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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz – Software- und IT-Branche: Checkliste

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Softwarehaus mit 60 Mitarbeitern, einem substanziellen Abo-Modell und soliden Umsätzen gerät durch einen wegbrechenden Großkunden in eine ernste Schieflage. Die Liquidität reicht für die nächsten drei bis vier Monate, die Zahlungsunfähigkeit ist noch nicht eingetreten – aber der Geschäftsführer weiß: Ohne eine geordnete Neustrukturierung der Verbindlichkeiten ist das Unternehmen in einem halben Jahr insolvent. Genau für diese Situation hat der Gesetzgeber das StaRUG geschaffen.

Das StaRUG – Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – ermöglicht seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2021 eine gerichtlich begleitete Sanierung außerhalb des formellen Insolvenzverfahrens. Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig, aber noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sind, können über einen Restrukturierungsplan Verbindlichkeiten neu ordnen, Gläubigerklassen gestalten und überstimmte Minderheitsgläubiger einbeziehen – ohne den Betrieb zu unterbrechen oder die Öffentlichkeit zu informieren. Für die Software- und IT-Branche mit ihren typischen Merkmalen – wiederkehrende Lizenz- und Wartungsverträge, hohe Abhängigkeit von Schlüsselpersonen, werthaltige IP-Assets und teilweise komplexe Investorenstrukturen – bietet das StaRUG ein maßgeschneidertes Instrument, sofern die Voraussetzungen frühzeitig geprüft und die Verfahrensschritte konsequent eingehalten werden.

Diese Checkliste führt Geschäftsführer von IT-Unternehmen strukturiert durch die wesentlichen Stationen der StaRUG-Restrukturierung: von der Frühindikation über den Restrukturierungsplan bis zum Abschluss des Verfahrens.

Was ist das StaRUG – und wann ist es der richtige Weg für ein IT-Unternehmen?

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) schließt die Lücke zwischen außergerichtlicher Einigung und formellem Insolvenzverfahren. Es stellt einem Unternehmen ein Instrumentarium zur Verfügung, das gerichtlich abgesichert ist, aber nach außen kaum wahrnehmbar bleibt – ein entscheidender Vorteil für Softwareunternehmen, die auf Kundenvertrauen und langfristige Verträge angewiesen sind.

Das zentrale Instrument ist der Restrukturierungsplan nach §§ 2 ff. StaRUG. In ihm werden Verbindlichkeiten gegenüber ausgewählten Gläubigern – insbesondere Finanzgläubigern – neu geordnet. Anders als in der Insolvenz müssen Arbeitnehmerverbindlichkeiten nicht einbezogen werden; laufende Kundenverträge bleiben bestehen. Die Insolvenzantragspflicht gilt im StaRUG-Verfahren zunächst weiter; eine Anzeige der Restrukturierungssache beim Restrukturierungsgericht schafft jedoch zeitlich begrenzte Schutzinstrumente.

Für IT-Unternehmen ist das StaRUG besonders dann sinnvoll, wenn die operative Substanz – Technik, Produktentwicklung, Kundenbasis, wiederkehrende Umsätze aus Lizenz- und SaaS-Verträgen – erhalten werden soll, die Finanzierungsstruktur aber einer Korrektur bedarf. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig IT-Unternehmen, die unter dem Druck einer einzigen strukturellen Fehlentscheidung – etwa einer zu großzügigen Fremdfinanzierung einer Akquisition – in die drohende Zahlungsunfähigkeit geraten, obwohl das Kerngeschäft profitabel ist. Genau hier entfaltet das StaRUG seine Stärke.

Die Abgrenzung zur Insolvenz ist rechtlich klar: Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist der einzige Zugangsgrund für das StaRUG-Verfahren. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) begründen hingegen die Antragspflicht nach § 15a InsO – spätestens 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, 6 Wochen bei Überschuldung. Den Zugang zum StaRUG verlieren Sie, sobald einer dieser Tatbestände eintritt.

Checkliste Schritt 1: Frühindikation und Zugangsvoraussetzungen prüfen

Bevor ein StaRUG-Verfahren eingeleitet wird, müssen die Zugangsvoraussetzungen sorgfältig geprüft werden. Fehlt eine Voraussetzung oder liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor, ist der Weg ins Insolvenzverfahren der einzig rechtlich korrekte.

