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StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz – Software- und IT-Branche: Praxisleitfaden

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Softwareunternehmen mit zwanzig Mitarbeitern, rückläufigen Lizenzerlösen und einem Bankdarlehen, das zur Prolongation ansteht: Geschäftsführer in dieser Lage wissen, dass die Zeit drängt. Wer zu lange wartet, riskiert die Insolvenz – und damit den Verlust von Kundendaten, Softwarelizenzen und den zentralen Entwicklern, auf denen das Geschäftsmodell beruht.

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) ermöglicht Unternehmen die gerichtlich unterstützte Sanierung ihrer Verbindlichkeiten, solange keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Für IT- und Softwareunternehmen ist dieses Instrument besonders wertvoll: Kundenverträge, Entwickler-Anstellungsverhältnisse und Lizenzbeziehungen bleiben grundsätzlich unberührt, weil das Verfahren gezielt einzelne Gläubigergruppen adressiert, ohne das operative Geschäft zu unterbrechen.

Dieser Praxisleitfaden erläutert die wesentlichen Verfahrensschritte, die Pflichten des Geschäftsführers und die branchenspezifischen Besonderheiten der StaRUG-Restrukturierung für Software- und IT-Unternehmen – von der Krisenfrüherkennung bis zur Planabstimmung vor dem Restrukturierungsgericht.

Was ist das StaRUG und warum ist es für IT-Unternehmen relevant?

Das StaRUG schafft einen rechtlichen Rahmen, der Unternehmen erlaubt, drohende Zahlungsunfähigkeit durch einen Restrukturierungsplan zu überwinden, ohne ein reguläres Insolvenzverfahren einzuleiten. Entscheidend: Das Gesetz setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Anzeige beim Restrukturierungsgericht noch keine Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vorliegt. Überschuldung nach § 19 InsO ist für das StaRUG-Verfahren hingegen kein zwingender Ausschlussgrund, sofern eine positive Fortführungsprognose besteht.

Für Software- und IT-Unternehmen ist dieser Ansatz aus mehreren Gründen besonders praxistauglich. Das Kernvermögen dieser Unternehmen – Softwarecode, Kundendatenbanken, Entwickler-Know-how, Wartungsverträge – ist nicht an physische Anlagen gebunden. Es kann im laufenden Betrieb weiterentwickelt und vermarktet werden, sofern das Unternehmen handlungsfähig bleibt. Ein förmliches Insolvenzverfahren hingegen würde Kunden und Partner häufig zur Kündigung von SaaS-Verträgen oder Softwarepflegevereinbarungen veranlassen – selbst wenn das Produkt technisch einwandfrei funktioniert.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass IT-Unternehmen die Krisenfrüherkennung unterschätzen. Der Gesetzgeber hat mit § 1 StaRUG eine Pflicht zur Implementierung eines Krisenfrüherkennungssystems etabliert. Wer als Geschäftsführer kein solches System vorhält, setzt sich – bei späterer Insolvenz – dem Vorwurf der Pflichtverletzung aus.

Schritt 1: Krisenfrüherkennung und Beurteilung der Restrukturierungswürdigkeit

Der erste und rechtlich bedeutsamste Schritt ist die ehrliche Bestandsaufnahme. Das StaRUG setzt voraus, dass das Unternehmen restrukturierungswürdig und restrukturierungsfähig ist. Restrukturierungswürdig ist ein Unternehmen, wenn seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf sanierbare Ursachen zurückzuführen sind – eine Frage, die in der IT-Branche regelmäßig technische, marktbezogene und finanzielle Aspekte gleichzeitig umfasst.

Zu den typischen Krisenursachen in der Software- und IT-Branche gehören: Umsatzkonzentration auf wenige Großkunden, veraltete Technologiestacks, die hohe Entwicklungskosten verursachen, Skalierungsinvestitionen, die vor dem Markterfolg finanziert werden müssen, sowie Forderungsausfälle aus abgeschlossenen Projektverträgen. Diese Ursachen sind – anders als bei kapitalintensiven Industrieunternehmen – in vielen Fällen operativ behebbar, wenn die Finanzierungsstruktur angepasst wird.

