MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz – Software- und IT-Branche: FAQ

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Softwareunternehmen verliert innerhalb weniger Monate seinen größten Lizenzabnehmer, zwei weitere Schlüsselkunden fordern Nachverhandlungen, und das Bankenkonsortium mahnt eine Verbesserung der Eigenkapitalquote an. Das Unternehmen ist noch zahlungsfähig – doch die Überschuldung droht. Genau in dieser Situation ermöglicht das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) einen geordneten Schuldenbereinigungsprozess, ohne dass ein Insolvenzantrag gestellt werden muss.

Das StaRUG, in Kraft seit dem 1. Januar 2021, bietet zahlungsfähigen, aber überschuldungsgefährdeten Unternehmen die Möglichkeit, Verbindlichkeiten per Restrukturierungsplan mit qualifizierter Gläubigermehrheit gegen den Widerstand einzelner Gläubiger zu bereinigen – ohne förmliches Insolvenzverfahren. Für die Software- und IT-Branche ist dieses Instrument von besonderer Relevanz, weil Lizenzverträge, SaaS-Strukturen und Entwicklerteams als wesentliche Vermögenswerte in einem Insolvenzverfahren weit schwieriger zu erhalten wären als in einem StaRUG-Verfahren.

Dieses FAQ-Dossier beantwortet die drängendsten Fragen von Geschäftsführern aus dem Software- und IT-Mittelstand zur StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz – von den Zugangsschwellen über den Restrukturierungsplan bis hin zur persönlichen Haftung.

Was ist das StaRUG und für wen kommt es in der IT-Branche in Betracht?

Das StaRUG schafft einen präventiven Restrukturierungsrahmen: Unternehmen, die noch zahlungsfähig sind, aber eine drohende Zahlungsunfähigkeit absehen, können Verbindlichkeiten planmäßig restrukturieren, ohne ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Das Gesetz setzt damit eine EU-Richtlinie (Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie 2019/1023) in deutsches Recht um.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass das StaRUG für IT- und Softwareunternehmen besonders geeignet ist, wenn folgende Konstellationen zusammentreffen: Das Unternehmen verfügt über einen stabilen operativen Kern – sei es eine lizenzbasierte Softwarelösung, ein laufendes SaaS-Produkt oder ein eingespieltes Entwicklungsteam –, ist aber mit Finanzverbindlichkeiten belastet, die sich im laufenden Geschäft nicht mehr bedienen lassen. Finanzgläubiger (Banken, Anleihegläubiger, Gesellschafterdarlehen) sind in diesem Verfahren der typische Adressatenkreis.

Ausgenommen sind natürliche Personen ohne Verbindlichkeiten aus selbstständiger Tätigkeit sowie Unternehmen, gegen die bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Für GmbH und GmbH & Co. KG – die im IT-Mittelstand dominierenden Rechtsformen – ist das Instrument unmittelbar zugänglich.

Wann darf ein Geschäftsführer das StaRUG nutzen – und wann nicht?

Der Zugang zum StaRUG setzt tatbestandlich die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO voraus – nicht bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). Wer bereits zahlungsunfähig ist oder die Antragspflicht von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise sechs Wochen bei Überschuldung nach § 15a InsO verstreichen lässt, hat den Zugang zum StaRUG in der Regel verspielt und muss Insolvenzantrag stellen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb der nächsten 24 Monate seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann. Für einen Geschäftsführer im IT-Mittelstand bedeutet das: Sobald die mittelfristige Liquiditätsplanung ein kritisches Defizit ausweist – etwa weil Refinanzierungen offen sind oder Kundenumsätze wegbrechen –, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Frühzeitiges Handeln ist entscheidend.

Liegt demgegenüber bereits Überschuldung vor, bleibt die Anzeige bei gleichzeitiger positiver Fortführungsprognose möglich. Die Grenze ist dabei fließend und bedarf stets einer sorgfältigen Statusanalyse durch einen Berufsträger.

Wie funktioniert der Restrukturierungsplan nach StaRUG?

Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Instrument des StaRUG. Er beschreibt, welche Gläubiger in welche Gruppen eingeteilt werden, welche Eingriffe in deren Forderungen vorgesehen sind, und setzt eine gerichtliche Bestätigung (Planabstimmung und Restrukturierungsplan-Bestätigung) voraus.

