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StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz – Software- und IT-Branche: Rechtslage und Optionen

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Softwareunternehmen mit dreißig Entwicklern, jahrelang profitabel, gerät durch den Verlust zweier Großkunden in eine Schieflage: Die Liquiditätsreserven reichen für sieben Monate, die Zinslast aus einer Wachstumsfinanzierung drückt auf das Ergebnis, und ein Bankkredit soll innerhalb weniger Wochen verlängert werden. Insolvenz? Weit gefehlt. Das Unternehmen ist noch nicht zahlungsunfähig – aber die drohende Zahlungsunfähigkeit steht im Raum. Genau hier setzt das StaRUG ein.

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, ermöglicht Geschäftsführern, eine strukturelle Überschuldungsgefahr oder drohende Zahlungsunfähigkeit durch einen gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplan zu bewältigen – ohne ein formelles Insolvenzverfahren einleiten zu müssen. Für die Software- und IT-Branche, deren Unternehmensstrukturen von langfristigen Lizenz- und Serviceverträgen, investorengeprägten Finanzierungsrunden und intellektuellem Kapital geprägt sind, bietet dieses Instrument spezifische Chancen, aber auch spezifische Fallstricke. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Das StaRUG setzt konzeptionell auf frühzeitiges Handeln, bevor die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO greift.

Dieser Beitrag analysiert die Rechtslage des StaRUG-Rahmens, seine Eignung für IT-Unternehmen und die praktischen Handlungsoptionen für Geschäftsführer im Mittelstand – von der Eröffnung des Restrukturierungsverfahrens bis zur Planbestätigung durch das Restrukturierungsgericht.

Was ist das StaRUG und warum ist es für die IT-Branche relevant?

Das StaRUG schafft einen Rechtsrahmen, der zwischen privatem Einigungsversuch und förmlichem Insolvenzverfahren angesiedelt ist. Es setzt die europäische Restrukturierungsrichtlinie (EU 2019/1023) in deutsches Recht um und ergänzt das bisherige Werkzeugset aus Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO) und außergerichtlichem Vergleich durch ein gerichtlich flankiertes, aber primär konsensual angelegtes Instrument.

Tatbestandliche Voraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO: Das Unternehmen muss voraussichtlich nicht in der Lage sein, die bestehenden Zahlungspflichten im Prognosezeitraum zu erfüllen. In der Praxis bedeutet das einen Planungshorizont von in der Regel zwölf Monaten, der durch eine belastbare integrierte Finanzplanung unterlegt sein muss. Liegt bereits tatsächliche Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vor, beginnt die Antragspflicht nach § 15a InsO zu laufen – drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung – und das StaRUG-Fenster schließt sich.

Für IT-Unternehmen ist dieser Rahmen aus mehreren Gründen besonders relevant. Erstens sind Bilanzkennzahlen in der Branche oft volatil: SaaS-Unternehmen etwa weisen häufig hohe latente Verbindlichkeiten aus Prepaid-Verträgen aus, ohne dass entsprechende Liquidität tatsächlich verfügbar ist. Zweitens sind typische Finanzierungsinstrumente – Venture Debt, Working-Capital-Linien, Wandelanleihen – vertraglich komplex und lassen sich durch einen Restrukturierungsplan gezielt umgestalten. Drittens bleibt das Unternehmen im StaRUG-Verfahren operativ vollständig handlungsfähig; Vertragsbeziehungen, die für den Geschäftsbetrieb essenziell sind, werden nicht durch einen Insolvenzverwalter übernommen.

Der Restrukturierungsplan: Normbasis, Inhalt und Wirkung

Das zentrale Gestaltungsinstrument des StaRUG ist der Restrukturierungsplan. Er ist das rechtliche Dokument, das die Eingriffe in Gläubigerpositionen definiert, die Abstimmungsgruppen festlegt und – nach gerichtlicher Bestätigung – auch widersprechende Minderheiten bindet.