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit feststellen: Erstellen oder validieren Sie eine rollierende Liquiditätsplanung über mindestens 24 Monate. Ergibt die Planung, dass das Unternehmen bei Fortführung voraussichtlich nicht mehr alle fälligen Verbindlichkeiten wird erfüllen können, liegt drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO vor – dies ist der Zugangsschlüssel.
  • Ausschluss Insolvenzreife: Prüfen Sie stichtagsbezogen, ob bereits Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder insolvenzrechtliche Überschuldung (§ 19 InsO) eingetreten ist. Ist dies der Fall, endet der Zugang zum StaRUG.
  • Keine Kleinstunternehmen ohne Sonderprüfung: Das StaRUG gilt für alle Unternehmen, unabhängig von Größe oder Rechtsform. Für Kleinstunternehmen gibt es jedoch vereinfachte Regeln; prüfen Sie die Anwendbarkeit im konkreten Fall anwaltlich.
  • Restrukturierungswürdigkeit einschätzen: Gibt es ein tragfähiges Sanierungskonzept? Ist die operative Substanz des IT-Unternehmens erhaltenswert? Die reine Umschuldung ohne wirtschaftlichen Sanierungsbeitrag scheitert typischerweise an der Planabstimmung.
  • IP-Assets und Verträge inventarisieren: Identifizieren Sie Softwarelizenzen, Wartungsverträge, SaaS-Vereinbarungen und Entwicklungspartnerschaften. Diese sind im StaRUG-Verfahren geschützt; ihre Fortführung ist ein wesentliches Argument für die Restrukturierungsfähigkeit.
  • Anwaltliche Begleitung sicherstellen: Das StaRUG ist ein komplexes Verfahren. Die Entwicklung des Restrukturierungsplans und die Verhandlung mit Gläubigern erfordern spezifische Fachkompetenz. Beauftragen Sie frühzeitig einen auf Restrukturierung spezialisierten Anwalt.

Nach unserer Erfahrung entscheidet gerade bei IT-Unternehmen der Zeitpunkt der Frühindikation über den Verfahrenserfolg. Wer die drohende Zahlungsunfähigkeit erst erkennt, wenn die Banklinien bereits ausgeschöpft sind, verliert wertvolle Handlungsmonate. Etablieren Sie ein strukturiertes Frühwarnsystem – monatliche Liquiditätsberichte, Kennzahlen-Monitoring, klare Eskalationsschwellen.

Welche Restrukturierungsinstrumente stehen im StaRUG zur Verfügung?

Das StaRUG stellt ein abgestuftes Instrumentarium bereit. Nicht alle Instrumente müssen eingesetzt werden; die Auswahl richtet sich nach dem Restrukturierungsbedarf, der Gläubigerstruktur und dem Zeitdruck.

  • Restrukturierungsplan (§§ 2 ff. StaRUG): Kernstück des Verfahrens. Im Plan werden Verbindlichkeiten und Rechte der einbezogenen Gläubiger neu geordnet. Gläubiger werden in Klassen eingeteilt; die Abstimmung erfolgt klassenweise. Stimmen mindestens 75 % des Stimmrechts je Klasse zu, ist der Plan angenommen – auch wenn einzelne Gläubiger ablehnen.
  • Restrukturierungssache (Anzeige beim Restrukturierungsgericht, § 31 StaRUG): Durch die Anzeige wird das Verfahren aktiviert. Das Gericht prüft lediglich formell; eine inhaltliche Prüfung des Plans erfolgt erst bei gerichtlicher Bestätigung.
  • Stabilisierungsanordnung (§§ 49 ff. StaRUG): Das Gericht kann auf Antrag Einzelzwangsvollstreckungen durch Gläubiger untersagen (Moratorium). Dies verschafft dem Unternehmen Handlungszeit für die Planverhandlung.
  • Planabstimmung im gerichtlichen Verfahren (§§ 45 ff. StaRUG): Alternativ zur außergerichtlichen Abstimmung kann die Planabstimmung gerichtlich durchgeführt werden – sinnvoll, wenn einzelne Gläubiger nicht kooperieren.
  • Gerichtliche Planbestätigung (§§ 60 ff. StaRUG): Nach erfolgreicher Abstimmung bestätigt das Restrukturierungsgericht den Plan. Erst mit Rechtskraft der Bestätigung entfaltet der Plan seine bindende Wirkung gegenüber allen einbezogenen Gläubigern.
  • Cross-Class-Cram-Down (§ 26 StaRUG): Lehnt eine Gläubigerklasse den Plan ab, kann das Gericht unter engen Voraussetzungen die Zustimmung ersetzen – eine erhebliche Verfahrensverstärkung gegenüber der rein außergerichtlichen Einigung.

