Ein Softwareunternehmen mit zwanzig Festangestellten, laufenden Lizenzverträgen und einer auslaufenden Bankfinanzierung: Die Zahlungsunfähigkeit ist noch nicht eingetreten, doch die Fortbestehensprognose trübt sich ein. In dieser Lage entscheidet der Geschäftsführer, ob er wartet – oder handelt. Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), seit dem 1. Januar 2021 in Kraft, gibt ihm ein Instrument in die Hand, das Insolvenzeröffnung vermeidet und dennoch verbindliche Eingriffe in Gläubigerrechte erlaubt.
Die StaRUG-Restrukturierung ermöglicht es einem Unternehmen, seine Verbindlichkeiten durch einen gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplan neu zu ordnen – ohne formelles Insolvenzverfahren und ohne öffentliche Bekanntmachung. Voraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO; die Antragspflichten der §§ 15a InsO greifen zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Für Geschäftsführer von IT- und Softwareunternehmen bedeutet das: Wer früh handelt, behält die operative Kontrolle und schützt Lizenz- und Kundenverträge vor dem Automatikreisser der Insolvenz.
Dieser Beitrag erläutert den Rechtsrahmen des StaRUG, zeigt branchenspezifische Besonderheiten der Software- und IT-Wirtschaft auf, beschreibt den Ablauf eines Restrukturierungsverfahrens vor dem Restrukturierungsgericht und formuliert konkrete Handlungsempfehlungen für den Mittelstand.
Was ist das StaRUG – und warum ist der Zeitpunkt entscheidend?
Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) schafft einen vorinsolvenzrechtlichen Sanierungsrahmen, der es Schuldnern erlaubt, Verbindlichkeiten gegen den Willen einzelner Gläubiger umzustrukturieren. Entscheidend ist der Einstiegszeitpunkt: Das Verfahren setzt drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO voraus – ein Zustand, der bereits dann vorliegen kann, wenn das Unternehmen seine Zahlungspflichten in einem Prognosezeitraum von in der Regel zwölf Monaten voraussichtlich nicht mehr vollständig erfüllen wird.
Warum spielt der Zeitpunkt eine so zentrale Rolle? Weil mit Eintritt der tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Antragspflicht des § 15a InsO ausgelöst wird. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Frist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen. Das StaRUG-Verfahren muss also eingeleitet werden, solange diese Schwellen noch nicht erreicht sind. Wer zu lange abwartet, verliert nicht nur den Zugang zum Instrument – er riskiert persönliche Haftung.
In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Geschäftsführer von IT-Unternehmen den richtigen Zeitpunkt verpassen, weil die operative Liquidität kurzfristig noch ausreicht, die Bilanz jedoch bereits strukturelle Belastungen zeigt: auslaufende Vendor-Finanzierungen, rückständige Lizenzgebühren an Vorlieferanten oder Kundenstornierungen bei wiederkehrenden Subscription-Modellen. Genau hier liegt das Frühwarnsignal.
Welche Unternehmen der Software- und IT-Branche kommen für das StaRUG in Betracht?
Das StaRUG steht grundsätzlich allen juristischen Personen und natürlichen Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben, offen. Ausgenommen sind Verbraucher, Banken und Versicherungen sowie bestimmte Finanzinstitute. Für IT- und Softwareunternehmen – von der GmbH, die eine Cloud-Plattform betreibt, bis hin zur AG, die im ERP-Markt aktiv ist – ist der Weg damit grundsätzlich geöffnet.
Branchenspezifisch relevant sind vor allem drei Konstellationen:
- Lizenzbasierte Geschäftsmodelle: Unternehmen, die wesentliche Einnahmen aus mehrjährigen Softwarelizenzen oder Subscription-Verträgen erzielen, stehen vor der Frage, wie diese Verträge in einem Restrukturierungsplan behandelt werden. Das StaRUG gestattet – anders als das Insolvenzrecht – keine einseitige Kündigung von Dauerschuldverhältnissen durch den Verwalter. Die Vertragskontinuität bleibt erhalten, was insbesondere für die Kundenbindung im B2B-Segment entscheidend ist.