Inhaltlich gliedert sich der Plan in einen darstellenden Teil, der die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die Grundlagen des Plans beschreibt, und einen gestaltenden Teil, der die konkreten Eingriffe in Schuldner- und Gläubigerrechte regelt. Für IT-Unternehmen sind folgende Gestaltungsoptionen besonders relevant:

  • Forderungsstundungen und -teilerlass: Zinszahlungen auf Bankverbindlichkeiten können zeitlich gestreckt, Tilgungsraten angepasst oder Forderungen partiell erlassen werden.
  • Debt-to-Equity-Swaps: Fremdkapital kann in Eigenkapital umgewandelt werden – relevant, wenn Venture-Debt-Geber eine wirtschaftliche Beteiligung am Turnaround anstreben.
  • Umgestaltung von Sicherheitenstrukturen: IP-bezogene Sicherheiten, etwa Pfandrechte an Softwarelizenzen oder Markenrechten, können im Plan neu geordnet werden.
  • Stundung von Mietverbindlichkeiten: Für hybride Betriebe mit Büroflächen kann die Mietstruktur angepasst werden, sofern der Vermieter zur Gruppe der Planbetroffenen gehört.

Nicht erfassbar durch den Restrukturierungsplan sind hingegen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis (§ 4 StaRUG): Gehaltsansprüche der Mitarbeiter, Abfindungen und betriebliche Altersversorgungsansprüche bleiben außerhalb des Plans. Das hat für IT-Unternehmen mit hohem Personalaufwand eine unmittelbare wirtschaftliche Konsequenz – die Personalkosten müssen durch Betriebsvereinbarungen oder Kurzarbeit separat adressiert werden, sofern Entlastung erforderlich ist.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Geschäftsführer in der Anfangsphase den Personalbereich aus dem Restrukturierungskalkül ausblenden. Das führt zu Plänen, die zwar die Bankverbindlichkeiten umstrukturieren, aber die Gesamtliquiditätslücke nicht schließen.

Wann ist der richtige Zeitpunkt für das StaRUG – und wann ist er verpasst?

Die zeitliche Dimension ist die sensibelste Variable im StaRUG-Verfahren. Zu früh angezeigt – und der Restrukturierungsbedarf ist rechtlich nicht darlegbar. Zu spät gehandelt – und die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO greift bereits.

Das StaRUG verlangt die Inanspruchnahme des Rahmens nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Diese ist nach § 18 InsO gegeben, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Auf den Prognosezeitraum kommt es an: Reicht die Liquiditätsplanung für sechs Monate sicher aus, aber für achtzehn Monate erkennbar nicht, liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor.

Warum ist frühzeitiges Handeln so entscheidend? Erstens ermöglicht das StaRUG sogenannte Stabilisierungsanordnungen (§§ 49 ff. StaRUG), durch die das Restrukturierungsgericht Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern vorübergehend untersagen kann – was Luft für Verhandlungen schafft. Zweitens ist der Restrukturierungsplan in einem frühen Stadium glaubwürdiger, weil belastbare Fortführungsannahmen leichter zu begründen sind. Drittens bleibt die Verhandlungsposition des Schuldners gegenüber Finanzierungspartnern stärker, wenn das Unternehmen noch Handlungsspielraum hat.

Für Geschäftsführer von IT-Unternehmen stellt sich die Frage regelmäßig im Kontext von Refinanzierungsverhandlungen: Wenn eine Kreditlinie in drei Monaten ausläuft und die Bank signalisiert, diese nicht zu verlängern, ist das StaRUG-Fenster geöffnet – nicht erst dann, wenn die Linie tatsächlich ausläuft. Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer die Zeiträume, die für die Erstellung eines belastbaren Restrukturierungsplans erforderlich sind; die realistische Vorlaufzeit beträgt vier bis acht Wochen.

