Medizintechnikunternehmen stehen derzeit vor einer ungewöhnlichen Konstellation: Steigende Materialkosten, verzögerte Zulassungsverfahren nach der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) und ein zunehmend selektiver Finanzierungsmarkt belasten Cashflows, ohne dass sofort Zahlungsunfähigkeit droht. Genau für diesen Zwischenraum – drohende Zahlungsunfähigkeit, aber noch kein Insolvenzantrag – hat der Gesetzgeber mit dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), in Kraft seit 1. Januar 2021, ein eigenständiges Instrument geschaffen.
Das StaRUG ermöglicht Unternehmen, die lediglich drohend zahlungsunfähig sind, einen rechtsverbindlichen Restrukturierungsplan zu gestalten und diesen – falls nötig – gegen einzelne Gläubigergruppen gerichtlich bestätigen zu lassen, ohne das Insolvenzverfahren einzuleiten. Für Medizintechnikunternehmen ist dieses Instrument besonders relevant, weil es die regulatorische Handlungsfähigkeit und die laufenden Zulassungsverfahren schützt, die ein Insolvenzverfahren typischerweise gefährden würde.
Der vorliegende Branchenreport erläutert, welche StaRUG-Instrumente für den Mittelstand in der Medizintechnik geeignet sind, welche Pflichten die Geschäftsführung in der drohenden Krise treffen, wo das Restrukturierungsgericht eingeschaltet wird und wie ein strukturierter Fahrplan zur außerinsolvenzlichen Sanierung aussieht.
Warum das StaRUG für die Medizintechnikbranche ein branchenspezifisch passendes Instrument ist
Medizintechnikhersteller operieren in einem regulatorisch dichten Umfeld: Jede Produktzulassung nach EU-MDR (Verordnung (EU) 2017/745) bindet erhebliche Ressourcen, und bestehende Benannte-Stellen-Verträge sind für den Geschäftsbetrieb existenziell. Ein Insolvenzverfahren setzt diese Vertragsbeziehungen unter erheblichen Druck – Benannte Stellen kündigen typischerweise, Krankenkassen und Einkaufsgemeinschaften lösen Rahmenverträge, und das regulatorische Know-how der Schlüsselmitarbeiter wandert ab.
Das StaRUG hingegen lässt den operativen Betrieb vollständig unangetastet. Die Geschäftsführung behält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Laufende Verträge – insbesondere Lizenzverträge, Entwicklungskooperationen und Lieferantenvereinbarungen – bleiben im Grundsatz unberührt, solange der Restrukturierungsplan allein die Finanzierungsstruktur neu ordnet. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Medizintechnikunternehmen diesen Schutzmechanismus unterschätzen und zu lange warten, bis die Insolvenz die einzige verbleibende Option ist.
Ein weiterer branchenspezifischer Aspekt betrifft die Kapitalstruktur: Viele mittelständische Medizintechnikunternehmen werden von Finanzinvestoren oder Strategen über nachrangige Gesellschafterdarlehen finanziert. Das StaRUG erlaubt ausdrücklich, auch Forderungen aus Gesellschafterdarlehen in den Restrukturierungsplan einzubeziehen – ein Gestaltungselement, das in der Branche erhebliche Relevanz hat.
Hinzu kommt der Aspekt der Haftungsminimierung für die Geschäftsführung. Wer im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit – also bevor die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit eintritt – aktiv ein StaRUG-Verfahren einleitet, dokumentiert pflichtgemäßes Krisenmanagement. Das schützt vor persönlicher Haftung erheblich besser als abwartendes Verhalten.
Welche Voraussetzungen müssen Medizintechnikunternehmen für das StaRUG erfüllen?
Das StaRUG setzt als Zugangsschwelle die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO voraus: Das Unternehmen wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen – dieser Zustand muss jedoch noch nicht eingetreten sein. Tatsächliche Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO schließen den StaRUG-Zugang nicht automatisch aus, verengen aber den verfügbaren Handlungsspielraum und können gleichzeitig Insolvenzantragspflichten auslösen.
