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StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz – Maschinenbau: Rechtslage und Optionen

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Maschinenbauunternehmen stehen derzeit unter erheblichem Druck: Auftragsschwankungen, gestiegene Energie- und Materialkosten sowie Lieferkettenprobleme belasten die Liquidität mittelständischer Hersteller in einem Maß, das Geschäftsführer zwingt, die Restrukturierung aktiv in die Hand zu nehmen – bevor das Insolvenzgericht das Heft übernimmt. Seit dem 1. Januar 2021 steht mit dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ein Instrument bereit, das genau diese Lücke zwischen konsensualer Sanierung und Insolvenz schließen soll.

Das StaRUG ermöglicht Unternehmen, die lediglich drohend zahlungsunfähig sind, einen bindenden Restrukturierungsplan gegen den Willen einzelner Gläubigergruppen durchzusetzen – ohne das Unternehmen in ein reguläres Insolvenzverfahren führen zu müssen. Für Geschäftsführer im Maschinenbau bedeutet das: Frühes Handeln eröffnet erheblichen Gestaltungsspielraum; zu langes Zuwarten schließt diesen Weg jedoch aus und begründet persönliche Haftungsrisiken.

Dieser Beitrag analysiert die Rechtslage nach dem StaRUG, ordnet die einschlägige Rechtsprechung des Restrukturierungsgerichts ein, benennt branchenspezifische Risiken im Maschinenbau und gibt Geschäftsführern eine strukturierte Orientierung für die nächsten Schritte.

Was ist das StaRUG und wann ist es im Maschinenbau anwendbar?

Das StaRUG schafft einen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen, der sich fundamental von der Insolvenzordnung unterscheidet: Das Verfahren bleibt grundsätzlich vertraulich, das Unternehmen behält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, und die Geschäftsführung steuert den Prozess aktiv. Zugangsvoraussetzung ist ausschließlich die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO – die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder eine Überschuldung nach § 19 InsO schließen das StaRUG-Verfahren hingegen aus und begründen stattdessen die Antragspflicht nach § 15a InsO.

Für Maschinenbauunternehmen ist dieser Zugangszeitpunkt entscheidend. Die Branche zeichnet sich durch kapitalintensive Fertigungsstrukturen, lange Auftragszyklen und erhebliche bilanzielle Anlagevermögen aus. Drohende Zahlungsunfähigkeit tritt hier häufig schleichend ein: Wenn ein Großauftrag wegbricht, ein Kunde in Zahlungsverzug gerät oder eine Refinanzierung scheitert, ist der Prognosehorizont von in der Regel zwölf Monaten rasch überschritten. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Maschinenbauunternehmen diesen Zeitpunkt zunächst unterschätzen und wertvolle Monate verlieren, in denen das StaRUG noch uneingeschränkt offenstand.

Welche Restrukturierungsmaßnahmen sind konkret zugänglich? Das Gesetz erlaubt die Einbeziehung von Finanzgläubigern, die Umgestaltung von Schuldverhältnissen, Debt-to-Equity-Swaps sowie die Kürzung von Verbindlichkeiten. Operatives Restrukturieren – Stellenabbau, Standortschließungen, Vertragsanpassungen – bleibt dem StaRUG vorbehalten, wenn es mit der Finanzrestrukturierung verbunden ist. Lieferantenverbindlichkeiten können einbezogen werden, was im Maschinenbau mit seinem dichten Netz von Tier-1- und Tier-2-Zulieferern von besonderer Relevanz ist.

Der Restrukturierungsplan als Kerninstrument: Anforderungen und Grenzen

Der Restrukturierungsplan bildet das normative Herzstück des StaRUG-Verfahrens. Er ist nach §§ 5 ff. StaRUG in darstellenden und gestaltenden Teil zu gliedern; beide Teile sind zwingend und in ihrer inhaltlichen Substanz nicht verhandelbar. Der darstellende Teil muss die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, die Krisenursachen und die Restrukturierungsziele transparent darstellen; der gestaltende Teil legt fest, wie die Rechte der Planbetroffenen verändert werden sollen.