- Venture-finanzierte Wachstumsunternehmen: Startups und Scale-ups, die Wandelanleihen oder strukturierte Gesellschafterdarlehen im Bestand haben, können diese Verbindlichkeiten im Restrukturierungsplan einbeziehen, sofern die Gläubiger der betroffenen Klassen zustimmen oder ein gerichtlicher Bestätigungsbeschluss (sog. Cross-Class Cram-down) erlangt wird.
- IT-Dienstleister mit öffentlichen Auftraggebern: Behördenverträge enthalten oft Klauseln, die bei Insolvenzantragstellung eine automatische Kündigung vorsehen. Das StaRUG-Verfahren wird nicht als Insolvenzverfahren qualifiziert, sodass solche Klauseln grundsätzlich nicht greifen – ein erheblicher struktureller Vorteil.
Nach unserer Erfahrung profitieren vor allem mittelgroße IT-Unternehmen mit einem Umsatz im unteren zweistelligen Millionenbereich, deren Passivseite überschaubar ist und die keine breite Gläubigervielfalt aufweisen, am stärksten vom StaRUG-Instrument.
Der Restrukturierungsplan: Kern des StaRUG-Verfahrens
Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Gestaltungsinstrument des StaRUG. Er ordnet in einem darstellenden und einem gestaltenden Teil die Rechte der einbezogenen Gläubiger neu. Der darstellende Teil beschreibt die wirtschaftliche Lage und die Vergleichsrechnung (welche Befriedigung hätten die Gläubiger bei einem alternativen Insolvenzverfahren?), der gestaltende Teil legt die konkreten Eingriffe in Forderungsrechte fest – etwa Stundungen, Forderungsverzichte oder Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap).
Für Software- und IT-Unternehmen ist die Klassenbildung besonders sorgfältig zu gestalten. Gläubiger werden nach Rangverhältnissen und Interessenlage in Klassen eingeteilt. Jede Klasse stimmt separat ab; eine Klasse gilt als zustimmend, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Forderungen für den Plan votieren. Wird in einzelnen Klassen keine Mehrheit erzielt, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein gerichtlicher Cram-down möglich – sofern kein Gläubiger schlechter gestellt wird als ohne Plan.
In der Praxis sehen wir, dass die Bewertung der Alternativsituation (Insolvenzszenario) für IT-Unternehmen besondere Sorgfalt erfordert. Immaterielle Vermögenswerte – Softwarecode, Kundenbeziehungen, Domänennamen, IP-Rechte – sind im Liquidationsszenario oft erheblich weniger wert als im fortgeführten Betrieb. Diese Bewertungsdiskrepanz ist ein starkes Argument für die Gläubigerklassen, dem Plan zuzustimmen.
Wie läuft das Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht ab?
Das StaRUG-Verfahren ist in weiten Teilen nicht-öffentlich und liegt in der Hand des Schuldners. Der Ablauf gliedert sich in mehrere Phasen, die der Geschäftsführer aktiv steuern muss:
- Anzeige beim Restrukturierungsgericht: Das Verfahren beginnt mit der Anzeige der Restrukturierungssache bei dem zuständigen Amtsgericht – Abteilung Restrukturierungsgericht. Die Anzeige ist keine öffentliche Insolvenzbekanntmachung. Sie begründet jedoch die Zuständigkeit des Gerichts und aktiviert die Schutzinstrumente des StaRUG (etwa Vollstreckungssperren).
- Erstellung und Verhandlung des Restrukturierungsplans: Der Plan wird vom Schuldner – in der Regel gemeinsam mit dem beratenden Anwalt – erarbeitet. Gläubigerversammlungen können außergerichtlich oder gerichtlich durchgeführt werden. Das Gericht wird nur auf Antrag stärker einbezogen.
- Abstimmung: Die Gläubiger stimmen nach Klassen ab. Jede Klasse benötigt eine Mehrheit von mehr als 50 % der stimmberechtigten Forderungsbeträge.