Die Geschäftsführung eines Medizintechnikunternehmens ist gut beraten, eine strukturierte Liquiditätsplanung über einen Planungshorizont von regelmäßig 24 Monaten vorzuhalten. Diese Planung bildet die Datenbasis für die Beurteilung, ob lediglich drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor, ohne dass tatsächliche Insolvenzreife erreicht ist, steht das StaRUG vollumfänglich offen.
Wichtig für den Mittelstand: Das Verfahren steht nicht nur Großunternehmen offen. Auch inhabergeführte Medizintechnikunternehmen mit einem Gesellschafterkreis von zwei bis fünf Personen können einen Restrukturierungsplan entwickeln und beim zuständigen Restrukturierungsgericht anzeigen. Die Kanzlei begleitet regelmäßig Unternehmen dieser Größenordnung durch den gesamten Prozess – von der ersten Lageanalyse bis zur Planbestätigung.
Ausgeschlossen vom StaRUG sind Unternehmen, gegen die bereits ein Insolvenzverfahren anhängig ist, sowie bestimmte Finanzunternehmen. Für das typische mittelständische Medizintechnikunternehmen sind diese Ausschlüsse regelmäßig nicht einschlägig.
Der Restrukturierungsplan als zentrales Gestaltungsinstrument
Der Restrukturierungsplan ist das Herzstück des StaRUG-Verfahrens. Er strukturiert die Rechte der einbezogenen Gläubiger neu, ohne dass ein Insolvenzverwalter die Verwaltungsbefugnis übernimmt. Für Medizintechnikunternehmen bietet er ein breites Gestaltungsspektrum: Schuldenschnitte, Laufzeitverlängerungen, Rangrücktritte, Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap) und die Neugestaltung von Sicherheitenstrukturen sind allesamt zulässige Planelemente.
Der Plan gliedert sich in einen darstellenden Teil (wirtschaftliche Lage, Restrukturierungskonzept, Vergleich der Gläubigerstellung mit und ohne Plan) und einen gestaltenden Teil (rechtsverbindliche Eingriffe in Gläubigerrechte). Die Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt – typischerweise gesicherte Gläubiger, ungesicherte Gläubiger, Gesellschafterdarlehens-gläubiger und anteilsinhaber. Jede Gruppe stimmt separat ab.
Für die Abstimmung gilt: Eine Gruppe stimmt dem Plan zu, wenn mindestens 75 % der Stimmrechte in der Gruppe für den Plan votieren. Dieses Quorum ergibt sich unmittelbar aus dem StaRUG und ist im Plandesign zu berücksichtigen. Gläubiger, die nicht einbezogen werden – typischerweise solche, deren Rechte durch den Plan nicht berührt werden –, haben kein Stimmrecht und keine Widerspruchsmöglichkeit.
Ein Element, das in der Medizintechnik besondere Bedeutung hat: Lieferantenverträge und Benannte-Stellen-Verträge müssen nicht in den Plan einbezogen werden, wenn sie keine Finanzverpflichtungen begründen, die restrukturiert werden sollen. Das schützt die regulatorische Kontinuität. Nach unserer Erfahrung ist die frühzeitige Klärung, welche Vertragsverhältnisse in den Plan einbezogen werden und welche außen vor bleiben, eine der strategisch wichtigsten Weichenstellungen des gesamten Verfahrens.
Welche Instrumente des Restrukturierungsrahmens stehen dem Restrukturierungsgericht zur Verfügung?
Das Restrukturierungsgericht – zuständig ist in der Regel das Amtsgericht am Sitz der Hauptverwaltung des Schuldners – ist im StaRUG kein bloßer Bestätigungsnotar. Es steht ein modulares Instrumentarium zur Verfügung, das der Schuldner bedarfsgerecht aktivieren kann.
Erstens: die Restrukturierungsanzeige. Mit ihr zeigt das Unternehmen dem Gericht an, dass es die Restrukturierungssache in Anspruch nimmt. Die Anzeige hat eine Schutzwirkung: Laufende Vollstreckungsmaßnahmen können auf Antrag durch das Gericht gesperrt werden. Für ein Medizintechnikunternehmen, das durch einen einzelnen Gläubiger – etwa einen Finanzgläubiger, der seine Sicherheiten verwerten will – unter Druck gerät, kann diese Vollstreckungssperre entscheidend sein.
