Ein inhabergeführter Medizintechnikhersteller mit 180 Mitarbeitern steht vor einer strukturellen Liquiditätskrise: Zwei Großkunden haben Abnahmevolumen reduziert, ein laufendes MDR-Zertifizierungsverfahren bindet Kapital, und die Hausbank signalisiert, dass die Kreditlinie zur Jahresmitte nicht verlängert wird. Eine förmliche Insolvenz würde die CE-Zertifikate und Lieferantenverträge gefährden – und damit den Unternehmenswert vernichten, den es zu erhalten gilt. Doch es gibt eine Alternative, die seit dem 1. Januar 2021 in Deutschland gilt.
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – kurz StaRUG – ermöglicht eine gerichtlich begleitete Restrukturierung außerhalb der Insolvenz. Voraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO; Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen noch nicht eingetreten sein. Das Kernwerkzeug ist der Restrukturierungsplan, mit dem Verbindlichkeiten mehrheitlich, d. h. ohne Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers, umgestaltet werden können – während das operative Geschäft weiterläuft.
Dieser Beitrag analysiert den rechtlichen Rahmen des StaRUG, zeigt die besonderen Anforderungen und Risiken für Medizintechnikunternehmen und leitet konkrete Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer ab.
Warum das StaRUG für Medizintechnikunternehmen besonders relevant ist
Medizintechnikunternehmen stehen im Krisenfall vor einem Dilemma, das andere Branchen in dieser Schärfe nicht kennen: Regulatorische Zertifikate, Zulassungen und Lieferkettenbeziehungen sind unmittelbar insolvenzgefährdet. Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, geraten CE-Kennzeichnungen nach der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR, Verordnung (EU) 2017/745) in Gefahr, weil Benannte Stellen Überwachungsverträge kündigen können und OEM-Abnehmer Vertragskündigungsklauseln auslösen. Das ist der wirtschaftliche Kern des Problems – und genau hier setzt das StaRUG an.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass Medizintechnikgeschäftsführer den Zeitpunkt des Handelns regelmäßig zu spät wählen. Der Grund ist bekannt: Solange Umsätze fließen, wird die strukturelle Schieflage verdrängt. Das StaRUG setzt jedoch eine frühe Intervention voraus. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, scheidet der Rahmen aus – dann greift die 3-Wochen-Antragspflicht des § 15a InsO. Die 6-Wochen-Frist bei Überschuldung gilt entsprechend.
Die Branche ist zudem durch lange Produktentwicklungszyklen, hohe F&E-Kosten und teils mehrstufige Distributionsstrukturen geprägt. Genau diese Struktur macht Restrukturierungspläne nach dem StaRUG besonders geeignet: Finanzverbindlichkeiten lassen sich neu ordnen, ohne das operative Geschäft zu unterbrechen. Lieferanten- und Kundenverhältnisse bleiben grundsätzlich außerhalb des Plans – es sei denn, das Unternehmen bezieht sie bewusst ein.
Was ist das StaRUG – und wie funktioniert der Restrukturierungsplan?
Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und setzt die europäische Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023) in deutsches Recht um. Es handelt sich nicht um ein Insolvenzverfahren. Der Schuldner behält die Verfügungsbefugnis; es gibt keinen Insolvenzverwalter.
Der Restrukturierungsplan – das zentrale Instrument – funktioniert im Kern wie folgt: Der Schuldner (in der Regel: das Unternehmen vertreten durch die Geschäftsführung) erarbeitet einen Plan, der Gläubiger in Gruppen einteilt und ihnen unterschiedliche Eingriffe vorschlägt. Innerhalb jeder Gruppe ist eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte erforderlich, um den Plan anzunehmen. Stimmt eine Gruppe ab, kann das Restrukturierungsgericht die Zustimmung fehlender Gruppen unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen – das sogenannte Cross-Class Cram-down. Dieser Mechanismus ist die eigentliche rechtliche Innovation des StaRUG gegenüber dem früheren deutschen Recht.