Checkliste Schritt 2: Restrukturierungsplan entwickeln

Der Restrukturierungsplan ist das rechtliche Herzstück des StaRUG-Verfahrens. Seine Qualität entscheidet über Erfolg oder Misserfolg. Für ein IT-Unternehmen kommt es dabei auf einige branchenspezifische Besonderheiten an.

  • Darstellender Teil (§ 5 StaRUG): Beschreiben Sie die wirtschaftliche Lage, die Ursachen der Krise und die Restrukturierungsmaßnahmen. Für IT-Unternehmen: Stellen Sie den Wert der IP-Assets, die Umsatzprognose aus wiederkehrenden Verträgen und die Personalplanung transparent dar.
  • Gestaltender Teil (§ 6 StaRUG): Bestimmen Sie, welche Verbindlichkeiten wie geändert werden – Stundung, Teilerlass, Umwandlung in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap), Laufzeitverlängerung. Jede Maßnahme muss rechtlich präzise formuliert sein.
  • Gläubigerklassen bilden (§§ 8 ff. StaRUG): Gläubiger mit gleichrangigen Rechten und gleichartiger wirtschaftlicher Betroffenheit sind in einer Klasse zusammenzufassen. Fehlerhafte Klassenbildung ist ein häufiger Anfechtungsgrund.
  • Vergleichsrechnung erstellen (§ 6 Abs. 2 StaRUG): Zeigen Sie, dass kein Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt wird, als er im hypothetischen Insolvenzverfahren stünde. Für IT-Unternehmen erfordert dies eine fundierte Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände – Softwarelizenzen, Domains, Marken, Kundenstämme.
  • Finanzierungsbegleitende Maßnahmen: Planen Sie ggf. neue Liquidität (DIP-ähnliche Finanzierung) ein. Auch Gesellschafterbeiträge, stille Einlagen oder Rangrücktritte können Teil des Plans sein.
  • Schlüsselpersonen-Risiko adressieren: IT-Unternehmen sind oft hochgradig abhängig von einzelnen Entwicklern oder Produktverantwortlichen. Stellen Sie sicher, dass Retention-Maßnahmen und arbeitsrechtliche Aspekte im Restrukturierungskonzept berücksichtigt sind.
  • Steuerliche Folgen prüfen: Ein Forderungsverzicht kann beim Schuldner zu steuerlichem Ertrag führen. Die Behandlung im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht ist einzelfallabhängig; stimmen Sie dies mit einem Steuerberater oder einem auf Steuerrecht spezialisierten Anwalt ab.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei ein mittelständisches SaaS-Unternehmen aus der IT-Sicherheitsbranche. Ausgangslage: Nach einer fremdfinanzierten Erweiterung des Produktportfolios war die Tilgungslast nicht mehr aus dem laufenden Cashflow zu decken; die drohende Zahlungsunfähigkeit war durch eine 18-Monate-Liquiditätsplanung dokumentiert. Vorgehen: Die Kanzlei entwickelte gemeinsam mit dem Management einen Restrukturierungsplan, der die Bankverbindlichkeiten auf eine verlängerte Laufzeit streckte und einen Teilforderungsverzicht der Hauptbankgläubiger vorsah; die gerichtliche Planabstimmung wurde beim zuständigen Restrukturierungsgericht beantragt. Ergebnis: Nach Bestätigung des Plans durch das Restrukturierungsgericht konnte das Unternehmen den operativen Betrieb ohne Unterbrechung fortführen; sämtliche Kundenprojekte liefen ungekürzt weiter. Keine Erfolgsgarantie; der Verlauf jedes Mandats hängt von den konkreten Umständen ab.

Checkliste Schritt 3: Verfahren beim Restrukturierungsgericht einleiten

Die Einleitung des formellen Verfahrens beim Restrukturierungsgericht ist ein Weichenstellungsmoment. Fehler in diesem Stadium sind schwer zu korrigieren und können die Schutzwirkung des Verfahrens verzögern oder gefährden.