Planbetroffene werden in Gruppen eingeteilt – getrennt nach gesicherten und ungesicherten Gläubigern, Anteilseignern und etwaigen weiteren Klassen. Jede Gruppe stimmt gesondert ab; für die Annahme des Plans ist in jeder Gruppe grundsätzlich eine Dreiviertel-Mehrheit nach Forderungsbeträgen erforderlich. Entscheidend ist das Mehrheitsprinzip: Widersprechen einzelne Gruppen, kann das Restrukturierungsgericht den Plan gleichwohl bestätigen – sogenanntes „Cross-Class Cram-Down" –, wenn die ablehnenden Gruppen durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als in einem alternativen Szenario, regelmäßig die Regelinsolvenz.

Für Maschinenbauunternehmen stellt die Gruppenbildung eine praktische Herausforderung dar: Häufig existieren besicherte Bankverbindlichkeiten, unbesicherte Anleihen oder Schuldscheindarlehen, Lieferantenverbindlichkeiten und ggf. nachrangige Gesellschafterdarlehen nebeneinander. Die genaue Abgrenzung der Gruppen entscheidet über die Abstimmungsarchitektur des Plans und damit über seine Durchsetzbarkeit. Nach unserer Erfahrung in Mandaten mit mittelständischen Industrieunternehmen ist die frühzeitige juristische und finanzielle Strukturierung der Gruppenbildung einer der kritischsten Erfolgsfaktoren des gesamten Verfahrens.

Welche Grenzen setzt das Gesetz? Anteilsinhaber können nur dann in den Plan einbezogen und in ihrer Rechtsstellung verändert werden, wenn das Unternehmen auch ohne Restrukturierung wertlos wäre. Arbeitnehmerrechte, insbesondere tarifvertragliche Ansprüche und betriebsverfassungsrechtliche Mitwirkungsrechte, sind vom StaRUG weitgehend ausgenommen. Das bedeutet für Maschinenbauunternehmen mit gewerkschaftlich organisierten Belegschaften: Personalmaßnahmen müssen flankierend über die Instrumente des Arbeitsrechts – etwa Interessenausgleich und Sozialplan – begleitet werden.

Welche persönlichen Pflichten und Haftungsrisiken tragen Geschäftsführer?

Das StaRUG verschiebt die Haftungssystematik erheblich. Geschäftsführer einer GmbH im Maschinenbau sind nicht erst dann handlungspflichtig, wenn die Insolvenzreife eingetreten ist; sie müssen die finanzielle Lage des Unternehmens fortlaufend überwachen und bei Anzeichen drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich geeignete Restrukturierungsmaßnahmen einleiten. Diese Pflicht folgt aus § 1 StaRUG und ergänzt die allgemeinen Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz.

Besonders relevant für die Praxis: Wird der StaRUG-Zugang durch Untätigkeit verspielt und tritt anschließend Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, haftet der Geschäftsführer persönlich für Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet hat, sowie unter Umständen für darüber hinausgehende Schäden. Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit besteht spätestens nach drei Wochen (§ 15a InsO), bei Überschuldung nach spätestens sechs Wochen. Diese Fristen laufen unerbittlich, sobald der Tatbestand erfüllt ist.

In der Mandatspraxis begegnen wir Geschäftsführern von Maschinenbauunternehmen, die glauben, durch informelle Gespräche mit Hausbanken oder durch bloßes Stunden von Lieferantenverbindlichkeiten Zeit zu gewinnen. Tatsächlich wird dadurch häufig nur der Zeitpunkt der Insolvenzreife hinausgezögert, ohne die strukturellen Probleme anzugehen. Das StaRUG zwingt zu einer anderen Logik: frühes, dokumentiertes Handeln mit anwaltlicher und betriebswirtschaftlicher Begleitung, das die Pflichterfüllung des Geschäftsführers belegt.

Hinzu kommt die Frage der Masseschmälerung: Werden in der Phase drohender Zahlungsunfähigkeit noch Zahlungen geleistet, die im späteren Insolvenzfall anfechtbar sein könnten, riskiert der Geschäftsführer persönliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst in der Regel Rechtshandlungen der letzten vier Jahre. Für Maschinenbauunternehmen, die über Jahre hinweg bestimmte Gläubiger bevorzugt befriedigt haben, kann dies zu erheblichen Rückforderungsansprüchen führen.