Das Restrukturierungsgericht: Zuständigkeit, Anzeige und Verfahrensdesign

Das StaRUG-Verfahren wird beim zuständigen Restrukturierungsgericht eingeleitet. Zuständig sind die Amtsgerichte, denen Insolvenzgerichte angegliedert sind; der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit an den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (Center of Main Interests, COMI) geknüpft. Für ein Münchner Softwareunternehmen wäre das Amtsgericht München zuständig, für ein Berliner IT-Start-up das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.

Das Verfahren beginnt mit der Restrukturierungsanzeige (§§ 31 ff. StaRUG), durch die das Unternehmen das Restrukturierungsgericht über die Aufnahme der Restrukturierungssache informiert. Die Anzeige ist keine Antragstellung im Sinne eines Insolvenzantrags; sie begründet jedoch die gerichtliche Zuständigkeit und aktiviert den Schutzmechanismus. Das Gericht kann einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen – was in der Praxis insbesondere dann erfolgt, wenn die Interessen von Kleingläubigern oder Verbrauchern berührt sind oder wenn der Plan eine besondere Komplexität aufweist.

Die gerichtliche Bestätigung des Plans (§§ 60 ff. StaRUG) setzt voraus, dass die Mehrheitserfordernisse eingehalten sind: In jeder Abstimmungsgruppe ist eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte erforderlich (§ 25 Abs. 1 StaRUG). Das Gericht prüft auf Antrag auch, ob überstimmte Gruppen benachteiligt werden (Obstruktionsverbot, § 26 StaRUG) – ein Mechanismus, der eine gruppenübergreifende Planbestätigung gegen widersprechende Mehrheiten ermöglicht, wenn der Plan insgesamt sachgerecht ist.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Geschäftsführer mittelständischer IT-Unternehmen das Restrukturierungsgericht anfänglich als Bedrohung wahrnehmen – faktisch ist es jedoch ein Werkzeug, das dem Schuldner nützt, weil es dem Plan Bindungswirkung gegenüber widersprechenden Minderheiten verleiht.

Branchenspezifische Risiken: Was IT-Unternehmen besonders beachten müssen

Die Restrukturierung eines Software- oder IT-Unternehmens unterscheidet sich von klassischen Produktionsbetrieben in mehreren strukturellen Dimensionen, die für den StaRUG-Plan unmittelbare Konsequenzen haben.

Erstens: Kundenbindung und Vertragskündigungsrechte. SaaS-Verträge und Lizenzabkommen enthalten regelmäßig Change-of-Control-Klauseln oder Insolvenz-Lösungsklauseln, die dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumen, wenn das Unternehmen in eine Restrukturierung eintritt. Das StaRUG adressiert dieses Problem in § 44: Vertragspartnern ist es untersagt, allein aufgrund der Restrukturierungsanzeige oder des Restrukturierungsplans wesentliche Vertragsleistungen zu verweigern oder Verträge zu kündigen. Gleichwohl empfehlen wir, mit Schlüsselkunden proaktiv zu kommunizieren, bevor die Anzeige beim Gericht eingereicht wird – Transparenz schafft Vertrauen.

Zweitens: Geistiges Eigentum als Sicherheit. Viele IT-Finanzierungen sind durch Pfandrechte an Softwarepatenten, Marken oder Quellcode gesichert. Diese Sicherheiten können im Restrukturierungsplan umgestaltet werden – aber nur, wenn die Gläubiger als Planbetroffene einbezogen sind und die Mehrheitserfordernisse erfüllt werden. Fehlt eine vertragliche Klarheit darüber, welche Rechte als Sicherheit dienen, wird die Due Diligence vor Planaufstellung aufwändig.

Drittens: Finanzierungsrunden und Gesellschafterstruktur. IT-Unternehmen im Wachstumssegment haben häufig mehrere Investorenrunden abgeschlossen, die zu gestaffelten Liquidationspräferenzen und Verwässerungsschutzklauseln geführt haben. Wenn der Restrukturierungsplan einen Debt-to-Equity-Swap vorsieht, berührt das unmittelbar die Gesellschafterstruktur. Gesellschafterrechtliche Beschlüsse müssen nach GmbH-Gesetz gefasst werden; die Interaktion zwischen Restrukturierungsplan und Gesellschaftsrecht ist anspruchsvoll.

