MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz – Rechtslage und Optionen

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständisches Unternehmen gerät in wirtschaftliche Schieflage. Die Banken signalisieren Unruhe, einzelne Lieferanten bestehen auf Vorkasse, und der Geschäftsführer fragt sich: Gibt es einen Weg, die Verbindlichkeiten zu ordnen, ohne das Wort „Insolvenz" auszusprechen? Seit dem 1. Januar 2021 gibt es eine belastbare Antwort auf diese Frage.

Das StaRUG – das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – ermöglicht es Schuldnerunternehmen, einen Restrukturierungsplan außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu gestalten und gegen widerstrebende Gläubiger gerichtlich durchzusetzen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen zwar drohend zahlungsunfähig, aber noch nicht tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Dieser präventive Charakter ist der wesentliche Unterschied zum klassischen Insolvenzplanverfahren.

Der folgende Beitrag analysiert die Normbasis, die verfahrensrechtlichen Optionen, die Pflichten des Geschäftsführers und die praktischen Gestaltungsmöglichkeiten des StaRUG für den Mittelstand.

Warum das StaRUG einen Paradigmenwechsel im deutschen Restrukturierungsrecht darstellt

Das StaRUG ist kein Insolvenzrecht. Diese Feststellung ist keine Trivialität, sondern das normative Fundament des gesamten Rahmens. Das Gesetz hat den europäischen Richtlinienvorgaben der Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 Rechnung getragen und schließt eine Regelungslücke, die im deutschen Recht seit Jahrzehnten beklagt wurde: die fehlende Möglichkeit, Verbindlichkeiten mehrheitlich gegen minoritäre Gläubiger durchzusetzen, ohne das Stigma eines förmlichen Insolvenzverfahrens in Kauf nehmen zu müssen.

Vor dem StaRUG war der typische Weg in der Unternehmenskrise entweder das außergerichtliche Moratorium – das an der Einstimmigkeit aller Gläubiger scheiterte – oder der Sprung in die Insolvenz, der regelmäßig mit Vertrauensverlust bei Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmern verbunden war. Das Instrument der Debt-Equity-Swap-Vereinbarungen (Umwandlung von Schulden in Eigenkapital) blieb praktisch auf konsensuale Lösungen beschränkt.

Seit dem 1. Januar 2021 steht mit dem StaRUG ein Verfahren bereit, das strukturell auf drei Achsen beruht: Planautonomie des Schuldners, Mehrheitsentscheidung strukturierter Gläubigergruppen und gerichtliche Absicherung durch das Restrukturierungsgericht. In der Mandatspraxis sehen wir, dass diese Kombination besonders für inhabergeführte Unternehmen im Mittelstand eine erhebliche Ausweitung der Handlungsoptionen bedeutet – sofern der Einstieg rechtzeitig erfolgt.

Die Kehrseite: Das StaRUG verlangt von Geschäftsführern ein erhöhtes Maß an eigenverantwortlichem Handeln. Wer das Instrument zu spät einsetzt oder es mit unzureichender Vorbereitung angeht, riskiert nicht nur das Scheitern des Plans, sondern auch persönliche Haftungsfolgen – dazu später mehr.

Wann ist das StaRUG überhaupt anwendbar?

Das StaRUG setzt als Zugangsvoraussetzung die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO voraus. Das Unternehmen muss also voraussichtlich nicht in der Lage sein, im Prognosezeitraum seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen – ohne jedoch bereits tatsächlich zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) zu sein. Diese Abgrenzung ist präzise zu treffen: Liegt bereits tatsächliche Zahlungsunfähigkeit vor, greift nicht mehr das StaRUG, sondern die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO mit einer Frist von spätestens drei Wochen.

Wie lang ist der Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit? Das Gesetz benennt ausdrücklich einen Zeitraum von 24 Monaten. Diese Zeitspanne entspricht dem üblichen Planungshorizont mittelfristiger Unternehmensfinanzierungen. Für einen Geschäftsführer bedeutet das konkret: Sobald eine Finanzplanung auf 24 Monate ergibt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Liquiditätsengpässe entstehen werden, ist der StaRUG-Korridor geöffnet.