Verfahrensarchitektur: Was passiert vor dem Restrukturierungsgericht?

Das StaRUG kennt mehrere Instrumente, die einzeln oder kombiniert eingesetzt werden können. Zunächst kann der Schuldner beim zuständigen Restrukturierungsgericht – in der Regel das Amtsgericht am Sitz des Unternehmens – die Restrukturierungssache anzeigen. Mit dieser Anzeige beginnt der förmliche Rahmen; sie ist keine Pflicht, aber Voraussetzung für den Zugang zu den gerichtlichen Instrumenten des StaRUG.

Zu diesen Instrumenten zählen insbesondere: die gerichtliche Planabstimmung, die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans sowie gerichtliche Stabilisierungsanordnungen. Stabilisierungsanordnungen sperren Einzelvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern für einen gesetzlich begrenzten Zeitraum und verschaffen dem Unternehmen die Atempause, die für Verhandlungen mit Gläubigern und Abstimmungen erforderlich ist. Für Maschinenbauunternehmen mit vielen Kleingläubigern – Werkzeuglieferanten, Logistikdienstleister, Lohnfertiger – kann dies den Unterschied ausmachen, ob der Betrieb während der Restrukturierung aufrechterhalten werden kann.

Das Restrukturierungsgericht prüft den Plan auf formelle Rechtmäßigkeit und materiell insbesondere auf den sogenannten „best-interest-of-creditors"-Test: Kein Gläubiger darf durch den Plan schlechter gestellt werden, als er in einer Regelinsolvenz stünde. Diese Prüfung setzt eine sorgfältig ausgearbeitete Vergleichsrechnung voraus, die typischerweise auf einem Liquidationsgutachten basiert. Die Qualität dieses Gutachtens ist für die Gerichtsfestigkeit des Plans von entscheidender Bedeutung.

Der Restrukturierungsbeauftragte spielt im StaRUG eine differenzierte Rolle: Er kann fakultativ bestellt werden, ist aber in bestimmten Konstellationen – etwa wenn Kleingläubiger oder Verbraucher planbetroffene sind – zwingend. Im Maschinenbau kommt diese Pflichtbestellung selten vor, da Endverbraucher regelmäßig nicht Planbetroffene sind. Gleichwohl sollten Unternehmen die Möglichkeit eines freiwillig bestellten Restrukturierungsbeauftragten zur Vertrauensbildung gegenüber den Gläubigern in Betracht ziehen.

Branchenspezifische Risiken im Maschinenbau: Wo lauert die eigentliche Komplexität?

Der Maschinenbau weist strukturelle Besonderheiten auf, die das StaRUG-Verfahren sowohl attraktiver als auch anspruchsvoller machen als in anderen Branchen. Vier Risikofelder sind besonders relevant.

Langfristige Lieferverträge und Rahmenverträge mit Abnehmern bilden das erste Risikofeld. Diese Verträge enthalten häufig Change-of-Control-Klauseln oder Insolvenzklauseln, die bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens automatisch zur Kündigung berechtigen. Das StaRUG bietet hier einen strukturellen Vorteil: Da kein Insolvenzverfahren eröffnet wird, greifen solche Klauseln nicht. Gleichwohl müssen Vertragspartner nicht über das Verfahren informiert werden, was die Vertraulichkeit des StaRUG schützt und schützenswert ist.

Besicherte Bankverbindlichkeiten und Förderdarlehen stellen das zweite Risikofeld dar. Maschinenbauunternehmen sind typischerweise kapitalintensiv finanziert; Maschinen, Anlagen und Fertigungshallen sind oft besichertes Bankvermögen. Die Einbeziehung gesicherter Gläubiger in den Restrukturierungsplan ist möglich, erfordert aber besondere Sorgfalt bei der Bewertung der Sicherheiten und der Vergleichsrechnung. Werden Sicherheiten unterschätzt, kann der best-interest-Test scheitern.