Viertens: Schlüsselpersonal und Anreizstrukturen. In Entwicklerteams sind Mitarbeiterbindungsprogramme, virtuelle Beteiligungen (VSOP) und Boni ein zentrales Instrument. Das StaRUG erfasst Arbeitnehmeransprüche nicht – aber es kann passieren, dass Schlüsselentwickler das Restrukturierungsverfahren als Signal für Instabilität werten und das Unternehmen verlassen. Ein transparentes Kommunikationskonzept gegenüber der Belegschaft ist kein juristisches, aber ein betriebswirtschaftlich zwingendes Element des Plans.

Mandat aus der Praxis (anonymisiert)

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches SaaS-Unternehmen aus der Branche B2B-Software mit rund fünfzig Mitarbeitern und einem Jahresumsatz im unteren zweistelligen Millionenbereich. Ausgangslage: Eine Wachstumsfinanzierung über Venture Debt war innerhalb von vier Monaten fällig, ein Refinanzierungspartner stand nicht fest. Kunden-Churn aus dem Vorjahr hatte das ARR (wiederkehrende Jahresumsätze) unter die ursprünglich projizierte Wachstumskurve gedrückt. Tatsächliche Zahlungsunfähigkeit lag noch nicht vor, drohende Zahlungsunfähigkeit war jedoch nachvollziehbar darlegbar.

Vorgehen: Die Kanzlei begleitete zunächst die Erstellung einer integrierten Finanzplanung, die als Grundlage für die Restrukturierungsanzeige diente. Im Restrukturierungsplan wurden die Venture-Debt-Verbindlichkeiten gestreckt, ein Teilbetrag in eine stille Beteiligung umgewandelt und die Fälligkeitstermine neu geordnet. Die Gesellschafterversammlung fasste die erforderlichen Beschlüsse. Das Restrukturierungsgericht bestätigte den Plan.

Ergebnis: Das Unternehmen blieb vollständig operativ handlungsfähig. Kein Mitarbeiter wurde infolge des Verfahrens entlassen. Der Venture-Debt-Geber erhielt eine wirtschaftlich angepasste, aber nachhaltige Struktur. Die Restrukturierung blieb für die Kunden des Unternehmens im Wesentlichen unsichtbar.

Haftung des Geschäftsführers: Was im StaRUG-Kontext gilt

Die StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz ist kein haftungsfreier Raum für Geschäftsführer. Das Gegenteil trifft zu: Die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers für eine sachgerechte Krisenfrüherkennung und rechtzeitige Reaktion ist durch das StaRUG ausdrücklich normiert.

§ 1 StaRUG begründet eine gesetzliche Pflicht der Geschäftsleiter, ein geeignetes System zur Krisenfrüherkennung zu unterhalten. Das betrifft insbesondere die kontinuierliche Beobachtung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und die Einleitung geeigneter Gegenmaßnahmen bei Anzeichen einer Krise. Für GmbH-Geschäftsführer, die bereits nach § 43 GmbHG zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet sind, verschärft § 1 StaRUG die Anforderungen an die finanzielle Überwachungspflicht.

Was bedeutet das konkret? Fehlt ein belastbares Liquiditätsmonitoring – etwa weil das Unternehmen nur eine Jahresplanung, aber keine rollierende Dreizehn-Wochen-Liquiditätsplanung vorhält –, läuft der Geschäftsführer Gefahr, im Schadensfall persönlich haftbar gemacht zu werden. Gesellschafter oder ein später eingesetzter Insolvenzverwalter können geltend machen, dass rechtzeitiges Handeln eine günstigere Entwicklung ermöglicht hätte.