Welche Gläubiger können in den Plan einbezogen werden? Das Gesetz lässt eine breite Gestaltung zu: Finanzgläubiger (Banken, Anleihegläubiger), Lieferanten, Gesellschafter im Rahmen von Gesellschafterbeiträgen sowie Inhaber von Absonderungsrechten. Arbeitnehmerrechte und laufende Verbindlichkeiten sind dagegen durch den Plan nicht angreifbar. Für die Medizintechnikbranche bedeutet das: Bankverbindlichkeiten, syndizierte Kredite und Anleihestrukturen lassen sich restrukturieren, ohne dass Lieferverträge oder Zulassungsverhältnisse direkt berührt werden.
Das Restrukturierungsgericht – zuständig ist dasjenige Landgericht, das auch für Insolvenzverfahren am Schuldnerort zuständig ist – übernimmt eine Kontroll- und Ermächtigungsfunktion. Es prüft nicht die Planangemessenheit in der Sache, sondern ob formale und materielle Mindestvoraussetzungen gewahrt sind.
Welche Voraussetzungen muss ein Medizintechnikunternehmen erfüllen?
Die Eingangsvoraussetzung ist eindeutig: Das Unternehmen muss drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO sein. Das bedeutet, es ist überwiegend wahrscheinlich, dass es in einem Prognosezeitraum – nach gefestigter Rechtsprechung in der Regel 24 Monate – die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Gleichzeitig darf weder Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) noch Überschuldung (§ 19 InsO) bereits eingetreten sein.
Diese Eingangsvoraussetzung stellt Geschäftsführer von Medizintechnikunternehmen vor eine erhebliche Herausforderung: Die Liquiditätsplanung muss den 24-Monats-Horizont abdecken und so dokumentiert sein, dass sie einer Plausibilitätsprüfung durch einen Restrukturierungsbeauftragten oder ein Gericht standhält. Nach unserer Erfahrung fehlt eine solche rollierende Finanzplanung in vielen mittelständischen Unternehmen. Sie muss im Vorfeld der StaRUG-Nutzung erarbeitet werden.
Für den Restrukturierungsplan selbst gelten weitere materielle Anforderungen. Er muss eine Vergleichsrechnung enthalten: Jeder betroffene Gläubiger muss im Ergebnis mindestens so stehen wie bei einem regulären Insolvenzverfahren (Schlechterstellungsverbot). Gerade in der Medizintechnik, wo Unternehmen aufgrund ihrer Zulassungen und Technologie einen erheblichen Going-Concern-Mehrwert haben, ist diese Vergleichsrechnung in der Regel vorteilhaft für den Schuldner – der Liquidationswert liegt oft weit unter dem Fortführungswert.
Zu beachten ist ferner: Das StaRUG ist nicht für alle Unternehmensgrößen und -typen gleich zugänglich. Unternehmen, die einer staatlichen Regulierung als systemrelevante Finanzinstitute unterliegen (§ 2 StaRUG), sind ausgeschlossen. Medizintechnikunternehmen fallen nicht unter diese Ausnahme und können das Instrument grundsätzlich nutzen.
Wie läuft das StaRUG-Verfahren in der Praxis ab?
Das Verfahren gliedert sich in mehrere Phasen, die in ihrer zeitlichen Abfolge gut planbar sind – ein entscheidender Vorteil gegenüber dem Insolvenzverfahren, das nach Antragstellung seiner eigenen Dynamik folgt.
Phase 1 – Vorbereitungsphase (außergerichtlich): Das Unternehmen erstellt mit anwaltlicher und betriebswirtschaftlicher Unterstützung eine Fortbestandsprognose, eine integrierte Unternehmensplanung sowie den Restrukturierungsplanentwurf. In dieser Phase werden die Gläubigergruppen gebildet und erste informelle Sondierungsgespräche geführt. Für Medizintechnikunternehmen empfiehlt sich in dieser Phase auch eine Abstimmung mit der Hausbank, die häufig der mittelstand-typische Hauptgläubiger ist.
Phase 2 – Anzeige beim Restrukturierungsgericht: Mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRUG wird das Verfahren beim zuständigen Restrukturierungsgericht eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt können Stabilisierungsmaßnahmen, insbesondere Vollstreckungssperren (§§ 49 ff. StaRUG), beantragt werden. Diese Sperren verhindern, dass einzelne Gläubiger in das Vermögen vollstrecken, während der Plan verhandelt wird. Für die Medizintechnik besonders relevant: Auch Sicherheitenverwertungen können für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt werden.
