Ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen mit 180 Mitarbeitern steht vor einer strukturellen Schieflage: Zwei Großkreditgeber fordern Nachverhandlungen über Darlehenskonditionen, ein Lieferant droht mit Kündigung langfristiger Rahmenverträge, und der Gesellschafterkreis ist sich über den richtigen Kurs uneinig. Insolvenz ist weder zwingend noch gewünscht – aber der Druck wächst. Genau für diesen Moment hat der Gesetzgeber das StaRUG geschaffen.
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), in Kraft seit 1. Januar 2021, ermöglicht es Schuldnerunternehmen, finanzielle Verbindlichkeiten außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens durch einen gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplan zu sanieren. Voraussetzung ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO – nicht erst die eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Das Verfahren ist nicht öffentlich, schützt die operative Fortführung und stärkt die Verhandlungsposition des Managements gegenüber Finanzgläubigern erheblich.
Der nachfolgende Beitrag analysiert den Rechtsrahmen, die verfahrenstechnischen Voraussetzungen, die Haftungsrisiken für Geschäftsführer sowie die praktischen Gestaltungsoptionen – von der Planerstellung bis zur gerichtlichen Bestätigung vor dem Restrukturierungsgericht.
Warum das StaRUG den deutschen Sanierungsrahmen neu kalibriert
Das StaRUG ist kein Notbehelf. Es ist das Ergebnis der Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie 2019/1023/EU) in nationales Recht und setzt auf ein Paradigma, das in der deutschen Insolvenzkultur lange gefehlt hat: gerichtlich gesicherte Verhandlungslösungen vor dem Eintritt der Insolvenz, unter Erhalt der Eigenverwaltung und ohne öffentliche Wirkung.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer den richtigen Zeitpunkt zur Einleitung einer Sanierung übersehen – nicht aus mangelnder Sorgfalt, sondern weil das Instrumentarium bis 2021 schlicht lückenhaft war. Wer nicht insolvent war, hatte kaum Druckmittel gegenüber einzelnen widerstrebenden Gläubigern. Das StaRUG schließt diese Lücke durch das Instrument der Planbestätigung mit Mehrheitsentscheid.
Der grundlegende Unterschied zur Insolvenzordnung liegt in der Freiwilligkeit des Verfahrens, der selektiven Reichweite und dem Schutz der Betriebsfortführung. Arbeitnehmerrechte, Rentenansprüche und laufende Verträge mit Zulieferern sind vom StaRUG grundsätzlich nicht erfasst – das Verfahren wirkt nur auf die in den Plan einbezogenen Forderungen. Diese Selektivität ist rechtlich verankert (§ 4 StaRUG) und macht das Instrument für mittelständische Unternehmen besonders attraktiv, die ihre operative Basis nicht gefährden wollen.
Welche strukturellen Fragen sollte ein Geschäftsführer vor dem ersten Beratungsgespräch beantworten können? Mindestens drei: Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten oder nur drohend? Welche Gläubigerklassen sollen in den Plan einbezogen werden? Und ist der Gesellschafterkreis in der Lage, die für das Verfahren erforderliche Handlungsfähigkeit herzustellen?
Anwendungsvoraussetzungen: Wann ist das StaRUG eröffnet?
Das StaRUG setzt tatbestandlich eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO voraus. Dieser Zustand liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der Prognosezeitraum beträgt nach gängiger Auslegung in der Regel 24 Monate; exakt definiert ist er im Gesetz nicht, weshalb die individuelle Prüfung anwaltlich begleitet werden sollte.
Kritisch: Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) sperren den StaRUG-Rahmen nicht von vornherein, können aber die Insolvenzantragspflicht auslösen. Nach § 15a InsO besteht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit eine Antragspflicht binnen drei Wochen und bei Überschuldung binnen sechs Wochen. Wer das StaRUG als Mittel der ersten Wahl nutzen will, muss handeln, bevor diese Tatbestände eintreten – oder jedenfalls bevor die Fristen abgelaufen sind.
Ein weiteres Anwendungshemmnis in der Praxis: Das Unternehmen darf im Zeitpunkt der Anzeige der Restrukturierungssache beim Restrukturierungsgericht nicht zahlungsunfähig sein, sofern keine begründete Aussicht auf Überwindung der Zahlungsunfähigkeit besteht. Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert eine belastbare Liquiditätsplanung als Verfahrensgrundlage – ein Dokument, das wir in der Beratung grundsätzlich als erstes anfordern.
