Ein Lieferstreit mit einem tschechischen Zulieferer, ein Investitionskonflikt mit einem Joint-Venture-Partner aus dem Nahen Osten, eine Vergütungsauseinandersetzung mit einer US-amerikanischen Technologielizenzgeberin: Für mittelständische Investoren, die grenzüberschreitend tätig sind, stellt sich im Streitfall regelmäßig die Frage, welches Forum die Auseinandersetzung effektiv und vollstreckungsfähig löst.
Internationale Schiedsverfahren vor etablierten Institutionen wie der ICC (International Chamber of Commerce) und dem VIAC (Vienna International Arbitral Centre) sind heute das bevorzugte Streitbeilegungsinstrument für grenzüberschreitende Wirtschaftsstreitigkeiten des Mittelstands. Sie bieten vollstreckbare Entscheidungen in über 170 Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens, neutrale Schiedsrichter und Verfahrensvertraulichkeit – Eigenschaften, die staatliche Gerichte in vielen Jurisdiktionen nicht gewährleisten können. Grundlage im deutschen Recht ist §§ 1025 ff. ZPO; das Verfahren selbst richtet sich nach den jeweiligen institutionellen Schiedsordnungen.
Die nachfolgende Checkliste führt Sie strukturiert durch die sieben Schlüsselphasen eines internationalen Schiedsverfahrens – von der vertraglichen Schiedsklausel bis zur grenzüberschreitenden Vollstreckung des Schiedsspruchs.
Phase 1: Schiedsklausel und Vertragsgestaltung – die Grundlage jedes Verfahrens
Ohne wirksame Schiedsvereinbarung gibt es kein Schiedsverfahren. Diese schlichte Feststellung hat in der Mandatspraxis erhebliche Konsequenzen: Fehlerhafte oder lückenhafte Schiedsklauseln sind einer der häufigsten Gründe, warum Schiedsverfahren scheitern oder sich unnötig verlängern.
Nach §§ 1029, 1031 ZPO muss die Schiedsvereinbarung schriftlich abgefasst sein oder in einer der Schriftform gleichgestellten Form vorliegen. Bei ICC-Schiedsverfahren empfiehlt die Institution eine Standardklausel, die das anwendbare institutionelle Regelwerk, den Schiedsort, die Sprache des Verfahrens und das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht benennt. Beim VIAC sieht das Vienna Rules ebenfalls eine Musterklausel vor. In der Mandatspraxis beobachten wir regelmäßig, dass Mandanten diese Musterklauseln unvollständig übernehmen – mit der Folge einer sogenannten „pathologischen" Schiedsklausel, über deren Wirksamkeit dann vor staatlichen Gerichten gestritten werden muss, bevor das eigentliche Verfahren beginnen kann.
Checkliste Schiedsklausel:
- Bezeichnung der Schiedsinstitution (ICC Paris / VIAC Wien) und ausdrückliche Unterwerfung unter deren Schiedsordnung in der jeweils aktuellen Fassung
- Schiedsort (Sitz des Schiedsgerichts): definiert das anwendbare nationale Schiedsrecht; für Deutschland relevant § 1025 ff. ZPO
- Anzahl der Schiedsrichter (Einzelschiedsrichter bei kleineren Streitwerten, Dreierschiedsgericht bei komplexen Sachverhalten)
- Verfahrenssprache (Deutsch, Englisch oder bilingual)
- Anwendbares materielles Recht (z. B. deutsches Recht, Schweizer OR, englisches Recht)
- Ggf. Notfallschiedsrichter-Klausel (ICC Rules Art. 29, VIAC Vienna Rules Art. 43) für vorläufigen Rechtsschutz
- Ggf. Konsolidierungsklausel bei Mehrparteienverfahren (ICC Rules Art. 10)
Wer die Schiedsklausel als Standardformulierung behandelt, unterschätzt deren strategische Bedeutung. Nach unserer Erfahrung lassen sich durch sorgfältig gestaltete Klauseln spätere Zuständigkeitsdispute und erhebliche Verfahrenskosten vermeiden.
Welche Institution ist die richtige – ICC oder VIAC?
Die Wahl zwischen ICC und VIAC ist keine Formalität, sondern hat verfahrensrechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Beide Institutionen sind weltweit anerkannt; ihre Schwerpunkte unterscheiden sich jedoch praktisch.
Die ICC (Sitz Paris, über 900 Verfahren pro Jahr weltweit) ist die weltweit meistgenutzte Schiedsinstitution für internationale Großhandels- und Investitionsstreitigkeiten. Ihr Terms of Reference-Prozess (Schiedsauftrag, Art. 23 ICC Rules) und der umfangreiche Scrutiny-Mechanismus für Schiedssprüche sorgen für hohe Qualitätssicherung, verlängern das Verfahren jedoch. Die Verwaltungsgebühren der ICC sind streitwertabhängig und können bei großen Streitwerten erheblich sein.