Zweitens: die gerichtliche Vorprüfung des Restrukturierungsplans. Das Gericht kann den Plan vorab auf formelle und materielle Plausibilität prüfen, was das Risiko einer späteren Zurückweisung senkt.
Drittens: die gerichtliche Planbestätigung (Homologation). Verweigern Minderheitsgläubiger die Zustimmung, obwohl das 75-%-Quorum innerhalb der Gruppe erreicht ist, oder verweigert eine gesamte Gruppe die Zustimmung, kann das Gericht den Plan auf Antrag bestätigen – wenn bestimmte Schutzvoraussetzungen erfüllt sind (kein Gläubiger schlechter als bei bester Alternative, keine missbräuchliche Gruppenbildung). Dieses sogenannte Cross-Class-Cram-down ist das mächtigste Instrument des StaRUG: Es erzwingt die Planwirkung auch gegenüber ablehnenden Gruppen.
Viertens: die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten. Das Gericht kann – in bestimmten Konstellationen muss – einen Beauftragten einsetzen, der die Interessen der Gläubiger wahrt und die Planentwicklung begleitet. Das ist keine Entmachtung der Geschäftsführung, schränkt aber den Handlungsspielraum ein und bedeutet Kosten- und Informationsaufwand.
Pflichten und Haftungsrisiken der Geschäftsführung im StaRUG-Prozess
Die Geschäftsführung eines Medizintechnikunternehmens trägt im StaRUG-Verfahren erhebliche eigene Verantwortung. Das StaRUG kodifiziert die Pflicht zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger, sobald drohende Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Wer trotz Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit keine geeigneten Gegenmaßnahmen ergreift, riskiert die persönliche Haftung nach allgemeinen Grundsätzen der Geschäftsführerhaftung.
Konkret bedeutet dies: Zahlungen, die nach Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit vorgenommen werden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind, können zu Rückforderungsansprüchen führen. Die 3-Wochen-Frist zur Insolvenzantragsstellung bei Zahlungsunfähigkeit und die 6-Wochen-Frist bei Überschuldung nach § 15a InsO gelten unverändert – das StaRUG schiebt diese Fristen nicht auf, sondern setzt voraus, dass sie noch nicht ausgelöst sind.
Für Geschäftsführer inhabergeführter Medizintechnikunternehmen ist die Haftungsfrage besonders ernst: Sie haften für Schäden, die aus einer verzögerten Restrukturierungseinleitung resultieren, häufig mit ihrem Privatvermögen. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung, die die Krisenfrüherkennung dokumentiert und den Übergang in das StaRUG-Verfahren aktiv begleitet, ist deshalb keine optionale Beratungsleistung, sondern Teil pflichtgemäßen Handelns.
Sonderfall Gesellschafter-Geschäftsführer: In familiengeführten Medizintechnikunternehmen ist die Doppelrolle als Gesellschafter und Geschäftsführer die Regel. Im Restrukturierungsplan können Gesellschafterdarlehen – auch solche des geschäftsführenden Gesellschafters – in die Plangestaltung einbezogen werden. Das schafft Interessenkonflikte, die offen gelegt und rechtskonform gehandhabt werden müssen. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die in genau dieser Konstellation strukturierter Unterstützung bedürfen.
Typische Risiken und Gestaltungsoptionen in der Medizintechnik: Eine branchenspezifische Würdigung
Die Restrukturierungspraxis in der Medizintechnik weist einige branchenspezifische Muster auf, die den Gestaltungsrahmen prägen.
Regulatorische Bindungen: Lizenzen, CE-Kennzeichnungen und MDR-Zertifikate sind personengebunden oder unternehmensbezogen. Ein Verkauf im Insolvenzverfahren schafft hier regelmäßig Diskontinuitäten, die das StaRUG-Verfahren vermeidet. Wenn die Fortführung des Unternehmens als saniertem Rechtsträger möglich ist, bleibt die Zertifizierungsstruktur erhalten.
