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StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz – Software- und IT-Branche: Rechtsprechung

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Wenn Umsätze wegbrechen, Investoren Kapitalzusagen zurückziehen oder ein zentrales Lizenzmodell plötzlich unter Marktdruck gerät, stehen Geschäftsführer in der Software- und IT-Branche vor einer drängenden Frage: Ist das Unternehmen noch bestandsfähig – und wenn ja, auf welchem Weg? Insolvenzverfahren gelten in der Branche als Reputation-Killer; Kunden kündigen SaaS-Verträge, Entwicklerinnen und Entwickler wechseln das Unternehmen, und das Vertrauen von Enterprise-Auftraggebern erodiert rasch. Genau hier setzt das StaRUG an.

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, ermöglicht Unternehmen mit drohender Zahlungsunfähigkeit eine verbindliche Restrukturierung ihrer Verbindlichkeiten, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für Geschäftsführer im Mittelstand – und besonders in der Software- und IT-Branche – bedeutet das: Sanierung ohne öffentliche Insolvenzbekanntmachung, ohne Insolvenzverwalter und ohne automatischen Vertragskündigungsschutz-Verlust gegenüber Kunden. Entscheidend ist, dass drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, nicht erst eingetretene.

Dieser Beitrag ordnet die gefestigte Rechtsprechung zum StaRUG ein, beleuchtet die Besonderheiten der Software- und IT-Branche und gibt Geschäftsführern eine strukturierte Handlungsgrundlage an die Hand.

Was unterscheidet den StaRUG-Rahmen von einem klassischen Insolvenzverfahren?

Die Kernunterscheidung liegt im Zugangstor: Während das klassische Insolvenzverfahren erst bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung greift, setzt das StaRUG bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit an – ein wesentlich früheres Stadium, in dem das Unternehmen noch handlungsfähig ist. Das Gesetz schafft damit ein eigenständiges Restrukturierungsinstrumentarium, das außerhalb des Insolvenzrechts angesiedelt ist.

Der Restrukturierungsplan – das Kerninstrument des StaRUG – ermöglicht es, Forderungen von Gläubigern zu restrukturieren, Sicherheiten umzugestalten oder Anteilsrechte einzubeziehen, sofern die im Gesetz definierten Mehrheitserfordernisse erfüllt sind. Dissentierende Gläubiger können überstimmt werden, wenn die Gruppenstruktur korrekt gebildet wird und das Gericht die Planbestätigung ausspricht. Die Unternehmensleitung bleibt in ihrer Funktion; ein Verwalter wird nur in Ausnahmefällen bestellt.

Für die IT-Branche ist die Vertraulichkeit des Verfahrens von besonderer Bedeutung. Das StaRUG sieht keine obligatorische öffentliche Bekanntmachung vor – es sei denn, das Unternehmen beantragt Stabilisierungsmaßnahmen (Vollstreckungs- oder Verwertungssperren) oder eine Planbestätigung durch das Restrukturierungsgericht. In der Mandatspraxis sehen wir, dass IT-Unternehmen diesen Aspekt regelmäßig als entscheidenden Vorteil gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren einschätzen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit im IT-Unternehmenskontext: Wann ist die Schwelle erreicht?

Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO – der gesetzlich definierte Zugangstatbestand zum StaRUG – liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der Planungshorizont, den die gefestigte Rechtsprechung der Restrukturierungsgerichte zugrunde legt, umfasst regelmäßig einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren; in Einzelfällen wird ein längerer Prognosezeitraum anerkannt.

In der Software- und IT-Branche ergeben sich dabei Bewertungsbesonderheiten, die Geschäftsführer kennen müssen. Wiederkehrende Umsätze aus SaaS-Abonnements (Software as a Service), Lizenzverträgen und Wartungsvereinbarungen erzeugen auf den ersten Blick stabile Cash-Flows – können aber durch Kündigungsklauseln, Churn-Effekte (Kundenwegfall) oder Vertragslaufzeitenden abrupt wegfallen. Die Restrukturierungsgerichte erwarten eine belastbare, dynamische Liquiditätsplanung, die solche Szenarien explizit abbildet.

Welche Planungsanforderungen gelten tatsächlich? Nach unserer Erfahrung verlangen die Gerichte integrierte Finanzpläne – Bilanz, Gewinn-und-Verlust-Rechnung und Liquiditätsplan im Verbund –, die unter plausiblen Annahmen die Drohphase belegen. Ein nicht auf diese Weise unterfütterter Restrukturierungsplan läuft Gefahr, die Zulassungsvoraussetzungen zu verfehlen.