Exportkreditversicherungen und Bürgschaften – insbesondere Hermesdeckungen – sind das dritte Risikofeld. Im internationalen Maschinenbaugeschäft laufen solche Absicherungen häufig über staatliche Kreditversicherungsagenturen. Wie diese auf eine StaRUG-Restrukturierung reagieren, ist von der konkreten Vertragsgestaltung abhängig; pauschale Aussagen sind hier nicht möglich, weshalb eine anwaltliche Einzelfallprüfung zwingend geboten ist.

Das vierte Risikofeld betrifft gesellschaftsrechtliche Nebenwirkungen. Hält der Gesellschafterkreis eines Maschinenbauunternehmens Anteile auch an Zulieferern oder Abnehmern – ein in der Branche nicht seltenes Konstrukt –, können diese Verflechtungen die Gruppenbildung im Restrukturierungsplan und die Interessen-Abgrenzung erheblich verkomplizieren. Wer hier frühzeitig strukturiert, vermeidet aufwändige Nachkorrekturen vor Gericht.

Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus dem süddeutschen Raum mit rund 300 Beschäftigten. Ausgangslage: Zwei Großkunden hatten Aufträge im deutlich zweistelligen Millionenbereich storniert; gleichzeitig waren Zins- und Tilgungszahlungen auf Investitionsdarlehen fällig. Die Liquiditätsplanung ergab eine drohende Zahlungsunfähigkeit innerhalb von etwa acht Monaten. Vorgehen: Die Kanzlei koordinierte zunächst eine vertiefte Finanzanalyse, auf deren Basis ein Restrukturierungsplan erarbeitet wurde, der die Bankverbindlichkeiten gestreckt und teilweise umgewandelt hat. Parallel wurden arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Reduzierung der Personalkosten eingeleitet und mit dem Betriebsrat verhandelt. Die gerichtliche Bestätigung des Plans durch das Restrukturierungsgericht ermöglichte eine verbindliche Einbeziehung auch einer widerstrebenden Gläubigergruppe. Ergebnis: Das Unternehmen konnte den laufenden Betrieb aufrechterhalten, Fachkräfte halten und die Verhandlungsposition gegenüber neuen Kunden sichern. Erfolgsversprechungen werden bewusst nicht gemacht; der Fall illustriert lediglich typische Verfahrensabläufe.

Verhältnis zur Regelinsolvenz: Wann ist das StaRUG die bessere Wahl?

Die Frage, ob das StaRUG oder der Weg über die Insolvenzordnung – insbesondere das Insolvenzplanverfahren oder die Eigenverwaltung – das geeignete Instrument ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Die Entscheidungsmatrix folgt jedoch einer klaren Struktur.

Konstellation A: Drohende Zahlungsunfähigkeit, starke Finanzgläubiger, vertrauliche Sanierung erwünscht → StaRUG ist in der Regel vorzugswürdig. Das Verfahren ist nichtöffentlich, das Management bleibt am Steuer, und die Geschwindigkeit kann erheblich höher sein als in einem Insolvenzverfahren. Besonders für Maschinenbauunternehmen mit sensibler Kundenbeziehung – wo das Bekanntwerden einer Insolvenz Aufträge gefährden würde – ist dies ein gewichtiges Argument.

Konstellation B: Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten → Das StaRUG ist nicht mehr zugänglich. Es greift die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO: bei Zahlungsunfähigkeit binnen drei Wochen, bei Überschuldung binnen sechs Wochen. Hier kommen Insolvenzplanverfahren oder Eigenverwaltung in Betracht, die jedoch andere Voraussetzungen und einen höheren Kontrollverlust des Managements mit sich bringen.

Konstellation C: Viele heterogene Gläubiger, operative Restrukturierung steht im Vordergrund → Das StaRUG stößt an Grenzen, wenn die Restrukturierung primär operative Maßnahmen erfordert, die ohne Insolvenzrecht – zum Beispiel Insolvenzgeld, Kündigungsschutzprivileg – nicht finanzierbar sind. In solchen Konstellationen kann ein Schutzschirmverfahren oder die Insolvenz in Eigenverwaltung überlegen sein, obwohl dabei die Öffentlichkeit des Verfahrens in Kauf genommen werden muss.

