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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz – Medizintechnik: Praxisleitfaden

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Medizintechnikunternehmen mit 80 Mitarbeitern, laufenden CE-Zertifizierungen und einem Kernprodukt, das gerade in der Zulassungsphase steckt: Wenn in dieser Situation ein wesentlicher Gläubiger die Kreditlinie kündigt und die Liquidität auf wenige Wochen schrumpft, ist das kein hypothetisches Szenario, sondern ein Muster, das wir in der Mandatspraxis regelmäßig sehen. Die entscheidende Frage lautet dann nicht, ob Handlungsbedarf besteht, sondern welches rechtliche Instrument greift – und wie schnell.

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ermöglicht seit dem 1. Januar 2021 eine Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig sind, können über einen Restrukturierungsplan Verbindlichkeiten gegenüber finanzierenden Gläubigern umgestalten, ohne dass ein förmliches Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für Medizintechnikunternehmen ist das Instrument besonders relevant, weil ein Insolvenzantrag Zulassungsstatus, Lieferantenvertrauen und Kundenbeziehungen gefährdet, die im regulierten Markt schwer oder gar nicht wiederherzustellen sind. Dieser Praxisleitfaden führt Geschäftsführer Schritt für Schritt durch die Voraussetzungen, den Ablauf und die zentralen Entscheidungspunkte einer StaRUG-Restrukturierung.

Der Leitfaden gliedert sich in sieben Schritte: von der Krisenfrüherkennung über die Planaufstellung bis zur gerichtlichen Bestätigung und anschließenden Compliance im Restrukturierungsumfeld.

Schritt 1: Krisenfrüherkennung – Wann ist das StaRUG überhaupt anwendbar?

Das StaRUG setzt voraus, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO ist. Nur drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO eröffnet den Zugang zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Geschäftsführer diesen Zugang zu spät erkennen: Wer erst dann anwaltlichen Rat einholt, wenn die Liquidität bereits erschöpft ist, hat das Zeitfenster für das StaRUG in aller Regel verpasst.

Für Medizintechnikunternehmen empfehlen wir eine rollierende Liquiditätsplanung über mindestens 24 Monate, weil regulierungsbedingte Ausgaben – Audits, Zertifizierungsgebühren, Post-Market-Surveillance – planbar, aber häufig schwer im Cashflow zu steuern sind. Zeigt die Vorausschau, dass das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, fällige Verbindlichkeiten zu bedienen, liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor. Dieser Zeitpunkt löst sowohl eine anwaltliche Beratungspflicht als auch – bei entsprechender Gesellschaftsform – eine Anzeigepflicht gegenüber dem Aufsichtsgremium aus.

Daneben schreibt das StaRUG Geschäftsleitern in § 1 StaRUG ausdrücklich ein Frühwarn- und Krisenerkennungssystem vor. Für inhabergeführte Mittelständler in der Medizintechnik bedeutet das konkret: Monatliche Liquiditätsstatus-Berichte, ein definierter Eskalationsweg bei Unterschreitung einer Liquiditätsschwelle und dokumentierte Reaktionsschritte. Fehlen diese Strukturen, riskiert die Geschäftsführung eine persönliche Haftung – ein Punkt, auf den wir in Schritt 6 gesondert eingehen.

Schritt 2: Restrukturierungsplan als Kerninstrument – Was ist planfähig?

Der Restrukturierungsplan nach §§ 2 ff. StaRUG ist das zentrale Werkzeug. Er erlaubt es, Verbindlichkeiten gegenüber Finanzgläubigern – Banken, Anleiheninhaber, Mezzanine-Geber – umzugestalten: Fälligkeit verschieben, Zinssätze absenken, Hauptforderungen reduzieren oder in Eigenkapital umwandeln. Lieferanten und Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht planfähig; ihr Schutz hat Verfassungsrang.