Der Restrukturierungsplan: Normbasis, Gruppenbildung und Mehrheitserfordernisse

Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Gestaltungsinstrument des StaRUG. Er gliedert sich in einen gestaltenden und einen darstellenden Teil; beide sind zwingend. Im gestaltenden Teil werden die Rechte der betroffenen Gläubiger und – soweit einbezogen – der Anteilsinhaber verbindlich festgelegt. Im darstellenden Teil muss das Unternehmen die Grundlagen und Auswirkungen des Plans transparent darlegen.

Die Gruppenbildung ist rechtlich anspruchsvoll und ein häufiger Angriffspunkt dissentierender Gläubiger vor dem Restrukturierungsgericht. Gläubiger mit gleichartiger Rechtsstellung und gleichen wirtschaftlichen Interessen sind in einer Gruppe zusammenzufassen; eine sachlich nicht gerechtfertigte Gruppenspaltung führt zur Aufhebung des Planbestätigungsbeschlusses. Für IT-Unternehmen mit heterogener Gläubigerstruktur – Banken, Mezzanine-Investoren, Softwarelizenzgeber, Leasinggesellschaften für Serverinfrastruktur, operative Lieferanten – ist eine präzise Gläubigeranalyse daher unverzichtbare Vorarbeit.

Die Abstimmung erfolgt in Gruppen; für die Planbestätigung ist in jeder Gruppe eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte erforderlich. Wird diese Schwelle in einer oder mehreren Gruppen nicht erreicht, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen einen gruppenübergreifenden Cram-down (Zwangsbestätigung) anordnen. Die gefestigte Senatsrechtsprechung der Restrukturierungsgerichte legt dabei strenge Maßstäbe an, insbesondere hinsichtlich der Schlechterstellungsverbote: Kein Gläubiger darf durch den Plan schlechter gestellt werden als im nächstbesten alternativen Szenario – typischerweise ein Regelinsolvenzverfahren.

Was sagt die Rechtsprechung der Restrukturierungsgerichte bisher?

Seit dem Inkrafttreten des StaRUG am 1. Januar 2021 hat sich eine erste, wenn auch noch überschaubare Spruchpraxis der Restrukturierungsgerichte herausgebildet. Die gefestigte Rechtsprechung hat dabei mehrere Leitlinien entwickelt, die für Unternehmen aller Branchen – und die Software- und IT-Branche im Besonderen – handlungsleitend sind.

Erstens betonen die Restrukturierungsgerichte konsequent die Anforderungen an die Schuldnerplanungspflicht: Das Unternehmen muss plausibel darlegen, dass ohne die geplanten Maßnahmen die drohende Zahlungsunfähigkeit innerhalb des Planungszeitraums eintreten würde. Eine bloß pauschale Behauptung genügt nicht. Zweitens hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Informationspflichten gegenüber betroffenen Gläubigern im Rahmen des Vorlageverfahrens präzisiert: Gläubiger müssen rechtzeitig und vollständig über die Planfolgen informiert werden; andernfalls droht die Aufhebung des Bestätigungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren.

Drittens – und dies ist für IT-Unternehmen besonders relevant – hat die Rechtsprechung die Einbeziehbarkeit von Anteilsinhabern in den Restrukturierungsplan grundsätzlich bestätigt, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Gesellschafter können nur dann in den Plan einbezogen werden, wenn ihr Anteil aus wirtschaftlicher Sicht wertlos ist oder wenn sie einer Einbeziehung zustimmen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass dies in Venture-Capital-finanzierten IT-Unternehmen regelmäßig zu erheblichen Spannungen im Gesellschafterkreis führt.

Ein wesentlicher offener Punkt bleibt die Frage der Vertragsanpassung. Das StaRUG lässt keine unmittelbare Einbeziehung von laufenden Verträgen in den Restrukturierungsplan zu – anders als der US-amerikanische Chapter-11-Mechanismus. Gerade bei IT-Unternehmen, bei denen Lizenzverträge mit Hyperscalern, OEM-Vereinbarungen oder Rechenzentrums-Serviceverträge erhebliche Kostenblöcke darstellen, erfordert die Restrukturierung dieser Positionen ergänzende Verhandlungen außerhalb des Planverfahrens.