Zuständig ist das Restrukturierungsgericht am Landgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners (§ 35 StaRUG). In Bayern liegt die Zuständigkeit bei den Landgerichten mit eingerichteten Restrukturierungssenaten; die genaue örtliche Zuständigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.
Der Restrukturierungsplan als rechtliches Herzstück
Das zentrale Instrument des StaRUG ist der Restrukturierungsplan. Er ist kein Sanierungskonzept im betriebswirtschaftlichen Sinne – er ist ein rechtsgestaltender Vertrag zwischen Schuldner und Gläubigern, der durch gerichtliche Bestätigung Bindungswirkung auch gegenüber überstimmten Minderheiten entfaltet.
Strukturell gliedert sich der Plan in einen darstellenden Teil (Lage des Unternehmens, Restrukturierungsziel, Alternativenvergleich) und einen gestaltenden Teil (konkrete Eingriffe in Gläubigerrechte). Der Alternativenvergleich ist kein formales Beiwerk: Gläubiger müssen nachvollziehen können, dass sie im Plan mindestens so gut stehen wie bei einer regulären Insolvenzabwicklung – das sogenannte Schlechterstellungsverbot nach § 26 StaRUG.
Plangegenstand können sein: Stundungen, Forderungsverzichte (auch Teilverzichte), Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap), Sicherheitenfreigaben und Neufinanzierungsvereinbarungen. Ausgenommen sind – wie erwähnt – Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen sowie bestimmte öffentlich-rechtliche Forderungen.
Die Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt (§ 9 StaRUG). Jede Gruppe stimmt separat ab. Der Plan gilt als angenommen, wenn in jeder Gruppe drei Viertel der Summenwerte der abstimmenden Forderungen zustimmen (§ 25 Abs. 1 StaRUG). Lehnt eine Gruppe ab, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung ersetzen (gruppenübergreifender Cramdown, §§ 26 f. StaRUG) – ein Instrument, das erhebliche strategische Bedeutung hat und im Vorfeld gründlich zu prüfen ist.
Welche Verfahrensinstrumente stehen dem Schuldner zur Verfügung?
Das StaRUG stellt dem Schuldner – und damit dem Geschäftsführer als handelndem Organ – ein modulares Baukastensystem zur Verfügung. Nicht jedes Instrument muss genutzt werden; die Auswahl richtet sich nach der Situation, dem Grad der Gläubigerkonflikte und dem Zeitdruck.
Erstens: Die Stabilisierungsanordnung (§§ 49 ff. StaRUG) ermöglicht dem Gericht, auf Antrag des Schuldners Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger zu untersagen und Verwertungsrechte auszusetzen. Sie schützt die Verhandlungsposition des Unternehmens, ohne das gesamte Vermögen zu blockieren. Die Anordnung gilt zunächst für bis zu drei Monate und kann verlängert werden.
Zweitens: Die gerichtliche Planabstimmung (§§ 45 ff. StaRUG) ermöglicht es, die Abstimmung vor Gericht durchzuführen – mit dem Vorteil formaler Dokumentation und gerichtlicher Aufsicht. Die außergerichtliche Abstimmung bleibt möglich, birgt aber Beweisrisiken.
Drittens: Der Restrukturierungsbeauftragte (§§ 73 ff. StaRUG) kann vom Gericht bestellt werden – obligatorisch in bestimmten Konstellationen (z. B. wenn ein Cramdown beantragt wird oder Verbraucherforderungen betroffen sind), optional auf Antrag des Schuldners. Der Restrukturierungsbeauftragte überwacht den Prozess, prüft den Plan auf Gesetzmäßigkeit und kann vermittelnd tätig werden.
Viertens: Die gerichtliche Planbestätigung (§§ 60 ff. StaRUG) verleiht dem angenommenen Plan Rechtskraft und Vollstreckbarkeit. Sie ist das Ziel des gesamten Verfahrens. Das Gericht prüft Verfahrensordnungsgemäßheit, Gläubigerschutz und Schlechterstellungsverbot.
Nach unserer Erfahrung empfiehlt sich der Einsatz von Stabilisierungsanordnung und gerichtlicher Planbestätigung insbesondere dann, wenn einzelne Gläubiger durch außergerichtliche Verhandlungen nicht eingebunden werden können oder das Risiko einer taktischen Blockade besteht.