Innerhalb jeder Gruppe ist der Plan angenommen, wenn ihm mindestens 75 % der Stimmrechte zustimmen. Ein überstimmter Gläubiger kann unter bestimmten Voraussetzungen überwunden werden – das StaRUG kennt insofern ein gruppenübergreifendes Cramdown-Verfahren. Das bedeutet: Eine renitente Minderheit kann den Restrukturierungsplan nicht allein blockieren, sofern die übrigen Voraussetzungen (kein Schlechterstellungsgebot, keine grobe Benachteiligung) erfüllt sind.

Für IT-Unternehmen besonders relevant: Bestehende Verträge – darunter Lizenzverträge, Entwicklungsrahmenverträge, Wartungsvereinbarungen – können grundsätzlich nicht gegen den Willen der Vertragspartner in den Plan einbezogen werden. Das schützt das operative Kerngeschäft. Gleichzeitig bedeutet das, dass der Restrukturierungsplan primär auf Finanzverbindlichkeiten zielt, während die betrieblichen Vertragsbeziehungen möglichst zu erhalten sind.

Welche Rolle spielt das Restrukturierungsgericht?

Das Restrukturierungsgericht ist nicht von Anfang an zwingend einzuschalten. Das StaRUG unterscheidet zwischen gerichtsnahen und gerichtsfernen Verfahrensvarianten. Erst wenn der Schuldner Instrumente wie die Stabilisierungsanordnung (also einen vorläufigen Vollstreckungsschutz) oder die gerichtliche Planbestätigung in Anspruch nehmen will, wird das Gericht aktiv.

Die Zuständigkeit liegt bei den Landgerichten; für den IT-Mittelstand in Bayern ist das Landgericht München I als erfahrenes Restrukturierungsgericht zu nennen, für Nordrhein-Westfalen das Landgericht Düsseldorf. Das Gericht prüft formale Voraussetzungen und führt die Abstimmung oder Planbestätigung durch, ohne inhaltlich in den Plan einzugreifen – es ist kein Insolvenzgericht und keine Sanierungsbehörde, sondern ein Bestätigungsorgan.

In der Mandatspraxis beraten wir Geschäftsführer regelmäßig dazu, den gerichtsnahen Weg nur dann zu wählen, wenn tatsächlich Vollstreckungsschutz oder ein strittiger Cramdown benötigt wird. Gerichtsfernes Vorgehen spart Zeit, Kosten und vermeidet öffentliche Bekanntheit des Verfahrens – ein wesentlicher Faktor in der IT-Branche, in der Kundenvertrauen und Mitarbeiterbindung von zentraler Bedeutung sind.

Welche besonderen Risiken bestehen für IT-Unternehmen im StaRUG-Verfahren?

IT-Unternehmen bringen eine spezifische Vermögensstruktur mit: immaterielle Werte dominieren. Softwarelizenzen, Quellcodes, Datenbankrechte, SaaS-Plattformen und Marken machen den wesentlichen Teil des Unternehmenswerts aus. Daneben spielen Schlüsselpersonen – Entwicklerteams, Produktmanager, Architekten – eine herausragende Rolle. Diese Besonderheiten prägen die Risiken im StaRUG-Verfahren.

Erstens: Change-of-Control-Klauseln in Lizenz- und SaaS-Verträgen können bei einer Restrukturierung ausgelöst werden, wenn sich die Gesellschafterstruktur ändert. Ein Restrukturierungsplan, der Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital wandelt oder neue Investoren einbringt, muss solche Klauseln vorab analysieren. Zweitens: Personalfluktuation. Wird das Verfahren öffentlich bekannt, kann das Schlüsselpersonal das Unternehmen verlassen – schlimmer als in anderen Branchen, weil die Wechselkosten für erfahrene Entwickler gering sind. Drittes Risiko: IT-Sublizenzketten. Wer Software von Drittanbietern sublizenziert, muss prüfen, ob Sublizenzgeber im Restrukturierungsfall Vertragsbedingungen verschärfen oder kündigen können.

Nach unserer Erfahrung aus der Beratungspraxis sind diese branchenspezifischen Vertragsrisiken vor Einleitung des Verfahrens systematisch in einem Vertragsaudit zu erfassen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der Restrukturierungsplan nicht an nicht antizipierten Kündigungsrechten scheitert.