Nicht zugänglich ist das StaRUG für natürliche Personen ohne unternehmerische Tätigkeit sowie für Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen, die eigenen Aufsichtsregimen unterliegen. Verbraucherinsolvenzrecht und StaRUG schließen sich systematisch aus.

Ein weiterer Ausschlussgrund: Das StaRUG kann nicht genutzt werden, wenn innerhalb der letzten drei Jahre bereits eine Restrukturierungssache des Schuldners beim Restrukturierungsgericht anhängig war. Diese Sperrfrist soll missbräuchliche Nutzungen verhindern und zeigt, dass der Gesetzgeber das Instrument als einmaligen Sanierungskredit versteht – nicht als Dauerlösung.

Der Restrukturierungsplan als rechtliches Kernstück des Verfahrens

Das operative Herzstück jedes StaRUG-Verfahrens ist der Restrukturierungsplan. Er kombiniert zwei strukturell getrennte Teile: den darstellenden Teil, der die wirtschaftliche Ausgangslage und die Ziele beschreibt, und den gestaltenden Teil, der die rechtlichen Eingriffe in Forderungen und Verbindlichkeiten rechtsverbindlich festlegt. Diese Zweiteilung ist bewusst: Der darstellende Teil schafft Transparenz gegenüber den Gläubigern und ist Grundlage ihrer Abstimmungsentscheidung; der gestaltende Teil entfaltet nach gerichtlicher Bestätigung bindende Wirkung.

Im gestaltenden Teil können insbesondere folgende Eingriffe vorgesehen werden: Stundung fälliger Forderungen, Erlass von Forderungen (auch teilweise), Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital (Debt-Equity-Swap), Änderung von Sicherheitenpositionen sowie Eingriffe in Gesellschaftsrechte – darunter auch die Ausgabe neuer Anteile an Gläubiger. Diese letztgenannte Option ist im Mittelstand besonders sensibel, weil sie den Gesellschafterbestand unmittelbar berührt.

Nicht einbezogen werden können im StaRUG-Plan: Arbeitnehmeransprüche (diese genießen besonderen Schutz) sowie Forderungen aus unerlaubter Handlung. Versuche, diese Anspruchsklassen durch Gruppenzuweisung zu umgehen, sind einem erhöhten Bestätigungsrisiko ausgesetzt.

Nach unserer Erfahrung ist die Gruppenbildung eine der anspruchsvollsten Aufgaben bei der Plangestaltung. Das Gesetz verlangt, dass in jeder Gruppe Gläubiger mit gleichartigen Interessen zusammengefasst werden. Eine fehlerhafte Gruppenbildung – etwa das Trennen von Gläubigern mit vergleichbarer Position zum Zweck der Mehrheitsbeschaffung – ist ein Bestätigungshindernis und kann zur Versagung der gerichtlichen Planbestätigung führen.

Abstimmungsverfahren und Mehrheitserfordernisse: Wie wird der Plan angenommen?

Der Plan gilt in jeder Abstimmungsgruppe als angenommen, wenn ihm die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger zustimmt und diese Mehrheit zugleich drei Viertel der Stimmrechte (gemessen an Forderungsbeträgen) auf sich vereint. Diese Kombination aus Kopfmehrheit und Summenmehrheit soll sicherstellen, dass der Plan weder von wenigen Großgläubigern oktroyiert noch von einer Vielzahl von Kleingläubigern blockiert werden kann.

Entscheidend ist das sogenannte gruppenübergreifende Cramdown-Verfahren: Haben nicht alle Gruppen dem Plan zugestimmt, kann das Restrukturierungsgericht auf Antrag des Schuldners auch ablehnende Gruppen überstimmen (Cross-Class Cramdown), sofern bestimmte materielle Anforderungen erfüllt sind. Insbesondere darf kein Gläubiger schlechter gestellt werden als im besten alternativen Szenario – regelmäßig der Vergleich mit einem fiktiven Insolvenzverfahren (Best-Interest-Test).