Für Geschäftsführer im Maschinenbau ergibt sich hieraus eine klare Priorität: Sobald erste Anzeichen struktureller Liquiditätsprobleme erkennbar sind, ist die Erstellung einer belastbaren Liquiditätsplanung für den nächsten zwölf-Monats-Zeitraum unaufschiebbbar. Diese Planung ist zugleich die Grundlage für die Prüfung, ob die StaRUG-Zugangsvoraussetzung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erfüllt ist.

Praktische Vorbereitung: Was sollten Geschäftsführer jetzt tun?

Früh handeln zahlt sich aus – nicht nur im übertragenen Sinn, sondern juristisch. Das StaRUG belohnt Geschäftsführer, die die Krise frühzeitig dokumentieren, Alternativen prüfen und geordnet vorgehen. Wer wartet, bis die Hausbank Alarm schlägt oder Lieferanten Zahlungsstopps verhängen, hat den strategischen Spielraum oft bereits eingebüßt.

Konkret empfiehlt sich folgendes Vorgehen in der Reihenfolge der Prioritäten:

  1. Liquiditätsstatus erheben: Erstellen Sie eine rollierende Liquiditätsplanung für mindestens zwölf Monate. Nur auf dieser Basis lässt sich beurteilen, ob drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO bereits vorliegt.
  2. Krisenursachenanalyse: Unterscheiden Sie zwischen strukturellen Problemen – Überkapazitäten, Marktanteilsverlust, veraltetes Produktportfolio – und temporären Schocks wie Auftragseinbrüchen einzelner Kunden. Die Wahl des Restrukturierungswegs hängt von dieser Differenzierung ab.
  3. Gläubigerstruktur kartieren: Erfassen Sie alle relevanten Verbindlichkeiten, deren Besicherung und die vertraglichen Sonderkündigungsrechte. Im Maschinenbau ist die Bandbreite typischerweise breit: Konsortialkredite, Förderdarlehen, Leasingverbindlichkeiten, Lieferantenkredite.
  4. Anwaltliche und betriebswirtschaftliche Begleitung sicherstellen: Das StaRUG-Verfahren ist kein Selbstläufer. Die Erstellung eines Restrukturierungsplans setzt tiefes Fachwissen im Restrukturierungsrecht, Bewertungsrecht und im einschlägigen Gesellschaftsrecht voraus. Fehler im Plan können zur Ablehnung durch das Restrukturierungsgericht führen und den Weg in die Insolvenz erzwingen.
  5. Kommunikationsstrategie festlegen: Wer wann von der Restrukturierung erfährt, ist keine kommunikative Nebenfrage, sondern hat rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Die Vertraulichkeit des StaRUG schützt nicht automatisch vor Informationslecks.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der StaRUG-Restrukturierung und orientiert sich an den normativen Grundlagen des Gesetzes. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der spezifischen Gläubigerstruktur, der Fristenläufe und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Restrukturierungsgerichts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Aktuelle Entwicklungen: Wie entwickelt sich das StaRUG in der gerichtlichen Praxis?

Seit seiner Einführung am 1. Januar 2021 hat das StaRUG eine zunehmend lebendige Praxis entwickelt. Die Restrukturierungsgerichte – insbesondere die spezialisierten Kammern in Frankfurt, Hamburg, München und Düsseldorf – haben in einer wachsenden Zahl von Fällen grundlegende Fragen zur Gruppenbildung, zum best-interest-Test und zum Cross-Class Cram-Down beantwortet. Die gefestigte Senatsrechtsprechung tendiert dahin, die Anforderungen an die Vergleichsrechnung (Liquidationsvergleich) hoch anzusetzen und von den Planerstattungen eine detaillierte Begründung der Gruppenabgrenzung zu verlangen.