Haftungsrisiken des Geschäftsführers im StaRUG-Verfahren
Das StaRUG ist nicht nur ein Sanierungsinstrument – es ist auch ein Haftungstatbestand. Für Geschäftsführer einer GmbH (und sinngemäß für Vorstände einer AG) entsteht ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit eine qualifizierte Pflichtenbindung, die über das allgemeine Gesellschaftsrecht hinausgeht.
§ 32 StaRUG normiert eine eigenständige Geschäftsleiterpflicht zur Wahrung der Gläubigerinteressen. Wer in der Krise des Unternehmens Zahlungen vornimmt, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, riskiert persönliche Schadensersatzpflichten. Diese Norm ist nicht deckungsgleich mit § 64 GmbHG a.F. (heute § 15b InsO), hat aber einen ähnlichen Schutzzweck.
Drei Szenarien sind in der Praxis besonders relevant: Erstens die verspätete Einleitung – wer trotz drohender Zahlungsunfähigkeit untätig bleibt und die Vermögenslage weiter verschlechtert, haftet persönlich für die daraus entstandenen Schäden. Zweitens die selektive Gläubigerbefriedigung – Zahlungen an nahestehende Gesellschafter oder ausgewählte Gläubiger kurz vor oder während der Restrukturierung können nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar sein, sofern später doch ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird. Drittens fehlerhafte Planunterlagen – ein Restrukturierungsplan, der die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht zutreffend darstellt, kann zur Versagung der Planbestätigung führen und den Geschäftsführer der Haftung für Beratungs- und Verfahrenskosten aussetzen.
Bedeutsam ist auch die Überschneidung mit dem Wirtschaftsstrafrecht: § 15b InsO (Zahlungsverbote nach Insolvenzreife) und §§ 283 ff. StGB (Bankrott, Insolvenzverschleppung) sind permanent zu beachten. Das StaRUG schützt den Geschäftsführer nur, wenn er rechtmäßig handelt. Wer in gutem Glauben ein strukturiertes Restrukturierungsverfahren einleitet, dokumentiert und fachlich begleiten lässt, reduziert sein persönliches Haftungsrisiko erheblich.
Mikro-Fall aus der Beratungspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Handelsunternehmen aus der Konsumgüterbranche mit einem Jahresumsatz im zweistelligen Millionenbereich. Ausgangslage: Zwei Hauptbankverbindlichkeiten mit insgesamt siebenstelligem Nennwert sollten restrukturiert werden; ein Bankhaus war grundsätzlich zu Konditionen bereit, das zweite Institut verweigerte die Kooperation. Arbeitnehmer und Lieferanten sollten vollständig aus dem Verfahren herausgehalten werden. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Erstellung des Restrukturierungsplans einschließlich Alternativenvergleich und Liquiditätsplanung, beantragte eine Stabilisierungsanordnung gegenüber dem widerstrebenden Institut und bereitete die Planabstimmung vor dem zuständigen Restrukturierungsgericht vor. Ergebnis: Nach gerichtlicher Bestätigung des Plans wurde die operative Fortführung gesichert; die Arbeitsplätze blieben erhalten. Auf eine Bewertung der Verhandlungsergebnisse im Sinne einer Erfolgsquote wird bewusst verzichtet.
Strategische Entscheidungsmatrix: StaRUG versus Insolvenzplan versus außergerichtlicher Vergleich
Nicht jede Unternehmenskrise ist ein Fall für das StaRUG. Geschäftsführer sollten die drei wesentlichen Restrukturierungsoptionen strukturiert abwägen, bevor ein Verfahren eingeleitet wird.
Konstellation A – Selektive Finanzgläubigerkrise, operative Substanz intakt: Wenn das Unternehmen operativ profitabel ist, aber die Finanzierungsstruktur nicht mehr tragfähig ist (klassische Balance-Sheet-Insolvenz), ist das StaRUG das Mittel der Wahl. Die Selektivität des Plans (nur Finanzgläubiger) schützt Lieferanten- und Arbeitnehmerbeziehungen. Frist zum Handeln: sobald drohende Zahlungsunfähigkeit feststellbar ist – nicht erst, wenn die Liquidität aufgebraucht ist.
