Ein inhabergeführter Medizintechnikhersteller aus dem Süddeutschen Raum stellt fest, dass die Liquiditätsreserven nicht mehr ausreichen, um eine fällige Banktranche zu bedienen und gleichzeitig die Neuentwicklung eines CE-zertifizierten Diagnostikgeräts fortzuführen. Das Unternehmen ist noch nicht zahlungsunfähig — aber die drohende Zahlungsunfähigkeit zeichnet sich ab. Genau in dieser Konstellation hat der Gesetzgeber mit dem StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) ein Instrument geschaffen, das die Krise vor dem Insolvenztor bewältigt.
Das StaRUG ermöglicht Geschäftsführern im Mittelstand, eine Restrukturierung außerhalb der Insolvenz durch einen gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplan durchzuführen, sobald drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO vorliegt. Das Verfahren richtet sich an das Restrukturierungsgericht, bleibt — anders als das Regelinsolvenzverfahren — weitgehend diskret und lässt die Unternehmensleitung im Amt. Für Medizintechnikunternehmen ist dieser Weg besonders relevant: Zulassungen, CE-Kennzeichen und laufende Studien bleiben unberührt, wenn die Restrukturierung strukturiert und frühzeitig eingeleitet wird.
Dieser Beitrag enthält eine praxisorientierte Checkliste mit erläuternden Sachabschnitten, die Geschäftsführer von Medizintechnikunternehmen Schritt für Schritt durch den StaRUG-Prozess führt — von der Krisenfrüherkennung bis zur rechtskräftigen Planbestätigung.
Schritt 1: Drohende Zahlungsunfähigkeit frühzeitig erkennen und dokumentieren
Der Zugang zum StaRUG steht nur offen, wenn das Unternehmen drohend zahlungsunfähig ist — definiert in § 18 InsO. Das bedeutet: Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass das Unternehmen seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu einem zukünftigen Zeitpunkt nicht mehr wird nachkommen können. Tatsächliche Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) schließen den StaRUG-Weg nicht sofort aus — aber sie lösen dann ihrerseits die Antragspflicht des § 15a InsO aus, die bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen und bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen zu erfüllen ist.
Für Medizintechnikunternehmen empfiehlt sich eine rollierende 13-Wochen-Liquiditätsplanung. Gerade in dieser Branche entstehen Liquiditätslücken häufig durch verzögerte Erstattungsentscheidungen der Krankenkassen, langwierige MDR-Zulassungsverfahren (Medizinprodukteverordnung 2017/745) oder Rückforderungen im Zusammenhang mit Produkthaftungsansprüchen. Diese Besonderheiten machen den Prognosezeitraum anspruchsvoller als in anderen Branchen.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer das Tatbestandsmerkmal „drohend" unterschätzen und zu lange warten. Wer erst handelt, wenn die Bank die Kontokorrentlinie kündigt, hat den optimalen Zeitfenster für das StaRUG oft bereits verpasst.
- Rollierende 13-Wochen-Liquiditätsplanung aufsetzen und monatlich fortschreiben.
- Prüfung, ob drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) vorliegt — anwaltlich und betriebswirtschaftlich.
- Abgrenzung zur tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO) dokumentieren.
- Fristen der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) im Blick behalten: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung.
- Branchenspezifische Liquiditätstreiber (MDR-Prozesse, Kassenerstattungen, Studienkostenplanung) einbeziehen.
Schritt 2: Restrukturierungsplan als zentrales Instrument aufsetzen
Das Herzstück des StaRUG ist der Restrukturierungsplan, der in seinem darstellenden Teil die wirtschaftliche Lage und die Restrukturierungsziele beschreibt und im gestaltenden Teil die Rechte der betroffenen Gläubiger neu ordnet. Er kann Forderungsverzichte, Laufzeitverlängerungen, Zinsstundungen, den Tausch von Forderungen in Eigenkapital (sog. Debt-to-Equity-Swap) oder Kombinationen hieraus vorsehen.
Wichtig für den Mittelstand: Nicht alle Gläubiger müssen einbezogen werden. Das StaRUG erlaubt eine gezielte Gruppenbildung. Typischerweise werden Finanzgläubiger (Banken, Anleihegläubiger) in den Plan einbezogen, während operative Lieferanten und Arbeitnehmer — sofern nicht betroffen — außen vor bleiben. Für Medizintechnikunternehmen ist die Nichteinbeziehung von Schlüssellieferanten (z. B. Hersteller von Sensorkomponenten oder Vertragsforschungsorganisationen) oft strategisch entscheidend, um die Lieferkette und laufende klinische Studien zu schützen.
