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StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz – Software- und IT-Branche: Branchenreport

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Softwareanbieter mit dreißig Mitarbeitern und einem wiederkehrenden Umsatz aus Lizenzverträgen gerät in eine Schieflage: Zwei Großkunden kündigen ihre Rahmenverträge, ein Bankdarlehen zur Produktentwicklung wird fällig gestellt, und der Cashflow reicht nicht mehr, um die nächste Quartalsabschlusszahlung an einen Mezzanine-Gläubiger zu bedienen. Die Insolvenz scheint nah. Doch das Unternehmen ist noch nicht zahlungsunfähig – es ist drohend zahlungsunfähig. Genau hier setzt das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen ein.

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, eröffnet Geschäftsführern die Möglichkeit, Verbindlichkeiten außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens zu restrukturieren – auf gesetzlicher Grundlage, mit bindender Wirkung auch gegenüber überstimmten Gläubigergruppen, und ohne die öffentliche Stigmatisierung einer Insolvenz. Für IT- und Softwareunternehmen, deren Kernwert in Vertragsbeziehungen, Lizenzen und Mitarbeitervertrauen liegt, ist dieser Zugang von besonderer strategischer Bedeutung. Das Instrument setzt allerdings eine sorgfältige Vorbereitung, die Erstellung eines Restrukturierungsplans und die Einbindung des Restrukturierungsgerichts voraus.

Dieser Branchenreport erläutert die Rechtsgrundlagen des StaRUG im Kontext der Software- und IT-Branche, beschreibt die Pflichten der Geschäftsführung, zeigt typische Restrukturierungskonstellationen und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für mittelständische IT-Unternehmen.

Warum das StaRUG für IT- und Softwareunternehmen besonders relevant ist

Softwareunternehmen und IT-Dienstleister stehen vor einer strukturellen Besonderheit: Ihr Wert ist überwiegend immateriell. Er beruht auf Kundenvertrauen, laufenden Vertragsbeziehungen, proprietären Codebasen, dem Ruf als verlässlicher Systemlieferant und dem Know-how des Entwicklungsteams. Ein förmliches Insolvenzverfahren zerstört diesen Wert häufig schon durch die bloße Antragstellung – Kunden kündigen Wartungsverträge, Schlüsselmitarbeiter verlassen das Unternehmen, und laufende Ausschreibungsverfahren werden von öffentlichen oder halböffentlichen Auftraggebern eingestellt.

Das StaRUG durchbricht diese Logik. Es erlaubt die Restrukturierung der Passivseite der Bilanz – also von Verbindlichkeiten gegenüber Finanzgläubigern, Gesellschaftern oder Lieferanten – während das operative Geschäft ungestört weiterläuft. Die Gläubiger erfahren zwar von dem Verfahren, doch die Öffentlichkeit erfährt in der Regel nichts. In der Mandatspraxis sehen wir, dass IT-Unternehmen diesen Vertraulichkeitsschutz als entscheidenden Faktor bewerten: Kein Verfahrenseintrag im Handelsregister, keine Insolvenzbekanntmachung, keine Schlagzeile.

Hinzu kommt die Branchenstruktur: Softwarehäuser finanzieren sich häufig über Mezzanine-Kapital, Wandeldarlehen, stille Beteiligungen oder strukturierte Bankfinanzierungen. Gerade diese Finanzierungsformen lassen sich über den Restrukturierungsplan nach StaRUG anpassen, stunden oder in Eigenkapital umwandeln – ein Instrument, das im klassischen Insolvenzplanverfahren strukturell ähnlich, aber mit erheblich höherer Reputationslast verbunden ist.

Rechtsrahmen: Was das StaRUG regelt – und was nicht

Das StaRUG setzt an einer zentralen Norm an: dem Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO. Wer bereits zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO oder überschuldet im Sinne von § 19 InsO ist, hat den präventiven Restrukturierungsrahmen des StaRUG in der Regel bereits verpasst und muss die Antragspflicht nach § 15a InsO beachten – bei Zahlungsunfähigkeit binnen drei Wochen, bei Überschuldung binnen sechs Wochen. Das StaRUG ist ein Frühwarninstrument, kein Sanierungswerkzeug für die letzte Stunde.