Konstellation B – Breite operative Krise, viele Gläubigerklassen betroffen: Wenn neben Finanzgläubigern auch Lieferanten, Leasinggesellschaften und Pensionsgläubiger einbezogen werden müssen, stößt das StaRUG an seine gesetzlichen Grenzen. Der Insolvenzplan im Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270 ff. InsO) bietet dann eine breitere Gestaltungsbasis – allerdings unter öffentlichem Insolvenzverfahren mit den damit verbundenen Reputationsrisiken. Frist: Insolvenzantragspflicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit binnen drei Wochen (§ 15a InsO).
Konstellation C – Wenige Gläubiger, hohes Einigungspotenzial: Ist der Kreis der relevanten Gläubiger überschaubar und besteht realistisches Verhandlungspotenzial, kann ein außergerichtlicher Vergleich effizienter sein als ein förmliches Verfahren. Nachteil: Keine gerichtliche Bindungswirkung, keine Zwangswirkung gegenüber einzelnen Blockierern.
Die Wahl des richtigen Instruments setzt eine belastbare Ist-Analyse voraus. Nach unserer Erfahrung sind die größten Fehler in der Praxis nicht falsche Plangestaltung, sondern falsche Instrumentenwahl und – häufiger – zu spätes Handeln.
Prozessuale Anforderungen an Plan und Antrag vor dem Restrukturierungsgericht
Die Anzeige der Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht ist der verfahrenseinleitende Akt (§ 31 StaRUG). Sie ist keine Antragstellung im insolvenzrechtlichen Sinne – sie ist eine Erklärung des Schuldners, dass er die Voraussetzungen des StaRUG für erfüllt hält und beabsichtigt, Restrukturierungsinstrumente zu nutzen.
Die Anzeige löst eine Sperrwirkung für insolvenzantragspflichtige Gläubiger aus und begründet die ausschließliche Zuständigkeit des Restrukturierungsgerichts für die Dauer des Verfahrens. Das Gericht prüft nach Eingang der Anzeige, ob offensichtliche Hindernisse bestehen; im Regelfall ergeht kein förmlicher Eröffnungsbeschluss.
Der Restrukturierungsplan selbst muss spätestens bei Antrag auf Planabstimmung oder Bestätigung vorgelegt werden. Er ist ein umfangreiches Rechtsdokument: Darstellender Teil mit Ist-Analyse, Planziel und Alternativenvergleich; gestaltender Teil mit konkreten Eingriffen, Gruppenbildung und Stimmrechtsdarstellung. Dazu kommen Erklärungen zur Richtigkeit und Vollständigkeit (§ 14 StaRUG), die der Geschäftsführer persönlich abzugeben hat – mit entsprechender persönlicher Haftungsexposition.
Die gerichtliche Bestätigung kann nur versagt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 63 StaRUG), insbesondere bei Verfahrensfehler, Verletzung des Schlechterstellungsverbots oder fehlender Gläubigermehrheit ohne Cramdown-Voraussetzungen. Dritte, die durch den Plan in ihren Rechten beeinträchtigt werden, haben ein Rechtsmittel (sofortige Beschwerde) gegen den Bestätigungsbeschluss.
Schutzschirm, Eigenverwaltung und die Abgrenzung zum Insolvenzrecht
Einer der häufigsten Missverständnisse in der Beratungspraxis: StaRUG und Schutzschirmverfahren werden oft verwechselt. Der Schutzschirm nach § 270b InsO ist ein Instrument der Insolvenzeigenverwaltung – er setzt drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus, findet innerhalb der Insolvenzordnung statt und führt zwingend zu einem öffentlich geführten Insolvenzverfahren.
Das StaRUG hingegen ist kein Insolvenzverfahren. Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung, keinen Insolvenzverwalter und keine automatische Wirkung auf alle Schuldnerverbindlichkeiten. Das Unternehmen behält die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen – der Geschäftsführer bleibt Herr des Verfahrens, solange er die gesetzlichen Pflichten einhält.
Diese Abgrenzung hat erhebliche praktische Konsequenzen: Banken, Lieferanten und Kunden erfahren von einem StaRUG-Verfahren nur, wenn sie in den Plan einbezogen sind oder der Schuldner es offenlegt. Das Insolvenzregister bleibt unberührt. Für Mittelstandsunternehmen, bei denen Vertrauen und Reputation unmittelbar geschäftswertrelevant sind, ist dieser Unterschied kaum zu überschätzen.