- Gerichtliche Bestätigung: Das Restrukturierungsgericht prüft Verfahrenskonformität und Gläubigergleichbehandlung. Mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses ist der Plan für alle einbezogenen Gläubiger verbindlich.
Die gesamte Verfahrensdauer ist gesetzlich nicht fix vorgegeben; in der Mandatspraxis bewegen sich unkomplizierte Fälle erfahrungsgemäß im Bereich weniger Monate. Entscheidend ist die Qualität des Restrukturierungsplans, da ein unvollständiger Plan zur Versagung der gerichtlichen Bestätigung führen kann.
Welche Haftungsrisiken trägt der Geschäftsführer im StaRUG-Kontext?
Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist im StaRUG-Kontext ein häufig unterschätzter Aspekt. Das StaRUG normiert in § 43 StaRUG eine eigenständige Pflicht des Schuldner-Geschäftsführers: Er muss bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gesamtgläubigerschaft wahren und darf das Vermögen nicht zum Nachteil der Gläubiger einsetzen. Diese Pflicht ist inhaltlich dem Insolvenzverschleppungsrecht verwandt, greift aber zeitlich früher.
Verstöße können zur persönlichen Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft führen. Daneben bestehen die allgemeinen Haftungsnormen des GmbH-Gesetzes (§ 43 GmbHG) fort. Geschäftsführer, die trotz drohender Zahlungsunfähigkeit Zahlungen vornehmen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vereinbar sind, riskieren eine persönliche Haftungsinanspruchnahme.
Für die IT-Branche ist dabei besonders relevant: Ausgaben für Softwareentwicklung, Serverinfrastruktur oder Vertriebskampagnen, die im Nachhinein als wertvernichtend bewertet werden, können im Nachgang als haftungsauslösende Maßnahmen eingestuft werden. Die sorgfältige Dokumentation unternehmerischer Entscheidungen (Business Judgment Rule, § 93 AktG analog) ist daher ab dem Zeitpunkt der erkennbaren Krise unerlässlich.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Softwareunternehmen aus dem Bereich B2B-Enterprise-Anwendungen. Ausgangslage: Der Hauptauftraggeber hatte einen mehrjährigen Lizenzvertrag vorzeitig gekündigt, was zu einem erheblichen Liquiditätsengpass geführt hatte. Gleichzeitig liefen zwei Bankdarlehen zur Anschlussfinanzierung an, deren Prolongation unsicher war. Eine unmittelbare Zahlungsunfähigkeit lag noch nicht vor, wohl aber drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO. Vorgehen: Gemeinsam mit der Geschäftsführung wurde die Restrukturierungssache beim zuständigen Amtsgericht angezeigt, ein Restrukturierungsplan entwickelt und mit den zwei maßgeblichen Bankgläubigern verhandelt. Die Lizenz- und Wartungsverträge mit den verbleibenden Kunden blieben vollständig unangetastet. Ergebnis: Nach gerichtlicher Bestätigung des Plans wurden die Darlehensverbindlichkeiten gestreckt, die Covenants neu verhandelt und der operative Betrieb ohne Personalabbau fortgesetzt. Über das Verfahren wurde nichts öffentlich bekannt, da eine Veröffentlichungspflicht in diesem Verfahrensstadium nicht bestand.
Wann ist das StaRUG der richtige Weg – und wann nicht?
Das StaRUG ist kein Allheilmittel. Es eignet sich für Situationen, in denen die operative Substanz des Unternehmens erhaltenswert ist und die Krise im Wesentlichen auf strukturellen Verbindlichkeiten beruht. Es eignet sich weniger, wenn das Geschäftsmodell selbst dysfunktional ist, die Gläubigerstruktur extrem kleinteilig und heterogen ist oder wenn operative Sofortmaßnahmen (etwa Massenentlassungen mit Sozialplanpflicht) im Vordergrund stehen.