Daneben gilt die Masseschmälerungspflicht fort: Solange die Pflicht zur Antragstellung nach § 15a InsO noch nicht greift, darf der Geschäftsführer grundsätzlich Zahlungen leisten, die im ordentlichen Geschäftsgang erforderlich sind. Zahlt er jedoch in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger bevorzugt, kann das im späteren Insolvenzverfahren anfechtungsrechtlich relevant werden. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO reicht in der Regel vier Jahre zurück – ein Zeitraum, der bei jeder Strukturentscheidung im Vorfeld bedacht werden sollte.

Nach unserer Erfahrung in der Beratung mittelständischer IT-Unternehmen ist das Bewusstsein für diese Haftungsebene bei Geschäftsführern häufig unterentwickelt. Der Glaube, das Unternehmen werde „sich schon erholen", führt zu passivem Abwarten – mit der Folge, dass das StaRUG-Fenster ungenutzt bleibt und schließlich die Insolvenzantragspflicht eingreift.

Entscheidungsmatrix: StaRUG, Schutzschirm oder Regelinsolvenz?

Welches Instrument passt in welcher Konstellation? Die Antwort hängt von drei zentralen Parametern ab: aktuelle Insolvenzlage, Gläubigerstruktur und Komplexität des Restrukturierungsbedarfs.

Konstellation A – Drohende Zahlungsunfähigkeit, überschaubarer Gläubigerkreis (Hauptgläubiger sind Finanzierungspartner): Das StaRUG-Verfahren ist in dieser Konstellation das geeignete Instrument. Der Restrukturierungsplan kann auf die Finanzgläubiger konzentriert werden; Lieferanten und Kunden bleiben außerhalb des Plans. Frist: frühzeitig agieren, bevor der Prognosezeitraum unter zwölf Monate sinkt.

Konstellation B – Drohende Zahlungsunfähigkeit, breiter Gläubigerkreis (viele Kleingläubiger, Leasinggesellschaften, Lieferantenkredite): Hier kann der StaRUG-Plan technisch aufwändiger werden; es sind mehr Abstimmungsgruppen zu bilden. Alternativ kann ein Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) geprüft werden, das mehr Kontrolle über das Verfahren beim Schuldner belässt, aber eine formelle Insolvenz voraussetzt.

Konstellation C – Tatsächliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten: Das StaRUG-Fenster ist geschlossen. Es greift die Antragspflicht nach § 15a InsO – drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung. Das Regelinsolvenzverfahren oder ein Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO ist zu prüfen. Jede Verzögerung begründet persönliche Haftungsrisiken des Geschäftsführers.

Konstellation D – Gesellschafterkonflikt blockiert Restrukturierungsmaßnahmen: Das StaRUG enthält keine unmittelbare Handhabe, um gesellschaftsrechtliche Blockaden zu überwinden. Sind Gesellschafterbeschlüsse für die Umsetzung des Plans erforderlich – etwa bei einem Debt-to-Equity-Swap –, und verweigert eine Gesellschafterminderheit die Mitwirkung, können über das StaRUG hinausgehende gesellschaftsrechtliche Maßnahmen notwendig sein.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Unterlagen, der aktuellen Liquiditätslage und der spezifischen Vertragssituation Ihres Unternehmens.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung, welches Instrument für Ihr Unternehmen in Betracht kommt, erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Praktischer Fahrplan: Wie Geschäftsführer das StaRUG-Verfahren aufsetzen

Ein StaRUG-Verfahren erfordert eine sorgfältige Vorbereitung. Folgende Schritte haben sich in der Mandatspraxis als Abfolge bewährt – ohne dass es sich dabei um eine abschließende rechtliche Beratung im Einzelfall handelt.