Der Restrukturierungsrahmen bietet vier wesentliche Instrumente: den Restrukturierungsplan (§§ 5 ff. StaRUG), die gerichtliche Planabstimmung (§§ 45 ff. StaRUG), den Stabilisierungsanordnungen zugunsten des Schuldners (§§ 49 ff. StaRUG) und die gerichtliche Vorprüfung (§§ 46 f. StaRUG). Das Herzstück ist der Restrukturierungsplan, der Verbindlichkeiten nach Gläubigergruppen ordnet, die Mehrheitserfordernisse für die Gruppenabstimmung definiert und – bei Planbestätigung – auch überstimmte Gläubigergruppen binden kann, sofern diese nicht schlechtergestellt werden als bei einer hypothetischen Insolvenz.

Wichtig für IT-Unternehmen: Arbeitnehmeransprüche können grundsätzlich nicht in einen Restrukturierungsplan einbezogen werden. Diese Einschränkung des StaRUG ist im IT-Bereich strategisch zu berücksichtigen, da Personalkosten regelmäßig den größten Anteil an der Kostenbasis bilden. Die eigentliche Entlastung muss also auf der Finanzierungsseite ansetzen.

Welche Restrukturierungskonstellationen in IT-Unternehmen typisch sind

In der Mandatspraxis sehen wir bei Softwarehäusern und IT-Dienstleistern im Mittelstand drei wiederkehrende Konstellationen, in denen das StaRUG zum geeigneten Instrument wird.

Konstellation A – Fremdkapital-Überhang aus Wachstumsfinanzierung: Das Unternehmen hat in einer Wachstumsphase erhebliche Venture-Debt-Verbindlichkeiten oder strukturierte Bankdarlehen aufgenommen. Die Produktentwicklung hat sich verzögert, die Umsätze erreichen die geplanten Zielwerte nicht. Das Unternehmen bedient die laufenden Zinsen noch, kann aber die Tilgung nicht darstellen. Hier eignet sich ein Restrukturierungsplan, der Tilgungsprofil und Zinssatz anpasst und ggf. einen Debt-to-Equity-Swap (Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital) für einen oder mehrere Gläubiger vorsieht.

Konstellation B – Gesellschafterdarlehen in der Krise: Gesellschafter haben dem Unternehmen über die Jahre erhebliche Darlehen gewährt. Diese stehen nunmehr dem Neukapitalbedarf entgegen, weil potenzielle Investoren eine Bereinigung der Bilanz verlangen. Das StaRUG erlaubt, Gesellschafterdarlehen in den Restrukturierungsplan einzubeziehen und deren Rückzahlungsansprüche zu stunden oder im Rahmen eines Debt-to-Equity-Swaps umzustrukturieren.

Konstellation C – Lieferanten- und Lizenzverbindlichkeiten: Ein IT-Dienstleister hat erhebliche Rückstände gegenüber Cloud-Infrastrukturanbietern oder Softwarelizenzgebern aufgebaut. Diese Verbindlichkeiten gefährden den laufenden Betrieb, weil ein Abschalten der Infrastruktur den Geschäftsbetrieb sofort lahmlegen würde. Ein Stabilisierungsanordnungsantrag nach §§ 49 ff. StaRUG kann Vollstreckungsmaßnahmen vorübergehend aussetzen, während der Restrukturierungsplan verhandelt wird.

Pflichten der Geschäftsführung im StaRUG-Verfahren: Was Geschäftsführer wissen müssen

Das StaRUG verschiebt die Pflichtenlage der Geschäftsführung erheblich. Wer das Verfahren nutzt, ist nicht nur Antragsteller, sondern trägt die persönliche Verantwortung für die Korrektheit der Plangrundlage. § 32 StaRUG verpflichtet den Schuldner, das Restrukturierungsgericht zu benachrichtigen, wenn die Restrukturierungssache rechtshängig ist und sich wesentliche Umstände ändern – insbesondere wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt. Eine Verletzung dieser Anzeigepflicht kann zur persönlichen Haftung der Geschäftsführung führen.

Vor Anzeige der Restrukturierungssache beim Gericht hat die Geschäftsführung zudem die Pflicht zur Krisenfrüherkennung. Das StaRUG kodifiziert in § 1 StaRUG eine – in der Sache bereits vorher anerkannte – Frühwarnpflicht für haftungsbeschränkte Gesellschaften: Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zur Erkennung von Entwicklungen zu treffen, die den Bestand des Unternehmens gefährden können. In der Mandatspraxis sehen wir, dass diese Pflicht bei vielen IT-Unternehmen strukturell unterschätzt wird: Ein einfaches Cashflow-Modell, das Szenarien für Kundenverluste oder Zinssteigerungen durchspielt, genügt in der Regel als Mindeststandard.