Eine grobe Entscheidungsmatrix für die Praxis:
- Konstellation A – strukturelle Überschuldung bei gesundem Kerngeschäft: Instrument StaRUG-Restrukturierungsplan → Klassisches Einsatzgebiet; Gläubigereingriff möglich ohne Insolvenz → Empfehlung: frühzeitig anzeigen, Planersteller beauftragen.
- Konstellation B – kurzfristige Liquiditätskrise, Kerngeschäft beeinträchtigt: Instrument Kombination StaRUG + operatives Restrukturierungsprogramm → Vollstreckungssperre beantragen, parallel operative Maßnahmen → Empfehlung: Priorität auf Liquiditätssicherung, dann Planung.
- Konstellation C – Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten: StaRUG nicht mehr anwendbar → Insolvenzantrag nach § 15a InsO unumgänglich; Frist drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit → Empfehlung: sofortige anwaltliche Begleitung, Insolvenzverschleppung vermeiden.
Ist unsicher, welche Konstellation vorliegt, empfehlen wir als ersten Schritt die Erstellung einer Fortbestehensprognose und einer 13-Wochen-Liquiditätsplanung. Diese Dokumente bilden die Grundlage für die rechtliche Einordnung und können im Verfahren als Beleg der Restrukturierungsfähigkeit dienen.
Besonderheiten bei grenzüberschreitenden IT-Sachverhalten
Software- und IT-Unternehmen operieren häufig grenzüberschreitend: Cloud-Server stehen in anderen EU-Mitgliedstaaten, Kundenstamm und Vertriebsstrukturen sind international, Lizenzgebühren fließen über Holdingstrukturen in Drittstaaten. Das StaRUG ist deutsches Recht; seine internationale Reichweite ist auf in Deutschland belegene Schuldner beschränkt, wobei der Schwerpunkt der Interessen des Schuldners (COMI – Centre of Main Interests) maßgeblich ist.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – insbesondere wenn Gläubiger in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind oder ausländisches Gesellschaftsrecht relevant ist – arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die EU-Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie 2019/1023/EU), die dem StaRUG zugrunde liegt, schafft einen gemeinsamen europäischen Mindeststandard für vorinsolvenzrechtliche Restrukturierungsrahmen, was die Anerkennung von StaRUG-Plänen in anderen EU-Mitgliedstaaten erleichtert.
Für IT-Holdingstrukturen mit deutschen Operativgesellschaften gilt: Soweit die operative GmbH in Deutschland belegen ist und dort den Schwerpunkt ihrer Interessen hat, ist das StaRUG anwendbar – unabhängig davon, ob eine ausländische Muttergesellschaft beteiligt ist. Die Frage der Einbeziehung konzernangehöriger Gläubiger ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
Nächste Schritte: Was Geschäftsführer jetzt tun sollten
Die wichtigste Handlungsempfehlung lautet: Früh handeln. Das StaRUG ist ein Instrument, das seinen vollen Nutzen nur entfaltet, wenn es vor Eintritt der Antragspflichten eingesetzt wird. Konkret empfehlen wir Geschäftsführern von IT- und Softwareunternehmen folgende Schritte:
- Krisenfrüherkennung etablieren: § 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsführer, ein Frühwarnsystem zu implementieren, das bestandsgefährdende Entwicklungen rechtzeitig identifiziert. Für IT-Unternehmen sind KPIs wie MRR-Entwicklung (Monthly Recurring Revenue), Churn-Rate und Verlängerungsquoten bei Lizenzverträgen besonders geeignete Indikatoren.
- Fortbestehensprognose erstellen: Sobald Anzeichen einer Krise erkennbar sind, sollte eine dokumentierte Fortbestehensprognose vorliegen. Fehlt diese, sind Haftungsrisiken schwer abzugrenzen.
- Anwaltliche Begleitung einschalten: Die Erstellung eines Restrukturierungsplans und die Verhandlung mit Gläubigerklassen erfordern juristisches und betriebswirtschaftliches Fachwissen. Ein formaler Fehler im Plan kann zur Versagung der gerichtlichen Bestätigung führen.