  • Zuständiges Restrukturierungsgericht bestimmen (§ 35 StaRUG): Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht am Sitz des Unternehmens, sofern dort ein Insolvenzgericht eingerichtet ist. Überprüfen Sie die sachliche und örtliche Zuständigkeit vor Anzeige.
  • Anzeige der Restrukturierungssache (§ 31 StaRUG): Die Anzeige beim Gericht aktiviert das Verfahren und die Schutzwirkungen. Sie muss den Restrukturierungsplan oder zumindest dessen wesentliche Eckpunkte sowie eine aktuelle Vermögensübersicht enthalten.
  • Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 ff. StaRUG): Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen. In bestimmten Konstellationen ist dessen Bestellung obligatorisch – insbesondere wenn Verbraucher- oder Arbeitnehmerinteressen berührt sind oder ein Cross-Class-Cram-Down beantragt wird.
  • Stabilisierungsantrag stellen, wenn erforderlich (§§ 49 ff. StaRUG): Beantragen Sie unverzüglich eine Stabilisierungsanordnung, wenn Gläubiger mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen oder bereits begonnen haben. Die Anordnung kann für bis zu drei Monate erteilt und verlängert werden.
  • Planvorlage und Abstimmung koordinieren: Der Plan ist den einbezogenen Gläubigern mit angemessener Frist zur Prüfung zu übermitteln. Für die gerichtliche Planabstimmung gilt ein Fristenregime, das anwaltlich begleitet werden sollte.
  • Dokumentations- und Mitteilungspflichten einhalten: Das StaRUG kennt gegenüber dem Gericht laufende Berichtspflichten. Halten Sie alle Fristen und Vorlageobliegenheiten akribisch ein; Versäumnisse können zur Aufhebung der Schutzwirkungen führen.

Welche Pflichten treffen den Geschäftsführer im StaRUG-Verfahren?

Das StaRUG verlagert die Initiativpflicht auf die Geschäftsführung. Anders als im Insolvenzverfahren gibt es keine externe Insolvenzverwaltung, die die Unternehmensführung übernimmt. Damit bleibt die Geschäftsführerhaftung im Mittelpunkt.

Nach unserer Beratungspraxis ist das Haftungsrisiko des Geschäftsführers im StaRUG-Verfahren erheblich. Wird die drohende Zahlungsunfähigkeit erkannt, aber das StaRUG-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig eingeleitet und tritt in der Folge die Insolvenzreife ein, haftet der Geschäftsführer unter Umständen persönlich für Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet hat. Die 3-Wochen-Frist bei Zahlungsunfähigkeit und die 6-Wochen-Frist bei Überschuldung nach § 15a InsO laufen parallel weiter.

  • Krisenfrüherkennung als Dauerpflicht (§ 1 StaRUG): Das StaRUG verpflichtet die Geschäftsführung von haftungsbeschränkten Unternehmen ausdrücklich, ein Frühwarnsystem einzurichten. Monitoring von Liquiditätskennzahlen, Debitoren-/Kreditorenlaufzeiten, EBITDA-Abweichungen ist keine Kür, sondern Pflicht.
  • Dokumentation aller Entscheidungen: Beschlüsse des Geschäftsführungsorgans zur Krisenreaktion, Gutachten, Beratungsmandate und Planungsrechnungen müssen vollständig dokumentiert werden. Im Streitfall ist die Dokumentation der zentrale Entlastungsbeweis.
  • Keine masseschmälernden Zahlungen nach Insolvenzreife: Sobald der Geschäftsführer erkennt oder erkennen muss, dass die Insolvenzreife eingetreten ist, sind Zahlungen an Gläubiger nach Maßgabe der §§ 15a, 15b InsO verboten oder haftungsbelegt. Der Übergang von drohender zu tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit ist tagesaktuell zu überwachen.
  • Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsorgan: Wenn ein Aufsichtsrat oder Beirat existiert, muss dieser unverzüglich informiert werden. Gesellschafterpflichten, Zustimmungsvorbehalte und Informationsrechte sind zu wahren.
  • Interessenkonflikte erkennen: Wenn Gesellschafter gleichzeitig Gläubiger des Unternehmens sind – etwa über Gesellschafterdarlehen – entstehen Interessenkonflikte, die die Planentwicklung und -abstimmung erschweren. Diese Situation erfordert besondere Sorgfalt bei der Klassenbildung und ggf. eine eigenständige rechtliche Vertretung der betroffenen Parteien.