Überdies darf die Geschäftsführung ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit keine Zahlungen mehr leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unvereinbar sind. Dies gilt insbesondere für Gesellschafterdarlehen-Rückzahlungen oder die Bevorzugung einzelner Gläubiger. Wer hier leichtfertig handelt, setzt sich Schadensersatzansprüchen und strafrechtlichen Risiken aus.

Schließlich: Das Restrukturierungsverfahren entbindet die Geschäftsführung nicht von der Antragspflicht nach § 15a InsO, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt. Das StaRUG ist auf den zeitlichen Vorlauf angewiesen. Wer zu lange wartet, riskiert, dass das Restrukturierungsgericht die Rechtshängigkeit aufhebt, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Mikro-Fall aus der Kanzleipraxis (anonymisiert)

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Softwarehaus aus dem Bereich Enterprise-Resource-Planning (ERP) mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte im Vorjahr eine größere Entwicklungsinvestition über ein strukturiertes Bankdarlehen und ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen finanziert. Der geplante Markteintritt für ein neues Produktmodul verzögerte sich um mehrere Quartale; parallel kündigte ein Ankerkunde seinen Wartungsvertrag. Die Cashflow-Projektion für die folgenden zwölf Monate zeigte drohende Zahlungsunfähigkeit. Vorgehen: Die Kanzlei unterstützte die Geschäftsführung bei der Erstellung einer belastbaren Fortführungsprognose, der Gruppenbildung im Restrukturierungsplan und der Anzeige der Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht. Parallel wurden die Finanzgläubiger informell vorabgestimmt. Ergebnis: Der Restrukturierungsplan wurde nach Verhandlung im Wege der gerichtlichen Planabstimmung bestätigt; das operative Geschäft lief während des gesamten Verfahrens ohne Unterbrechung weiter. Die Kundenbeziehungen blieben unberührt.

Das Restrukturierungsgericht: Zuständigkeit, Ablauf und Verfahrensdauer

Zuständig für das StaRUG-Verfahren ist das Restrukturierungsgericht. In Deutschland wurden die Restrukturierungssachen – ähnlich wie Insolvenzsachen – bei bestimmten Amtsgerichten konzentriert, die über spezifische Erfahrung in der Unternehmenssanierung verfügen. Der Schuldner zeigt die Restrukturierungssache beim zuständigen Gericht an und gibt damit den Startschuss für den Rahmen des Verfahrens.

Der typische Ablauf gliedert sich in vier Phasen: erstens die interne Vorbereitung (Krisenanalyse, Fortführungsprognose, Gruppenbildung, Planentwurf), zweitens die informelle Gläubigervorabstimmung, drittens die Verfahrensanzeige beim Restrukturierungsgericht mit möglichen Stabilisierungsanordnungen und viertens die förmliche Planabstimmung und gerichtliche Planbestätigung. Die Gesamtdauer hängt stark vom Komplexitätsgrad des Restrukturierungsplans und der Kooperationsbereitschaft der Gläubiger ab. Erfahrungsgemäß sind Verfahren, in denen die wesentlichen Gläubiger vorabgestimmt wurden, erheblich schneller abzuschließen als solche, bei denen Gläubigergruppen streitig überstimmt werden müssen.

Für IT-Unternehmen ist der Zeitfaktor besonders kritisch: Venture-Debt-Gläubiger und strukturierte Finanzierungen enthalten häufig Covenants (Finanzkennzahlvereinbarungen), bei deren Verletzung Kündigungsrechte entstehen. Wird die Restrukturierungssache früh genug angezeigt, können Stabilisierungsanordnungen dazu beitragen, Covenantbruchs-Folgen vorübergehend zu neutralisieren, während der Plan erarbeitet wird.

Wie wird der Restrukturierungsplan in der IT-Branche strukturiert?

Der Restrukturierungsplan nach §§ 5 ff. StaRUG gliedert sich in einen darstellenden Teil und einen gestaltenden Teil. Im darstellenden Teil beschreibt der Schuldner die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, die Ursachen der Krise, die Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen und die Auswirkungen des Plans auf alle Beteiligten. Im gestaltenden Teil werden die konkreten Eingriffe in Gläubigerrechte normiert.