Nach unserer Erfahrung dauert die Erstellung eines belastbaren Restrukturierungsplans in der Medizintechnik — unter Berücksichtigung regulatorischer Besonderheiten — regelmäßig acht bis zwölf Wochen. Wer zu spät beginnt, riskiert, dass der Zeitdruck die Qualität des Plans beeinträchtigt und Gläubiger Schwächen erkennen.
- Darstellenden Teil: Unternehmensbeschreibung, Krisenursachen, Vergleichsrechnung (ohne Restrukturierung vs. mit Plan).
- Gestaltenden Teil: Festlegung der einzubeziehenden Gläubigergruppen und der jeweiligen Planmaßnahmen.
- Gruppenbildung nach § 9 StaRUG: gesicherte Gläubiger, ungesicherte Gläubiger, Anteilsinhaber — ggf. Untergruppen.
- Vergleichsrechnung: Nachweis, dass jeder Gläubiger im Plan nicht schlechter gestellt wird als in der Regelinsolvenz.
- Abstimmungsmodalitäten klären: Mehrheit von 75 % des Stimmrechts je Gruppe (§ 25 StaRUG).
- Planbegleitung durch Restrukturierungsbeauftragten prüfen (fakultativ oder gerichtlich angeordnet).
Wann ist der Gang zum Restrukturierungsgericht zwingend erforderlich?
Das StaRUG erlaubt zunächst außergerichtliche Restrukturierungen ohne Einschaltung eines Gerichts. Das Restrukturierungsgericht wird erst erforderlich, wenn Instrumente des gerichtlichen Rahmens in Anspruch genommen werden sollen. Dazu zählen insbesondere: die gerichtliche Planbestätigung, die Anordnung von Stabilisierungsmaßnahmen (Vollstreckungssperren) oder die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten durch das Gericht.
Für die Praxis ist die Entscheidung zwischen außergerichtlichem und gerichtlichem Weg maßgeblich von der Gläubigerstruktur abhängig. Hat das Medizintechnikunternehmen eine überschaubare Zahl von Kreditgebern und besteht Einigkeit über die Grundzüge des Plans, kann der außergerichtliche Weg ausreichend sein. Sobald jedoch ein Gläubiger den Plan blockiert, ist die gerichtliche Bestätigung — gegebenenfalls mit Cross-Class-Cram-Down nach § 27 StaRUG — der einzig wirksame Weg, um die Mehrheitsentscheidung für alle verbindlich zu machen.
Welches Gericht ist zuständig? Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens; sachlich zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Restrukturierungsgerichte. In Bayern ist dies das Amtsgericht München für Verfahren mit überörtlicher Bedeutung.
- Zunächst prüfen: Ist außergerichtliche Einigung realistisch (Gläubigeranzahl, Einigungsbereitschaft)?
- Restrukturierungsvorhaben bei Gericht anzeigen (§ 31 StaRUG), wenn gerichtliche Instrumente benötigt werden.
- Antrag auf Stabilisierungsmaßnahmen (Vollstreckungssperren, § 49 StaRUG) bei akuter Vollstreckungsgefahr stellen.
- Abstimmungsverfahren planen: Erörterungs- und Abstimmungstermin beim Gericht (§ 45 StaRUG) oder schriftliches Verfahren.
- Cross-Class-Cram-Down (§ 27 StaRUG) als Option prüfen, wenn einzelne Gruppen dissidieren.
- Gerichtliche Planbestätigung beantragen (§ 60 StaRUG); Versagungsgründe vorab ausschließen.
Schritt 4: Branchenspezifische Risiken in der Medizintechnik — was der Plan berücksichtigen muss
Medizintechnikunternehmen unterliegen einem regulatorischen Rahmen, der die Restrukturierungsplanung in mehrfacher Hinsicht beeinflusst. Erstens: Die MDR (EU-Medizinprodukteverordnung 2017/745) verlangt, dass der Hersteller jederzeit die Pflichten des Wirtschaftsakteurs erfüllen kann — insbesondere die Bereitstellung technischer Dokumentation und die Marktüberwachung. Eine Zahlungsunfähigkeit könnte die Benannte Stelle (Notified Body) veranlassen, die Zertifizierung zu überprüfen.
