Ein mittelständischer Maschinenbauer mit 180 Mitarbeitern steht vor einem klassischen Engpass: Auftragsstau durch gestörte Lieferketten, gestiegene Rohstoffpreise und eine Eigenkapitalbasis, die die Last nicht mehr lange tragen kann. Insolvenz scheint unvermeidlich – doch sie ist es nicht zwingend. Seit dem 1. Januar 2021 bietet das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) einen eigenständigen Weg, der außerhalb des Insolvenzverfahrens genutzt werden kann.
Die StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz ermöglicht es Unternehmen, drohende Zahlungsunfähigkeit durch einen gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplan zu bewältigen, ohne das Insolvenzverfahren nach §§ 17–19 InsO zu durchlaufen. Das Verfahren setzt voraus, dass keine Zahlungsunfähigkeit und keine Überschuldung im Sinne des § 19 InsO vorliegen, sondern lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO. Für Geschäftsführer im Maschinenbau bedeutet dies: Je früher die Maßnahmen eingeleitet werden, desto größer der Gestaltungsspielraum – und desto geringer das persönliche Haftungsrisiko.
Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch das StaRUG-Verfahren, zeigt branchentypische Besonderheiten im Maschinenbau auf und benennt die entscheidenden Handlungsschritte, die Geschäftsführer jetzt ergreifen sollten.
Was ist das StaRUG, und wann ist es für Maschinenbauer anwendbar?
Das StaRUG schafft einen Rechtsrahmen, der zwischen Sanierungsberatung und formalem Insolvenzverfahren angesiedelt ist. Es erlaubt Unternehmen, mit einer qualifizierten Mehrheit ihrer Gläubiger einen verbindlichen Restrukturierungsplan zu vereinbaren – auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger, sofern die gesetzlichen Mehrheitserfordernisse erfüllt sind. Diesen Mechanismus bezeichnet das Gesetz als Planabstimmung vor dem Restrukturierungsgericht.
Voraussetzung ist ausschließlich die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO. Das Unternehmen muss seinen Zahlungsverpflichtungen im Prognosezeitraum – regelmäßig 24 Monate – voraussichtlich nicht mehr vollständig nachkommen können. Liegt hingegen bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vor, greift die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO: bei Zahlungsunfähigkeit binnen drei Wochen, bei Überschuldung binnen sechs Wochen. Das StaRUG ist in diesem Stadium nicht mehr anwendbar.
Im Maschinenbau trifft diese Abgrenzung besondere Bedeutung, weil Unternehmen der Branche häufig über erhebliche stille Reserven – Maschinen, Werkzeuge, Patente, Kundenstämme – verfügen, die eine Überschuldungsprüfung nach dem Fortführungswert beeinflussen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Maschinenbaubetriebe die Schwelle zur drohenden Zahlungsunfähigkeit erst dann erkennen, wenn der Liquiditätsplan bereits seit Wochen knappe Verhältnisse zeigt. Wer zu spät handelt, verliert den StaRUG-Korridor.
Das Verfahren ist auch gegenüber Gläubigern diskret: Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung, solange keine Stabilisierungsanordnung oder Planbestätigung durch das Restrukturierungsgericht beantragt wird. Gerade für Unternehmen mit empfindlichen Kundenbeziehungen – typisch für Sondermaschinenbauer und Zulieferer – ist diese Vertraulichkeit ein erheblicher praktischer Vorteil.
Schritt 1: Frühzeitige Krisendiagnose und Planungspflichten des Geschäftsführers
Der erste und entscheidende Schritt ist die strukturierte Krisenfrüherkennung. Das StaRUG verankert in § 1 Abs. 1 eine eigenständige Pflicht der Geschäftsleitung, ein System zur Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen einzurichten und zu überwachen. Diese Norm gilt unabhängig davon, ob ein StaRUG-Verfahren später eingeleitet wird.
Kernpflicht nach § 1 StaRUG: Geschäftsführer müssen fortlaufend eine rollierende Liquiditätsplanung für mindestens 24 Monate vorhalten. Das klingt nach Selbstverständlichkeit, ist jedoch in vielen Mittelstandsbetrieben nicht formal dokumentiert. Fehlt diese Dokumentation, kann im späteren Haftungsstreit der Vorwurf erhoben werden, bestandsgefährdende Entwicklungen schuldhaft übersehen zu haben.