Wann ist der Cramdown besonders relevant? In der Praxis immer dann, wenn eine oder mehrere Gläubigergruppen – typischerweise Gesellschafter oder nachrangige Darlehensgeber – eine Obstruktionsblockade aufzubauen versuchen. Das Instrument gibt dem Schuldner hier eine erhebliche Verhandlungsmacht, die vor dem StaRUG nicht existierte. In unserer Beratungspraxis hat sich gezeigt, dass allein die glaubwürdige Drohung mit dem Cramdown regelmäßig zur Verhandlungsöffnung führt.

Stimmt eine Gläubigergruppe zu, die Gesellschaftergruppe jedoch nicht, und sieht der Plan vor, dass die Gesellschafter leer ausgehen oder verwässert werden, kann das Gericht die Gesellschafterzustimmung ersetzen – sofern sie wirtschaftlich im Insolvenzverfahren ebenfalls keine Befriedigung erhalten hätten. Dieser Mechanismus ist für Familienunternehmen mit mehreren Gesellschaftern von erheblicher praktischer Bedeutung.

Welche Instrumente stellt das Restrukturierungsgericht bereit?

Das Restrukturierungsgericht ist kein Insolvenzgericht – es übernimmt keine Verfahrensherrschaft über das Unternehmen. Seine Rolle ist die eines Ermöglichers und Kontrolleurs. Das StaRUG stellt eine Palette gerichtlicher Instrumente bereit, die der Schuldner nach Bedarf kombinieren kann. Die Restrukturierungssache wird mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Gericht eröffnet.

Zu den zentralen gerichtlichen Werkzeugen zählen: erstens die Vollstreckungssperre (Stabilisierungsanordnung nach §§ 49 ff. StaRUG), die Einzelzwangsvollstreckungen von Gläubigern vorübergehend unterbindet und dem Schuldner Handlungsspielraum sichert; zweitens die Vorprüfung des Plans auf Anfrage des Schuldners, bei der das Gericht einen ersten Qualitätscheck der Planstruktur vornimmt; drittens die Planabstimmung unter gerichtlicher Leitung; und viertens die gerichtliche Planbestätigung, die dem Plan Rechtskraft und Widerspruchsfestigkeit verleiht.

Die Stabilisierungsanordnung ist in der Praxis ein mächtiges Instrument. Sie kann Vollstreckungsmaßnahmen für zunächst bis zu drei Monate aussetzen, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Voraussetzung ist, dass der Schuldner das Restrukturierungskonzept hinreichend konkret dargelegt hat und keine Umstände vorliegen, die eine Aussetzung für Gläubiger unzumutbar machen. Das Gericht prüft hier nicht nur formell, sondern übt eine materielle Plausibilitätskontrolle aus.

Daneben kann das Gericht auf Antrag einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, der die Gläubigerinteressen überwacht und vermittelt. Die Bestellung ist in bestimmten Fällen zwingend – etwa wenn in den Plan Eingriffe in die Rechte von Kleingläubigern oder Verbrauchern vorgesehen sind oder wenn eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung beantragt wird. In der Praxis hat sich der Restrukturierungsbeauftragte als Moderator bewährt, der Vertrauen auf der Gläubigerseite aufbaut, ohne den Schuldner in eine insolvenztypische Kontrolle zu zwingen.

Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers im StaRUG-Verfahren

Das StaRUG verschiebt den Haftungsmaßstab für Geschäftsführer spürbar. Im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit – also genau dann, wenn das StaRUG anwendbar ist – treffen den Geschäftsführer gesteigerte Pflichten gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger. Das Gesetz normiert in § 43 StaRUG ausdrücklich, dass der Geschäftsführer die Interessen der Gläubigergesamtheit bei seinen unternehmerischen Entscheidungen zu berücksichtigen hat.