Welche konkreten Maßnahmen der Geschäftsführer ergreifen muss, bevor er die Restrukturierungssache anzeigt, hängt vom Einzelfall ab. Die einschlägige Rechtsprechung zu den Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung in Krisensituationen ist gefestigt und hat seit Inkrafttreten des StaRUG eine wichtige Ergänzung erfahren.

Checkliste Schritt 4: Branchenspezifische Risiken in der IT-Branche beherrschen

Die Software- und IT-Branche weist strukturelle Besonderheiten auf, die im StaRUG-Verfahren besondere Aufmerksamkeit erfordern. Wer diese Risiken frühzeitig adressiert, erhöht die Planakzeptanz bei Gläubigern erheblich.

  • Laufende SaaS- und Lizenzverträge sichern: Kundenprojekte und Abonnementverträge dürfen durch das Restrukturierungsverfahren nicht gefährdet werden. Das StaRUG schützt laufende Verträge, sofern sie nicht explizit in den Plan einbezogen werden. Kommunizieren Sie das Verfahren intern so, dass Kundenbetreuer und Projektverantwortliche handlungsfähig bleiben.
  • IP-Eigentum prüfen und sichern: Wem gehören die entwickelten Softwarelösungen? Existieren Urheber-, Marken- oder Patentrechte? Sind Verwertungsrechte an Dritte lizenziert? Die Werthaltigkeit des Plans steht und fällt mit dem ordnungsgemäß dokumentierten IP-Eigentum des Unternehmens.
  • Investorenstruktur und Gesellschafterdarlehen klären: Viele IT-Unternehmen haben Wagniskapital- oder Business-Angel-Investoren an Bord. Gesellschafterdarlehen sind im StaRUG-Verfahren grundsätzlich einbeziehbar, unterliegen aber besonderen insolvenzrechtlichen Nachrangregeln. Die Interessen von Altinvestoren und Fremdgläubigern sind sorgfältig auszubalancieren.
  • Schlüsselpersonen-Abhängigkeit dokumentieren und reduzieren: Wenn drei Entwickler das gesamte Produktwissen tragen, ist die Fortführungsprognose fragil. Zeigen Sie im Plan konkret, wie Wissenstransfer, Retention-Boni (arbeitsrechtlich zulässig gestaltet) oder die Einstellung von Ersatz das Abhängigkeitsrisiko mindern.
  • Öffentlichkeitswirkung begrenzen: Das StaRUG-Verfahren ist – anders als das Insolvenzverfahren – nicht öffentlich bekanntmachungspflichtig, soweit keine gerichtliche Planabstimmung oder Bestätigung stattfindet. Nutzen Sie diesen Vertraulichkeitsvorteil, um Kundenbeziehungen und Partnerverträge zu schützen.
  • Steuerliche Auswirkungen eines Forderungsverzichts: Erlässt ein Gläubiger Verbindlichkeiten, entsteht beim schuldnerischen IT-Unternehmen in der Regel ein steuerpflichtiger Ertrag. Körperschaftsteuer (15 % zzgl. Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer (Messzahl 3,5 %, hebesatzabhängig) können die Restrukturierungswirkung erheblich schmälern. Prüfen Sie die steuerliche Behandlung im Vorfeld.
  • Datenschutzkonforme Informationsweitergabe: Im Restrukturierungsverfahren werden sensible Unternehmens- und Kundendaten mit Beratern, Gläubigern und ggf. dem Gericht ausgetauscht. Stellen Sie sicher, dass alle Informationsweitergaben DSGVO-konform erfolgen – Bußgelder bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes bleiben auch im Verfahren eine reale Drohkulisse.

Checkliste Schritt 5: Planbestätigung und Verfahrensabschluss

Mit der gerichtlichen Planbestätigung tritt das StaRUG-Verfahren in seine abschließende Phase. Der bestätigte Plan entfaltet Bindungswirkung gegenüber allen einbezogenen Gläubigern – auch solchen, die abgestimmt haben, aber überstimmt wurden.