Phase 3 – Planannahme durch Gläubigergruppen: Der Plan wird den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt. Jede Gruppe muss mit 75 % der Stimmrechte zustimmen. Gruppen, die ablehnen, können – wenn bestimmte Voraussetzungen der gruppenübergreifenden Mehrheit und des Schlechterstellungsverbots erfüllt sind – durch gerichtlichen Beschluss (Cross-Class Cram-down) überstimmt werden.
Phase 4 – Planbestätigung durch das Restrukturierungsgericht: Das Gericht bestätigt den angenommenen Plan durch Beschluss. Ab diesem Zeitpunkt ist der Plan bindend für alle einbezogenen Gläubiger – auch für diejenigen, die abgestimmt haben. Die Bestätigung erfolgt, wenn die formalen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und keine offensichtlich unzulässige Benachteiligung einzelner Gläubiger vorliegt.
In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen, die den Schritt zur Anzeige beim Restrukturierungsgericht als „Kontrollverlust" empfinden. Das Gegenteil ist der Fall: Das StaRUG ist das einzige Restrukturierungsinstrument, das dem Schuldner die Gestaltungshoheit belässt.
Welche Haftungsrisiken trägt der Geschäftsführer im StaRUG-Verfahren?
Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist der Dreh- und Angelpunkt jeder Krisensituation im Mittelstand. Im StaRUG-Kontext bestehen mehrere Haftungsebenen, die Geschäftsführer von Medizintechnikunternehmen kennen müssen.
Antragspflichtverletzung: Wird die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO verletzt – weil der Geschäftsführer trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellt –, droht strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 15a Abs. 4 InsO) sowie zivilrechtliche Haftung gegenüber Gläubigern nach § 823 Abs. 2 BGB. Das StaRUG schützt nur, solange die Insolvenzgründe noch nicht eingetreten sind. Nach unserer Erfahrung ist die Abgrenzung zwischen drohender und eingetretener Zahlungsunfähigkeit in der Praxis einer der heikelsten Punkte.
Masseschmälerungshaftung im Umfeld des Verfahrens: Auch außerhalb des Insolvenzverfahrens können Zahlungen, die nach Erkennbarkeit der Krise erfolgen und Gläubiger benachteiligen, anfechtungsrechtlich relevant sein. Das StaRUG schützt einzelne Maßnahmen, die im Rahmen des Verfahrens mit gerichtlicher Billigung erfolgen, vor der späteren Insolvenzanfechtung. Diese Schutzwirkung setzt jedoch voraus, dass das Verfahren ordnungsgemäß geführt wird.
Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung im Plan: Der Geschäftsführer, der den Restrukturierungsplan erarbeitet, ist an das Gleichbehandlungsgebot gebunden. Bevorzugungen einzelner Gläubiger – etwa nahestehender Lieferanten oder verbundener Unternehmen – können zur Versagung der Planbestätigung führen und im äußersten Fall Haftungsfolgen begründen.
Für Geschäftsführer von Medizintechnikunternehmen kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Regulatorische Meldepflichten gegenüber Behörden (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM) müssen auch während der Restrukturierung aufrechterhalten werden. Eine Vernachlässigung dieser Pflichten kann separat haftungsrelevant sein und das Vertrauen von Benannten Stellen beschädigen.
Besondere Gestaltungsoptionen für Medizintechnikunternehmen
Das StaRUG bietet Gestaltungsflexibilität, die für die spezifische Struktur von Medizintechnikunternehmen besonders nutzbar gemacht werden kann. Die folgenden Instrumente sind in der Praxis besonders relevant.
Forderungsschnitt bei Finanzverbindlichkeiten: Bankverbindlichkeiten und Anleihen können durch den Restrukturierungsplan mit Haircut (Forderungskürzung) oder durch Laufzeitverlängerung und Zinsstundung umgestaltet werden. In der Medizintechnik, wo Unternehmen häufig erhebliche Investitionsfinanzierungen für die MDR-Umstellung tragen, ist dies ein zentrales Instrument. Die Fortführungsprognose sollte zeigen, dass das Unternehmen nach dem Schnitt nachhaltig tragfähig ist – eine Darstellung, die durch die hohen Markteintrittsbarrieren und die etablierten Zulassungen in dieser Branche oft überzeugend gelingt.