Praktisch empfehlen wir in diesem Stadium eine strukturierte Liquiditätsplanung über einen Zeithorizont von mindestens vierundzwanzig Monaten. Ergibt diese Planung, dass drohende Zahlungsunfähigkeit besteht – also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb dieses Zeitraums –, ist der Anwendungsbereich des StaRUG eröffnet. Liegt hingegen bereits eine aktuelle Zahlungsunfähigkeit vor, greift die Antragspflicht nach § 15a InsO, die dem Geschäftsführer eine Frist von spätestens drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung setzt. Wer diese Fristen verpasst, haftet persönlich.

Schritt 2: Strukturierung des Restrukturierungsplans

Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Instrument des StaRUG. Er gliedert sich nach den Vorgaben des Gesetzes in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil. Im darstellenden Teil wird die wirtschaftliche Lage des Unternehmens beschrieben; der gestaltende Teil enthält die konkreten Eingriffe in Gläubigerrechte – also Schuldenschnitte, Stundungen, Zinssenkungen oder Umwandlungen von Forderungen in Eigenkapital (sogenannte Debt-Equity-Swaps).

Für IT-Unternehmen sind dabei folgende Planelemente besonders praxisrelevant: Erstens die Restrukturierung von Bankverbindlichkeiten und Gesellschafterdarlehen, die häufig kurzfristig fällig werden. Zweitens – falls vorhanden – die Anpassung von Leasingverpflichtungen für Rechenzentrumsflächen oder Hardware. Drittens die Behandlung von Lieferantenforderungen, die im IT-Bereich oft mit Softwarelizenzen und Wartungsservices verknüpft sind.

Was das StaRUG ausdrücklich schützt: Arbeitnehmer sind nicht planfähige Gläubiger. Arbeitsrechtliche Ansprüche – Gehälter, Sozialplanverpflichtungen – können nicht durch den Restrukturierungsplan gekürzt werden. Für den Geschäftsführer eines IT-Unternehmens bedeutet dies, dass die Motivation des Entwicklungsteams während des Verfahrens rechtlich abgesichert ist. Dies ist ein gewichtiger Vorteil gegenüber dem regulären Insolvenzverfahren, bei dem die Unsicherheit der Belegschaft regelmäßig zu Abwanderung führt.

Nach unserer Erfahrung ist die Planstrukturierung der arbeitstechnisch aufwendigste Schritt. Eine belastbare Planungsprämisse – wie entwickelt sich der Umsatz, welche Kosten lassen sich realistisch reduzieren, welchen Beitrag leisten die Banken – muss verhandelbar und gerichtsfest sein. Planzahlen, die unter Optimismusbias leiden, werden vom Restrukturierungsgericht und von Gläubigern kritisch hinterfragt.

Welche Gläubiger können in den Plan einbezogen werden – und welche nicht?

Das StaRUG erlaubt eine selektive Einbeziehung von Gläubigern in den Restrukturierungsplan. Der Planersteller – in der Regel das Unternehmen selbst, unterstützt durch Berater – entscheidet, welche Gläubigergruppen planfähig sein sollen. Dies ermöglicht eine präzise Lösung: Nur die Verbindlichkeiten, die tatsächlich zur Krise beigetragen haben, werden im Plan restrukturiert; das übrige Geschäft läuft unverändert weiter.

Planfähige Forderungen sind grundsätzlich alle Forderungen von Gläubigern, die keine Anteilsinhaber sind und deren Ansprüche nicht gesetzlich ausgenommen sind. Die wichtigsten Ausnahmen: Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sowie – wie erwähnt – Arbeitnehmeransprüche sind nicht in den Plan einbeziehbar.

