieferantenverbindlichkeiten – sofern nicht in den Plan einbezogen – müssen weiter bedient werden. Selektive Zahlungen an einzelne einbezogene Gläubiger können als Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gewertet werden. Nach unserer Erfahrung ist die Abgrenzung zwischen laufendem Geschäft und planbetroffenen Verbindlichkeiten eine der häufigsten Fehlerquellen in der Praxis.
Hinzu kommt: Das StaRUG enthält keine vollständige Suspendierung der Antragspflicht nach § 15a InsO. Verschlechtert sich die Lage während des Verfahrens so, dass Zahlungsunfähigkeit eintritt, greifen die Insolvenzantragspflichten mit ihren strengen Fristen.
- Laufende Dokumentation aller Geschäftsführungsentscheidungen während des Verfahrens sichergestellt?
- Trennung planbetroffene/nicht planbetroffene Verbindlichkeiten operativ umgesetzt?
- Laufende Liquiditätsüberwachung mit klarer Eskalationsschwelle für § 15a InsO eingerichtet?
- Abstimmung mit Restrukturierungsbeauftragtem (sofern bestellt) in Routineprozessen verankert?
- Rechtsberatung für alle Zahlungsentscheidungen gegenüber einbezogenen Gläubigern sichergestellt?
Schritt 6: Branchenspezifische Risiken im Maschinenbau – Was sind die typischen Fallstricke?
Der Maschinenbau hat strukturelle Besonderheiten, die das StaRUG-Verfahren in dieser Branche besonders anspruchsvoll machen. Wer diese Fallstricke kennt, handelt früher – und besser.
Das erste Risiko sind langfristige Anlagenfinanzierungen. Viele mittelständische Maschinenbauer haben ihre Produktionskapazitäten über endfällige Kredite oder Leasing-Konstruktionen finanziert. Laufen diese Tranchen aus und verweigern die finanzierenden Banken die Prolongation, entsteht schlagartig eine Finanzierungslücke. Genau hier setzt das StaRUG an: Der Plan kann die Prolongation strukturieren, ohne dass alle Banken zustimmen müssen.
Das zweite Risiko betrifft Eigentumsvorbehalte von Zulieferern. Im Maschinenbau sind Vorleistungen häufig mit verlängerten Eigentumsvorbehalten gesichert. Diese Sicherungsrechte werden durch einen Restrukturierungsplan nicht automatisch berührt – es sei denn, die betreffenden Gläubiger werden ausdrücklich in den Plan einbezogen. Eine falsche Abgrenzung kann dazu führen, dass gesicherte Lieferanten Ware zurückfordern und die Produktion zum Erliegen kommt.
Das dritte Risiko sind Exportfinanzierungen und internationale Verbindlichkeiten. Wer Maschinenlinien in Drittstaaten liefert und dabei Akkreditive, Exportkredite oder internationale Schuldscheindarlehen eingesetzt hat, muss prüfen, ob diese Instrumente dem deutschen Restrukturierungsrecht unterliegen oder ob ausländisches Recht gilt. Das ist keine theoretische Frage: Ausländische Gläubiger können unter Umständen Maßnahmen außerhalb Deutschlands einleiten, die eine Stabilisierungsanordnung des deutschen Restrukturierungsgerichts unterlaufen.
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein familiengeführtes Maschinenbauunternehmen mit drei Produktionsstandorten und erheblichem Exportanteil. Ausgangslage: Zwei Banken verweigerten die Prolongation einer auslaufenden Anlagenfinanzierung; eine dritte Bank war zu einer einvernehmlichen Lösung bereit. Vorgehen: Über eine Stabilisierungsanordnung wurden Vollstreckungsmaßnahmen der zwei ablehnenden Banken temporär untersagt; parallel wurde der Restrukturierungsplan mit einer strukturierten Stundungsvereinbarung für alle drei Bankgläubiger ausgearbeitet. Ergebnis: Der Plan wurde mit qualifizierter Mehrheit angenommen und vom Restrukturierungsgericht konfirmiert; der Geschäftsbetrieb war zu keinem Zeitpunkt öffentlich betroffen.
Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein familiengeführtes Maschinenbauunternehmen aus der Antriebstechnik mit rund 200 Mitarbeitern. Ausgangslage: Erhöhte Stahlpreise und ein Großkundenausfall hatten zu einer strukturellen Liquiditätslücke im mittleren siebenstelligen Bereich geführt; zwei finanzierenden Banken drängten auf Fälligstellung. Vorgehen: Nach Früherkennungsdiagnose und Erstellung einer integrierten Finanzplanung wurde die Restrukturierungssache angezeigt und eine Stabilisierungsanordnung beantragt; der Restrukturierungsplan sah Stundungen und eine partielle Forderungsreduzierung vor. Ergebnis: Plan mit qualifizierter Gläubigermehrheit angenommen, Konfirmation durch das Restrukturierungsgericht erteilt – ohne Insolvenzantrag, ohne öffentliche Bekanntmachung.
- Endfällige Anlagenfinanzierungen und Prolongationsrisiken identifiziert und in Liquiditätsplanung eingearbeitet?
- Eigentumsvorbehaltslage bei Kernlieferanten analysiert und Entscheidung über Einbeziehung getroffen?
- Internationale Verbindlichkeiten auf anwendbares Recht und Durchsetzungsrisiken geprüft?
- Exportfinanzierungen (Akkreditive, Exportkredite, Schuldscheindarlehen) gesondert rechtlich bewertet?
Schritt 7: Plankonfirmation und Umsetzung – Was kommt nach der Abstimmung?
Hat der Plan die erforderlichen Abstimmungsmehrheiten erreicht, beantragt das Unternehmen beim Restrukturierungsgericht die Konfirmation. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen des StaRUG eingehalten wurden – insbesondere die ordnungsgemäße Gruppenbildung, die Vergleichsrechnung und die Annahme durch die erforderlichen Mehrheiten.
Mit der rechtskräftigen Konfirmation entfaltet der Plan Bindungswirkung gegenüber allen Planbetroffenen – auch gegenüber Gläubigern, die in ihrer Gruppe gegen den Plan gestimmt haben. Das ist der rechtliche Kern des Verfahrens: Auch widerstrebende Gläubiger werden an den Plan gebunden, sofern sie nicht schlechtergestellt werden als in einer Insolvenz.
Nach der Konfirmation beginnt die Umsetzungsphase. Das Unternehmen ist verpflichtet, die im Plan vereinbarten Maßnahmen fristgerecht zu erfüllen – etwa Zinszahlungen nach geändertem Zinssatz, Tilgungsstreckungen oder Eigenkapitalmaßnahmen. Verstöße können die Konfirmation angreifbar machen oder zu Schadensersatzpflichten führen.
Für den Maschinenbau gilt: Die operative Umsetzung des Plans muss von der Unternehmensleitung aktiv gesteuert werden. Ein Restrukturierungsplan ist kein Automatismus. Er setzt voraus, dass die dem Plan zugrunde liegenden Annahmen – Auftragseingang, Exporterlöse, Rohstoffpreise – regelmäßig mit der Realität abgeglichen werden. Weicht die Entwicklung erheblich ab, ist eine Planfortschreibung oder in extremen Fällen ein Folgeantrag erforderlich.
- Konfirmationsantrag mit vollständigen Unterlagen beim Restrukturierungsgericht eingereicht?
- Rechtskraft der Konfirmation abgewartet und dokumentiert?
- Umsetzungsplan mit konkreten Meilensteinen und Verantwortlichkeiten erstellt?
- Regelmäßiger Soll-Ist-Abgleich der Planannahmen mit tatsächlicher Unternehmensentwicklung eingerichtet?
- Eskalationsprotokoll für erhebliche Planabweichungen mit Rechtsberater abgestimmt?
Schritt 8: Wann ist das StaRUG nicht das richtige Instrument – und was dann?
Das StaRUG ist ein leistungsfähiges Instrument. Es passt aber nicht für jede Krisensituation. Geschäftsführer müssen ehrlich beurteilen, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen – denn ein fehlgeleitetes StaRUG-Verfahren kann wertvolle Zeit und Ressourcen kosten.
Das StaRUG ist nicht das richtige Instrument, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist. Dann greift die Insolvenzantragspflicht – bei Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung nach § 19 InsO innerhalb von sechs Wochen. Jeder Verstoß begründet persönliche Haftung des Geschäftsführers sowie strafrechtliche Risiken.