Debt-Equity-Swap: Finanzgläubiger können durch den Plan in Gesellschafter umgewandelt werden (Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital). Dieser Schritt ist für inhabergeführte Medizintechnikunternehmen regelmäßig eine emotionale Hürde – er bedeutet Verwässerung oder Verlust der Alleingesellschafterstellung. Er kann aber in bestimmten Konstellationen die einzige Alternative zur Insolvenz sein. Die gesellschaftsrechtlichen Implikationen, etwa die notarielle Beurkundungspflicht bei GmbH-Kapitalmaßnahmen nach § 15 GmbHG, müssen in den Planprozess integriert werden.
Gesellschafterbeiträge als Planbestandteil: Das StaRUG erlaubt es, auch Gesellschafter in den Plan einzubeziehen, wenn sie für die Restrukturierung Beiträge leisten – etwa in Form von Rangrücktritten, Einlagen oder Forderungsverzichten auf Gesellschafterdarlehen. Für die typische GmbH-Struktur mittelständischer Medizintechnikunternehmen, in der der Gesellschafter oft auch Geschäftsführer ist und dem Unternehmen Darlehen gewährt hat, ist diese Gestaltung praxisnah.
Stabilisierungsinstrumente zum Schutz der regulatorischen Position: Vollstreckungssperren nach § 49 StaRUG schützen nicht nur Sachwerte, sondern mittelbar auch regulatorische Positionen. Solange kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, besteht keine gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht gegenüber der Benannten Stelle. Das Unternehmen kann seine regulatorische Compliance-Struktur damit ungestört aufrechterhalten – ein Vorteil, der im Insolvenzverfahren nicht in dieser Form gegeben ist.
Aus der Mandatspraxis: Restrukturierung eines Medizintechnik-Mittelständlers
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Medizintechnikunternehmen mit mehrstufiger Produktpalette im Bereich Diagnostik. Ausgangslage: Das Unternehmen trug nach einer MDR-bedingten Produktneuzertifizierung erhebliche Investitionsfinanzierungen und hatte gleichzeitig einen Umsatzrückgang durch die verzögerte Marktzulassung eines Neuprodukts erlebt. Eine rollierende 24-Monats-Liquiditätsplanung zeigte drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Erstellung des Restrukturierungsplans, die Gruppenbildung der Finanzgläubiger, die Verhandlungen mit der finanzierenden Bank sowie die Anzeige beim zuständigen Restrukturierungsgericht. Ergebnis: Der Plan wurde nach Annahme durch die Gläubigergruppen gerichtlich bestätigt. Die CE-Zertifikate und sämtliche Lieferantenverträge blieben unberührt. Der operative Betrieb wurde zu keinem Zeitpunkt unterbrochen. Dieser Verlauf ist nicht garantiert und hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Risiken und Grenzen des StaRUG – was Geschäftsführer wissen müssen
Das StaRUG ist kein Allheilmittel. Seine Anwendung setzt voraus, dass das Unternehmen noch handlungsfähig ist und der Geschäftsführer rechtzeitig handelt. Wer das Instrument kennt, muss auch seine Grenzen kennen.
Erstens: Das Verfahren setzt professionelle Vorbereitung voraus. Ein Restrukturierungsplan, der gerichtlicher Prüfung standhalten und Gläubiger überzeugen soll, ist kein Dokument, das in wenigen Wochen erstellt werden kann. Integrierte Unternehmensplanung, Vergleichsrechnung und Gruppenbildung erfordern betriebswirtschaftliche und juristische Expertise. Fehler in der Planstruktur können zur Versagung der Planbestätigung führen.
Zweitens: Das StaRUG funktioniert nur, wenn die Finanzierungsstruktur des Unternehmens eine Mehrheitsbildung zulässt. Ist der Hauptgläubiger ein einziges Kreditinstitut, das weder zu Stundung noch zu Forderungsverzicht bereit ist, und besteht keine zweite Gläubigergruppe, die überstimmt werden kann, verliert der Cross-Class Cram-down seine Wirkung. In diesen Fällen ist außergerichtliche Einigung oder Insolvenz zu prüfen.