  • Abstimmungsergebnis dokumentieren: Das Abstimmungsprotokoll ist sorgfältig zu führen. Jede Klasse muss getrennt ausgewiesen sein; die Mehrheitsverhältnisse (75 % des Stimmrechts je Klasse) müssen zweifelsfrei belegt sein.
  • Antrag auf gerichtliche Planbestätigung stellen (§ 60 StaRUG): Nach erfolgreicher Abstimmung ist unverzüglich die gerichtliche Bestätigung zu beantragen. Das Gericht prüft formelle Voraussetzungen und den Nicht-Schlechterstellungsgrundsatz; inhaltliche Zweckmäßigkeitsprüfungen nimmt es nicht vor.
  • Rechtsmittelfrist beachten: Gegen die gerichtliche Planbestätigung ist sofortige Beschwerde möglich. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Zurückweisung aller Beschwerden wird der Plan rechtskräftig. Beobachten Sie diesen Zeitraum aktiv.
  • Planumsetzung operativ vorbereiten: Noch vor Rechtskraft der Bestätigung sollten alle operativen Umsetzungsmaßnahmen vorbereitet sein – Finanzierungsdokumentation, Registeränderungen, Gläubigerinformationen, ggf. Kapitalmaßnahmen.
  • Verfahrensende beim Restrukturierungsgericht anzeigen: Nach Planerfüllung ist das Verfahren beim Restrukturierungsgericht formal zu beenden. Sorgen Sie für eine saubere Verfahrensabwicklung, um keine Restrisiken offen zu lassen.
  • Nachhaltigkeitsprüfung etablieren: Die Restrukturierung ist kein einmaliger Vorgang, sondern der Beginn eines neuen operativen Zyklus. Etablieren Sie monatliche Kennzahlen-Checks, die frühzeitig anzeigen, ob die dem Plan zugrunde liegenden Prämissen noch belastbar sind.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelstationen einer StaRUG-Restrukturierung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine individuelle Einschätzung der Verfahrensoptionen für Ihr IT-Unternehmen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Was sind typische Fehler im StaRUG-Verfahren – und wie vermeiden Sie sie?

In der Beratungspraxis begegnen uns wiederkehrende Fehler, die das Verfahren verzögern, gefährden oder die Haftungsrisiken der Geschäftsführung erhöhen. Zu früh ins Verfahren zu gehen ist selten das Problem; zu spät ist es fast immer.

  • Zu späte Identifikation der drohenden Zahlungsunfähigkeit: Wer die Krisenfrüherkennung vernachlässigt, verliert die Option des StaRUG, bevor er sie nutzen kann. Richten Sie ein monatliches Frühwarnmonitoring ein.
  • Fehlerhafte Klassenbildung: Die Einteilung der Gläubiger in Klassen ist ein rechtlich anspruchsvoller Vorgang. Fehler führen zur Anfechtung des Plans durch übergangene Gläubiger. Lassen Sie die Klassenbildung anwaltlich entwickeln und prüfen.
  • Unvollständige Vergleichsrechnung: Die Vergleichsrechnung (Nicht-Schlechterstellung) muss alle relevanten Vermögensgegenstände – gerade immaterielle wie Software-IP, Kundenstammwert, Domain-Portfolio – angemessen bewerten. Unterschätzte Werte führen zu Planversagen.
  • Kommunikationsversagen gegenüber Schlüsselgläubigern: Überraschte Gläubiger stimmen gegen den Plan. Bereiten Sie die wesentlichen Finanzgläubiger frühzeitig und vertraulich vor; informelle Vorabgespräche (ohne bindende Zusagen) erhöhen die Planakzeptanz erheblich.
  • Vernachlässigung der steuerlichen Folgen: Ein Forderungsverzicht ohne steuerliche Begleitung kann die Liquidität des Unternehmens durch unerwartete Steuerlasten im Jahr der Restrukturierung belasten. Planen Sie die Steuerfolgen im Voraus.
  • Fehlende Abstimmung mit dem Gesellschafterkreis: Auch wenn das StaRUG primär die Gläubigerseite adressiert: Gesellschafter, die Nachrangdarlehen ausgereicht haben, sind ebenfalls betroffen. Ungeklärte Gesellschafterkonflikte können das Verfahren zum Stillstand bringen.