Für die Medizintechnikbranche ergeben sich spezifische Gestaltungsfelder. Leasingverbindlichkeiten für Produktionsanlagen und Prüfgeräte sind häufig planfähig, wenn der Leasinggeber als Finanzgläubiger einzustufen ist. Forschungsfinanzierungen mit privatem Kapital können ebenfalls in den Plan einbezogen werden. Öffentliche Förderungen – etwa des BMBF oder der EU – sind dagegen in aller Regel nicht planfähig und müssen separat verhandelt werden. Wer das übersieht, riskiert eine Rückforderung bereits ausgezahlter Mittel.

Der Plan muss in einen gestaltenden und einen darstellenden Teil gegliedert sein (§ 5 StaRUG). Im darstellenden Teil ist transparent zu machen, wie die Krisensituation entstanden ist, welche Szenarien – mit und ohne Plan – drohen, und warum die Gläubiger im Plan nicht schlechter gestellt werden als in der nächstbesten Alternative (regelmäßig das Insolvenzverfahren). Diese „Best-Interest-of-Creditors"-Prüfung ist für Medizintechnikunternehmen anspruchsvoll, weil die Wertermittlung von Zulassungen, Patenten und Kundenbeziehungen methodisch komplex ist.

Schritt 3: Gläubigergruppen bilden – Wie wird der Plan strukturiert?

Das StaRUG schreibt in § 9 vor, dass Gläubiger mit gleicher Interessenlage in Gruppen zusammengefasst werden. Die Gruppenbildung ist kein formales Detail, sondern die strategische Weichenstellung: Sie bestimmt, welche Mehrheiten erreicht werden müssen und ob ein gerichtliches Cramdown-Verfahren – also die Planbestätigung gegen den Willen einer ablehnenden Gruppe – realistisch ist.

In Medizintechnikunternehmen sehen wir typischerweise folgende Gruppenstruktur: Eine Gruppe der besicherten Bankkredite, eine Gruppe der unbesicherten Finanzverbindlichkeiten, gegebenenfalls eine Gruppe der nachrangigen Gläubiger (Mezzanine, Gesellschafterdarlehen). Anteilsinhaber bilden eine eigene Gruppe, sofern sie in den Plan einbezogen werden. Die Trennung zwischen besicherten und unbesicherten Gläubigern ist dabei nicht nur formal erforderlich, sondern wirtschaftlich bedeutsam: Besicherte Gläubiger haben einen Liquidationswertanspruch, der rechnerisch abgesichert sein muss.

Sind zwei Drittel der Stimmrechte in einer Gruppe (gemessen am Forderungsvolumen) für den Plan, gilt die Gruppe als zustimmend. Lehnt eine Gruppe mehrheitlich ab, kann das Gericht den Plan dennoch bestätigen – vorausgesetzt, bestimmte Schutzvoraussetzungen sind erfüllt. Diese Möglichkeit des gruppenübergreifenden Cram-downs (§ 26 StaRUG) ist einer der wesentlichen Vorteile des StaRUG gegenüber einer freien Verhandlungslösung.

Welche Stabilisierungsinstrumente stehen vor der Planabstimmung zur Verfügung?

Das StaRUG stellt zwischen Restrukturierungsanzeige und Planabstimmung mehrere gerichtliche Sicherungsinstrumente bereit, die den Handlungsdruck einzelner Gläubiger unmittelbar abfedern können. Für Medizintechnikunternehmen ist das besonders relevant, wenn drohende Kreditkündigungen oder Zwangsvollstreckungen laufende Produktionsprozesse und Zulassungsverfahren gefährden würden.

Vollstreckungssperren nach § 49 StaRUG können auf Antrag vom Restrukturierungsgericht für bis zu drei Monate angeordnet werden – mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf insgesamt acht Monate. In dieser Zeit kann kein Gläubiger, gegen den die Sperre gerichtet ist, vollstrecken. Das verschafft der Geschäftsführung den Zeitraum, den Restrukturierungsplan zu finalisieren und die Gläubigerverhandlungen zu führen, ohne dass parallele Vollstreckungsmaßnahmen den Betrieb destabilisieren.