Der VIAC (Sitz Wien) ist traditionell stark in mittel- und osteuropäischen sowie zentralasiatischen Wirtschaftsbeziehungen. Seine Vienna Rules sind schlanker und kosteneffizienter bei kleineren und mittleren Streitwerten. Wien als Schiedsort genießt eine hervorragende Reputation als neutraler Verhandlungsort zwischen Ost und West – ein Faktor, der in der Mandatspraxis häufig unterschätzt wird, wenn es darum geht, Gegenparteien aus osteuropäischen oder arabischen Jurisdiktionen zu einem Verfahren zu bewegen.
Checkliste Institutionswahl:
- Streitwert: bei Streitwerten unter ca. 2–5 Mio. € häufig VIAC kosteneffizienter (qualitative Einschätzung – Gebührenrechner der Institutionen nutzen)
- Gegenpartei-Jurisdiktion: Bei osteuropäischen/zentralasiatischen Vertragspartnern spricht die geografische und kulturelle Neutralität Wiens für VIAC
- Vorläufiger Rechtsschutz: Notfallschiedsrichter-Regelungen beider Institutionen prüfen; staatliche einstweilige Maßnahmen bleiben parallel möglich (§ 1033 ZPO)
- Schiedsort und nationales Schiedsrecht: Wien → österreichisches ZPO; Frankfurt/München → §§ 1025 ff. ZPO
- Vertraulichkeit: ICC bietet institutionell geregelte Vertraulichkeitspflichten; VIAC Vienna Rules Art. 35 ebenfalls
Welche Institution am Ende gewählt wird, hängt stets vom Einzelfall ab. Entscheidend sind nicht allein die Gebühren, sondern auch die kulturelle Akzeptanz durch die Gegenpartei und die Vollstreckungsperspektive im Zielland.
Phase 2: Antragstellung und Einleitung des Verfahrens
Liegt eine wirksame Schiedsklausel vor, wird das Verfahren durch Einreichung einer Schiedsklage (Request for Arbitration) bei der zuständigen Institution eingeleitet. Fristen und formale Anforderungen sind hier präzise einzuhalten.
Bei der ICC ist der Request for Arbitration gemäß Art. 4 ICC Rules an das ICC-Sekretariat zu übermitteln. Er muss Namen und Kontaktdaten der Parteien, die Schiedsvereinbarung, den Streitgegenstand und eine vorläufige Beschreibung des Begehrens enthalten. Der Kläger hat gleichzeitig den Vorschuss auf die Verfahrenskosten einzuzahlen. Beim VIAC sieht Art. 5 Vienna Rules vergleichbare Anforderungen vor.
Checkliste Antragstellung:
- Einreichungsform: Schriftlich und ggf. digital (ICC: via NetCase-Plattform; VIAC: via VIAC.online-Plattform)
- Dokumente: Schiedsvereinbarung im Original oder beglaubigte Kopie; wesentliche Vertragsunterlagen als Anlage
- Vollständige Parteibezeichnung (inklusive Handelsregistereintrag der Gegenpartei prüfen)
- Kostenzahlung: Registrierungsgebühr bzw. Vorschuss bei Einreichung (streitwertabhängig, Gebührenordnungen der Institutionen maßgeblich)
- Verjährung: Verjährungshemmung durch Einleitung des Schiedsverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB); Regelverjährung 3 Jahre (§ 195 BGB, Beginn Schluss des Jahres nach § 199 BGB)
- Evtl. Notfallschiedsrichter-Antrag parallel stellen (wenn dringlicher Sicherungsbedarf besteht)
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen deutschen Maschinenbau-Mittelständler, der einen Vergütungsstreit mit einem osteuropäischen Distributor über mehrere Lieferverträge zu führen hatte. Ausgangslage: Die Schiedsklausel verwies auf VIAC Wien; der Mandant hatte versäumt, die Verjährungshemmung durch frühzeitige Verfahrenseinleitung zu sichern. Vorgehen: Wir haben den Request for Arbitration innerhalb von zehn Werktagen vollständig vorbereitet, parallel die Hemmungswirkung durch einen staatsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzantrag in Deutschland abgesichert. Ergebnis: Das Verfahren wurde fristgerecht eingeleitet; ein Verjährungsproblem konnte vermieden werden.
Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Investmentholding aus dem deutschsprachigen Raum, die eine Beteiligung an einem produzierenden Unternehmen in der Adria-Region hielt. Ausgangslage: Der lokale Mitgesellschafter verweigerte die vertraglich vereinbarte Ausschüttung; die Schiedsklausel verwies auf ICC Paris, Schiedsort Frankfurt. Vorgehen: Einleitung des ICC-Verfahrens, parallele Beantragung eines Notfallschiedsrichters zur vorläufigen Sicherung der Ausschüttungsansprüche, Konstituierung eines Dreierschiedsgerichts. Ergebnis: Der Notfallschiedsrichter erließ innerhalb von Tagen eine einstweilige Anordnung; das Hauptverfahren konnte strukturiert geführt werden. Ohne die ICC-Notfallklausel wäre eine vergleichbare Sicherungswirkung durch staatliche Gerichte in der betreffenden Jurisdiktion kaum zu erzielen gewesen.
Phase 3: Konstituierung des Schiedsgerichts und Schiedsrichterauswahl
Die Konstituierung des Schiedsgerichts ist eine der strategisch wichtigsten Phasen. Ein erfahrener, mit dem anwendbaren Recht und der Branche vertrauter Schiedsrichter kann den Verlauf des Verfahrens maßgeblich beeinflussen.
Bei einem Dreierschiedsgericht benennt jede Partei einen Schiedsrichter; der Vorsitzende wird entweder durch Einigung der parteibenannten Schiedsrichter oder, bei Scheitern, durch die Institution bestellt. Bei ICC und VIAC ist die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter Pflichtvoraussetzung; Interessenkonflikte sind offenzulegen (Art. 11 ff. ICC Rules; Art. 16 ff. Vienna Rules).
Checkliste Schiedsrichterauswahl:
- Qualifikation prüfen: Sachkenntnis in der einschlägigen Rechtsordnung und Branchenkenntnis
- Verfügbarkeit und Kapazität: Schiedsrichter mit überlasteten Terminkalendern verlängern das Verfahren erheblich
- Sprachkenntnisse: Verfahrenssprache muss verhandlungssicher beherrscht werden
- Interessenkonflikt-Offenlegung (§ 1036 ZPO; IBA Guidelines on Conflicts of Interest): Lebensläufe und Mandatslisten prüfen
- Ablehnungsrecht: § 1037 ZPO; Frist und Verfahren beachten
- Ggf. ICC Court / VIAC Senat zur Nominierung nutzen, wenn Einigung scheitert
Wir beraten regelmäßig Unternehmen bei der Auswahl und Benennung von Schiedsrichtern. Die Recherche zu Vorentscheidungen, veröffentlichten Aufsätzen und Tätigkeitsprofilen potenzieller Schiedsrichter ist dabei Standardbestandteil unseres Vorgehens.
Welche Fristen und Verfahrensschritte gelten nach der Konstituierung?
Nach der Konstituierung des Schiedsgerichts folgt der eigentliche Schriftenwechsel. Beide Parteien erhalten die Möglichkeit, ihre Positionen schriftlich darzulegen und Beweis anzutreten. Die Verfahrensführung ist hierbei flexibler als vor staatlichen Gerichten – ein wesentlicher Vorteil internationaler Schiedsverfahren.
Bei ICC-Verfahren wird zunächst der Terms of Reference (Schiedsauftrag, Art. 23 ICC Rules) erarbeitet, der den Streitgegenstand, die Ansprüche und die Verfahrensregeln zusammenfasst. Anschließend ergeht eine Verfahrensordnung (Procedural Order No. 1), die Fristen, Umfang des Schriftenwechsels und die mündliche Verhandlung regelt. Beim VIAC ist ein vergleichbarer, aber schlankerer Ablauf vorgesehen.
Checkliste Verfahrensablauf:
- Klageschrift (Memorial / Statement of Claim): vollständige Darlegung des Sachverhalts, Rechtsgrundlage, Beweismittel, Bezifferung der Ansprüche
- Klageerwiderung (Answer / Statement of Defense): Einrede der Unzuständigkeit ggf. sofort, da sonst Rügeverlust möglich (§ 1040 Abs. 2 ZPO)
- Dokumentenproduktion: IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration als Standard; Redfern Schedule für strukturierte Dokumentenanforderungen
- Zeugenliste und Sachverständige: frühzeitig festlegen; Parteisachverständige (party-appointed experts) und neutrale Schiedsgutachter unterscheiden
- Hearing-Vorbereitung: Zeugenvernehmung (Examination in Chief, Cross-Examination), Plädoyer
- Post-Hearing Briefs: abschließende Schriftsätze nach der mündlichen Verhandlung
Die Frage, die erfahrene Investoren in dieser Phase stellen, lautet: Wie lange dauert ein solches Verfahren? Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Die durchschnittliche Verfahrensdauer bis zum Schiedsspruch variiert je nach Komplexität erheblich; einfachere Verfahren können in unter einem Jahr abgeschlossen werden, komplexe Mehrparteienverfahren dauern mehrere Jahre. Effiziente Verfahrensführung – insbesondere eine straffe Procedural Order und die Vermeidung taktischer Verzögerungsanträge – ist daher ein entscheidender Erfolgsfaktor.