Für Maschinenbaubetriebe empfehlen wir nach unserer Erfahrung, die Liquiditätsplanung mit branchenspezifischen Kenngrößen zu verknüpfen: Auftragsreichweite in Wochen, Working-Capital-Bindung im Fertigungsbestand, Fälligkeitsstruktur der Anzahlungen aus Langzeitaufträgen sowie etwaige Forfaitierungslinien. Diese Faktoren unterscheiden sich strukturell von den Verhältnissen im Handels- oder Dienstleistungssektor.
Ergibt die Krisendiagnose drohende Zahlungsunfähigkeit, muss der Geschäftsführer unmittelbar dokumentieren, welche Maßnahmen er in Betracht zieht. Ein Zuwarten ohne erkennbare Reaktion begründet das Risiko persönlicher Haftung – insbesondere für Zahlungen, die nach dem Eintritt der materiellen Insolvenzreife ohne Aussicht auf Sanierung geleistet werden.
Schritt 2: Den Restrukturierungsplan konzipieren – Inhalt und Anforderungen
Das Herzstück des StaRUG-Verfahrens ist der Restrukturierungsplan. Er ist nach §§ 5 ff. StaRUG in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil gegliedert. Im darstellenden Teil wird die wirtschaftliche Lage des Unternehmens beschrieben und begründet, weshalb der Plan die Grundlage für eine nachhaltige Sanierung darstellt. Im gestaltenden Teil werden die konkreten Eingriffe in die Rechte der Gläubiger festgelegt – etwa Stundungen, Zinsverzichte, Forderungsschnitte oder eine Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap).
Nicht alle Gläubiger müssen in den Plan einbezogen werden. Das StaRUG erlaubt eine selektive Einbeziehung, was den Verhandlungsaufwand erheblich reduzieren kann. In der Praxis des Maschinenbaus bedeutet dies häufig: Hausbanken, Leasinggesellschaften für Maschinenparks und ggf. wesentliche Lieferanten werden erfasst; Mitarbeiteransprüche und laufende Lieferverbindlichkeiten bleiben außen vor.
Der Plan muss eine Vergleichsrechnung enthalten, die nachweist, dass jede Gläubigergruppe im Rahmen des Restrukturierungsplans nicht schlechter gestellt wird, als sie im nächstbesten Alternativfall – regelmäßig der Regelinsolvenz – stünde. Diese Vergleichsrechnung ist der neuralgische Punkt vieler Planverfahren: Überschätzt man den Liquidationswert, scheitert der Plan an der gerichtlichen Bestätigungsprüfung. Unterschätzt man ihn, werden Gläubiger unnötig begünstigt.
Nach unserer Erfahrung aus der Begleitung von Restrukturierungsverfahren im produzierenden Gewerbe legen Restrukturierungsgerichte besonderes Augenmerk auf die Plausibilität der integrierten Finanzplanung, also die konsistente Verknüpfung von Ergebnisplanung, Liquiditätsplan und Bilanzentwicklung über regelmäßig drei bis fünf Jahre. Ein in sich inkonsistentes Zahlenwerk führt regelmäßig zur Zurückweisung des Bestätigungsantrags.
Schritt 3: Gläubigergruppen bilden und Mehrheiten sichern
Der Restrukturierungsplan teilt die einbezogenen Gläubiger in Gruppen auf, die nach §§ 9 f. StaRUG nach dem Rang ihrer Forderungen und der Gleichartigkeit ihrer rechtlichen Stellung gebildet werden. Jede Gruppe stimmt gesondert über den Plan ab.
Das Mehrheitserfordernis beträgt grundsätzlich drei Viertel der in der jeweiligen Gruppe versammelten Stimmrechte (§ 25 Abs. 1 StaRUG). Stimmt eine Gruppe nicht zu, kann das Gericht die fehlende Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen – diesen Mechanismus bezeichnet das Gesetz als gruppenübergreifenden Cram-down nach § 26 StaRUG. Der Cram-down setzt unter anderem voraus, dass die überstimmte Gruppe im Plan nicht schlechter gestellt wird als ohne Plan und dass keine Gruppe eine Übersicherung erhält.