Zweitens: Laufende klinische Prüfungen nach den §§ 47 ff. MPDG (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz) begründen vertragliche und öffentlich-rechtliche Pflichten gegenüber Prüfzentren und Probanden. Diese Verpflichtungen sind im Restrukturierungsplan als nicht gestaltbare Verbindlichkeiten zu behandeln oder — sofern gestaltbar — besonders sorgfältig abzubilden.
Drittens: Produkthaftungsansprüche nach dem ProdHaftG stehen oft nicht im Fokus, können aber als zukünftige Verbindlichkeiten den Plan belasten, wenn laufende Schadensersatzklagen anhängig sind. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Medizintechnikunternehmen im Bereich bildgebender Diagnostik. Die Ausgangslage: Zwei Kreditlinien waren fällig, die CE-Rezertifizierung nach MDR für das Kernprodukt stand kurz bevor und band erhebliche Liquidität. Vorgehen: Die Kanzlei entwickelte einen Restrukturierungsplan, der die Finanzgläubiger in zwei Gruppen aufteilte, eine Laufzeitverlängerung mit partieller Zinsstundung vorsah und die MDR-Zertifizierungskosten als privilegierten Finanzbedarf kennzeichnete. Ergebnis: Der Plan wurde von allen Gruppen mit der erforderlichen Mehrheit angenommen; eine Gerichtsbestätigung war nicht erforderlich.
- MDR-Konformitätsstatus und anstehende Rezertifizierungen prüfen — Benannte Stelle informieren, soweit vertraglich geboten.
- Laufende klinische Prüfungen als nicht gestaltbare Verbindlichkeiten im Plan ausweisen.
- Produkthaftungsrisiken und anhängige Klagen erfassen; ggf. Rückstellungen im Plan abbilden.
- Lieferkettenverträge (Schlüssellieferanten, Lohnfertiger) auf außerordentliche Kündigungsrechte prüfen — im Plan ausklammern oder sichern.
- Exportzulassungen (FDA 510(k), CE, UKCA) im Kontext der Restrukturierung auf Bestandsschutz prüfen.
- Mitarbeiter mit Regulatory-Affairs-Know-how als strategische Ressource im Personalplan schützen.
Welche Pflichten treffen Geschäftsführer persönlich im StaRUG-Verfahren?
Das StaRUG weist dem Geschäftsführer eine zentrale Steuerungsrolle zu — und eine erhöhte persönliche Verantwortung. § 43 StaRUG kodifiziert die Restrukturierungspflichten: Die Geschäftsführung muss die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahren, sobald die drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt ist. Das bedeutet eine partielle Verschiebung des Loyalitätsobjekts — weg von den Gesellschafterinteressen, hin zum Gläubigerschutz.
Wer in dieser Phase Zahlungen vornimmt, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind, haftet nach den allgemeinen Grundsätzen persönlich. Besonders kritisch: Zahlungen an nahestehende Personen oder Gesellschafter, die im späteren Insolvenzverfahren — sollte der Plan scheitern — der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO unterliegen könnten. Für kongruente Deckungen kann dieser Anfechtungszeitraum in der Regel vier Jahre rückwirken.
Nach unserer Beratungserfahrung ist die häufigste Fehlerquelle die unvollständige Dokumentation von Geschäftsführungsentscheidungen in der Krisenphase. Ein lückenloses Protokollierungssystem — Gesellschafterbeschlüsse, Finanzierungsgespräche, Planentscheidungen — ist keine Formalität, sondern Haftungsschutz.
- Restrukturierungspflichten nach § 43 StaRUG dokumentieren: Gläubigerinteressen ab Krisenfrüherkennung ins Zentrum stellen.
- Zahlungen in der Krisenphase anwaltlich freigeben lassen — Business Judgment Rule dokumentieren.
- Zahlungen an Gesellschafter und nahestehende Personen auf Anfechtungsrisiko (§ 133 InsO, vier Jahre rückwirkend) prüfen.
- Gesellschafterbeschlüsse und Beiratsvorlagen zur Krisensituation und Planentscheidungen protokollieren.
- D&O-Versicherungsschutz auf Restrukturierungsszenarien überprüfen — Ausschlussklauseln analysieren.
- Handlungsempfehlung: vor Einleitung des Verfahrens anwaltliche Begleitung sicherstellen, die Haftungsrisiken laufend einschätzt.