  1. Krisendiagnose und Liquiditätsplanung: Als erstes ist eine integrierte Finanzplanung zu erstellen, die Zahlungsströme für mindestens zwölf Monate abbildet. Diese Planung ist die Grundlage der Darlegung drohender Zahlungsunfähigkeit und muss betriebswirtschaftlich plausibel und dokumentiert sein.
  2. Rechtliche Erstberatung: Parallel zur Finanzplanung sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, um die Insolvenzlage zu qualifizieren (drohend oder bereits eingetreten?) und das geeignete Instrument festzulegen. Das ist keine Formalität: Fehleinschätzungen in dieser Phase können zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen.
  3. Entwurf des Restrukturierungsplans: Die Erstellung des Plans ist die aufwändigste Phase. Darstellender und gestaltender Teil sind sorgfältig zu erarbeiten; die Gruppenbildung muss sachgerecht und diskriminierungsfrei sein.
  4. Gläubigerkommunikation und informelle Vorabstimmung: In der Praxis werden Hauptgläubiger – insbesondere Finanzierungspartner – vor der formellen Abstimmung informell eingebunden. Das erhöht die Planbestätigungswahrscheinlichkeit erheblich.
  5. Restrukturierungsanzeige beim zuständigen Gericht: Nach Fertigstellung des Plans oder parallel zur Endfassung wird die Anzeige beim Restrukturierungsgericht eingereicht. Damit wird der Schutzrahmen aktiviert.
  6. Planabstimmung und Bestätigung: Die Gläubiger stimmen nach Gruppenbildung ab; für jede Gruppe ist eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte erforderlich. Das Gericht bestätigt den Plan, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
  7. Umsetzung: Nach Bestätigung ist der Plan für alle Beteiligten bindend. Die Umsetzungsschritte – Kapitalmaßnahmen, Zahlung von Ausgleichsleistungen, Vertragsanpassungen – sind zeitnah und dokumentiert vorzunehmen.

Welche Fehler sehen wir in der Praxis regelmäßig? Die häufigsten: zu spätes Einschalten rechtlicher Beratung, eine Finanzplanung, die nicht in Szenarien denkt, und eine Unterschätzung des Zeitaufwands für die Gruppenbildung und Gläubigerkommunikation.

Steuerliche Folgen der StaRUG-Restrukturierung

Die StaRUG-Restrukturierung kann steuerliche Auswirkungen haben, die gesondert zu beachten sind. Ein Forderungserlass im Rahmen des Restrukturierungsplans kann beim Schuldner grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Sanierungsertrag führen, sofern nicht der Sanierungserlass (Steuerbefreiung nach § 3a EStG beziehungsweise § 7b GewStG) greift.

§ 3a EStG sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerfreistellung von Sanierungserträgen vor. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist und die Gläubiger in Sanierungsabsicht handeln. Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall durch steuerrechtliche Beratung zu prüfen und zu dokumentieren; eine Bescheinigung nach § 7b GewStG kann bei der zuständigen Finanzbehörde beantragt werden.

Hinzu kommen Fragen der steuerlichen Verlustnutzung: § 8c KStG enthält Regelungen zur Verlustabzugsbeschränkung bei schädlichem Anteilseignerwechsel. Sofern der Restrukturierungsplan einen Debt-to-Equity-Swap vorsieht, der zu einem Anteilseignerwechsel führt, können Verlustvorträge des Unternehmens – die in der IT-Branche angesichts von Wachstumsphasen oft erheblich sind – eingeschränkt oder gänzlich wegfallen. § 8c Abs. 1a KStG enthält eine Sanierungsklausel, deren Anwendbarkeit im konkreten Fall zu prüfen ist.

Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die im Vorfeld einer StaRUG-Restrukturierung die steuerlichen Folgen nicht ausreichend gewürdigt haben – mit dem Ergebnis, dass ein vermeintlich sanierungswirksamer Forderungserlass zu einer erheblichen Steuerlast geführt hat. Die Abstimmung zwischen restrukturierungsrechtlicher und steuerrechtlicher Beratung ist daher zwingend.