Für Maschinenbaubetriebe mit typischerweise heterogener Gläubigerstruktur – Hausbank, Förderinstitut, Leasinggeber, Lieferanten mit Eigentumsvorbehalt – ist die sorgfältige Gruppenbildung ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Fehler in der Gruppenstruktur, etwa die Zusammenfassung von Gläubigern mit strukturell unterschiedlichen Besicherungsgraden, können die gesamte Planstruktur in Frage stellen. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die in dieser Phase erstmalig die Komplexität ihres Gläubigerportfolios vollständig überblicken.
Praktisch empfiehlt sich frühzeitig eine informelle Vorsondierung der wesentlichen Gläubiger vor dem formellen Planverfahren. Diese vorinsolvenzliche Abstimmung – in der angelsächsischen Praxis als Lockup oder Restructuring Support Agreement bekannt, im deutschen Sprachgebrauch als Stillhalte- oder Stützungsvereinbarung – kann die Planabstimmung erheblich beschleunigen und das Überraschungsrisiko im Verfahren minimieren.
Welche Instrumente des Restrukturierungsrahmens stehen zur Verfügung?
Das StaRUG stellt neben dem Planverfahren selbst mehrere ergänzende Instrumente bereit, die einzeln oder kombiniert eingesetzt werden können. Die Wahl des richtigen Instruments hängt von der Dringlichkeit, der Gläubigerstruktur und dem Ziel des Verfahrens ab.
Die Stabilisierungsanordnung (§§ 49 ff. StaRUG) ermöglicht es dem Gericht, auf Antrag des Schuldners Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger vorübergehend auszusetzen. Sie ist das Instrument der Wahl, wenn ein Gläubiger mit Vollstreckungsmaßnahmen droht, bevor der Plan fertiggestellt ist. Die Anordnung kann für bis zu drei Monate erlassen und unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Für einen Maschinenbauer, dem ein Lieferant mit der Pfändung von Fertigungsanlagen droht, kann eine Stabilisierungsanordnung die Betriebskontinuität sichern.
Die Vorprüfung (§ 46 StaRUG) erlaubt es dem Schuldner, streitige Planfragen vorab mit dem Restrukturierungsgericht zu erörtern. Sie hat keine bindende Wirkung, gibt aber frühzeitig Hinweise auf etwaige Bestätigungshindernisse – und spart damit im späteren Verfahren Zeit und Kosten.
Schließlich kann der Schuldner einen Restrukturierungsbeauftragten beantragen oder das Gericht kann von Amts wegen einen bestellen (§§ 73 ff. StaRUG). Der Beauftragte überwacht die Interessen der Gläubiger und kann, je nach Ausgestaltung, mitwirkungspflichtig für bestimmte Maßnahmen sein. In der Praxis wird die gerichtlich angeordnete Bestellungsvariante häufig als Signal einer erhöhten Verfahrensintensität wahrgenommen; eine freiwillige Bestellung kann hingegen das Vertrauen der Gläubiger stärken.
Schritt 4: Anzeige beim Restrukturierungsgericht und Verfahrensablauf
Das StaRUG-Verfahren wird durch die Anzeige der Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht eingeleitet (§§ 31 ff. StaRUG). Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Schuldners, soweit es als Insolvenzgericht fungiert; bei größeren Verfahren kommen Konzentrationsgerichte in Betracht.
Mit der Anzeige entfaltet das Verfahren seine Schutzwirkung: Vertragsbeendigungsklauseln (sogenannte Ipso-facto-Klauseln), die an die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens anknüpfen, werden für die Dauer des Verfahrens suspendiert (§ 44 StaRUG). Das ist für Maschinenbauer von erheblicher Bedeutung, da Fertigungsaufträge und Werkzeugüberlassungsverträge häufig entsprechende Klauseln enthalten, die bei Bekanntwerden einer Schieflage automatisch gekündigt werden könnten.
Die Anzeige hat keine unmittelbare Außenwirkung und ist nicht öffentlich, solange keine Stabilisierungsanordnung beantragt wird oder das Gericht keine öffentliche Bekanntmachung anordnet. Dies unterscheidet das StaRUG fundamental vom förmlichen Insolvenzverfahren und macht es zum bevorzugten Instrument für Unternehmen, die ihre Reputationskapital und Kundenbeziehungen schützen müssen.