Für die IT-Branche ergibt sich daraus ein typisches Tableau planfähiger Gläubiger: Hausbank und weitere Kreditgeber, Gesellschafterdarlehen, Cloudinfrastruktur-Anbieter mit offenen Forderungen sowie projektbasierte Dienstleister. Nicht planfähig sind hingegen Mitarbeitergehälter und – in bestimmten Konstellationen – Forderungen aus Pensionszusagen, bei denen der Pensionssicherungsverein (PSVaG) ins Spiel kommt.

Wie geht man vor, wenn einzelne Gläubiger widersprechen? Das StaRUG enthält eine Überstimmungsregel: Innerhalb einer Gläubigergruppe reicht eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte, um den Plan zu beschließen. Gruppenübergreifend kann das Restrukturierungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen einen ablehnenden Gruppenplan ersetzen (sogenannter Cross-Class Cram-Down). Diese Mechanik ist besonders nützlich, wenn einzelne Gläubiger eine Einigung blockieren wollen.

Schritt 3: Anzeige beim Restrukturierungsgericht und Verfahrensinstrumente

Mit der Anzeige der Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht wird das Verfahren formal eröffnet. Die Anzeige löst den sogenannten Restrukturierungsrahmen aus: Das Unternehmen kann nun die gerichtlichen Instrumente des StaRUG in Anspruch nehmen, ohne dass ein vollständiger Insolvenzantrag erforderlich wäre.

Zu den wichtigsten Instrumenten gehört die Vollstreckungssperre: Das Gericht kann auf Antrag Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger für bis zu drei Monate aussetzen. Für ein IT-Unternehmen, das etwa einen Rechenzentrumsvertrag nicht verlieren darf, ist diese Schutzwirkung unmittelbar relevant. Gleichzeitig kann das Gericht auf Antrag einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen – einen unabhängigen Sachwalter, der die Interessen der Gläubiger überwacht.

Wichtig für die Planung: Die Anzeige ist nicht unbegrenzt wirksam. Die gerichtlichen Schutzinstrumente sind zeitlich begrenzt; sie können verlängert, aber nicht unbefristet aufrechterhalten werden. Die genaue Verfahrensdauer hängt von der Komplexität des Plans und der Kooperationsbereitschaft der Gläubiger ab – im Einzelfall ist anwaltliche Prüfung unerlässlich.

Die Wahl des zuständigen Gerichts ist ebenfalls praxisrelevant. Restrukturierungsgerichte im Sinne des StaRUG sind die Amtsgerichte, denen Insolvenzgerichte zugeordnet sind. Einige Standorte – darunter München und Berlin – haben in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des StaRUG Erfahrung mit komplexeren Verfahren aufgebaut. Diese Gerichtskenntnis fließt in die Verfahrensstrategie ein.

Mikro-Fall aus der Kanzleipraxis (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches SaaS-Unternehmen aus der Softwarebranche mit rund vierzig Beschäftigten. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte in den Vorjahren erhebliche Investitionen in eine neue Plattformgeneration getätigt und dabei zwei Bankdarlehen aufgenommen, die innerhalb von achtzehn Monaten zur Rückzahlung anstanden. Die Lizenzerlöse wuchsen plangemäß, reichten aber nicht aus, um die Tilgungsrate zu bedienen, ohne die Produktentwicklung zu stoppen. Eine Zukunftsprognose war positiv. Vorgehen: Nach Erstellung eines detaillierten Liquiditätsplans wurde die Restrukturierungssache beim zuständigen Amtsgericht angezeigt. Der Restrukturierungsplan sah eine Streckung der Bankverbindlichkeiten und eine teilweise Umwandlung eines Gesellschafterdarlehens vor; der operative Betrieb, einschließlich aller Kundenverträge und Arbeitsverträge, blieb unberührt. Ergebnis: Der Plan wurde mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen und vom Restrukturierungsgericht bestätigt. Das Entwicklungsteam blieb vollständig erhalten.

Welche Pflichten hat der Geschäftsführer während des StaRUG-Verfahrens?

Das StaRUG verändert die Pflichtenlage des Geschäftsführers erheblich. Schon mit Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit – also noch vor der Anzeige beim Gericht – ist der Geschäftsführer gehalten, die Interessen aller Gläubiger in den Vordergrund zu stellen. Masseschmälernde Zahlungen, die ausschließlich einzelnen Gesellschaftern oder verbundenen Unternehmen zugutekommen, sind in dieser Phase kritisch.