Schritt 6: Gläubigerkommunikation und Abstimmungsprozess strukturiert führen
Die Qualität der Gläubigerkommunikation entscheidet häufig darüber, ob ein Restrukturierungsplan die notwendigen Mehrheiten erreicht — oder scheitert. Das StaRUG verlangt, dass jede Gläubigergruppe den Plan und die Grundlagen der Gruppenbildung in einer Form erhält, die ihr eine informierte Abstimmungsentscheidung ermöglicht (§ 17 StaRUG). Informationsdefizite auf Gläubigerseite sind ein häufiger Versagungsgrund bei der Planbestätigung.
Für Medizintechnikunternehmen kommt hinzu, dass Kreditgeber — insbesondere spezialisierte Gesundheitsfonds und Förderkreditinstitute — eigene Reportingpflichten und interne Kreditentscheidungsprozesse haben. Diese Institutionen benötigen häufig umfangreichere Unterlagen als herkömmliche Hausbanken: regulatorische Risikoeinschätzungen, Umsatzprognosen nach MDR-Zeitplan, Market-Access-Analysen. Wer diesen Informationsbedarf frühzeitig adressiert, verkürzt die Abstimmungsphase erheblich.
Gilt die 75-%-Mehrheit je Gruppe nicht als erreichbar, eröffnet der Cross-Class-Cram-Down nach § 27 StaRUG die Möglichkeit, eine ablehnende Gruppe zu überstimmen — wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Wahrung des relativen Vorrangs (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG).
- Gläubigerinformationspaket vorbereiten: Planübersicht, Vergleichsrechnung, Erläuterungen zur Gruppenbildung.
- Für spezialisierte Gesundheitsgläubiger (Förderkreditinstitute, Gesundheitsfonds): regulatorische Szenarien und MDR-Zeitplan darstellen.
- Abstimmungsmodus wählen: schriftlich oder Erörterungs-/Abstimmungstermin beim Restrukturierungsgericht.
- Mehrheitserfordernisse sichern: 75 % der Stimmrechte je Gruppe (§ 25 StaRUG).
- Cross-Class-Cram-Down vorbereiten, wenn eine Gruppe voraussichtlich ablehnt: relativer Vorrang, kein Schlechterstellungsgebot verletzen.
- Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Gläubigern abschließen, um Wettbewerbsrisiken aus der Offenlegung von Unternehmensdaten zu begrenzen.
Schritt 7: Planbestätigung, Rechtskraft und Umsetzungsmonitoring
Mit der rechtskräftigen Bestätigung durch das Restrukturierungsgericht wird der Plan für alle einbezogenen Gläubiger verbindlich — auch für diejenigen, die dagegen gestimmt haben (§ 67 StaRUG). Diese Gestaltungswirkung ist das zentrale rechtliche Alleinstellungsmerkmal des StaRUG gegenüber einer rein außergerichtlichen Einigung.
Die Planbestätigung setzt voraus, dass kein Versagungsgrund nach § 63 StaRUG vorliegt. Typische Versagungsgründe: erhebliche Mängel des Plans oder des Verfahrens, fehlende Vergleichsrechnung, Verletzung des Schlechterstellungsverbots. Das Gericht prüft von Amts wegen, ob ein Gläubiger durch den Plan offensichtlich schlechter gestellt wird als ohne ihn.
Nach Planbestätigung tritt die Umsetzungsphase ein. Hier sind in der Medizintechnik erfahrungsgemäß drei Risikobereiche besonders zu überwachen: erstens, ob die geplanten Liquiditätszuflüsse (z. B. Produktumsätze nach MDR-Zertifizierung) plangemäß eintreten; zweitens, ob Gläubiger, die außerhalb des Plans stehen, nicht plötzlich Vollstreckungsversuche starten; drittens, ob die vereinbarten Covenants in den neuen Finanzierungsverträgen eingehalten werden. In der Mandatspraxis begleiten wir regelmäßig Unternehmen auch nach der Planbestätigung über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten.
- Planbestätigungsantrag beim Restrukturierungsgericht stellen (§ 60 StaRUG); Versagungsgründe (§ 63 StaRUG) vorab ausräumen.
- Rechtskraftbescheinigung einholen; Grundbucheintragungen und Registeränderungen anstoßen.
- Umsetzungsplan aufsetzen: Zeitplan für Forderungsverzichte, Kapitalmaßnahmen, Zinsanpassungen.
- Covenant-Monitoring für neue Kreditverträge implementieren; Reporting-Pflichten gegenüber Gläubigern definieren.
- Liquiditätsplanung nach Planbestätigung fortführen — branchenspezifische Meilensteine (MDR-Zertifizierung, Marktzulassung) als Trigger einbauen.