Drittens: Die Öffentlichkeitswirkung ist zwar geringer als im Insolvenzverfahren, aber nicht zu unterschätzen. Die Anzeige beim Restrukturierungsgericht ist nicht zwingend öffentlich zugänglich; eine gerichtliche Planbestätigung hingegen ist der einschlägigen Registerpublizität zugänglich. Für Medizintechnikunternehmen, die in Ausschreibungsverfahren tätig sind oder mit öffentlichen Auftraggebern zusammenarbeiten, kann die Bekanntheit des Verfahrens zu Reputationsfolgen führen. Diese Risiken sind im Einzelfall zu bewerten.
Viertens: Das StaRUG erfasst nicht alle Verbindlichkeiten. Arbeitnehmerrechte, laufende Sozialversicherungsbeiträge und Steuerforderungen können in der Regel nicht durch den Plan einbezogen werden. Gerade wenn die Krise auch durch eine Steuerschuldsituation geprägt ist, muss parallel eine steuerrechtliche Strategie entwickelt werden – die Einspruchsfrist nach § 355 AO beträgt einen Monat. Hier empfiehlt sich die enge Abstimmung zwischen der restrukturierungsrechtlichen und der steuerrechtlichen Begleitung.
Entscheidungsrahmen: StaRUG, außergerichtliche Einigung oder Insolvenz?
Welches Instrument ist das richtige? Die Antwort hängt von der Gläubigerstruktur, dem Zeitpunkt der Krisenerkennung und der Substanz des Unternehmens ab. Die folgende strukturierte Übersicht dient der ersten Orientierung.
Konstellation A – Drohende Zahlungsunfähigkeit, homogene Finanzgläubigerstruktur (1–3 Banken), Unternehmen operativ solide: Instrument: außergerichtliche Einigung oder StaRUG-Plan mit begrenzter Gläubigerzahl. Frist: handeln, solange § 18 InsO-Tatbestand nicht überschritten. Folge: Forderungsverzicht und Laufzeitverlängerung ohne Gerichtsverfahren oder mit Planbestätigung möglich. Empfehlung: frühzeitige Verhandlungsstrategie mit anwaltlicher Begleitung.
Konstellation B – Drohende Zahlungsunfähigkeit, heterogene Gläubigerstruktur (Banken, Anleihen, Lieferanten), einzelne Gläubiger blockieren: Instrument: StaRUG-Restrukturierungsplan mit Cross-Class Cram-down. Frist: Anzeige beim Restrukturierungsgericht möglichst weit vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Folge: Überstimmung widersprechender Gruppen möglich. Empfehlung: Planvorbereitung mit Gruppen- und Stimmrechtsanalyse beginnen.
Konstellation C – Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten: Instrument: Insolvenzantrag zwingend; StaRUG scheidet aus. Frist: 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, 6 Wochen bei Überschuldung (§ 15a InsO). Folge: Insolvenzverfahren. Empfehlung: Insolvenzantrag nicht verzögern; Eigenverwaltung oder Insolvenzplan prüfen.
Konstellation D – Restrukturierungsbedarf liegt ausschließlich auf operativer Ebene (keine Überschuldungssituation, Liquidität ausreichend): Instrument: keine Insolvenz- oder StaRUG-Instrumente erforderlich; Restrukturierungsberatung operativer Art. Frist: keine gesetzlichen Fristen. Empfehlung: Gesellschaftsrechtliche Instrumente (Gesellschafterdarlehen, Kapitalerhöhung) prüfen.
Interessant ist in der Praxis regelmäßig die Frage: Wann genau kippt ein Medizintechnikunternehmen von der drohenden in die eingetretene Zahlungsunfähigkeit? Nach unserer Erfahrung liegt der kritische Zeitraum oft in einer MDR-Übergangssituation, wenn Umsätze aus auslaufenden Altprodukten wegbrechen, bevor Nachfolgeprodukte mit neuer CE-Kennzeichnung den Markt erreichen. Genau in diesem Fenster sollte das StaRUG geprüft werden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des StaRUG-Verfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen: StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz – Medizintechnik
Was ist der wesentliche Unterschied zwischen dem StaRUG-Verfahren und einem regulären Insolvenzverfahren?
Das StaRUG ermöglicht eine gerichtlich begleitete Restrukturierung außerhalb der Insolvenz: Der Schuldner behält die Verfügungsbefugnis, es wird kein Insolvenzverwalter bestellt, und das operative Geschäft läuft unverändert weiter. Voraussetzung ist drohende, nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Im Insolvenzverfahren hingegen übernimmt ein Verwalter die Kontrolle; Verträge können gelöst werden, regulatorische Positionen geraten in Gefahr. Das StaRUG ist damit das weichere, aber zeitlich früher zu nutzende Instrument.