Nach der Anzeige folgt die eigentliche Planabstimmung, für die das Gesetz keine starre Frist setzt. In der Praxis sollten Unternehmen mit einer Gesamtdauer von drei bis sechs Monaten von der Krisendiagnose bis zur rechtskräftigen Planbestätigung rechnen – vorausgesetzt, der Plan ist vor der Anzeige weitgehend ausverhandelt. Verzögerungen durch Gläubigerwiderstände oder Planmängel können diesen Zeitrahmen erheblich ausdehnen.
Schritt 5: Planbestätigung und Planumsetzung
Das Restrukturierungsgericht bestätigt den angenommenen Plan, sofern kein Versagungsgrund vorliegt (§§ 60 ff. StaRUG). Die Bestätigung macht den Plan für alle einbezogenen Gläubiger verbindlich – auch für überstimmte Gruppenminderheiten und, bei Cram-down, für überstimmte Gruppen. Mit Rechtskraft der Bestätigung sind die im Plan vereinbarten Rechtsänderungen – Stundungen, Forderungsverzichte, Umwandlungen – ohne weiteren Vollzugsakt wirksam.
Besonders relevant für Maschinenbaubetriebe: Werden im Plan Sicherheitenrechte von Finanzierern restrukturiert – etwa Globalzessionen oder verlängerte Eigentumsvorbehalte –, bedarf die Umsetzung sorgfältiger Koordination mit den betroffenen Kreditgebern. In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei einen spezialisierten Sondermaschinenbauer aus dem süddeutschen Raum, der über mehrere Finanzierungslinien mit unterschiedlichen Besicherungsstrukturen verfügte.
Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Unternehmen aus der Branche Sondermaschinenbau. Ausgangslage: Rückgang des Auftragseingangs um rund ein Drittel innerhalb von zwei Quartalen, gleichzeitig hohe Vorfinanzierungslasten aus zwei Großaufträgen mit verzögerter Abnahme. Die Liquiditätsplanung zeigte drohende Zahlungsunfähigkeit innerhalb von 15 Monaten. Vorgehen: Anzeige beim Restrukturierungsgericht, Stabilisierungsanordnung gegen einen drängenden Leasinggeber, Ausarbeitung eines Restrukturierungsplans mit Einbeziehung von drei Gläubigergruppen (Hausbank, Förderinstitut, Leasinggesellschaft), informelle Vorabstimmung aller drei Gläubigergruppen vor der formellen Planabstimmung. Ergebnis: Bestätigung des Plans durch das Restrukturierungsgericht ohne Cram-down-Mechanismus; das Unternehmen konnte seine Betriebsfortführung vollständig außerhalb des Insolvenzverfahrens sicherstellen. Keine Erfolgsgarantie; das Ergebnis hängt stets vom Einzelfall ab.
Nach der Planbestätigung beginnt die Umsetzungsphase, in der die im Plan vereinbarten Maßnahmen – Kapitalmaßnahmen, Umfinanzierungen, operative Restrukturierung – vollzogen werden. Erfahrungsgemäß ist diese Phase nicht weniger anspruchsvoll als das Verfahren selbst: Zeitverzögerungen in der Umsetzung können die Liquiditätsplanung gefährden und im Extremfall erneute Insolvenzreife auslösen.
Persönliche Haftungsrisiken des Geschäftsführers: Was droht bei Fehlern?
Die korrekte Einleitung des StaRUG-Verfahrens schützt den Geschäftsführer vor der Haftung nach § 15b InsO, die bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife droht. Handelt er bei drohender Zahlungsunfähigkeit frühzeitig und dokumentiert die Maßnahmen nachvollziehbar, ist er im Regelfall vor persönlicher Inanspruchnahme geschützt.
Umgekehrt: Wartet der Geschäftsführer trotz erkennbarer drohender Zahlungsunfähigkeit ab und tritt dann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, ohne rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt zu haben, haftet er persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife ohne Gläubigerinteresse geleistet werden (§ 15b Abs. 1 InsO). Diese Haftung ist verschuldensabhängig, aber der Nachweis eines mangelnden Verschuldens ist in der Praxis schwer zu führen, wenn keine zeitnahe Dokumentation der Krisenentwicklung vorliegt.