Allerdings: Die Nicht-Öffentlichkeit schützt nur, wenn das Verfahren ordnungsgemäß geführt wird. Ein Verfahrensabbruch – etwa weil die Voraussetzungen nachträglich wegfallen oder der Plan nicht bestätigt wird – kann dazu führen, dass die Restrukturierungssache öffentlich bekannt gemacht wird. Auch das ist ein Risiko, das in der Verfahrensplanung zu berücksichtigen ist.
Praktische Anforderungen an Dokumentation und Beraterauswahl
Ein StaRUG-Verfahren steht und fällt mit der Qualität der zugrunde liegenden Dokumentation. Die Erfahrung aus der Mandatspraxis zeigt, dass Verfahren in aller Regel nicht an rechtlichen Problemen scheitern, sondern an unvollständigen Liquiditätsplänen, fehlerhaften Gläubigerverzeichnissen oder nicht tragfähigen Alternativenvergleichen.
Unverzichtbar sind: Ein integriertes Finanzmodell mit Liquiditäts-, Ergebnis- und Bilanzplanung über mindestens 24 Monate; eine vollständige Gläubigerliste mit Forderungsbestand, Sicherheitenstruktur und Fälligkeiten; eine rechtliche Analyse der in den Plan einzubeziehenden Vertragsverhältnisse; sowie eine nachvollziehbare Darstellung des Alternativenvergleichs (was würde bei regulärer Insolvenz eintreten?). Die Erklärung des Geschäftsführers nach § 14 StaRUG zu Richtigkeit und Vollständigkeit setzt voraus, dass diese Unterlagen verlässlich sind.
Für die Beraterauswahl gilt: Das StaRUG ist ein rechtlich, steuerlich und betriebswirtschaftlich komplexes Instrument. Reine Insolvenzpraktiker, reine M&A-Berater oder reine Steuerberater greifen zu kurz. Die optimale Begleitung verbindet gesellschafts- und insolvenzrechtliche Kompetenz mit Steuerrecht (insbesondere Sanierungsertrag, § 3a EStG) und operativer Restrukturierungserfahrung.
Steuerlich ist zu beachten: Forderungsverzichte im Rahmen des Restrukturierungsplans können beim Schuldner zu einem steuerpflichtigen Sanierungsertrag führen. § 3a EStG gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne – diese Voraussetzungen sind anspruchsvoll und im Einzelfall anwaltlich und steuerrechtlich zu prüfen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und die gesetzlichen Grundstrukturen des StaRUG-Verfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung individueller Unterlagen, der aktuellen Finanzlage und der einschlägigen gerichtlichen Praxis. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine eingehende Einschätzung Ihrer Handlungsoptionen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Typische Fehler und wie Geschäftsführer sie vermeiden
Zu langes Zuwarten ist der verbreitetste Fehler. Das StaRUG belohnt frühzeitiges Handeln: Je früher die Restrukturierung eingeleitet wird, desto größer ist der Spielraum für Verhandlungen, desto stabiler ist die Liquiditätsbasis und desto geringer ist das persönliche Haftungsrisiko des Geschäftsführers. Wer erst handelt, wenn die Insolvenzantragspflicht droht, hat den strategischen Vorteil des StaRUG bereits weitgehend verspielt.
Ein zweiter struktureller Fehler ist die Unterschätzung der Gruppenbildung. Die Einteilung der Gläubiger in Gruppen nach § 9 StaRUG ist keine formale Übung – sie ist eine strategische Entscheidung mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Abstimmungsmehrheiten und die Cramdown-Fähigkeit des Plans. Wer Gläubigergruppen falsch zusammensetzt, riskiert gescheiterte Abstimmungen.
Drittens: die Vernachlässigung von Nebenbeteiligten. Gesellschafter, Beiräte und nahestehende Gesellschafterdarlehen müssen frühzeitig eingebunden werden. § 6 StaRUG regelt die Einbeziehung von Anteilsinhabern; unvorbereitete Gesellschafter können den Verfahrensablauf empfindlich stören, auch wenn sie formal nicht zu den einbezogenen Gläubigern gehören.
Schließlich: die Fehleinschätzung der gerichtlichen Prüfungsdichte. Das Restrukturierungsgericht prüft nicht nur formale Voraussetzungen – es prüft materiell, ob der Plan das Schlechterstellungsverbot einhält und ob die Erklärungen des Schuldners belastbar sind. Eine unzureichend fundierte Plandarstellung führt nicht nur zur Versagung der Bestätigung, sondern kann auch die persönliche Haftung des Geschäftsführers berühren.