F&E-Verträge und staatliche Förderungen: Viele Medizintechnikunternehmen des Mittelstands führen öffentlich geförderte Forschungsprojekte durch. Förderbescheide enthalten häufig Klauseln, die bei Insolvenz zur Rückforderung ermächtigen. Im StaRUG-Verfahren wird kein Insolvenzverfahren eröffnet – die Rückforderungsklausel greift damit typischerweise nicht. Die genaue Prüfung der Fördermittelbedingungen bleibt jedoch im Einzelfall unerlässlich.
Kreditgeberkonsortien: Medizintechnikunternehmen mit einem Jahresumsatz im zweistelligen Millionenbereich sind häufig bei mehreren Banken engagiert. Konsortialverträge enthalten Change-of-Control-Klauseln und Cross-Default-Klauseln. Im StaRUG-Kontext ist die frühzeitige Kommunikation mit Konsortialführern entscheidend: Ein kooperativer Prozess außerhalb des Plans (Consensual Restructuring) ist oft effizienter als der gerichtlich bestätigte Plan, sofern die Gläubigeranzahl überschaubar ist.
Entscheidungsmatrix: Konstellation A (wenige Hauptgläubiger, kooperativ) → Instrument: außergerichtliche Vereinbarung mit StaRUG-Anzeige als Absicherung → Frist: nach Maßgabe der Liquiditätslage → Folge: Zeitersparnis, geringerer Gerichtsaufwand. Konstellation B (ein ablehnender Gläubiger bei sonst breiter Zustimmung) → Instrument: Restrukturierungsplan mit Cross-Class-Cram-down → Frist: abhängig von Planentwicklung und Gerichtskalender, regelmäßig mehrere Monate → Folge: gerichtliche Bestätigung auch gegen den ablehnenden Gläubiger. Konstellation C (drohende Zahlungsunfähigkeit bereits in Überschuldung übergegangen) → Instrument: Insolvenzantrag mit paralleler Vorbereitung eines Insolvenzplans (§§ 217 ff. InsO) oder Schutzschirmverfahren → Frist: 6 Wochen ab Überschuldung nach § 15a InsO beachten → Folge: Insolvenzrecht greift, StaRUG scheidet aus.
Praktisches Fallbeispiel: StaRUG-Restrukturierung eines Medizintechnik-Mittelständlers
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Medizintechnikhersteller mit Schwerpunkt auf diagnostischen Einmalartikeln. Ausgangslage: Das Unternehmen mit rund 85 Beschäftigten war durch MDR-bedingte Zulassungsverzögerungen und gestiegene Rohstoffkosten in eine Liquiditätslücke geraten. Die Liquiditätsplanung zeigte drohende Zahlungsunfähigkeit innerhalb von 14 Monaten; tatsächliche Zahlungsunfähigkeit war noch nicht eingetreten. Zwei Finanzgläubiger – ein Bankenkonsortium und ein Gesellschafter mit nachrangigem Darlehen – standen einem außergerichtlichen Einigungsversuch zunächst skeptisch gegenüber.
Vorgehen: Die Kanzlei entwickelte gemeinsam mit dem Management einen Restrukturierungsplan, der eine Laufzeitverlängerung der Bankverbindlichkeiten, einen Rangrücktritt des Gesellschafterdarlehens und eine kurzfristige Liquiditätslinie durch Factoring vorsah. Nach Erstanzeige beim Restrukturierungsgericht konnte eine Vollstreckungssperre für eine geplante Kontenpfändung erwirkt werden, die einen Gläubiger hatte vorbereiten lassen. Die Bankengläubiger stimmten dem Plan mit deutlicher Mehrheit zu; der Gesellschafter als Minderheitsgläubiger votierte gegen den Rangrücktritt, konnte jedoch im Wege des gerichtlichen Cram-down überstimmt werden.
Ergebnis: Das Unternehmen setzte seine laufenden MDR-Zertifizierungsverfahren ohne Unterbrechung fort. Die Benannte-Stelle-Beziehung blieb erhalten. Die Mitarbeiterzahl stabilisierte sich. Eine qualitative Einschätzung zu den erzielten Konditionsverbesserungen kann im Rahmen einer Erstberatung vermittelt werden – eine Erfolgsgarantie kann und wird nicht gegeben.