Für Maschinenbauunternehmen besonders relevant ist die Entwicklung der Rechtsprechung zur Einbeziehung von Lieferantenverbindlichkeiten. Hier ist die Abgrenzung zwischen „Finanzverbindlichkeiten" im engeren Sinne und allgemeinen Lieferanten- und Dienstleistungsverbindlichkeiten in Bewegung. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Möglichkeit der Einbeziehung von Lieferantenverbindlichkeiten grundsätzlich anerkannt, setzt aber erhöhte Anforderungen an den Nachweis, dass diese Gläubiger nicht schlechter gestellt werden als in der Regelinsolvenz. Wer diesen Nachweis nicht führen kann, riskiert die Plankonfirmation.

Beobachtenswert ist auch die Diskussion um die Einbeziehung von Anteilseignern in den Restrukturierungsplan – ein Thema, das im inhabergeführten Maschinenbau besondere Brisanz hat. Wenn der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer und Hauptgläubiger (etwa durch Gesellschafterdarlehen) ist, entstehen Interessenkonflikte, die das Restrukturierungsgericht kritisch prüft. Die gefestigte Senatsrechtsprechung verlangt hier besondere Transparenz und eine sorgfältige Darlegung im Restrukturierungsplan.

Reformen sind auf europäischer Ebene im Blick zu behalten: Die EU-Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen (Richtlinie 2019/1023), die dem StaRUG zugrunde liegt, wird fortlaufend durch EuGH-Rechtsprechung und nationale Anpassungsgesetzgebung konkretisiert. Für Maschinenbauunternehmen mit europäischen Tochtergesellschaften oder Gläubigern aus anderen EU-Staaten kann dies verfahrenspraktisch bedeutsam sein.

Entscheidungsrelevante Checkliste: Ist das StaRUG das richtige Instrument für Ihr Unternehmen?

Nicht jedes Maschinenbauunternehmen in der Krise ist ein geeigneter Kandidat für das StaRUG. Die folgende Orientierungshilfe fasst die wichtigsten Prüfpunkte zusammen – sie ersetzt nicht die individuelle rechtliche Prüfung, strukturiert aber die Vorfrage.

  • Zugangszeitpunkt: Liegt (nur) drohende Zahlungsunfähigkeit vor? Ist weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung eingetreten? Wenn ja, ist der StaRUG-Weg noch offen.
  • Gläubigerstruktur: Sind die wesentlichen Verbindlichkeiten auf eine überschaubare Anzahl von Finanzgläubigern konzentriert? Je heterogener und kleinteiliger die Gläubigerlandschaft, desto aufwändiger die Plangestaltung.
  • Restrukturierungsbedarf: Ist die Krise primär finanziell und nicht operativ? Das StaRUG ist ein Instrument der Finanzrestrukturierung; operative Maßnahmen müssen flankierend eingeleitet werden.
  • Vertraulichkeitsbedürfnis: Würde das Bekanntwerden einer Insolvenz Kundenbeziehungen oder laufende Aufträge gefährden? Das StaRUG bietet hier erhebliche Vorteile gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren.
  • Gesellschafterstruktur: Sind die Gesellschafter bereit, den Prozess zu tragen, ggf. in ihren Rechten verändert zu werden? Widerstand von Anteilseignern kann den Plan blockieren.
  • Ressourcen: Steht die Geschäftsführung für die intensive Begleitarbeit zur Verfügung? Das StaRUG erfordert erhebliche interne Kapazitäten für die Planvorbereitung und Gläubigerkommunikation.

Sind mehrere dieser Prüfpunkte negativ oder unklar, sollte die Frage nach dem geeigneten Instrument mit anwaltlicher Unterstützung vertieft werden, bevor wertvolle Zeit verloren geht.

Die vorstehende Darstellung gibt einen Überblick über die Rechtslage nach dem StaRUG und die branchenspezifischen Anforderungen im Maschinenbau. Ihr konkreter Fall erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Unterlagen, der Gläubigerstruktur und der einschlägigen Fristen. Zur Klärung, ob und wie das StaRUG auf Ihr Unternehmen angewendet werden kann, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufig gestellte Fragen zum StaRUG im Maschinenbau

Was ist der Unterschied zwischen StaRUG-Restrukturierung und Insolvenzplanverfahren?