Daneben sieht das StaRUG in § 63 die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten vor. Dieser ist bei Inanspruchnahme gerichtlicher Stabilisierungsinstrumente in aller Regel zwingend. Er überwacht die Rechtmäßigkeit des Verfahrens, ist aber keine Insolvenzverwalterfigur – die Geschäftsführung behält die Verfügungsbefugnis. Diese Kontinuität ist für regulierte Medizintechnikunternehmen besonders wichtig, weil Zulassungsstatus und Herstellerverantwortung personenbezogen verknüpft sind.

Schritt 5: Gläubigerverhandlung und Planabstimmung – Welche Fristen gelten?

Nach Einreichung der Restrukturierungsanzeige beim zuständigen Restrukturierungsgericht beginnt die eigentliche Verhandlungsphase. Das StaRUG schreibt keinen festen Terminplan vor, aber die Praxis zeigt: Gut vorbereitete Verfahren mit wenigen Gläubigergruppen werden in vier bis acht Wochen abgeschlossen; komplexere Strukturen mit vielen Beteiligten können sich über mehrere Monate erstrecken.

Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan kann schriftlich oder in einer Versammlung erfolgen (§ 17 StaRUG). In der Mandatspraxis empfehlen wir für Medizintechnikunternehmen regelmäßig eine persönliche Gläubigerversammlung, weil hier Nachfragen sofort beantwortet und Verhandlungsbereitschaft signalisiert werden kann. Das Protokoll dieser Versammlung ist Teil der Planunterlagen und für die spätere gerichtliche Bestätigung erheblich.

Eine zustimmende Gruppe gilt als gebildet, wenn zwei Drittel der Stimmrechte für den Plan votieren. Lehnt eine Gruppe ab, prüft das Restrukturierungsgericht auf Antrag, ob die Cramdown-Voraussetzungen des § 26 StaRUG vorliegen. Dazu muss unter anderem nachgewiesen sein, dass kein Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt wird als ohne ihn. Dieser Nachweis setzt eine belastbare Unternehmensbewertung voraus – eine der anspruchsvollsten Aufgaben im gesamten Verfahren.

Schritt 6: Haftungsrisiken der Geschäftsführung – Wo liegt die persönliche Gefährdungszone?

Geschäftsführer inhabergeführter Medizintechnikunternehmen tragen im Restrukturierungskontext eine doppelte Last: berufsrechtliche Sorgfaltspflichten aus dem Gesellschaftsrecht und strafrechtlich relevante Antragspflichten aus dem Insolvenzrecht. Beide Normbereiche greifen ineinander, und die Grenze zwischen erlaubtem Zeitgewinn und strafbarem Verzug ist im Einzelfall schmal.

Sobald Zahlungsunfähigkeit eintritt, gilt die Antragsfrist des § 15a InsO: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung. Diese Fristen laufen kompromisslos. Ein laufendes StaRUG-Verfahren suspendiert die Antragspflicht nicht automatisch; es setzt sie nur aus, solange das Restrukturierungsverfahren ordnungsgemäß geführt wird und keine Massebenachteiligung eintritt. Sobald Zahlungsunfähigkeit – nicht nur drohende, sondern tatsächliche – feststeht, endet das StaRUG-Fenster.

In der Mandatspraxis sehen wir außerdem, dass Geschäftsführer die zivilrechtliche Haftung nach § 43 GmbHG unterschätzen, wenn sie Zahlungen an einzelne Gläubiger vornehmen, die im Licht einer späteren Insolvenz als inkongruente Deckungen einzustufen sind. Wer in der drohenden Krise selektiv zahlt, riskiert eine persönliche Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft – auch dann, wenn letztlich kein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dokumentation jeder Zahlung und anwaltliche Begleitung ab Kriseneintritt sind deshalb keine Vorsichtsmaßnahme, sondern haftungsrechtliche Notwendigkeit.

Aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei begleitete ein mittelständisches Medizintechnikunternehmen im Bereich Diagnostik-Software, das nach einer Umsatzeinbruchsphase infolge verzögerter MDR-Rezertifizierung unter Liquiditätsdruck geriet. Ausgangslage: Drei Bankgläubiger mit unterschiedlichen Besicherungsstrukturen, ein Mezzanine-Geber und offene Lieferantenverbindlichkeiten. Vorgehen: Auf Grundlage einer 18-monatigen Liquiditätsplanung wurde drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt; Restrukturierungsanzeige beim zuständigen Restrukturierungsgericht; Gruppenbildung in zwei Gläubigergruppen; Vollstreckungssperre für die kritische Abstimmungsphase beantragt. Ergebnis: Plan wurde mit qualifizierter Mehrheit in beiden Gruppen angenommen und gerichtlich bestätigt. Die Zulassungen und Kundenbeziehungen blieben während des gesamten Verfahrens ungefährdet. Kein Insolvenzantrag wurde gestellt.

Schritt 7: Gerichtliche Bestätigung und Post-Restrukturierung – Was folgt nach dem Plan?

Die gerichtliche Planbestätigung nach §§ 60 ff. StaRUG ist nicht das Ende des Verfahrens, sondern der Beginn einer neuen Compliance-Phase. Das Restrukturierungsgericht prüft formelle und materielle Anforderungen: Wurden die Gläubigerrechte gewahrt? Ist der Plan frei von Verfahrensfehlern? Wird kein Gläubiger unter seinen Liquidationswert gedrückt? Erst mit rechtskräftiger Bestätigung entfaltet der Plan Bindungswirkung – auch gegenüber überstimmten Gläubigern.

Für Medizintechnikunternehmen schließt sich an die Planbestätigung eine operative Umsetzungsphase an, die anwaltlich begleitet werden sollte. Zugesagte Restrukturierungsmaßnahmen – Kapitalschnitte, neue Gesellschafterdarlehen, Anpassungen der Sicherheitenstruktur – müssen rechtssicher umgesetzt, Verträge angepasst und die Gläubiger über den Umsetzungsstand informiert werden. Versäumnisse in dieser Phase können dazu führen, dass die Planwirkungen angefochten werden.

Daneben empfehlen wir, das Frühwarnsystem nach § 1 StaRUG dauerhaft zu institutionalisieren. Wer die Erkenntnisse aus dem Restrukturierungsverfahren – verbesserte Liquiditätsplanung, Gläubigerkommunikationsstrukturen, Risikodokumentation – in das Tagesgeschäft überträgt, schafft eine Widerstandsfähigkeit, die künftige Krisen abmildert. Das ist kein Aufwand, der nach Planbestätigung aufgegeben werden sollte; es ist eine unternehmerische Daueraufgabe.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle einer StaRUG-Restrukturierung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Liquiditätslage, Ihrer Gläubigerstruktur und der einschlägigen Fristen nach dem Insolvenz- und Restrukturierungsrecht. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufig gestellte Fragen zur StaRUG-Restrukturierung in der Medizintechnik

Ab wann kann ein Medizintechnikunternehmen das StaRUG nutzen?

Das StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO voraus. Das Unternehmen muss voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein, fällige Verbindlichkeiten zu bedienen – darf aber noch nicht tatsächlich zahlungsunfähig sein. Für Medizintechnikunternehmen mit planbaren, aber unregelmäßigen Ausgaben für Zertifizierung und Compliance ist eine rollende 24-Monats-Liquiditätsplanung das zentrale Früherkennungsinstrument. Je früher drohende Zahlungsunfähigkeit erkannt wird, desto größer der Gestaltungsspielraum.

Welche Verbindlichkeiten können in einen StaRUG-Plan einbezogen werden?