Welche Pflichten treffen Geschäftsführer im StaRUG-Verfahren?

Das StaRUG verschärft die Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung erheblich. Sobald drohende Zahlungsunfähigkeit erkennbar ist, trifft den Geschäftsführer eine fortlaufende Krisenfrüherkennungs- und Reaktionspflicht. Das Gesetz schreibt vor, dass ein geeignetes Früherkennungssystem vorzuhalten und im Krisenfall unverzüglich zu handeln ist.

Besonders relevant: Die Insolvenzantragspflicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit bleibt mit einer Frist von 3 Wochen bestehen (§ 15a InsO); bei Überschuldung gilt eine Frist von 6 Wochen. Das StaRUG suspendiert diese Pflicht nicht automatisch. Erst die Anzeige der Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht schafft einen begrenzten Schutzraum – aber nur dann, wenn die Überschuldung des Unternehmens ausschließlich auf einer drohenden Zahlungsunfähigkeit beruht, die durch den Plan beseitigt werden soll.

Für Geschäftsführer in der Software- und IT-Branche bedeutet das in der Praxis: Wer zu spät handelt und aus der drohenden eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit werden lässt, verliert das Privilegierungsfenster des StaRUG und riskiert persönliche Haftung. Nach unserer Erfahrung beraten wir regelmäßig Unternehmen, die die Krisensignale – sinkende ARR-Wachstumsraten (Annual Recurring Revenue), Churn-Anstieg, Forderungsausfälle bei Enterprise-Kunden – erst dann anwaltlich bewerten lassen, wenn die Liquiditätslücke bereits aufgerissen ist. Das schränkt die Handlungsoptionen erheblich ein.

Welche konkreten Dokumentationspflichten sind zu beachten? Geschäftsführer sollten sicherstellen, dass Vorstandssitzungen, Geschäftsführerbeschlüsse und Beiratssitzungen die Krisenwahrnehmung und die ergriffenen Gegenmaßnahmen lückenlos dokumentieren. Diese Dokumentation ist im Haftungsprozess – ob im Insolvenzanfechtungskontext oder bei persönlichen Schadensersatzansprüchen – von zentraler Bedeutung.

Branchenspezifische Besonderheiten: IT-Verträge, Lizenzen und Stakeholder-Management

Die Software- und IT-Branche weist eine Reihe struktureller Merkmale auf, die das StaRUG-Verfahren von anderen Branchen abhebt. Vier Aspekte sind in der Mandatspraxis besonders relevant.

Erstens: Softwarelizenzen als kritischer Vermögensgegenstand. Proprietäre Softwarelizenzen, Patente auf technische Verfahren und Markenrechte bilden häufig den Kern des Unternehmenswerts. Im Restrukturierungsplan ist sicherzustellen, dass diese Vermögensgegenstände nicht durch Sicherungsrechte der Gläubiger gefährdet werden. Die Einbeziehung von Lizenzkreditgebern in die Gläubigergruppen erfordert eine präzise rechtliche Analyse der Sicherheitsstruktur.

Zweitens: SaaS-Kundenverträge und Change-of-Control-Klauseln. Viele Enterprise-SaaS-Verträge enthalten Change-of-Control- oder Solvency-Ereignis-Klauseln, die bei Einleitung eines formellen Restrukturierungsverfahrens Kündigungsrechte auslösen. Das StaRUG bietet hier eine wichtige Schutzwirkung: Da das Verfahren als solches kein Insolvenzverfahren ist, greifen insolvenzspezifische Klauseln nicht automatisch. Dennoch ist eine sorgfältige Vertragsanalyse im Vorfeld unerlässlich.

Drittens: Mitarbeiterretention. In wissensintensiven IT-Unternehmen ist der Verlust von Schlüsselentwicklern und Produktmanagern in einer Restrukturierungsphase oft schwerer zu verkraften als der operative Verlust selbst. Das StaRUG-Verfahren sollte daher von einem begleitenden Kommunikationskonzept gegenüber Mitarbeitern und Führungskräften flankiert werden – ohne dabei rechtlich unzulässige Versprechungen zu machen.