Wie haften Geschäftsführer persönlich im StaRUG-Verfahren?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist das zentrale Thema jeder Restrukturierungsberatung. Das StaRUG entbindet den Geschäftsführer nicht von seinen allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten – er bleibt für die laufende Geschäftsführung verantwortlich und unterliegt den Sorgfaltspflichten nach § 43 GmbHG.

Konkret relevant sind drei Haftungsszenarien: Erstens die Insolvenzverschleppungshaftung: Wird die Antragspflicht nach § 15a InsO verletzt – also die Drei-Wochen-Frist bei Zahlungsunfähigkeit oder die Sechs-Wochen-Frist bei Überschuldung –, haftet der Geschäftsführer persönlich für den Schaden der Gläubiger. Zweitens Zahlungen nach Insolvenzreife: § 64 GmbHG (jetzt § 15b InsO) ordnet an, dass der Geschäftsführer Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Insolvenzreife zu erstatten hat, wenn er nicht nachweist, dass diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar waren. Drittens die Beraterhaftung: Ein schlecht vorbereiteter Restrukturierungsplan, der im gerichtlichen Verfahren scheitert, kann den Geschäftsführer in eine ungünstige Ausgangslage gegenüber Gläubigern bringen.

Was das StaRUG hingegen bietet: Wer im Rahmen eines Restrukturierungsvorhabens Maßnahmen ergreift, die einer positiven Fortführungsprognose entsprechen, handelt grundsätzlich nicht pflichtwidrig. Das StaRUG selbst schafft einen Safe-Harbor für sanierungswillige Geschäftsführer, die frühzeitig und transparent vorgehen.

Wie läuft ein StaRUG-Verfahren praktisch ab – und wie lange dauert es?

Ein StaRUG-Verfahren gliedert sich typischerweise in vier Phasen: Vorbereitung, Anzeige, Planabstimmung und – soweit gewählt – gerichtliche Bestätigung.

In der Vorbereitungsphase werden die Restrukturierungsbetroffenheit festgestellt, Gläubigergruppen gebildet, ein vorläufiger Restrukturierungsplan erarbeitet und die Finanzierungsstruktur analysiert. Diese Phase dauert je nach Komplexität des Unternehmens erfahrungsgemäß vier bis acht Wochen. Für IT-Unternehmen kommt das bereits erwähnte Vertragsaudit hinzu.

Mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht beginnt der formelle Verfahrensabschnitt. Das Gericht erteilt eine Verfahrensnummer; ab diesem Zeitpunkt ist der Vollstreckungsschutz auf Antrag möglich. Die Anzeige ist keine öffentliche Bekanntmachung im Regelfall – das Verfahren läuft zunächst vertraulich.

Die Abstimmungsphase schließt sich an. Gläubiger stimmen schriftlich oder in einer Versammlung ab; die 75-Prozent-Mehrheit in jeder Gruppe muss erreicht werden. Schließlich bestätigt das Gericht auf Antrag den Plan, was ihm Bindungswirkung auch gegenüber überstimmten Minderheiten verleiht. Gesamtdauer: In der Praxis zwischen drei und sechs Monaten bei kooperativen Gläubigern; bei strittigen Verfahren deutlich länger.

Was kostet ein StaRUG-Verfahren – und wie wird es finanziert?

Die Kosten eines StaRUG-Verfahrens setzen sich aus Beratungskosten (anwaltlich, betriebswirtschaftlich), etwaigen Restrukturierungsbeauftragten-Kosten sowie Gerichtsgebühren zusammen. Konkrete Beträge lassen sich ohne Kenntnis des Einzelfalls nicht seriös benennen; wir empfehlen, die Kostenfrage frühzeitig im Beratungsgespräch zu klären.

Für die Verfahrensfinanzierung stehen grundsätzlich folgende Wege offen: Neue Liquidität durch eine Restrukturierungsfinanzierung (Brückenkredit), die im Restrukturierungsplan privilegiert werden kann; Freisetzung gebundener Liquidität durch Forderungsmanagement; oder Einbringung von Gesellschaftermitteln. Wichtig: Das StaRUG erlaubt es, neue Finanzierer gegenüber alten Gläubigern im Rang vorzuziehen, was einen erheblichen Anreiz für frisches Kapital darstellt.