Was bedeutet das konkret? Maßnahmen, die einzelne Gläubiger begünstigen und damit die Befriedigungsquote der Übrigen verschlechtern, sind haftungsträchtig. Das gilt insbesondere für außerplanmäßige Tilgungen an nahestehende Personen, Ausschüttungen an Gesellschafter oder Vermögensverschiebungen in verbundene Unternehmen. Die Erfahrung zeigt: Gerade in inhabergeführten Unternehmen neigen Gesellschafter-Geschäftsführer dazu, persönliche Gesellschafterdarlehen zu bedienen, bevor externe Gläubiger gesichert sind. Dies birgt erhebliches Anfechtungsrisiko und kann nach Eintritt einer späteren Insolvenz zur persönlichen Inanspruchnahme führen.

Besonders kritisch ist die Frist für die Insolvenzantragspflicht: Stellt sich heraus, dass das Unternehmen nicht nur drohend, sondern tatsächlich zahlungsunfähig geworden ist, beginnt die Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO für die Stellung des Insolvenzantrags zu laufen. Ein laufendes StaRUG-Verfahren setzt diese Frist nicht automatisch aus – eine häufig unterschätzte Fehlerquelle. Wer im Glauben, das StaRUG-Verfahren laufe noch und schütze ihn, die Antragspflicht versäumt, riskiert eine persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung.

Eine weitere Pflichtkomponente: Das StaRUG statuiert in § 32 eine Anzeigepflicht des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht. Diese Anzeige aktiviert den formalen Verfahrensrahmen und ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme gerichtlicher Instrumente. Der Geschäftsführer entscheidet einseitig, ob und wann er anzeigt – darin liegt die unternehmerische Eigenverantwortung des Instruments. Entscheidet er sich zu spät, hat er möglicherweise keinen belastbaren Planraum mehr.

Mikro-Fall: StaRUG-Restrukturierung im produzierenden Mittelstand

Ausgangslage: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Zulieferunternehmen aus der produzierenden Industrie mit rund 180 Mitarbeitern. Drei Hauptkunden hatten Auftragsvolumina deutlich reduziert, die Refinanzierung eines revolvierenden Betriebsmittelkredits stand in sechs Monaten an, und die mittelfristige Liquiditätsplanung wies auf Deckungslücken hin. Tatsächliche Zahlungsunfähigkeit lag noch nicht vor, die Finanzplanung auf 24 Monate ergab jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit künftige Engpässe. Der StaRUG-Korridor war damit eröffnet.

Vorgehen: Nach Prüfung der Gläubigerstruktur – Hausbank, zwei Mezzanine-Darlehensgeber sowie eine Gruppe von Lieferantenkreditoren – wurde ein Restrukturierungsplan erarbeitet, der eine Stundung der Mezzanine-Verbindlichkeiten, eine anteilige Forderungsreduktion der Lieferantengruppe sowie eine Laufzeitverlängerung des Bankkredits vorsah. Die Gruppenbildung orientierte sich an der Rangigkeit und der wirtschaftlichen Interessenlage. Die Hausbank stimmte dem Plan nach intensiven Verhandlungen zu; einer der Mezzanine-Geber verweigerte zunächst die Zustimmung. Im Rahmen des Cramdown-Verfahrens prüfte das Restrukturierungsgericht den Best-Interest-Test und bestätigte den Plan.

Ergebnis: Das Unternehmen konnte die Restrukturierung außerhalb der Insolvenz abschließen. Der Geschäftsbetrieb lief während des gesamten Verfahrens uneingeschränkt weiter, Kundenbeziehungen blieben unbelastet, und die Arbeitnehmerschaft wurde nicht berührt. Eine genaue Bezifferung der erzielten Entlastung unterbleibt hier bewusst; Größenordnung und strukturelle Wirkung des Plans entsprachen den vereinbarten Zielen.

Entscheidungsmatrix: StaRUG versus Insolvenzplan versus außergerichtliche Einigung

Welches Instrument ist in welcher Konstellation vorzugswürdig? Die Antwort hängt wesentlich von der Gläubigerstruktur, dem Zeitdruck und der Frage ab, ob Konsens realistisch erreichbar ist.