Darüber hinaus besteht das Risiko der Anfechtung von Zahlungen an Gläubiger im Vorfeld eines späteren Insolvenzverfahrens. Nach § 133 InsO können Zahlungen, die in Kenntnis des Gläubigers vom Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen wurden, im Insolvenzverfahren im Regelfall für bis zu vier Jahre angefochten werden. Für Geschäftsführer bedeutet dies: bevorzugte Zahlungen an nahestehende Personen oder Unternehmen in der Krisensituation sind mit erhöhtem Rückgewähranspruchsrisiko verbunden.
Welchen Weg schlägt ein Geschäftsführer ein, der die Schwelle zur drohenden Zahlungsunfähigkeit erkennt, aber keine klare Handlungsempfehlung hat? Nach unserer Erfahrung ist die häufigste Fehlerquelle nicht mangelnder Wille, sondern fehlende juristische und betriebswirtschaftliche Aufarbeitung der Lage. Hier setzt professionelle Begleitung an.
Branchenspezifische Besonderheiten im Maschinenbau
Der Maschinenbau weist strukturelle Eigenheiten auf, die das StaRUG-Verfahren prägen. Erstens sind Langzeitaufträge mit Anzahlungen und Zwischenabrechnungen ein zentrales Liquiditätsproblem: Gerät ein Großauftrag in Verzug, bricht die Liquidität plötzlich ein, während die Fertigungskosten weiterlaufen. Dies erschwert die Liquiditätsplanung und verschärft die Anforderungen an das Früherkennungssystem nach § 1 StaRUG.
Zweitens spielen Eigentumsvorbehalte und Sicherungsübereignungen eine besondere Rolle. Maschinenbauer beschaffen häufig hochwertige Rohstoffe und Halbzeuge mit verlängerten Eigentumsvorbehalten der Vorlieferanten. Im Restrukturierungsplan müssen diese Sicherungsrechte berücksichtigt und ggf. abgelöst oder gesondert verhandelt werden; sie begrenzen die freie Verwertbarkeit des Umlaufvermögens erheblich.
Drittens sind Exportgarantien und Hermesdeckungen für international tätige Maschinenbauer relevant. Wird ein StaRUG-Verfahren öffentlich bekannt, kann dies Auswirkungen auf die Kreditversicherungslinien und Exportfinanzierungen haben. Die Einbeziehung der finanzierenden Banken und Versicherer in die Vorabstimmung des Plans ist daher besonders wichtig.
Viertens – und das ist ein Punkt, den wir in der Mandatspraxis wiederholt antreffen – unterschätzen inhabergeführte Maschinenbaubetriebe die zeitliche Intensität des StaRUG-Verfahrens für die Unternehmensführung selbst. Parallel zum laufenden Betrieb müssen Liquiditätsberichte, Plausibilitätsnachweise und Gläubigerkommunikation bewältigt werden. Ohne externe Unterstützung – juristisch, betriebswirtschaftlich und kommunikativ – scheitern Verfahren nicht selten an Kapazitätsgrenzen der Geschäftsführung.
Entscheidungsmatrix: Welches Instrument passt zu welcher Konstellation?
Nicht jede Krisensituation im Maschinenbau erfordert das volle StaRUG-Verfahren. Die nachfolgende Übersicht gibt eine Orientierung.
Konstellation A: Drohende Zahlungsunfähigkeit erkannt, Gläubigerstruktur überschaubar (ein bis zwei Hausbanken, keine komplexen Besicherungsstrukturen) → Instrument: informelle Restrukturierungsverhandlung mit anschließendem Restrukturierungsplan (StaRUG) ohne Stabilisierungsanordnung → Verfahrensdauer: regelmäßig drei bis vier Monate → Folge: gerichtlich bestätigter Plan, keine Außenwirkung.
Konstellation B: Drohende Zahlungsunfähigkeit, ein Gläubiger droht mit Vollstreckung in Fertigungsanlagen → Instrument: StaRUG-Anzeige verbunden mit sofortigem Antrag auf Stabilisierungsanordnung (§§ 49 ff. StaRUG) → Frist: Stabilisierungsanordnung kann kurzfristig – regelmäßig binnen weniger Tage – erlassen werden → Folge: Vollstreckungsschutz für die Dauer der Plananzeige.
Konstellation C: Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten oder Überschuldung nach § 19 InsO → Instrument: kein StaRUG mehr anwendbar; Insolvenzantragspflicht gilt – bei Zahlungsunfähigkeit binnen drei Wochen, bei Überschuldung binnen sechs Wochen (§ 15a InsO) → Empfehlung: unverzüglich anwaltlichen Rat einholen, Eigenverwaltungsverfahren oder Schutzschirmverfahren nach §§ 270a, 270b InsO prüfen.