Für Softwarehäuser und IT-Dienstleister ergeben sich aus der Branchenstruktur spezifische Anforderungen an die Gruppenbildung. Typische Gläubigergruppen in IT-Unternehmen sind: gesicherte Bankgläubiger (häufig mit Sicherungsabtretungen an Forderungen oder IP-Rechten), ungesicherte Finanzgläubiger (Mezzanine, Venture Debt), Gesellschaftergläubiger (aus Gesellschafterdarlehen) sowie Lieferanten und Dienstleister. Jede Gruppe stimmt gesondert ab; für die Planbestätigung ist in jeder Gruppe eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte erforderlich.

Ein häufiger Fehler in der Praxis: Die Gruppenbildung wird zu grob vorgenommen. Werden gesicherte und ungesicherte Gläubiger in eine Gruppe zusammengefasst, riskiert das Unternehmen, dass das Gericht die Gruppenbildung als unzulässig verwirft und die Planbestätigung versagt. In der Mandatspraxis empfehlen wir, die Gruppenbildung frühzeitig mit dem Restrukturierungsgericht im Wege einer Vorprüfung (§§ 46 f. StaRUG) abzuklären.

Ein zweiter branchenspezifischer Aspekt betrifft die Bewertung von IP-Rechten. Soweit Patente, Softwareurheber- oder Markenrechte als Sicherheit bestellt wurden, ist deren Wertansatz im darstellenden Teil des Plans methodisch sauber zu begründen. Die Gläubiger werden prüfen, ob die hypothetische Liquidationsprognose, die im Plan die Schlechterstellungsschranke definiert, den tatsächlichen Verwertungserlös realistisch abbildet.

Wann scheitert das StaRUG-Verfahren – und welche Alternativen bestehen?

Das StaRUG-Verfahren kann aus mehreren Gründen scheitern. Das Restrukturierungsgericht hebt die Rechtshängigkeit auf, wenn der Schuldner die Anzeigepflichten verletzt, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist und kein Eigenantrag gestellt wurde, oder wenn der Plan offensichtlich keine Aussicht auf Bestätigung hat. Ein praktisch bedeutsamer Scheiterungsgrund ist auch die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Hauptgläubiger: Wenn wesentliche Gläubigergruppen eine Abstimmungsmehrheit von 75 Prozent dauerhaft verweigern und das Cross-Class Cram-down (gerichtlich erzwungene Überstimmung einer Gruppe) nicht greift, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt das Verfahren ohne Ergebnis.

Scheitert das StaRUG-Verfahren, stehen grundsätzlich drei Alternativen zur Verfügung: das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO, das klassische Regelinsolvenzverfahren oder ein außergerichtlicher Vergleich. Für IT-Unternehmen mit stabiler operativer Basis und kooperativen Hauptgläubigern ist die Eigenverwaltung häufig die nächstliegende Option, da sie der Geschäftsführung die operative Kontrolle erhält und einen Insolvenzplan erlaubt. Allerdings ist die Eigenverwaltung öffentlich und geht mit den eingangs beschriebenen Reputationsrisiken einher.

Wann scheitert die außergerichtliche Einigung? Regelmäßig dann, wenn die Gläubigerstruktur heterogen und die Anzahl der Gläubiger groß ist, sodass ein koordinierter freiwilliger Vergleich an der Kooperationsbereitschaft Einzelner scheitert. Das StaRUG schafft hier einen Mittelweg, weil es die Bindungswirkung auch auf nicht zustimmende Gläubiger erstrecken kann – aber nur, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.

Steuerliche Dimension der StaRUG-Restrukturierung im IT-Bereich

Ein Aspekt, der in der Planungsphase häufig unterschätzt wird: Forderungsverzichte, Debt-to-Equity-Swaps und Schuldenerlasse, die im Restrukturierungsplan vorgesehen werden, können erhebliche steuerliche Folgewirkungen auslösen. Ein Forderungsverzicht eines Gläubigers führt beim Schuldner grundsätzlich zu einem Ertrag, der der Körperschaftsteuer (15 Prozent nach § 23 KStG) und der Gewerbesteuer unterliegt. Der Messzahl der Gewerbesteuer von 3,5 Prozent multipliziert mit dem gemeindeabhängigen Hebesatz ergibt die effektive Gewerbesteuerbelastung.