Konstellation A – drohende Zahlungsunfähigkeit, überschaubare Gläubigergruppen, konsensnahe Stimmung: Hier ist eine außergerichtliche Einigung oft schneller und günstiger. Das StaRUG lässt sich als Backstop-Szenario im Hintergrund halten, ohne formell eingeleitet zu werden. Die bloße Kenntnis der Beteiligten, dass das StaRUG aktiviert werden könnte, erzeugt Verhandlungsdruck.

Konstellation B – drohende Zahlungsunfähigkeit, heterogene Gläubigerstruktur, einzelne Blockierer: Hier ist das StaRUG das Instrument der Wahl. Die Möglichkeit des Cross-Class Cramdown und der Stabilisierungsanordnung erlaubt es, Blockierversuche zu überwinden, ohne in die Insolvenz zu gehen. Frist und Vorlaufzeit für die Planausarbeitung sollten mindestens drei bis vier Monate betragen.

Konstellation C – bereits tatsächliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung: Das StaRUG scheidet aus. Die Antragspflicht nach § 15a InsO ist mit Fristen von drei Wochen (Zahlungsunfähigkeit) beziehungsweise sechs Wochen (Überschuldung) einzuhalten. Hier kommt das Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO) oder die übertragende Sanierung in Betracht. Eine Verlängerung der StaRUG-Vorbereitung in diese Phase hinein ist rechtlich nicht statthaft und begründet Haftungsrisiken.

Konstellation D – strukturelle Überschuldung bei positiver Fortführungsprognose: Hier ist die Rechtslage komplex. Besteht nach dem IDW-Standard (IDW S 6) eine positive Fortführungsprognose, entfällt die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Das StaRUG greift dann nicht, weil die Eingangsvoraussetzung der drohenden Zahlungsunfähigkeit separat zu prüfen ist. In dieser Konstellation ist zwingend anwaltliche und betriebswirtschaftliche Begleitung erforderlich.

Besonderheiten im Mittelstand: Gesellschafterstruktur, Banken und Informationsmanagement

Das StaRUG ist keine Blaupause für alle Unternehmensgrößen gleichermaßen. Im Mittelstand – insbesondere in inhabergeführten GmbHs und Familienunternehmen – treten spezifische Herausforderungen auf, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen.

Erstens die Gesellschafterseite: In einer GmbH mit wenigen Gesellschaftern, die zugleich als Geschäftsführer aktiv sind, besteht eine strukturelle Interessenkonvergenz zwischen Schuldner und Gesellschaftern, die im StaRUG-Verfahren zu Konflikten führen kann. Das Gesetz sieht vor, dass Eingriffe in Gesellschafterrechte – etwa die Ausgabe neuer Anteile an Gläubiger oder eine Kapitalherabsetzung – einem separaten Abstimmungsblock zugewiesen werden. Gesellschafter, die wirtschaftlich leer ausgehen würden, können überstimmt werden, sofern der Best-Interest-Test dies stützt. In der Praxis führt allein die Kenntnis dieser Möglichkeit häufig zu einer konstruktiveren Haltung der Gesellschafterseite.

Zweitens das Verhältnis zur Hausbank: In der deutschen Mittelstandsfinanzierung ist das Verhältnis zur Hausbank zentral. Die Hausbank ist regelmäßig besicherter Gläubiger und hat bei drohender Krise ein starkes Interesse an einem geordneten Verfahren. Nach unserer Erfahrung sind Hausbanken häufig bereit, an einem StaRUG-Plan mitzuwirken, sofern die Plausibilität der Fortführungsprognose überzeugend dargelegt wird und der Plan die Besicherungsinteressen nicht in einer Weise berührt, die den Wert der Sicherheiten erosiert. Kritisch wird es, wenn der Plan einen Teilforderungsverzicht der Bank vorsieht: Hier ist das Gespräch mit der Bankseite vor formeller Planeinreichung unerlässlich.