Die Vergütungsvereinbarung mit anwaltlichen Beratern ist nach § 3a RVG oder als Pauschalhonorar zu gestalten. Gesetzliche Gebühren nach RVG gelten als Mindestmaßstab. Ein Erfolgshonorar nach § 49b BRAO ist nicht zulässig.

Welche Alternativen gibt es zum StaRUG für IT-Unternehmen in der Krise?

Das StaRUG ist nicht das einzige Instrument. Je nach Stadium der Krise und Ziel der Restrukturierung kommen weitere Verfahren in Betracht.

Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) bietet ähnlich dem StaRUG die Möglichkeit, das Unternehmen unter eigener Führung zu sanieren – allerdings erst bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, also im formellen Insolvenzverfahren. Der wesentliche Unterschied: Die Insolvenz ist öffentlich bekannt, was für IT-Unternehmen die erwähnten Reputationsrisiken auslöst.

Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) steht nur für den Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zur Verfügung, setzt aber die Bescheinigung eines Sanierungsberaters voraus und führt zur öffentlichen Verfahrenseröffnung. Es ist intensiver reguliert als das StaRUG.

Daneben gibt es außergerichtliche Lösungen: Stillhaltevereinbarungen mit Gläubigern (Standstill Agreements), freiwillige Debt-for-Equity-Swaps oder Forderungsverzichte. Diese scheitern regelmäßig, wenn mehrere Gläubigergruppen beteiligt sind und Einstimmigkeit nicht zu erreichen ist – genau das Szenario, in dem das StaRUG seinen Mehrwert entfaltet.

Welche Fehler machen IT-Geschäftsführer im StaRUG-Verfahren typischerweise?

Nach unserer Erfahrung aus der Beratung von IT-Unternehmen in Krisensituationen kristallisieren sich immer wieder ähnliche Fehler heraus.

Der häufigste: zu spätes Handeln. Geschäftsführer warten, bis die Zahlungsunfähigkeit unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist – dann ist das StaRUG-Fenster entweder sehr eng oder bereits geschlossen. Drohende Zahlungsunfähigkeit muss frühzeitig erkannt und dokumentiert werden.

Zweiter typischer Fehler: unvollständige Gläubigeranalyse. Wer nicht alle betroffenen Forderungen vollständig erfasst hat, riskiert, dass einzelne Gläubiger das Verfahren anfechten oder verzögern. In IT-Unternehmen sind dabei häufig Gesellschafterdarlehen, Wandeldarlehen und stille Beteiligungen übersehen worden.

Dritter Fehler: fehlende Kommunikationsstrategie gegenüber Mitarbeitern und Schlüsselkunden. Das StaRUG ermöglicht vertrauliche Verfahren – doch wenn interne Informationen über die Krise unkontrolliert sickern, entstehen selbstverstärkende Kündigungswellen. Eine klare, von Anwalt und Unternehmenskommunikation abgestimmte Botschaft ist unverzichtbar.

Wie bereite ich als Geschäftsführer das StaRUG-Verfahren vor?

Die Vorbereitung beginnt mit einer ehrlichen Bestandsaufnahme: integrierter Finanzplan (Liquiditätsrechnung, Plan-GuV, Plan-Bilanz für mindestens 24 Monate), vollständige Gläubigerliste mit Fälligkeiten und Besicherungen, und ein Vertragsregister mit Kündigungsklauseln und Change-of-Control-Bestimmungen.

Darauf aufbauend ist das Restrukturierungsziel zu definieren: Wird eine Schuldenreduzierung angestrebt, ein Laufzeitverlängerung, eine Zinsstundung oder eine Kombination? Dieser Restrukturierungsplan bildet das Herzstück des späteren Verfahrens. Je präziser er vorbereitet ist, desto kürzer und kostengünstiger verläuft das formelle Verfahren.

Schließlich empfiehlt sich frühzeitig eine interne Dokumentation der Entscheidungsprozesse: Welche Maßnahmen hat der Geschäftsführer wann getroffen, welche Risikohinweise wurden eingeholt, und wann wurde anwaltlicher Rat gesucht? Diese Dokumentation kann im späteren Haftungsfall entlastend wirken.

Was passiert, wenn das StaRUG-Verfahren scheitert?