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Häufige Fragen zum StaRUG
Wann ist das StaRUG anwendbar – und wann nicht?
Das StaRUG greift, wenn ein Unternehmen drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO ist, also voraussichtlich innerhalb eines überschaubaren Prognosezeitraums – in der Regel rund 24 Monate – seine Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach §§ 17, 19 InsO schließt das Verfahren nicht grundsätzlich aus, löst aber Insolvenzantragspflichten aus, die sorgfältig geprüft werden müssen. Unternehmen mit rein operativen Krisen ohne Finanzverbindlichkeiten werden durch das Instrument kaum profitieren, da der Plan primär auf finanzielle Verbindlichkeiten zielt.
Welche Gläubiger können in den Restrukturierungsplan einbezogen werden?
In den Plan können grundsätzlich alle Finanzgläubiger einbezogen werden – Banken, Anleihegläubiger, Gesellschafter-Darlehensgeber. Ausdrücklich ausgenommen sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen sowie bestimmte öffentlich-rechtliche Forderungen (§ 4 StaRUG). Diese Selektivität ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem Insolvenzplan, der alle Verbindlichkeiten erfasst. Die präzise Abgrenzung der einzubeziehenden Forderungen ist eine der zentralen rechtlichen Gestaltungsaufgaben im Planverfahren.
Haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn das StaRUG-Verfahren scheitert?
Ein gescheitertes StaRUG-Verfahren begründet nicht automatisch persönliche Haftung. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer die gesetzlichen Pflichten – insbesondere nach § 32 StaRUG und § 15b InsO – eingehalten hat. Wer frühzeitig handelt, verlässliche Planunterlagen vorlegt und die persönlichen Erklärungspflichten nach § 14 StaRUG sorgfältig erfüllt, reduziert sein Haftungsrisiko erheblich. Problematisch wird es, wenn das Verfahren eingeleitet wird, obwohl die Voraussetzungen erkennbar nicht vorliegen, oder wenn Planunterlagen inhaltlich unrichtig sind.
Ist das StaRUG-Verfahren öffentlich?
Nein. Das StaRUG-Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich. Es gibt keine Bekanntmachung im Insolvenzregister; nur die in den Plan einbezogenen Gläubiger erfahren von der Restrukturierungssache. Diese Nicht-Öffentlichkeit ist ein wesentlicher Unterschied zum Insolvenzverfahren und ein zentraler Vorteil für Mittelstandsunternehmen, bei denen Reputation und Vertrauen unmittelbar geschäftswertrelevant sind. Ausnahmen gelten, wenn das Gericht in bestimmten Konstellationen eine öffentliche Bekanntmachung anordnet – etwa bei Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten unter bestimmten Voraussetzungen.
Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren?
Eine gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensdauer gibt es nicht. In der Praxis vergehen von der Anzeige beim Restrukturierungsgericht bis zur Planbestätigung regelmäßig mehrere Monate. Die tatsächliche Dauer hängt ab von der Komplexität des Plans, der Anzahl der einbezogenen Gläubiger, dem Verhandlungsstand und dem Einsatz von Stabilisierungsanordnungen. Eine Stabilisierungsanordnung ist zunächst auf bis zu drei Monate befristet. Eine realistische Planung sollte das Verfahren bei mittlerer Komplexität mit drei bis sechs Monaten veranschlagen – im Einzelfall kürzer oder länger.
Welche steuerlichen Folgen hat ein Forderungsverzicht im Restrukturierungsplan?
Forderungsverzichte zugunsten des Schuldnerunternehmens können einen steuerpflichtigen Sanierungsertrag auslösen. § 3a EStG gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerfreistellung solcher Sanierungsgewinne; die Voraussetzungen sind anspruchsvoll und umfassen unter anderem die Sanierungseignung des Unternehmens, die Sanierungsabsicht der Gläubiger und die Angemessenheit des Erlasses. Die steuerliche Begleitung eines StaRUG-Verfahrens ist daher ebenso wichtig wie die rechtliche – beide Disziplinen müssen von Anfang an abgestimmt werden, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und die gesetzlichen Grundstrukturen des StaRUG-Verfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Finanzlage und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und Einschätzung Ihrer StaRUG-Optionen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.