Drittens das Informationsmanagement: Das StaRUG erlaubt es dem Schuldner, das Verfahren – insbesondere in der Frühphase – weitgehend vertraulich zu führen. Nicht alle Gläubiger müssen von Anfang an einbezogen werden. Diese Vertraulichkeitsmöglichkeit ist ein erheblicher Vorteil gegenüber dem förmlichen Insolvenzverfahren. Allerdings: Der Schuldner trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Restrukturierungsplan gemachten Angaben. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben im darstellenden Teil gefährden nicht nur die Planbestätigung, sondern können Haftungsansprüche begründen.

Steuerrechtliche Dimension: Was Geschäftsführer bei der StaRUG-Restrukturierung steuerlich beachten müssen

Ein Restrukturierungsplan, der Forderungserlass oder Debt-Equity-Swaps vorsieht, hat unmittelbare steuerliche Konsequenzen – ein Aspekt, der in der rechtlichen Beratung nicht stiefmütterlich behandelt werden darf. Ein Forderungsverzicht auf Seiten des Gläubigers führt beim Schuldner grundsätzlich zu einem Ertrag (Sanierungsgewinn), der körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig sein kann.

Das Steuerrecht hält hierfür eine spezifische Regelung bereit: den sogenannten Sanierungserlass in der gesetzlich verankerten Form des § 3a EStG (Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen bei unternehmensbezogener Sanierung). Diese Vorschrift ist seit dem Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2017 in Kraft und ermöglicht – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – eine Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns. Entscheidend ist, dass die Sanierung zum Zeitpunkt des Erlasses betriebswirtschaftlich begründet und auf eine Fortführung des Unternehmens ausgerichtet ist.

Ob und in welchem Umfang § 3a EStG im konkreten Fall zur Anwendung kommt, hängt von der genauen Ausgestaltung des Plans, der Höhe der erlassenen Beträge und der persönlichen bzw. körperschaftlichen Steuersituation ab. Die Einholung eines verbindlichen Auskunftsbescheids beim zuständigen Finanzamt vor Planbestätigung ist in der Praxis dringend zu empfehlen. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag; hinzu kommt die Gewerbesteuer mit einer Messzahl von 3,5 % und einem gemeindeabhängigen Hebesatz. Diese Belastungen können die Liquiditätswirkung eines Sanierungsgewinns erheblich schmälern, wenn keine steuerliche Absicherung erfolgt.

Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis ist die frühzeitige Einbindung steuerrechtlicher Expertise – idealerweise parallel zur Planausarbeitung – ein entscheidender Erfolgsfaktor. Die koordinierte Betrachtung von Restrukturierungsplan und steuerlichem Absicherungsrahmen verhindert böse Überraschungen nach Planbestätigung.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des StaRUG-Verfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie die StaRUG-Restrukturierung auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Verfahrensablauf: Von der Anzeige bis zur Planbestätigung – ein strukturierter Überblick

Wie läuft ein StaRUG-Verfahren in der Praxis konkret ab? Der Ablauf ist nicht linear zwingend, sondern kann je nach genutzten Instrumenten variieren. Der folgende Fahrplan beschreibt den typischen Ablauf bei vollständiger Nutzung des StaRUG-Instrumentariums.

Phase 1 – Vorbereitung: Erstellung der Liquiditätsplanung und des Fortführungskonzepts, Identifikation der einzubeziehenden Gläubiger, Gruppenbildung, Ausarbeitung des Restrukturierungsplans (darstellender und gestaltender Teil). Diese Phase dauert in der Regel vier bis zehn Wochen und ist die inhaltlich anspruchsvollste. Fehler in dieser Phase lassen sich im weiteren Verfahren nur schwer korrigieren.

Phase 2 – Anzeige beim Restrukturierungsgericht: Mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRUG wird die Restrukturierungssache rechtshängig. Ab diesem Zeitpunkt können gerichtliche Instrumente (Stabilisierungsanordnung, Vorprüfung) in Anspruch genommen werden. Zuständig sind die Amtsgerichte, an denen Insolvenzgerichte bestehen; das Restrukturierungsgericht richtet sich in der Regel nach dem Sitz des Schuldners.