Das StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus und ermöglicht eine Restrukturierung ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzplanverfahren setzt hingegen Insolvenzreife voraus und wird innerhalb des eröffneten Insolvenzverfahrens durchgeführt. Das StaRUG bietet größere Vertraulichkeit und belässt die Verwaltungsbefugnis beim Schuldner; das Insolvenzplanverfahren bietet demgegenüber weitergehende Eingriffsmöglichkeiten, insbesondere bei operativen Maßnahmen, die Insolvenzrecht voraussetzen.

Wann ist die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des StaRUG gegeben?

Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Maßgeblich ist in der Regel ein Prognosezeitraum von zwölf Monaten. Eine sorgfältig erstellte Liquiditätsplanung ist die Grundlage für die Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals. Die genaue Prüfung muss anwaltlich begleitet und dokumentiert werden.

Können Lieferantenverbindlichkeiten in den Restrukturierungsplan einbezogen werden?

Grundsätzlich ja. Das StaRUG erlaubt die Einbeziehung auch von Lieferantenverbindlichkeiten in den Restrukturierungsplan. Allerdings ist die Gruppenbildung sorgfältig vorzunehmen, und der best-interest-Test muss für diese Gläubiger bestanden werden: Kein Lieferant darf durch den Plan schlechter gestellt werden als in einer Regelinsolvenz. Im Maschinenbau mit seinem dichten Lieferantennetzwerk ist diese Prüfung besonders anspruchsvoll und erfordert ein belastbares Liquidationsgutachten.

Bleibt das StaRUG-Verfahren vertraulich?

Das StaRUG-Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich; es wird kein Insolvenzverfahren eröffnet, und es erfolgt keine Eintragung in öffentliche Register allein aufgrund der Verfahrenseinleitung. Gleichwohl sind die in das Verfahren einbezogenen Planbetroffenen über den Plan zu informieren. Vollständige Vertraulichkeit ist daher nicht gewährleistet; strategisches Informationsmanagement und anwaltliche Begleitung der Kommunikation sind unerlässlich.

Was passiert, wenn einzelne Gläubigergruppen den Plan ablehnen?

Der Restrukturierungsplan kann durch das Restrukturierungsgericht auch gegen den Willen ablehnender Gruppen bestätigt werden – sogenanntes Cross-Class Cram-Down. Voraussetzung ist unter anderem, dass die ablehnende Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als in einem alternativen Szenario, in der Regel der Regelinsolvenz. Die gerichtliche Plankonfirmation setzt eine belastbare Vergleichsrechnung und eine rechtlich einwandfreie Gruppenbildung voraus.

Haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er das StaRUG zu spät nutzt?

Ja, unter Umständen erheblich. Geschäftsführer sind nach § 1 StaRUG verpflichtet, die Unternehmensfinanzierung fortlaufend zu überwachen und bei drohender Zahlungsunfähigkeit geeignete Maßnahmen einzuleiten. Wird dieser Zeitpunkt verpasst und tritt Insolvenzreife ein, drohen persönliche Haftungsansprüche nach dem GmbH-Gesetz sowie Anfechtungsrisiken nach der Insolvenzordnung. Die genaue Frist und das Haftungsrisiko sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Welche Kosten entstehen bei einem StaRUG-Verfahren?

Die Kosten eines StaRUG-Verfahrens setzen sich aus Gerichtskosten, Anwaltshonoraren und ggf. Gutachterkosten zusammen. Eine pauschale Aussage über die Gesamthöhe ist ohne Kenntnis des konkreten Falls nicht möglich. Für eine Einschätzung der voraussichtlichen Kostenstruktur wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz, insbesondere bei der Gestaltung und Umsetzung von Restrukturierungsplänen nach dem StaRUG. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – etwa bei international tätigen Maschinenbauunternehmen mit Gläubigern oder Tochtergesellschaften in anderen EU-Staaten – arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung mittelständischer Industrieunternehmen und ist mit der gerichtlichen Praxis der Restrukturierungsgerichte in München, Frankfurt und Hamburg vertraut. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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