Konkret bedeutet dies für den Geschäftsführer eines IT-Unternehmens: Er darf keine Zahlungen leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar sind. Die Fortführung des Tagesgeschäfts – Gehaltszahlungen, Lieferantenrechnungen für den laufenden Betrieb, Cloudkosten – bleibt zulässig und erforderlich. Was nicht zulässig ist: gezielte Vermögensverlagerungen oder die bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger außerhalb des Plans.

Eine besondere Herausforderung in der IT-Branche: Entwicklungsverträge und Subunternehmer-Verhältnisse müssen während des Verfahrens aktiv gesteuert werden. Zahlt das Unternehmen einen projektbezogenen Dienstleister, der im Plan als planfähiger Gläubiger vorgesehen ist, vor Planabstimmung in voller Höhe, kann dies die Gleichbehandlung der Gläubiger gefährden. In der Mandatspraxis sehen wir, dass dieser Punkt häufig unterschätzt wird – mit teils erheblichen Folgen für die Planannahme.

Schließlich besteht eine Transparenzpflicht gegenüber dem Gericht und dem Restrukturierungsbeauftragten: Der Geschäftsführer muss alle relevanten Informationen zeitnah und vollständig bereitstellen. Falsche oder unvollständige Angaben sind kein Kavaliersdelikt; sie können zur Aufhebung des Restrukturierungsrahmens und zur persönlichen Haftung führen.

Schritt 4: Planabstimmung, Bestätigung und Wirkung

Sind der Plan ausgearbeitet, die Gläubiger informiert und die Gruppen gebildet, folgt die Planabstimmung. Diese kann entweder im schriftlichen Verfahren oder in einer Abstimmungsversammlung stattfinden; das Restrukturierungsgericht kann auf Antrag des Unternehmens eine Abstimmungsversammlung anberaumen.

Das Abstimmungsergebnis wird anschließend dem Restrukturierungsgericht zur Planbestätigung vorgelegt. Das Gericht prüft, ob die formellen Anforderungen des StaRUG eingehalten wurden, ob kein Gläubiger schlechter gestellt wird als im hypothetischen Insolvenzverfahren (sogenannte Schlechterstellungsverbotsprüfung) und ob der Plan nicht rechtsmissbräuchlich ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bestätigt das Gericht den Plan durch Beschluss.

Mit der Planbestätigung entfaltet der Restrukturierungsplan seine volle rechtliche Wirkung: Die planmäßig gestalteten Forderungen erlöschen oder werden in dem im Plan vorgesehenen Umfang modifiziert. Für das IT-Unternehmen bedeutet dies Planungssicherheit – die Verbindlichkeiten sind verbindlich geregelt, ohne dass ein Insolvenzverwalter in das Unternehmen eingesetzt wurde oder Kundenverträge automatisch enden.

Was passiert, wenn einzelne Gläubiger den Bestätigungsbeschluss anfechten? Das StaRUG sieht einen Rechtsbehelf vor, der allerdings die Wirkung des Plans in der Regel nicht automatisch hemmt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesen Fragen entwickelt sich seit Inkrafttreten des Gesetzes kontinuierlich; nach unserer Erfahrung sollten Verfahrensstrategien diesen Umstand von Beginn an einkalkulieren.

Branchenspezifische Besonderheiten: IP-Rechte, SaaS-Verträge und Datenschutz

Für Software- und IT-Unternehmen stellen sich im StaRUG-Verfahren einige Fragen, die in anderen Branchen keine Rolle spielen. Die wichtigste betrifft Softwarelizenzen und IP-Rechte. Soweit das Unternehmen Lizenzen an Dritte vergeben hat, bleiben diese Lizenzverträge durch das StaRUG-Verfahren grundsätzlich unberührt. Lizenznehmer können ihre Lizenz weiter nutzen; der Plan greift nicht in laufende Vertragsbeziehungen ein, sofern diese nicht ausdrücklich planfähig gemacht werden.