Viertens: Investoren und Venture-Capital-Gesellschafter. Bei VC-finanzierten IT-Unternehmen sind die Kapitalstrukturen oft komplex – mit Wandeldarlehen, Liquidationspräferenzen und Verwässerungsschutzklauseln. Die Einbeziehung dieser Positionen in den Restrukturierungsplan erfordert eine genaue Analyse der gesellschaftsrechtlichen Rangfolge und der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Rechte.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches SaaS-Unternehmen mit rund 120 Mitarbeitern aus der HR-Tech-Branche. Ausgangslage: Ein Großinvestor hatte eine zugesagte Anschlussfinanzierung zurückgezogen; gleichzeitig sank die Net-Revenue-Retention unter einen kritischen Schwellenwert, sodass die Liquiditätsprognose für die folgenden 18 Monate eine erhebliche Finanzierungslücke auswies. Die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO war damit belastbar feststellbar. Vorgehen: Gemeinsam mit dem Geschäftsführer und dem CFO erstellte die Kanzlei eine integrierte Sanierungsplanung, analysierte die Gläubigerstruktur – bestehend aus einer Hausbank, drei Wandeldarlehensgläubigern und einer Vielzahl operativer Lieferanten – und entwarf einen Restrukturierungsplan, der die Wandeldarlehen restrukturierte und die Hausbank in einer gesonderten Gruppe bündelte. Ergebnis: Das Unternehmen konnte das StaRUG-Verfahren ohne öffentliche Bekanntmachung durchführen; die Kundenbeziehungen blieben unbeeinträchtigt. Die Detailergebnisse des Verfahrens bleiben vertraulich.

Stabilisierungsmaßnahmen und Restrukturierungsgericht: Verfahrensschritte im Überblick

Das StaRUG sieht eine abgestufte Verfahrensarchitektur vor. Das Unternehmen zeigt die Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht an – damit beginnt das förmliche Verfahren. Ohne diese Anzeige sind die gerichtlichen Instrumente des StaRUG nicht nutzbar; die außergerichtliche Restrukturierung bleibt zwar möglich, entbehrt aber der gerichtlichen Sanktionswirkung.

Nach der Anzeige stehen folgende gerichtliche Instrumente zur Verfügung: erstens die Stabilisierungsanordnung, die Vollstreckungsmaßnahmen und die Verwertung von Sicherheiten vorübergehend untersagt; zweitens die gerichtliche Planabstimmung als Alternative zur außergerichtlichen Abstimmung; drittens die Planbestätigung, die dem bestätigten Plan Rechtskraft verleiht und auch dissentierende Gläubiger bindet; viertens – als ultima ratio im Rahmen des StaRUG – den gruppenübergreifenden Cram-down. Für IT-Unternehmen, die eine Vollstreckungssperre gegen einzelne, besonders drängende Gläubiger benötigen, ist die Stabilisierungsanordnung oft das erste gerichtliche Instrument, das beantragt wird.

Die Verfahrensdauer ist gesetzlich begrenzt. Die Restrukturierungssache erlischt in der Regel nach Ablauf bestimmter Fristen, sofern kein Planbestätigungsantrag gestellt wird. Die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen, da sie von den beantragten Maßnahmen abhängt.

Handlungsempfehlung für Geschäftsführer in der Software- und IT-Branche

Die vorstehende Analyse führt zu einer klaren Handlungsreihenfolge für Geschäftsführer, die frühzeitig Krisensignale erkennen. Warten ist die teuerste Option. Das StaRUG belohnt frühes Handeln – und bestraft spätes.

Erstens: Liquiditätsstatus und Krisenfrüherkennung sofort etablieren. Ein integrierter Finanzplan, der Rolling-Forecasts auf Monatsbasis enthält, ist nicht nur betriebswirtschaftliche Mindestanforderung, sondern Grundvoraussetzung für jedes StaRUG-Verfahren. IT-Unternehmen sollten ARR, Churn-Raten und Forderungsreichweite als Frühindikator-KPIs systematisch überwachen.

Zweitens: Juristische Erstbewertung einholen. Die Frage, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist keine betriebswirtschaftliche Einschätzung allein – sie hat unmittelbare Rechtsfolgen für Haftung und Antragspflichten. Eine anwaltliche Erstbewertung sollte erfolgen, bevor unternehmensintern operative Entscheidungen getroffen werden, die im späteren Verfahren als anfechtungsrelevant eingestuft werden könnten.