Wir beraten regelmäßig Unternehmen aus der IT- und Softwarebranche, die mit genau diesen Fehlermustern konfrontiert sind – oft in einer fortgeschrittenen Krisenphase, in der die Optionen bereits enger geworden sind. Frühzeitiges Handeln schützt nicht nur das Unternehmen, sondern auch die persönliche Haftung der Geschäftsführung.

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Häufige Fragen zum StaRUG-Verfahren für IT-Unternehmen

Wer kann das StaRUG-Verfahren einleiten?

Das StaRUG steht allen haftungsbeschränkten Unternehmen offen – also insbesondere GmbH, AG und UG –, die drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO sind. Die Initiative liegt ausschließlich beim Schuldner; Gläubiger können das Verfahren nicht einleiten. Voraussetzung ist, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) eingetreten ist. In der IT-Branche ist das Verfahren besonders für kapitalmarktferne, operativ gesunde Unternehmen mit strukturellen Finanzierungsproblemen geeignet.

Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren?

Die Verfahrensdauer hängt von der Komplexität der Gläubigerstruktur, der Planqualität und der Kooperationsbereitschaft der Gläubiger ab. In unkomplizierten Fällen kann ein Plan innerhalb von drei bis sechs Monaten entwickelt, abgestimmt und gerichtlich bestätigt werden. Bei komplexeren Strukturen – mehrere Gläubigerklassen, Cross-Class-Cram-Down, Rechtsmittel gegen die Planbestätigung – sind auch zwölf Monate und mehr realistisch. Die Schutzwirkungen der Stabilisierungsanordnung sind zeitlich begrenzt und verlängerbar, was die Verfahrensplanung erfordert.

Müssen Arbeitnehmer in den Restrukturierungsplan einbezogen werden?

Nein. Das StaRUG schließt Arbeitnehmerverbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich des Restrukturierungsplans aus. Löhne, Gehälter, Urlaubsansprüche und betriebliche Altersversorgungen können nicht durch den Plan geändert werden. Dies ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem Insolvenzverfahren: Das Unternehmen kann seine Belegschaft uneingeschränkt weiterbeschäftigen, ohne dass arbeitsrechtliche Sonderregelungen greifen. Für IT-Unternehmen, die auf Schlüsselpersonen angewiesen sind, ist dies ein zentraler Vorteil des StaRUG-Wegs.

Was passiert, wenn Gläubiger dem Plan nicht zustimmen?

Stimmt eine Gläubigerklasse dem Plan ab, ist er für alle Gläubiger dieser Klasse bindend – auch für Nein-Stimmer. Lehnt eine gesamte Klasse den Plan ab, kann das Gericht unter engen Voraussetzungen die Zustimmung dieser Klasse ersetzen (Cross-Class-Cram-Down nach § 26 StaRUG). Voraussetzung ist unter anderem, dass die ablehnende Klasse durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird als ohne den Plan und dass mindestens eine weitere betroffene Klasse zugestimmt hat. Die genauen Voraussetzungen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Welche Kosten entstehen im StaRUG-Verfahren?

Das StaRUG-Verfahren verursacht Gerichtskosten, Anwaltskosten und ggf. die Vergütung eines gerichtlich bestellten Restrukturierungsbeauftragten. Die Höhe hängt von Verfahrensumfang, Gläubigeranzahl und eingesetzten Instrumenten ab. Im Vergleich zum Insolvenzverfahren sind die Gesamtkosten in der Regel deutlich niedriger, da kein Insolvenzverwalter vergütet wird und das Verfahren kürzer ist. Konkrete Beträge lassen sich nur nach Prüfung des Einzelfalls einschätzen; sprechen Sie uns gerne an.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz, insbesondere im Rahmen von StaRUG-Verfahren, Eigenverwaltung und vorinsolvenzlichen Sanierungen. Branchenschwerpunkte liegen unter anderem in der Software- und IT-Branche sowie im produzierenden Gewerbe. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich dem Mandanteninteresse verpflichtet – ohne Netzwerkbindungen oder institutionelle Verbindungen zu anderen Kanzleien. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle einer StaRUG-Restrukturierung in der IT-Branche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine individuelle Bewertung der Restrukturierungsoptionen für Ihr Unternehmen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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