Dieser Dreiklang zeigt: Der richtige Zeitpunkt für die Einleitung des StaRUG-Verfahrens liegt immer vor dem Überschreiten der Insolvenzreife-Schwelle. Wer zögert, schließt sich selbst vom effektivsten Instrument der vorinsolvenzlichen Restrukturierung aus.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des StaRUG-Verfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Liquiditätslage und der einschlägigen Rechtsprechung des Restrukturierungsgerichts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur StaRUG-Restrukturierung im Maschinenbau
Wann ist das StaRUG-Verfahren im Maschinenbau der richtige Weg?
Das StaRUG-Verfahren ist der richtige Weg, wenn ein Maschinenbauunternehmen drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO erkennt, aber noch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach §§ 17, 19 InsO vorliegt. In diesem Zeitfenster erlaubt das Gesetz, einen verbindlichen Restrukturierungsplan mit Gläubigern zu vereinbaren, ohne das förmliche Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Je früher die Krise erkannt und gehandelt wird, desto größer ist der Gestaltungsspielraum.
Müssen alle Gläubiger in den Restrukturierungsplan einbezogen werden?
Nein. Das StaRUG erlaubt eine selektive Einbeziehung von Gläubigern. Typischerweise werden Finanzgläubiger – Hausbanken, Leasinggesellschaften, Förderinstitute – einbezogen, während operative Verbindlichkeiten wie laufende Lieferantenrechnungen oder Mitarbeiteransprüche außen vor bleiben. Diese Flexibilität ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem Insolvenzplan, der grundsätzlich alle Gläubiger erfasst.
Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren in der Praxis?
Ein gut vorbereitetes StaRUG-Verfahren dauert in der Praxis regelmäßig drei bis sechs Monate von der Krisendiagnose bis zur rechtskräftigen Planbestätigung. Voraussetzung ist, dass der Restrukturierungsplan vor der förmlichen Anzeige beim Restrukturierungsgericht weitgehend mit den wesentlichen Gläubigern vorabgestimmt ist. Komplexere Verfahren mit streitigen Gruppenbildungen oder Cram-down-Situationen können deutlich länger dauern.
Welche Haftungsrisiken bestehen für Geschäftsführer im StaRUG-Verfahren?
Wird das Verfahren korrekt und rechtzeitig eingeleitet, schützt es den Geschäftsführer vor der Haftung nach § 15b InsO für Zahlungen bei Insolvenzreife. Kritisch wird es, wenn trotz erkennbarer drohender Zahlungsunfähigkeit nicht gehandelt wird und in der Folge Insolvenzreife eintritt: Dann droht persönliche Haftung für masseschmälernde Zahlungen. Sorgfältige Dokumentation der Krisenentwicklung und der ergriffenen Gegenmaßnahmen ist daher unerlässlich.
Ist das StaRUG-Verfahren öffentlich?
Grundsätzlich nicht. Die Anzeige der Restrukturierungssache beim Restrukturierungsgericht ist nicht automatisch öffentlich bekanntzumachen. Öffentlichkeit entsteht erst, wenn eine Stabilisierungsanordnung beantragt oder der Plan vor Gericht bestätigt wird und das Gericht eine Bekanntmachung anordnet. Für Maschinenbaubetriebe mit empfindlichen Kundenbeziehungen ist diese Vertraulichkeit ein erheblicher praktischer Vorteil gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren.
Kann eine Stabilisierungsanordnung Vollstreckungen sofort stoppen?
Ja. Das Restrukturierungsgericht kann auf Antrag des Schuldners Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger durch eine Stabilisierungsanordnung nach §§ 49 ff. StaRUG vorübergehend aussetzen. Die Anordnung kann kurzfristig – regelmäßig binnen weniger Tage – erlassen werden und ist damit das schnellste Instrument zum Schutz von Betriebsmitteln, die von Vollstreckungsmaßnahmen bedroht sind. Die Anordnung ist zeitlich auf grundsätzlich drei Monate begrenzt.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrensabläufe nach dem StaRUG. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Liquiditätslage, Ihrer Gläubigerstruktur und der einschlägigen Gerichtspraxis. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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