Anders verhält es sich, wenn das Unternehmen selbst Lizenznehmer ist – etwa für Entwicklungstools, Cloudinfrastruktur oder Datenbanklizenzen. Diese Verbindlichkeiten können planfähig sein. In der Praxis ist jedoch Vorsicht geboten: Änderungen an bestehenden Lizenzverträgen bedürfen häufig der Zustimmung des Lizenzgebers; eine einseitige Kürzung über den Plan ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Ein weiterer Punkt betrifft den Datenschutz. SaaS-Unternehmen verarbeiten regelmäßig personenbezogene Daten ihrer Kunden. Die datenschutzrechtlichen Pflichten – insbesondere die Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen binnen 72 Stunden nach Art. 33 DSGVO – gelten während des Restrukturierungsverfahrens unverändert fort. Das Verfahren entbindet den Geschäftsführer nicht von datenschutzrechtlicher Verantwortung. Bei DSGVO-Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO) – unabhängig davon, ob das Unternehmen in der Restrukturierung ist oder nicht.

Für inhabergeführte IT-Unternehmen kommt häufig ein weiteres Element hinzu: die Rolle des Gesellschafter-Geschäftsführers. Wer zugleich als Gesellschafter ein Darlehen gewährt hat, ist als Gläubiger und als Schuldner beteiligt. Das StaRUG enthält für diese Konstellation besondere Regelungen zu Gesellschafterdarlehen, die bei der Plangestaltung sorgfältig beachtet werden müssen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle der StaRUG-Restrukturierung in der Software- und IT-Branche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der genauen Verbindlichkeitsstruktur und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Nächste Schritte: Handlungsempfehlung für Geschäftsführer in der Krise

Was sollte ein Geschäftsführer eines IT-Unternehmens konkret tun, wenn er die Zeichen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erkennt? Die Antwort ist eindeutig: sofort handeln und rechtlichen Beistand hinzuziehen. Jeder Monat, der verstreicht, ohne dass eine Strategie entwickelt wird, verringert den Handlungsspielraum und erhöht das persönliche Haftungsrisiko.

Als erster Schritt empfehlen wir die Erstellung einer detaillierten Liquiditätsplanung, idealerweise für einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten. Diese Planung ist nicht nur Grundlage für die Entscheidung, ob das StaRUG das richtige Instrument ist – sie ist auch Voraussetzung für die Kommunikation mit Banken und Gläubigern. Ohne belastbare Zahlen sind Verhandlungen über Tilgungsstreckungen oder Zinsstundungen kaum erfolgversprechend zu führen.

Als zweiter Schritt folgt die Analyse der Gläubigerstruktur: Welche Verbindlichkeiten sind planfähig? Welche Gläubiger sind bereit, über eine außergerichtliche Einigung zu sprechen? Lässt sich eine Lösung ohne Gerichtsbeteiligung erzielen, ist dies in der Regel schneller und kostengünstiger. Das StaRUG-Verfahren ist dann das Mittel der Wahl, wenn einzelne Gläubiger eine Einigung blockieren oder wenn rechtliche Verbindlichkeit der Planwirkungen erforderlich ist.

Der dritte Schritt ist die Entscheidung über den Verfahrensweg: außergerichtliche Einigung, StaRUG-Restrukturierung oder – falls die Voraussetzungen nicht mehr erfüllbar sind – geordnetes Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO. Diese Entscheidung ist komplex und erfordert eine Abwägung aller rechtlichen, steuerlichen und operativen Aspekte. In der Mandatspraxis sehen wir, dass frühzeitige Beratung die Bandbreite verfügbarer Optionen erheblich erweitert.

Schließlich: Kommunikation. Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten reagieren auf Unsicherheit. Eine durchdachte Kommunikationsstrategie – die das laufende StaRUG-Verfahren sachlich erläutert und die Stabilität des operativen Betriebs betont – ist kein Luxus, sondern Teil des Verfahrenserfolgs.