Scheitert das Verfahren – etwa weil die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht werden oder das Gericht die Planbestätigung verweigert –, ist der Geschäftsführer wieder auf den Ausgangspunkt zurückgeworfen. Ist in der Zwischenzeit Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten, ist Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen.

Das StaRUG-Verfahren selbst suspendiert die Insolvenzantragspflicht nicht dauerhaft; lediglich für die Dauer eines bestehenden Stabilisierungsanordnungsverfahrens besteht ein vorläufiger Schutz. Danach lebt die Antragspflicht vollständig wieder auf.

Ein gescheitertes Verfahren ist nicht per se ein Versagen des Geschäftsführers – es zeigt aber, dass der Restrukturierungsplan oder die Gläubigerkommunikation überarbeitet werden müssen. In manchen Fällen ermöglicht ein zweiter Anlauf oder ein Wechsel in die Eigenverwaltung doch noch die operative Rettung des Unternehmens. Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.

Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation als Geschäftsführer eines IT- oder Softwareunternehmens – ob das StaRUG-Verfahren in Ihrer Lage in Betracht kommt, welche Fristen laufen und wie ein Restrukturierungsplan strukturiert werden könnte – schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Häufige Fragen zur StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz in der IT-Branche

Ab wann darf ein IT-Geschäftsführer das StaRUG nutzen?

Der Zugang setzt drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO voraus – das heißt, das Unternehmen muss noch zahlungsfähig sein, aber voraussichtlich innerhalb von 24 Monaten nicht mehr in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt das StaRUG-Verfahren aus; dann gilt die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO mit einer Frist von drei Wochen. Frühzeitiges Handeln ist daher entscheidend.

Bleiben Lizenz- und SaaS-Verträge im StaRUG-Verfahren bestehen?

Grundsätzlich ja. Der Restrukturierungsplan zielt primär auf Finanzverbindlichkeiten; bestehende operative Verträge – Lizenz-, SaaS-, Wartungs- und Entwicklungsrahmenverträge – können nicht ohne Zustimmung der Vertragspartner in den Plan einbezogen werden. Allerdings sind Change-of-Control-Klauseln vorab sorgfältig zu prüfen, da eine Veränderung der Gesellschafterstruktur im Zuge der Restrukturierung solche Klauseln auslösen kann.

Wird das StaRUG-Verfahren öffentlich bekannt?

Nicht zwingend. Das Verfahren kann in einer nicht öffentlichen, gerichtsfernen Variante durchgeführt werden, wenn kein Vollstreckungsschutz oder Cramdown benötigt wird. Erst wenn das Restrukturierungsgericht einbezogen und eine Stabilisierungsanordnung beantragt wird, entstehen öffentliche Einträge. Für IT-Unternehmen, bei denen Reputation und Mitarbeiterbindung zentral sind, empfiehlt sich daher der gerichtsferne Weg, soweit möglich.

Welche Mehrheit ist für den Restrukturierungsplan erforderlich?

Innerhalb jeder Gläubigergruppe ist eine Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmrechte erforderlich. Ist diese Mehrheit erreicht, können überstimmte Minderheitsgläubiger per gruppenübergreifendem Cramdown-Verfahren überwunden werden, sofern sie durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als ohne Restrukturierung (Schlechterstellungsverbot) und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie haftet der Geschäftsführer, wenn er das StaRUG-Verfahren zu spät einleitet?

Wer die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO verletzt – also bei Zahlungsunfähigkeit die Drei-Wochen-Frist oder bei Überschuldung die Sechs-Wochen-Frist versäumt –, haftet persönlich für den Schaden der Gläubiger (Insolvenzverschleppungshaftung). Zudem droht die Erstattungspflicht für Zahlungen nach Insolvenzreife nach § 15b InsO. Das StaRUG entbindet den Geschäftsführer nicht von diesen Pflichten.

Kann ein StaRUG-Verfahren auch im laufenden Fiskaljahr genutzt werden, ohne steuerliche Risiken auszulösen?

Forderungsverzichte und Schuldenschnitte im Rahmen eines Restrukturierungsplans können ertragsteuerlich relevante Sanierungsgewinne auslösen. Die ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen ist nach geltender Verwaltungspraxis grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt; die konkrete steuerliche Bewertung ist jedoch stark einzelfallabhängig und erfordert die Einbindung steuerrechtlicher Begleitung. Wir empfehlen, diese Frage frühzeitig parallel zur StaRUG-Planung zu klären.