Die vorstehende Analyse betrifft die rechtlichen Rahmenbedingungen in Regelfällen. Ob und wie das StaRUG auf Ihre konkrete Unternehmenssituation anzuwenden ist, erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Vertragsunterlagen, Finanzplanung und Gesellschafterstruktur. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur StaRUG-Restrukturierung in der IT-Branche

Was ist der Unterschied zwischen StaRUG-Restrukturierung und Insolvenzplanverfahren?

Das StaRUG-Verfahren setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus und läuft außerhalb eines formellen Insolvenzverfahrens. Der Schuldner behält die volle Geschäftsführungsbefugnis; ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt. Das Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO hingegen findet innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens statt – setzt also bereits eingetretene Insolvenzantragsgründe voraus. Für die StaRUG-Restrukturierung ist das Zeitfenster damit deutlich früher anzusetzen: rechtzeitig vor Eintritt tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Welche Gläubiger können durch einen StaRUG-Plan gestaltet werden?

Der Restrukturierungsplan kann alle Finanzverbindlichkeiten erfassen – Bankdarlehen, Anleihen, Gesellschafterdarlehen, Leasingverbindlichkeiten – soweit diese als planbetroffene Forderungen einbezogen werden. Ausgenommen sind nach § 4 StaRUG Forderungen aus Arbeitsverhältnissen; diese können nicht durch den Plan geändert werden. Auch Forderungen von Kleingläubigern, die unterhalb einer sachgerechten Bagatellschwelle liegen, können vom Plan freigestellt werden, um die Planabstimmung praktisch handhabbar zu halten.

Müssen alle Gläubiger dem Restrukturierungsplan zustimmen?

Nein. Das StaRUG ermöglicht gerade die Bindung überstimmter Minderheiten. Innerhalb jeder Abstimmungsgruppe ist eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte erforderlich. Über das sogenannte Obstruktionsverbot (§ 26 StaRUG) kann das Restrukturierungsgericht den Plan auch gegen eine ablehnende Gruppe bestätigen, wenn diese durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als ohne Plan und der Plan insgesamt sachgerecht ist. Das unterscheidet das StaRUG grundlegend vom außergerichtlichen Vergleich, der Einstimmigkeit voraussetzt.

Ist die StaRUG-Restrukturierung für Kunden und Partner des IT-Unternehmens erkennbar?

Grundsätzlich ist das StaRUG-Verfahren nicht öffentlichkeitswirksam ausgestaltet wie ein Insolvenzverfahren. Eine Veröffentlichungspflicht im Insolvenzbekanntmachungsportal besteht nicht zwingend. Kunden und Partner erfahren von der Restrukturierung nur, wenn sie aktiv informiert werden oder wenn die Restrukturierungsanzeige im Restrukturierungsregister veröffentlicht wird – was das Gericht auf Antrag anordnen kann. Für IT-Unternehmen mit sensiblen Kundenbeziehungen empfehlen wir eine proaktive, vertrauliche Kommunikation gegenüber Schlüsselkunden, bevor diese über Dritte informiert werden.

Was passiert, wenn der Restrukturierungsplan scheitert?

Scheitert die Planannahme oder verweigert das Gericht die Bestätigung, endet das StaRUG-Verfahren. Das Unternehmen befindet sich in der Ausgangsposition zurück – allerdings möglicherweise mit fortgeschrittener drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit. In diesem Fall ist unverzüglich zu prüfen, ob die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO greift. Die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen; bei tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit beträgt sie drei Wochen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Restrukturierung und Insolvenz – von der Krisenfrüherkennung über die StaRUG-Restrukturierung bis zur Insolvenzabwicklung. Unser Team begleitet Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen bei der Erstellung von Restrukturierungsplänen, der Einleitung von Stabilisierungsmaßnahmen und der Verhandlung mit Finanzierungspartnern. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist im deutschen Handelsregister eingetragen und unterliegt der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer München. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

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