- Anwaltliche Begleitung für mindestens sechs Monate nach Planbestätigung sicherstellen.
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Häufige Fragen zur StaRUG-Restrukturierung in der Medizintechnik
Was unterscheidet das StaRUG von einem regulären Insolvenzverfahren?
Das StaRUG setzt früher an als das Insolvenzverfahren: Es greift bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), während das Regelinsolvenzverfahren erst bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) eröffnet wird. Entscheidend ist: Die Geschäftsführung bleibt im Amt, das Verfahren wird nicht öffentlich bekannt gemacht wie eine Insolvenz, und die Restrukturierung kann auf bestimmte Gläubigergruppen beschränkt werden. Für Medizintechnikunternehmen schützt dies insbesondere laufende Zulassungsverfahren und Kundenbeziehungen.
Welche Mehrheit ist im StaRUG für die Planannahme erforderlich?
Nach § 25 StaRUG muss in jeder Abstimmungsgruppe eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte für den Plan votieren. Die Stimmrechte richten sich grundsätzlich nach dem Umfang der jeweiligen Forderung. Lehnt eine Gruppe ab, kann unter bestimmten Voraussetzungen — insbesondere Wahrung des relativen Vorrangs und kein Schlechterstellungsgebot — der Cross-Class-Cram-Down nach § 27 StaRUG beantragt werden, der die Entscheidung dieser Gruppe überwindet.
Müssen alle Gläubiger in den Restrukturierungsplan einbezogen werden?
Nein. Das StaRUG ermöglicht eine selektive Einbeziehung von Gläubigern. Häufig werden nur Finanzgläubiger (Banken, Anleihegläubiger) in den Plan einbezogen, während operative Lieferanten, Arbeitnehmer und Kunden außen vor bleiben. Für Medizintechnikunternehmen ist dies strategisch bedeutsam, da Schlüssellieferanten — etwa für Sensorkomponenten oder klinische Dienstleistungen — außerhalb des Plans bleiben und damit die operative Stabilität gewahrt wird. Die Nichteinbeziehung darf jedoch nicht missbräuchlich sein.
Was passiert mit laufenden MDR-Zertifizierungen während des Verfahrens?
Das StaRUG-Verfahren entfaltet keine automatische Wirkung auf regulatorische Zertifizierungen. Die CE-Kennzeichnung nach MDR bleibt solange gültig, wie der Hersteller die Anforderungen der Benannten Stelle erfüllt und die Jahrespauschalen für die Zertifizierung entrichten kann. Im Restrukturierungsplan sollten die MDR-Zertifizierungskosten als prioritär zu bedienende operative Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Eine frühzeitige Information der Benannten Stelle über die Restrukturierung — unter Wahrung von Vertraulichkeit — kann Vertrauen erhalten.
Wie lange dauert ein typisches StaRUG-Verfahren?
Die Verfahrensdauer variiert je nach Komplexität der Gläubigerstruktur und gewähltem Verfahrensweg. Ein außergerichtliches Verfahren mit wenigen Finanzgläubigern kann in drei bis fünf Monaten abgeschlossen werden. Ein Verfahren mit Gerichtsbeteiligung, Stabilisierungsmaßnahmen und Cram-Down-Antrag dauert in der Regel sechs bis zwölf Monate. Der Planungszeitraum für die Erstellung des Restrukturierungsplans selbst beträgt bei Medizintechnikunternehmen — aufgrund der regulatorischen Komplexität — erfahrungsgemäß acht bis zwölf Wochen, bevor das Verfahren formal eingeleitet wird.
Haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn der StaRUG-Plan scheitert?
Das Scheitern des Plans als solches begründet keine automatische persönliche Haftung. Haftungsrisiken entstehen, wenn der Geschäftsführer in der Krisenphase gegen die Restrukturierungspflichten nach § 43 StaRUG verstoßen hat — etwa durch gläubigerschädigende Zahlungen oder pflichtwidrige Verzögerung. Scheitert der Plan und folgt ein Insolvenzverfahren, werden Zahlungen in der Krisenphase auf Anfechtbarkeit überprüft; für kongruente Deckungen gilt ein Anfechtungszeitraum von in der Regel vier Jahren (§ 133 InsO). Sorgfältige Dokumentation aller Entscheidungen ist daher unerlässlich.
Die vorstehende Checkliste bildet die Regelfälle der StaRUG-Restrukturierung in der Medizintechnik ab. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Liquiditätssituation, Ihrer Gläubigerstruktur und der branchenspezifischen Zulassungslage.
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