Ist ein Restrukturierungsbeauftragter zwingend vorgeschrieben?

Nicht in jedem Fall. Das StaRUG sieht die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten durch das Gericht vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – etwa wenn Interessen nicht restrukturierungsbetroffener Gläubiger berührt werden oder ein Antrag auf Stabilisierungsanordnung gestellt wird. In gerichtsfernen Verfahren ist kein gerichtlich bestellter Beauftragter erforderlich, wenngleich externe Berater faktisch unverzichtbar sind.

Was ist der Unterschied zwischen StaRUG und Insolvenz in Eigenverwaltung?

Das StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus und ermöglicht ein nicht-öffentliches, rein präventives Verfahren ohne förmliche Insolvenzeröffnung. Die Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) findet demgegenüber erst bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung statt, führt zur öffentlichen Insolvenzeröffnung und unterliegt umfangreicher Aufsicht durch einen Sachwalter. Für IT-Unternehmen ist das StaRUG daher das deutlich schonendere Instrument, sofern rechtzeitig gehandelt wird.

Wie lange ist das StaRUG-Verfahren in der Praxis?

Bei kooperativen Gläubigern und guter Vorbereitung sind drei bis sechs Monate realistisch – von der ersten Anzeige beim Restrukturierungsgericht bis zur Planbestätigung. Die Vorbereitungsphase (Statusanalyse, Vertragsaudit, Planentwicklung) kommt hinzu und dauert erfahrungsgemäß vier bis acht Wochen. Strittige Verfahren mit Cramdown-Verfahren oder gerichtlicher Auseinandersetzung können sich deutlich verlängern.

Welche Dokumentation sollte ein IT-Geschäftsführer vor dem Verfahren sichern?

Unverzichtbar sind: ein integrierter Finanzplan für mindestens 24 Monate, eine vollständige Gläubigerliste mit Fälligkeiten und Besicherungen, ein Vertragsregister mit Kündigungsrechten und Change-of-Control-Klauseln, sowie eine Dokumentation der internen Entscheidungsprozesse mit Zeitstempeln. Diese Unterlagen bilden die Grundlage für den Restrukturierungsplan und können im Haftungsfall entlastend wirken.

Können Gesellschafterdarlehen in den Restrukturierungsplan einbezogen werden?

Ja. Gesellschafterdarlehen sind typische Restrukturierungsmasse im StaRUG-Verfahren. Sie können gestundet, zinslos gestellt oder in Eigenkapital gewandelt werden (Debt-for-Equity-Swap). Die Einbeziehung setzt voraus, dass die Gesellschafter als eigene Gruppe im Plan behandelt werden. Wichtig: Eine Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen nach Insolvenzrecht bleibt im StaRUG unberührt, was die Verhandlungsposition gegenüber Drittgläubigern beeinflusst.

Brauche ich als Geschäftsführer für das StaRUG zwingend einen Anwalt?

Eine gesetzliche Anwaltspflicht besteht im StaRUG-Verfahren nicht in jeder Phase. Faktisch ist die anwaltliche Begleitung jedoch unverzichtbar: Der Restrukturierungsplan ist ein komplexes rechtliches Dokument, die Gläubigerkommunikation ist haftungsträchtig, und die Abgrenzung zur Insolvenzantragspflicht erfordert profunde Kenntnis des Insolvenz- und Gesellschaftsrechts. Fehler in dieser Phase können persönliche Haftungsrisiken auslösen.

Verwandte Leistungen

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen der Restrukturierung und Insolvenz – insbesondere im Bereich des StaRUG-Verfahrens, der Insolvenz in Eigenverwaltung und der vorinsolvenzlichen Sanierung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über Erfahrung in der anwaltlichen Begleitung von IT- und Softwareunternehmen in Krisensituationen sowie in der Verhandlung mit Finanzgläubigern. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des StaRUG-Verfahrens. Ihr konkreter Fall – insbesondere die Abgrenzung zwischen drohender Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzreife sowie die Einbeziehung spezifischer IT-Vertragsstrukturen – erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen und Fristen durch einen Berufsträger. Zur Klärung, wie die StaRUG-Restrukturierung auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.