Phase 3 – Gläubigerkonsultation und Abstimmung: Der Schuldner übermittelt den Planberechtigten den Restrukturierungsplan und lädt zur Abstimmung ein. Die Abstimmung kann schriftlich oder in einer Planabstimmungsversammlung erfolgen. Gerichtlich begleitete Abstimmungen bieten höhere Rechtssicherheit, besonders wenn Ablehnung einzelner Gruppen zu erwarten ist.

Phase 4 – Planbestätigung: Auf Antrag des Schuldners bestätigt das Restrukturierungsgericht den angenommenen Plan. Das Gericht prüft dabei Rechtmäßigkeit der Gruppenbildung, Einhaltung des Best-Interest-Tests und das Fehlen von Bestätigungshindernissen. Mit Rechtskraft der Planbestätigung entfaltet der Plan bindende Wirkung gegenüber allen planbetroffenen Gläubigern – auch gegenüber denen, die abgelehnt haben.

Phase 5 – Planüberwachung: Das Gericht kann auf Antrag eine Planüberwachung anordnen, die sicherstellt, dass die vereinbarten Leistungen erbracht werden. In der Praxis ist diese Phase weniger intensiv als die Planüberwachung im Insolvenzplanverfahren, da der Schuldner die volle Geschäftsführungskompetenz behalten hat.

Grenzen des StaRUG und Risiken eines gescheiterten Verfahrens

Was passiert, wenn der Restrukturierungsplan scheitert oder das Restrukturierungsgericht die Bestätigung versagt? Diese Frage ist keine akademische: In der Praxis scheitern Pläne an fehlerhafter Gruppenbildung, unzureichendem Best-Interest-Test oder mangelnder Plausibilität der Fortführungsprognose.

Das Scheitern des StaRUG-Verfahrens hat direkte Folgen für den Zeitraum: Ist zwischenzeitlich tatsächliche Zahlungsunfähigkeit eingetreten, beginnt unmittelbar die Insolvenzantragspflicht. Die Zeitspanne, die im StaRUG-Verfahren verbracht wurde, kann dann nicht mehr zurückgeholt werden. Geschäftsführer müssen daher parallel zur StaRUG-Durchführung kontinuierlich die Liquiditätssituation überwachen und rechtzeitig Konsequenzen ziehen.

Ein weiteres Risiko: die Anfechtbarkeit von Handlungen, die im Vorfeld des StaRUG-Verfahrens vorgenommen wurden. Auch wenn das StaRUG außerhalb der Insolvenz stattfindet – scheitert es und mündet das Unternehmen danach in ein Insolvenzverfahren, gilt der Anfechtungszeitraum des § 133 InsO für Vorsatzanfechtungen von in der Regel vier Jahren. Handlungen, die im Vorfeld zum Nachteil einzelner Gläubiger vorgenommen wurden, können in einem späteren Insolvenzverfahren angefochten werden.

Schließlich ist auf die Folgen einer missbräuchlichen Nutzung hinzuweisen. Das StaRUG enthält explizite Regeln gegen die zweckwidrige Ausnutzung des Instrumentariums – etwa die Nutzung der Stabilisierungsanordnung zur Verzögerung berechtigter Vollstreckungsmaßnahmen ohne echten Restrukturierungswillen. Das Gericht kann in solchen Fällen den Restrukturierungsrahmen vorzeitig beenden und die Instrumente entziehen. Eine missbräuchliche Nutzung des StaRUG ist damit nicht nur rechtlich riskant, sondern kann die Verhandlungsposition gegenüber Gläubigern dauerhaft beschädigen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zum StaRUG und zur Restrukturierung außerhalb der Insolvenz

Was ist das StaRUG und wann gilt es?