Ab wann darf ein Unternehmen das StaRUG nutzen – und ab wann ist es zu spät?
Das StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO voraus: Das Unternehmen muss überwiegend wahrscheinlich innerhalb eines Prognosezeitraums (in der Regel 24 Monate) nicht in der Lage sein, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen. Ist Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten, ist das StaRUG ausgeschlossen und greift die gesetzliche Antragspflicht nach § 15a InsO. Der richtige Zeitpunkt liegt so früh wie möglich nach Erkennung struktureller Liquiditätsdefizite.
Welche Gläubiger können in den Restrukturierungsplan einbezogen werden?
In den Plan einbezogen werden können Finanzgläubiger (Banken, Anleihen), Lieferanten, Gesellschafter sowie Inhaber von Absonderungsrechten. Arbeitnehmerrechte, laufende Sozialversicherungsbeiträge und in der Regel Steuerforderungen sind von der Plangestaltung ausgeschlossen. Für Medizintechnikunternehmen bedeutet das: Bankenfinanzierungen und Investorenstrukturen sind planfähig; Zulassungsverhältnisse und Kundeverträge bleiben unberührt.
Was passiert, wenn ein Gläubiger dem Restrukturierungsplan nicht zustimmt?
Das StaRUG enthält den Cross-Class Cram-down-Mechanismus: Stimmt eine Gläubigergruppe mehrheitlich ab, kann das Restrukturierungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung fehlender Gruppen durch Beschluss ersetzen. Voraussetzung ist unter anderem, dass kein Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt wird als bei einer Insolvenz (Schlechterstellungsverbot) und dass die gruppenübergreifende Mehrheitsstruktur gewahrt ist.
Welche besonderen Risiken bestehen für Medizintechnikunternehmen im StaRUG-Verfahren?
Das zentrale Risiko liegt in der Bekanntheit des Verfahrens gegenüber Benannten Stellen, Kunden und öffentlichen Auftraggebern. Eine gerichtliche Planbestätigung unterliegt der Registerpublizität. Zudem müssen regulatorische Meldepflichten gegenüber BfArM und Benannten Stellen auch während der Restrukturierung lückenlos erfüllt werden. Außerdem: Das StaRUG schützt nur, solange Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist – eine sorgfältige Liquiditätsplanung ist daher unerlässlich.
Muss ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden?
Das Gericht kann von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, insbesondere wenn die Planrechte von Gläubigern dies erfordern oder komplexe Verhältnisse vorliegen. Der Beauftragte ist kein Insolvenzverwalter; er hat Beratungs- und Kontrollaufgaben. Der Schuldner behält die Verfügungsbefugnis. In einfacher strukturierten Fällen kommt es nicht zwingend zur Beauftragung – dies hängt von den konkreten Verfahrensumständen ab.
Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren typischerweise?
Eine gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer besteht nicht. In der Praxis dauern gut vorbereitete StaRUG-Verfahren regelmäßig zwischen drei und zwölf Monaten, abhängig von der Komplexität der Gläubigerstruktur und dem Verhandlungsstand. Stabilisierungsmaßnahmen (Vollstreckungssperren) können zunächst für bis zu drei Monate angeordnet und verlängert werden. Eine intensive Vorbereitungsphase verkürzt die gerichtliche Phase erheblich.
Wie wirkt sich das StaRUG-Verfahren auf laufende MDR-Zertifizierungsprozesse aus?
Das StaRUG-Verfahren hat keine unmittelbare Wirkung auf laufende MDR-Zertifizierungsprozesse. Da kein Insolvenzverfahren eröffnet wird und das Unternehmen in seiner regulatorischen Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, können Überwachungsaudits durch Benannte Stellen und laufende Konformitätsbewertungsverfahren regulär fortgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Finanzierung der Benannten Stelle auch während des Verfahrens sichergestellt ist – dies sollte im Restrukturierungsplan berücksichtigt werden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die rechtlichen Rahmenbedingungen des StaRUG-Verfahrens für Medizintechnikunternehmen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Liquiditätslage und der einschlägigen Fristen. Zur Klärung, wie das StaRUG auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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