Zeitplan und nächste Schritte: Wie ein StaRUG-Verfahren in der Medizintechnik strukturiert wird
Ein realistischer Zeitplan für ein StaRUG-Verfahren in der Medizintechnik umfasst mehrere Phasen, deren Dauer von der Komplexität der Kapitalstruktur und der Kooperationsbereitschaft der Gläubiger abhängt.
Phase 1 – Diagnose und Vorbereitung (regelmäßig 4–8 Wochen): Erstellung einer belastbaren integrierten Finanzplanung (Liquidität, GuV, Bilanz), Identifikation der einzubeziehenden Gläubigergruppen, rechtliche Prüfung der relevanten Vertragsverhältnisse auf Change-of-Control- und Kündigungsklauseln, erste Verhandlungen mit den Hauptgläubigern.
Phase 2 – Planentwicklung und stille Verhandlung (regelmäßig 6–12 Wochen): Ausarbeitung des Restrukturierungsplans (darstellender und gestaltender Teil), bilaterale Verhandlungen mit Gläubigergruppen, Strukturierung der Abstimmungsgruppen, Vorbereitung der Planunterlagen für das Gericht.
Phase 3 – Gerichtliche Phase (abhängig von Gerichtskapazitäten und Vollständigkeit der Unterlagen): Restrukturierungsanzeige, ggf. Antrag auf Vollstreckungssperre, Abstimmung über den Plan, ggf. Antrag auf gerichtliche Planbestätigung (Homologation) bei Cram-down-Bedarf.
Phase 4 – Planvollzug und Monitoring: Umsetzung der Planmaßnahmen, Dokumentation des Vollzugs, laufendes Reporting an Gläubiger nach Maßgabe der Planvereinbarungen.
Die Geschäftsführung sollte nicht warten, bis die Liquiditätskrise akut ist. Die Einleitung des Verfahrens erfordert Zeit für die Planentwicklung – und diese Zeit steht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit nicht mehr zur Verfügung. Wer die drohende Zahlungsunfähigkeit frühzeitig erkennt und handelt, hat die größte Auswahl an Instrumenten und den geringsten Druck.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des StaRUG-Verfahrens in der Medizintechnik. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Liquiditätsplanung, Kreditverträge, Gesellschafterdarlehensvereinbarungen – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Was unterscheidet das StaRUG vom Insolvenzplanverfahren und wann ist welches Instrument vorzuziehen?
Eine häufige Frage in der Beratungspraxis lautet: Warum StaRUG und nicht Insolvenzplan? Beide Instrumente ermöglichen einen verbindlichen Plan zur Neustrukturierung der Verbindlichkeiten. Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitpunkt des Zugangs und im Kontrollverlust.
Das Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO setzt zwingend die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus. Mit der Verfahrenseröffnung treten unmittelbar Folgen ein: Der Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltungsbefugnis (oder bei Eigenverwaltung: ein Sachwalter überwacht), Gläubiger melden Forderungen zur Tabelle an, und die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens ist nicht zu vermeiden. Letztere ist für Medizintechnikunternehmen, die auf das Vertrauen von Krankenhäusern, Krankenkassen und Behörden angewiesen sind, häufig geschäftsschädigend.
Das StaRUG hingegen ist nicht öffentlich bekannt zu machen, solange kein gerichtlicher Antrag gestellt wird, der eine entsprechende Veröffentlichungspflicht auslöst. Die Restrukturierungsanzeige selbst ist nicht öffentlich. Das ist für die Medizintechnik ein erheblicher Vorteil: Kunden, Lieferanten und Zulassungsbehörden erfahren vom Verfahren nur dann, wenn die Geschäftsführung es aktiv kommuniziert oder das Gericht eine Schutzmaßnahme öffentlich bekannt machen muss.
Zwingen Sie sich zur ehrlichen Lagebewertung: Wenn die Überschuldung nach § 19 InsO bereits eingetreten ist und keine positive Fortbestandsprognose begründet werden kann, scheidet das StaRUG aus – die Insolvenzantragspflicht gilt unverändert. Das ist kein Versagen des Instruments, sondern seine Grenzbedingung. In der Grauzone zwischen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist anwaltliche Begleitung nicht optional.