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Es ermöglicht Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig, aber noch nicht tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet sind, ihre Verbindlichkeiten im Wege eines Restrukturierungsplans außerhalb der Insolvenz zu ordnen. Der Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit beträgt 24 Monate. Finanzinstitute und Verbraucher sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.

Muss das StaRUG-Verfahren öffentlich bekannt gemacht werden?

Nicht zwingend. Das StaRUG erlaubt eine weitgehend vertrauliche Durchführung. Die Anzeige beim Restrukturierungsgericht sowie die Einbeziehung der planbetroffenen Gläubiger sind erforderlich, müssen aber nicht öffentlich bekanntgemacht werden. Erst bestimmte gerichtliche Maßnahmen – wie die Planbestätigung – können im Restrukturierungsregister eingetragen werden. Diese Vertraulichkeitsmöglichkeit ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem förmlichen Insolvenzverfahren und schützt Geschäftsbeziehungen sowie Kundenvertrauen.

Können Arbeitnehmeransprüche im Restrukturierungsplan gekürzt werden?

Nein. Arbeitnehmeransprüche sind im StaRUG ausdrücklich vom gestaltenden Planinhalt ausgenommen. Entgeltansprüche, Urlaubsansprüche sowie Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung dürfen durch einen Restrukturierungsplan nicht berührt werden. Dies gilt auch für Ansprüche auf Sozialplanleistungen. Der Schutz der Arbeitnehmerinteressen im StaRUG ist damit strukturell stärker als im Insolvenzplanverfahren, wo Eingriffe unter engen Voraussetzungen möglich sind.

Was passiert, wenn einzelne Gläubiger dem Plan nicht zustimmen?

Ablehende Gläubiger können unter den Voraussetzungen des sogenannten Cross-Class Cramdown überstimmt werden. Das Restrukturierungsgericht kann auf Antrag des Schuldners die Zustimmung verweigernder Gruppen ersetzen, wenn die zustimmenden Gruppen eine Mehrheit bilden, kein Gläubiger schlechter gestellt wird als im besten alternativen Szenario (Best-Interest-Test) und die übrigen Bestätigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Plan entfaltet nach gerichtlicher Bestätigung bindende Wirkung gegenüber allen planbetroffenen Gläubigern.

Welche Haftungsrisiken trägt der Geschäftsführer im StaRUG-Verfahren?

Im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit hat der Geschäftsführer nach § 43 StaRUG die Interessen der Gläubigergesamtheit zu berücksichtigen. Begünstigungen einzelner Gläubiger – insbesondere von Gesellschaftern oder nahestehenden Personen – sind haftungsträchtig. Zusätzlich läuft die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO weiter: Tritt tatsächliche Zahlungsunfähigkeit ein, beginnt die Drei-Wochen-Frist unabhängig vom laufenden StaRUG-Verfahren. Verstöße können zu persönlicher Haftung wegen Insolvenzverschleppung führen.

Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren typischerweise?

Ein vollständiges StaRUG-Verfahren – von der Planausarbeitung bis zur rechtskräftigen Planbestätigung – dauert in der Praxis regelmäßig zwischen drei und sechs Monaten, je nach Komplexität der Gläubigerstruktur, Verhandlungsbereitschaft der Beteiligten und gerichtlicher Auslastung. Die Vorbereitungsphase beansprucht typischerweise vier bis zehn Wochen. Eine Stabilisierungsanordnung kann für einen ersten Zeitraum von bis zu drei Monaten erlassen werden. Die genaue Dauer ist im Einzelfall anwaltlich zu planen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Restrukturierungsfragen, StaRUG-Verfahren und Insolvenzrecht. Unsere Mandate umfassen die Begleitung von Sanierungsverfahren, die Ausarbeitung von Restrukturierungsplänen sowie die Vertretung von Schuldnern und Gläubigern vor dem Restrukturierungsgericht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät strukturell – nicht transaktionsorientiert –, mit einem klaren Fokus auf inhabergeführte Unternehmen, Gesellschafterkreise und die persönliche Haftung der Geschäftsführung. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.