Drittens: Gläubigerstruktur analysieren und Kommunikation steuern. Nicht jede Restrukturierung erfordert ein formelles StaRUG-Verfahren; eine außergerichtliche Einigung mit den wesentlichen Gläubigern kann schneller und kostengünstiger sein. Das StaRUG ist dann das richtige Instrument, wenn einzelne dissentierende Gläubiger eine einvernehmliche Lösung blockieren.

Viertens: Gesellschafterkreis einbinden. In der Software- und IT-Branche sind Gesellschafterstreitigkeiten – insbesondere zwischen Gründern und Finanzinvestoren – ein häufiger Treiber für Restrukturierungsverzögerungen. Frühzeitige gesellschaftsrechtliche Beratung kann die Handlungsfähigkeit der Unternehmensleitung sichern.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum StaRUG in der Software- und IT-Branche

Was ist der zentrale Unterschied zwischen StaRUG-Restrukturierung und einem Insolvenzverfahren?

Das StaRUG ermöglicht eine Restrukturierung von Verbindlichkeiten bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit – also bevor ein Insolvenztatbestand eingetreten ist. Das Insolvenzverfahren hingegen setzt eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus. Ein wesentlicher praktischer Unterschied: Das StaRUG-Verfahren erfordert keine obligatorische öffentliche Bekanntmachung, sofern keine gerichtlichen Stabilisierungsmaßnahmen beantragt werden. Für die IT-Branche mit ihrer starken Kundenvertrauensabhängigkeit ist dies ein bedeutender Vorteil.

Welche Mehrheit ist für die Planbestätigung im StaRUG erforderlich?

Für die Annahme des Restrukturierungsplans ist in jeder Gläubigergruppe eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte erforderlich. Erreicht eine Gruppe diese Mehrheit nicht, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen einen gruppenübergreifenden Cram-down anordnen. Dabei darf kein Gläubiger schlechter gestellt werden als im nächstbesten alternativen Szenario – in der Regel ein Regelinsolvenzverfahren. Die Voraussetzungen des Cram-down sind eng gefasst und in der Praxis anspruchsvoll nachzuweisen.

Greift das StaRUG auch bei SaaS-Vertragsklauseln, die Insolvenz als Kündigungsgrund vorsehen?

Da das StaRUG-Verfahren kein Insolvenzverfahren ist, lösen insolvenzrechtlich definierte Kündigungsklauseln in SaaS-Verträgen nicht automatisch aus. Dennoch ist eine Einzelfallanalyse der konkreten Vertragsklauseln zwingend: Manche Verträge verwenden weit gefasste Formulierungen wie „Restrukturierungsmaßnahmen" oder „wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Lage", die auch ein StaRUG-Verfahren erfassen könnten. Die genaue Vertragsauslegung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Was droht einem Geschäftsführer, der zu spät handelt und die Insolvenzantragspflicht verletzt?

Die Insolvenzantragspflicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit besteht nach § 15a InsO mit einer Frist von drei Wochen fort; bei Überschuldung beträgt die Frist sechs Wochen. Ein Verstoß kann zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft und den Gläubigern führen. Darüber hinaus ist die Insolvenzverschleppung eine Straftat. Das StaRUG suspendiert diese Pflicht nicht automatisch; erst die korrekte Anzeige beim Restrukturierungsgericht schafft unter bestimmten Voraussetzungen einen begrenzten Schutzraum.

Müssen alle Gläubiger in den Restrukturierungsplan einbezogen werden?

Nein. Das StaRUG erlaubt eine selektive Einbeziehung von Gläubigern. Gläubiger, die nicht in den Plan einbezogen werden, werden durch diesen auch nicht gebunden – ihre Forderungen bleiben unverändert. Die Auswahl der einzubeziehenden Gläubiger muss sachlich begründet sein; eine willkürliche Differenzierung kann zur Aufhebung des Bestätigungsbeschlusses führen. In der Praxis werden häufig Banken und Finanzinvestoren einbezogen, während operative Lieferanten außerhalb des Plans behandelt werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz – von der Krisenfrüherkennung über das StaRUG-Verfahren bis zur Insolvenzabwicklung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Unsere Berater verfügen über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Restrukturierungsmandaten in der Software- und IT-Branche, im Handel und im produzierenden Gewerbe. Die Kanzlei ist ausschließlich dem Mandanteninteresse verpflichtet – ohne Netzwerkbindungen oder externe Interessenkonflikte. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie das StaRUG-Verfahren auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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