- Gläubigerkommunikation steuern: Informelle Gläubigergespräche vor der Anzeige können die Verfahrensdauer erheblich verkürzen. Vertraulichkeit ist dabei durch das nicht-öffentliche Verfahren nach StaRUG strukturell gesichert.
- Dokumentation sichern: Alle Entscheidungen im Krisenstadium sind zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere für die Business-Judgment-Rule-Verteidigung im Falle späterer Haftungsansprüche.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des StaRUG-Verfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Liquiditätslage und der einschlägigen Rechtsprechung des Restrukturierungsgerichts.
Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation – insbesondere zur Frage, ob drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO bereits vorliegt und welche Instrumente des StaRUG für Ihr Unternehmen in Betracht kommen – schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur StaRUG-Restrukturierung in der Software- und IT-Branche
Was unterscheidet das StaRUG-Verfahren vom klassischen Insolvenzverfahren?
Das StaRUG-Verfahren ist ein vorinsolvenzrechtliches Instrument, das ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auskommt. Es gibt keine Insolvenzbekanntmachung, kein Insolvenzgeld für Arbeitnehmer und keinen Insolvenzverwalter. Der Schuldner behält die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Laufende Verträge – insbesondere Lizenz- und Softwarewartungsverträge – können nicht einseitig durch einen Verwalter gekündigt werden. Das Verfahren setzt drohende, nicht bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit voraus.
Ab wann besteht die Antragspflicht nach § 15a InsO, und wie verhält sie sich zum StaRUG?
Die Insolvenzantragspflicht entsteht mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Antragsfrist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen. Das StaRUG setzt hingegen drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) voraus – also einen Stadium davor. Beide Instrumente schließen sich damit zeitlich aus: Ist die Antragspflicht bereits ausgelöst, ist das StaRUG nicht mehr einschlägig.
Können Softwarelizenzen und Kundenverträge im StaRUG-Plan gestaltet werden?
Der Restrukturierungsplan kann grundsätzlich alle Forderungen der einbezogenen Gläubiger gestalten – also auch Ansprüche aus Lizenzverträgen, Wartungsvereinbarungen oder SaaS-Abonnements. Allerdings können laufende Verträge im StaRUG nicht einseitig beendet werden; das StaRUG kennt kein dem Insolvenzrecht entsprechendes Wahlrecht des Verwalters. Für IT-Unternehmen bedeutet das: Vertragsbeziehungen bleiben strukturell intakt, was die Planakzeptanz bei Gläubigern erfahrungsgemäß erhöht.
Ist das StaRUG-Verfahren öffentlich?
Nein. Die bloße Anzeige der Restrukturierungssache beim Restrukturierungsgericht führt zu keiner öffentlichen Bekanntmachung. Eine Veröffentlichung erfolgt nur, wenn Stabilisierungsanordnungen beantragt werden oder der gerichtliche Bestätigungsbeschluss in das Restrukturierungsregister eingetragen wird. Gerade für IT-Unternehmen, bei denen Kundenvertrauen und Reputation kritische Geschäftswerte sind, ist diese Vertraulichkeit ein wesentlicher Vorzug des StaRUG gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren.
Welche Rolle spielt die Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG für Geschäftsführer?
§ 1 StaRUG normiert eine eigenständige Pflicht des Geschäftsführers, Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, frühzeitig zu erkennen und Gegenmaßnahmen einzuleiten. Diese Pflicht ist keine bloße Obliegenheit: Ein Verstoß kann im Haftungsfall als Argument herangezogen werden, dass der Geschäftsführer nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt hat. In der IT-Branche empfehlen wir, regelmäßige Liquiditäts- und Umsatzprognosen auf Monatsbasis zu dokumentieren und im Beirat oder Aufsichtsgremium zu erörtern.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Anwendungsfälle des StaRUG. Ihr konkreter Sachverhalt – insbesondere die Frage der drohenden Zahlungsunfähigkeit und die Gestaltung des Restrukturierungsplans – erfordert eine individuelle anwaltliche Prüfung. Zur Klärung, wie das StaRUG-Instrument auf Ihr IT-Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.