Das Gesetz sieht steuerliche Sanierungserleichterungen vor – der sogenannte Sanierungserlass ist durch gesetzliche Kodifizierung (§ 3a EStG, § 7b GewStG) abgelöst worden. Diese Normen setzen jedoch voraus, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist und die Gläubiger in Sanierungsabsicht handeln. Die Abstimmung der steuerlichen Behandlung mit dem Finanzamt erfordert sorgfältige Vorbereitung; eine verbindliche Auskunft nach § 89 AO kann hier Rechtssicherheit schaffen.

Für GmbH-Gesellschafter, die zugleich Gläubiger aus Gesellschafterdarlehen sind, stellen sich ergänzende steuerliche Fragen im Bereich der verdeckten Einlagen und des § 17 EStG. Diese Komplexität macht die steuerrechtliche Begleitung der Restrukturierung zu einem integralen Bestandteil der Planerstellung – nicht zu einem nachgelagerten Prüfungsschritt.

Checkliste: Erste Schritte für Geschäftsführer in der IT-Branche

Was sollte ein Geschäftsführer eines IT-Unternehmens unternehmen, wenn er eine drohende Zahlungsunfähigkeit erkennt oder konkret befürchtet?

  • Krisendiagnose: Erstellen Sie unverzüglich eine rollierende 13-Wochen-Cashflow-Planung und eine Fortführungsprognose für mindestens 24 Monate. Klären Sie, ob drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO bereits vorliegt.
  • Antragspflicht-Monitoring: Prüfen Sie täglich, ob Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) eingetreten ist. Sobald diese Schwellen erreicht werden, beginnt die Antragsfrist des § 15a InsO.
  • Gläubigerstruktur analysieren: Identifizieren Sie alle Gläubigergruppen und deren vertragliche Rechte (Covenants, Kündigungsklauseln, Sicherheiten). Prüfen Sie, welche Gläubiger in den Restrukturierungsplan einbezogen werden müssen und welche ausgeschlossen werden können.
  • IP-Rechte sichern: Stellen Sie sicher, dass die im Unternehmen gehaltenen Schutzrechte (Software-Urheberrechte, Marken, ggf. Patente) vollständig dokumentiert und im Unternehmensregister korrekt zugeordnet sind. Sicherungsabtretungen an Gläubiger sollten kartiert werden.
  • Anwaltliche Begleitung einschalten: Die Erstellung eines Restrukturierungsplans nach StaRUG erfordert spezifische Kenntnisse des Restrukturierungsrechts, des Gesellschaftsrechts und des Steuerrechts. Schalten Sie frühzeitig anwaltliche Unterstützung ein – nicht erst wenn die Fristen drängen.
  • Kommunikationsstrategie festlegen: Entscheiden Sie, wer wann über die Restrukturierungsabsicht informiert wird. Schlüsselkunden und Schlüsselmitarbeiter frühzeitig gezielt zu informieren, kann Gerüchte und unkontrollierten Vertrauensverlust vermeiden.
  • Steuerliche Prüfung: Lassen Sie die steuerlichen Konsequenzen des geplanten Restrukturierungsplans – insbesondere bei Forderungsverzichten und Debt-to-Equity-Swaps – vor Plananzeige mit einem Steuerberater oder Steueranwalt abstimmen.

Handlungsempfehlung: Was jetzt zu tun ist

Das StaRUG bietet IT-Unternehmen ein rechtlich robustes, vertrauliches und – bei frühzeitiger Nutzung – vergleichsweise schonendes Instrument zur Restrukturierung außerhalb der Insolvenz. Entscheidend ist die zeitliche Komponente: Wer erst handelt, wenn Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, hat das Fenster des StaRUG bereits geschlossen. Die dreiwöchige Antragspflicht nach § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit lässt keinen Raum für die Erstellung eines belastbaren Restrukturierungsplans.

Nach unserer Erfahrung beginnen Geschäftsführer in der IT-Branche den Restrukturierungsprozess im Durchschnitt zu spät. Die Ursachen sind vielfältig: Vertrauen in eine bald eintretende Vertriebswende, Scheu vor der Kommunikation mit Gläubigern, Unkenntnis über das StaRUG als Alternative. Das Ergebnis ist in zu vielen Fällen ein Insolvenzantrag, der bei frühzeitigerem Handeln vermeidbar gewesen wäre.