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Häufige Fragen zur StaRUG-Restrukturierung in der Software- und IT-Branche

Ab wann ist das StaRUG-Verfahren anwendbar?

Das StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus – also die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Unternehmen in einem Planungshorizont von in der Regel vierundzwanzig Monaten seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann. Liegt bereits aktuelle Zahlungsunfähigkeit vor, greift die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO mit einer Höchstfrist von drei Wochen. Das StaRUG ist dann nicht mehr das geeignete Instrument; in diesem Fall sind Eigenverwaltung oder reguläres Insolvenzverfahren zu prüfen.

Können Arbeitnehmeransprüche durch den Restrukturierungsplan gekürzt werden?

Nein. Das StaRUG schließt Arbeitnehmer ausdrücklich aus dem Kreis der planfähigen Gläubiger aus. Gehälter, Abfindungsansprüche aus Sozialplänen und andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind durch den Plan nicht gestaltbar. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum regulären Insolvenzverfahren und für IT-Unternehmen besonders bedeutsam, weil die Bindung von Schlüsselpersonen im Entwicklungsteam gesichert bleibt.

Was passiert mit laufenden SaaS-Verträgen und Kundenbeziehungen im StaRUG-Verfahren?

Laufende Kundenverträge – einschließlich SaaS-Vereinbarungen und Softwarepflegeverträge – werden durch die Anzeige des StaRUG-Verfahrens grundsätzlich nicht automatisch beendet oder verändert. Das Verfahren wirkt nur auf die Verbindlichkeiten, die ausdrücklich in den Plan einbezogen werden. Kunden können ihre Verträge nicht allein wegen der Eröffnung des Restrukturierungsrahmens kündigen, sofern keine vertraglichen Sonderkündigungsrechte für diesen Fall vereinbart wurden. Eine Prüfung der bestehenden Vertragsklauseln vor Anzeige ist daher dringend empfohlen.

Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren typischerweise?

Die Dauer hängt von der Komplexität des Falls, der Anzahl der Gläubiger und der Kooperationsbereitschaft der Beteiligten ab. Einfachere Verfahren mit wenigen Gläubigern können innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden; komplexere Planverfahren mit mehreren Gläubigergruppen und Cross-Class Cram-Down nehmen mehr Zeit in Anspruch. Die gerichtlichen Schutzinstrumente sind zeitlich begrenzt; die genaue Verfahrensdauer ist im Einzelfall anwaltlich zu bewerten.

Welche Kosten entstehen im StaRUG-Verfahren?

Das StaRUG-Verfahren ist mit Gerichtskosten und – bei Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten – mit dessen Vergütung verbunden. Hinzu kommen die Kosten für rechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung. Eine belastbare Kostenschätzung setzt die Kenntnis der konkreten Verfahrensgestaltung voraus und ist ohne Prüfung des Einzelfalls nicht möglich. Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG ermöglichen individuelle Honorarstrukturen, die der Komplexität des Mandats Rechnung tragen.

Kann der Restrukturierungsplan auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Innerhalb einer Gläubigergruppe entscheidet eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte; eine ablehnende Minderheit wird überstimmt. Verweigert eine gesamte Gläubigergruppe die Zustimmung, kann das Restrukturierungsgericht unter engen gesetzlichen Voraussetzungen deren Zustimmung durch Gerichtsbeschluss ersetzen (Cross-Class Cram-Down). Voraussetzung ist unter anderem, dass kein Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt wird als im hypothetischen Insolvenzverfahren.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen der Restrukturierung und Insolvenz, insbesondere bei StaRUG-Verfahren, Sanierungsbegleitung und Krisenmanagement. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet Geschäftsführer inhabergeführter Unternehmen von der Krisenfrüherkennung bis zur Planbestätigung – diskret, entscheidungsorientiert und mit dem klaren Fokus auf Betriebsfortführung. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft allgemeine Grundsätze des StaRUG-Verfahrens. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Unterlagen, Ihrer Gläubigerstruktur und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

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