Grundsätzlich planfähig sind Forderungen von Finanzgläubigern: Banken, Anleihegläubiger, Mezzanine-Geber und in bestimmten Konstellationen Leasingverbindlichkeiten. Nicht planfähig sind Forderungen von Arbeitnehmern sowie Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung. Öffentliche Förderungen und Zuwendungen sind in aller Regel ebenfalls nicht planfähig und müssen gesondert verhandelt werden. Die genaue Einordnung einzelner Forderungen ist im Einzelfall zu prüfen.

Gefährdet ein StaRUG-Verfahren die MDR-Zulassung oder andere behördliche Genehmigungen?

Das StaRUG ist als außerinsolvenzliches Verfahren konzipiert. Die Gesellschaft bleibt vollrechtsfähig, die Geschäftsführung behält die Verfügungsbefugnis, und es erfolgt keine Veröffentlichung im Insolvenzregister. Zulassungen nach der Medizinprodukteverordnung (MDR) sind personenbezogen an den Hersteller und seine Qualitätsmanagementsysteme geknüpft, nicht an das Vorliegen eines Insolvenzverfahrens. Im Regelfall bleibt der Zulassungsstatus unberührt. Die konkrete Auswirkung auf behördliche Genehmigungen ist dennoch im Einzelfall mit fachkundiger anwaltlicher Unterstützung zu prüfen.

Was passiert, wenn einzelne Gläubiger den Restrukturierungsplan ablehnen?

Lehnt eine Gläubigergruppe den Plan mehrheitlich ab, kann das Restrukturierungsgericht auf Antrag den Plan dennoch bestätigen – sogenannter gruppenübergreifender Cram-down nach § 26 StaRUG. Voraussetzung ist unter anderem, dass kein Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt wird als in der nächstbesten Alternative (in der Regel das Insolvenzverfahren) und dass die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat. Die Anforderungen an Nachweis und Dokumentation sind hoch; eine belastbare Unternehmensbewertung ist zwingend.

Wie lange dauert ein typisches StaRUG-Verfahren?

Die Verfahrensdauer hängt von der Komplexität der Gläubigerstruktur und der Qualität der Vorbereitung ab. Gut vorbereitete Verfahren mit überschaubarer Gläubigeranzahl können in vier bis acht Wochen abgeschlossen werden. Komplexere Strukturen mit mehreren Gläubigergruppen, strittigen Bewertungsfragen oder Cramdown-Szenarien erfordern regelmäßig mehrere Monate. Stabilisierungsmaßnahmen (Vollstreckungssperren) können für bis zu acht Monate angeordnet werden; sie schaffen den nötigen Zeitraum für die Verhandlungen.

Müssen Mitarbeiter über ein StaRUG-Verfahren informiert werden?

Das StaRUG selbst schreibt keine allgemeine Informationspflicht gegenüber der Belegschaft vor. Arbeitnehmer sind als Gruppe grundsätzlich nicht planfähig und damit keine Verfahrensbeteiligten im technischen Sinn. Gesellschaftsrechtliche Informationspflichten gegenüber Aufsichtsorganen (Aufsichtsrat, Beirat) bestehen jedoch unabhängig davon. In der Praxis empfehlen wir eine sorgfältig dosierte interne Kommunikation, die Vertrauen erhält, ohne operative Unsicherheit zu erzeugen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Restrukturierungs- und Insolvenzangelegenheiten, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von StaRUG-Verfahren, der Gestaltung von Restrukturierungsplänen und der Begleitung der Geschäftsführung in haftungsrechtlich sensiblen Krisenphasen. Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Beratung regulierter Branchen, darunter die Medizintechnik, bei denen betriebliche Kontinuität und rechtliche Handlungsfähigkeit unmittelbar zusammenhängen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Ihrer Gläubigerstruktur und der einschlägigen Fristen nach StaRUG und Insolvenzrecht. Zur Klärung, wie das StaRUG auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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