Konkret bedeutet das: Sobald die Cashflow-Projektion zeigt, dass das Unternehmen die fälligen Verbindlichkeiten in den nächsten 24 Monaten voraussichtlich nicht vollständig bedienen kann, ist der richtige Zeitpunkt für eine anwaltliche Ersteinschätzung gekommen – nicht erst, wenn die Bank die Kreditlinie kündigt oder ein Gläubiger ankündigt, vollstrecken zu wollen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des StaRUG-Verfahrens im IT-Bereich. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, Ihrer Finanzierungsstruktur, der einschlägigen Covenants und der aktuellen Liquiditätslage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum StaRUG in der Software- und IT-Branche

Wann kann ein IT-Unternehmen das StaRUG nutzen?

Das StaRUG steht Unternehmen offen, die drohend zahlungsunfähig im Sinne von § 18 InsO sind. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine fälligen Verbindlichkeiten im Prognosezeitraum zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darf noch nicht eingetreten sein. Für IT-Unternehmen ist entscheidend, das Verfahren frühzeitig einzuleiten, da die Erstellung eines belastbaren Restrukturierungsplans Zeit erfordert.

Können Arbeitnehmeransprüche in den Restrukturierungsplan einbezogen werden?

Nein. Das StaRUG schließt Arbeitnehmeransprüche aus dem Anwendungsbereich des Restrukturierungsplans aus. Personalkosten können daher nicht über den Plan reduziert werden. IT-Unternehmen müssen Personalmaßnahmen – soweit erforderlich – auf dem regulären arbeitsrechtlichen Weg (Kündigung, einvernehmliche Aufhebung, Kurzarbeit) gesondert umsetzen. Der Plan entlastet primär die Finanzierungsseite.

Wird das StaRUG-Verfahren öffentlich bekannt?

Grundsätzlich nicht. Das StaRUG sieht keine obligatorische öffentliche Bekanntmachung vor, sofern keine gerichtlichen Stabilisierungsanordnungen beantragt werden, die Dritte betreffen. Für IT-Unternehmen, deren Wert maßgeblich von Kundenvertrauen und Mitarbeiterbindung abhängt, ist dieser Vertraulichkeitsschutz ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem Insolvenzverfahren. Im Einzelfall kann jedoch eine eingeschränkte Bekanntmachung erforderlich sein.

Was passiert, wenn die Gläubiger dem Plan nicht zustimmen?

Stimmt eine Gläubigergruppe dem Plan nicht mit der erforderlichen Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte zu, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die fehlende Zustimmung ersetzen (Cross-Class Cram-down). Voraussetzung ist unter anderem, dass die überstimmte Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als in einer hypothetischen Insolvenz. Scheitert auch dieser Weg, sind Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz zu prüfen.

Welche Rolle spielt das Restrukturierungsgericht im Verfahren?

Das Restrukturierungsgericht ist zuständig für die Annahme der Verfahrensanzeige, die Anordnung von Stabilisierungsmaßnahmen, die gerichtliche Vorprüfung des Plans sowie die abschließende Planbestätigung. Es handelt sich nicht um ein umfassendes Verwaltungsverfahren – das Gericht übernimmt keine operative Kontrolle über das Unternehmen. Die Geschäftsführung behält die Kontrolle und ist gleichzeitig gegenüber dem Gericht anzeige- und auskunftspflichtig.

Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren typischerweise?

Die Verfahrensdauer hängt stark von der Gläubigerstruktur und dem Vorbereitungsstand ab. In der Praxis sind Verfahren, in denen die wesentlichen Gläubiger vorabgestimmt wurden, häufig innerhalb weniger Monate abzuschließen. Streitige Verfahren mit mehreren Gläubigergruppen und gerichtlicher Planabstimmung können erheblich länger dauern. Die genaue Dauer ist im Einzelfall anwaltlich einzuschätzen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz, einschließlich der Nutzung des präventiven Restrukturierungsrahmens nach StaRUG. Die Beratung umfasst die Krisendiagnose, die Erstellung und gerichtliche Durchsetzung von Restrukturierungsplänen sowie die Begleitung von Stabilisierungsanordnungen vor dem Restrukturierungsgericht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über jahrelange Erfahrung in der Begleitung von Unternehmen aus dem Technologie- und Softwarebereich. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrenskonstellationen und kann die Prüfung Ihres konkreten Einzelfalls nicht ersetzen. Ihr Restrukturierungsbedarf erfordert die Analyse Ihrer spezifischen Finanzierungsstruktur, Ihrer Gläubigerzusammensetzung und der einschlägigen Vertragsdokumentation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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