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Häufig gestellte Fragen zum StaRUG in der Medizintechnik
Ab wann kann ein Medizintechnikunternehmen das StaRUG-Verfahren in Anspruch nehmen?
Das StaRUG setzt den Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO voraus: Das Unternehmen muss voraussichtlich nicht in der Lage sein, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen – tatsächliche Zahlungsunfähigkeit darf dabei noch nicht eingetreten sein. Für Medizintechnikunternehmen empfiehlt sich eine laufende Liquiditätsplanung über mindestens 24 Monate, um den richtigen Zeitpunkt für die Verfahrenseinleitung rechtzeitig zu erkennen. Ist tatsächliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten, gelten die Insolvenzantragspflichten nach § 15a InsO.
Bleibt die CE-Kennzeichnung und MDR-Zertifizierung im StaRUG-Verfahren erhalten?
Grundsätzlich ja, sofern der Restrukturierungsplan die operativen Vertragsverhältnisse – insbesondere mit der Benannten Stelle – nicht gestalterisch einbezieht. Das StaRUG lässt die Geschäftsführungsbefugnis beim Unternehmen und löst keinen Insolvenztatbestand aus, der Kündigungsrechte Dritter aktiviert. Die genaue Prüfung der Vertragsklauseln bleibt jedoch im Einzelfall unerlässlich, da manche Benannte-Stellen-Verträge eigene Change-of-Condition-Klauseln enthalten.
Welches Quorum ist für die Abstimmung über den Restrukturierungsplan erforderlich?
Innerhalb jeder Gläubigergruppe ist eine Zustimmung von mindestens 75 % der Stimmrechte erforderlich. Erreicht eine Gruppe dieses Quorum nicht, kann das Restrukturierungsgericht den Plan auf Antrag im Wege des Cross-Class-Cram-down bestätigen, sofern kein Gläubiger schlechter gestellt wird als bei der nächstbesten Alternative und weitere Schutzvoraussetzungen erfüllt sind. Gläubiger, deren Rechte durch den Plan nicht berührt werden, nehmen an der Abstimmung nicht teil.
Ist das StaRUG-Verfahren öffentlich und erfährt die Krankenkasse davon?
Die Restrukturierungsanzeige beim Gericht ist nicht öffentlich bekannt zu machen. Solange kein gerichtlicher Antrag gestellt wird, der eine Veröffentlichungspflicht auslöst, bleibt das Verfahren vertraulich. Das ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem Insolvenzverfahren, das mit öffentlicher Bekanntmachung verbunden ist. Die Geschäftsführung entscheidet, in welchem Umfang sie Kunden, Lieferanten und Behörden proaktiv informiert.
Haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er das StaRUG-Verfahren zu spät einleitet?
Ja. Wer trotz Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit keine geeigneten Restrukturierungsmaßnahmen einleitet und dadurch die spätere Insolvenzmasse zum Nachteil der Gläubiger schmälert, riskiert die persönliche Haftung. Gleichzeitig gilt die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO bei tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit (spätestens 3 Wochen) und Überschuldung (6 Wochen) unverändert. Frühzeitiges Handeln im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist der wirksamste Haftungsschutz.
Können Gesellschafterdarlehen in den Restrukturierungsplan einbezogen werden?
Ja. Das StaRUG erlaubt ausdrücklich die Einbeziehung von Forderungen aus Gesellschafterdarlehen in den Restrukturierungsplan. Diese können etwa in Eigenkapital umgewandelt, mit einem Rangrücktritt versehen oder in ihrer Fälligkeit verlängert werden. In familiengeführten Medizintechnikunternehmen, in denen Gesellschafter zugleich Darlehensgeber sind, entstehen dadurch Interessenkonflikte, die rechtskonform gehandhabt werden müssen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des StaRUG-Verfahrens in der Medizintechnikbranche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Restrukturierungsgerichts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Liquiditätsplanung, Kreditverträge und Gesellschaftervereinbarungen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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