Das StaRUG ist auch dann nicht das richtige Instrument, wenn das operative Geschäft grundlegend unrentabel ist. Ein Restrukturierungsplan kann finanzielle Verbindlichkeiten neu ordnen. Er kann aber keine Absatzmärkte schaffen, keine Produktivitätslücken schließen und keinen strukturellen Nachfragerückgang kompensieren. Wer im Maschinenbau feststellt, dass das Kerngeschäft dauerhaft keine ausreichenden Deckungsbeiträge erwirtschaftet, braucht zuerst eine operative Sanierung – und erst dann gegebenenfalls ein rechtliches Restrukturierungsverfahren.
Schließlich: Wo im Einzelfall Gläubiger nicht in den Plan einbezogen werden können oder wollen – etwa weil ausländisches Recht gilt oder weil die Zahl der Gläubiger eine geordnete Gruppenbildung unmöglich macht –, sind außergerichtliche Einigungen oder, als letztes Mittel, das Regelinsolvenzverfahren mit Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren zu prüfen.
- Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung formal ausgeschlossen (§§ 17, 19 InsO)?
- Operative Rentabilität des Kerngeschäfts bestätigt oder operative Sanierung parallel eingeleitet?
- Alternativen (außergerichtliche Einigung, Eigenverwaltung, Schutzschirm) im Vergleich zum StaRUG abgewogen?
- Entscheidung über das richtige Restrukturierungsinstrument anwaltlich dokumentiert?
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Häufige Fragen zum StaRUG im Maschinenbau
Was unterscheidet das StaRUG-Verfahren von einem Regelinsolvenzverfahren?
Das StaRUG ermöglicht eine Schuldenrestrukturierung außerhalb der Insolvenz, solange das Unternehmen noch zahlungsfähig ist. Es ist nicht öffentlich, der Geschäftsbetrieb wird nicht unterbrochen, und Arbeitsverhältnisse sind nicht automatisch betroffen. Ein Regelinsolvenzverfahren setzt dagegen eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus und ist öffentlich; die Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über. Das StaRUG schützt gezielt den Geschäftsbetrieb und das Ansehen des Unternehmens am Markt.
Welche Mehrheit ist für die Annahme eines Restrukturierungsplans erforderlich?
In jeder Abstimmungsgruppe müssen Gläubiger, die zusammen mindestens 75 % der Forderungssummen der jeweiligen Gruppe halten, dem Plan zustimmen. Lehnt eine Gruppe ab, kann das Gericht diese Gruppe unter bestimmten Voraussetzungen im Wege des gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheids (Cramdown) überstimmen – sofern die ablehnende Gruppe im Plan nicht schlechtergestellt wird als in einem Insolvenzverfahren und die Gesamtmehrheit der Gruppen dem Plan zugestimmt hat.
Kann das StaRUG auch Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten restrukturieren?
Ja, grundsätzlich können auch Lieferantenverbindlichkeiten in den Restrukturierungsplan einbezogen werden. In der Praxis wird davon im Maschinenbau jedoch meist abgesehen, um laufende Lieferbeziehungen nicht zu gefährden. Das StaRUG erlaubt eine selektive Gruppenbildung: Nur die einbezogenen Gläubiger sind planbetroffene Parteien. Nicht einbezogene Lieferanten müssen weiterhin vertragsgemäß bedient werden.
Was passiert, wenn sich die Unternehmenslage während des Verfahrens verschlechtert?
Tritt während eines laufenden StaRUG-Verfahrens Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ein, greift die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO mit einer Frist von drei Wochen. Das Restrukturierungsgericht ist hierüber zu informieren. Das StaRUG-Verfahren kann dann nicht fortgeführt werden. Geschäftsführer müssen deshalb eine laufende Liquiditätsüberwachung mit klar definierten Eskalationsschwellen sicherstellen.
Ist das StaRUG-Verfahren öffentlich?
Grundsätzlich nein. Die Anzeige der Restrukturierungssache und das Verfahren selbst sind nicht öffentlich bekanntzumachen. Eine öffentliche Bekanntmachung findet nur in bestimmten Ausnahmefällen statt, etwa wenn das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten öffentlich bestellt oder wenn dies zum Schutz der Gläubiger erforderlich ist. Für Maschinenbauunternehmen mit sensiblen Kunden- und Lieferantenbeziehungen ist dieser Vertraulichkeitsschutz ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem Insolvenzverfahren.
Die vorstehende Checkliste beschreibt die typischen Verfahrensschritte eines StaRUG-Restrukturierungsverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Ihrer Finanzierungsstruktur, der einschlägigen Fristen und der individuellen Gläubigersituation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung der Verfahrenseignung erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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