Phase 4: Schiedsspruch und Anerkennung in Deutschland
Der Schiedsspruch ist das Ziel des Verfahrens. Er entfaltet zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Für die Vollstreckung in Deutschland bedarf er der Vollstreckbarerklärung durch das zuständige Oberlandesgericht (§ 1060 ZPO).
Bei ausländischen Schiedssprüchen – also solchen, die nicht in Deutschland ergangen sind – richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 (UNÜ), dem über 170 Staaten beigetreten sind. Dies ist einer der entscheidenden strukturellen Vorteile des Schiedsverfahrens gegenüber staatlichen Urteilen, die außerhalb der EU regelmäßig nicht vollstreckbar sind.
Checkliste Schiedsspruch und Vollstreckung:
- Schiedsspruch schriftlich und begründet (Art. 32 ICC Rules; Art. 40 Vienna Rules); Scrutiny durch ICC Court vor Erlass
- Vollstreckbarerklärung in Deutschland: Antrag beim zuständigen OLG (§ 1062 ZPO); zuständig in der Regel das OLG am Schiedsort
- Aufhebungsklage: Frist 3 Monate nach Empfang des Schiedsspruchs (§ 1059 Abs. 3 ZPO); Aufhebungsgründe sind abschließend (Verfahrensmängel, ordre public-Verstoß)
- Ausländische Vollstreckung: UNÜ 1958 als Grundlage; lokale Verfahren im Vollstreckungsland beachten
- Vollstreckungsabwehrklage und Anerkennungsversagungsgründe Art. V UNÜ: prüfen, ob die Gegenpartei Einwände erheben wird
- In der Revisionsinstanz vor dem BGH: Vertretung ausschließlich in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt möglich (§ 78 ZPO)
Nach unserer Erfahrung unterschätzen mittelständische Investoren den Aufwand, der nach Erlass des Schiedsspruchs noch erforderlich ist. Insbesondere die Vollstreckung in Ländern ohne entwickelte Rechtsstaatlichkeit oder mit eingeschränkter UNÜ-Umsetzung erfordert sorgfältige Vorabplanung – idealerweise bereits bei der Wahl des Schiedsorts und des anwendbaren Rechts.
Phase 5: Kostenabschätzung und Prozesskostensicherung
Internationale Schiedsverfahren sind teuer. Diese Feststellung überrascht viele Mandanten – sie ist aber für eine realistische Entscheidung über die Verfahrensstrategie unerlässlich.
Die Kosten eines ICC- oder VIAC-Schiedsverfahrens setzen sich zusammen aus den Verwaltungsgebühren der Institution (streitwertabhängig nach den jeweiligen Gebührenordnungen), den Honoraren der Schiedsrichter und den Anwaltshonoraren der Parteien. Eine Kostentragungsregel sieht bei ICC und VIAC grundsätzlich vor, dass das Schiedsgericht über die Kostenverteilung entscheidet; die Verliererpartei trägt häufig einen wesentlichen Teil der Kosten der Siegerpartei – anders als im deutschen staatlichen Zivilprozess, wo die gesetzlichen Gebühren nach RVG gelten.
Checkliste Kostenplanung:
- Kostenvorschuss: beide Parteien zahlen in der Regel je hälftig den Verwaltungskostenvorschuss; Gebührenrechner ICC und VIAC nutzen
- Anwaltshonorar: Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG; gesetzliche Gebühren nach RVG gelten als Mindestmaßstab
- Drittfinanzierung (Third-Party Funding): in Deutschland grundsätzlich zulässig; Offenlegungspflichten gegenüber dem Schiedsgericht prüfen
- Sicherheitsleistung für Kosten: Schiedsgericht kann auf Antrag Sicherheitsleistung durch den Kläger anordnen
- Kostenschätzung vor Verfahrenseinleitung: realistische Kosten-Nutzen-Analyse im Verhältnis zum Streitwert
- Prozesskostenversicherung: vor Einleitung prüfen, ob bestehende Rechtschutzversicherung internationale Schiedsverfahren abdeckt
Phase 6: Alternativstrategie – Mediation vor oder parallel zum Schiedsverfahren
Nicht jeder grenzüberschreitende Streit muss bis zum Schiedsspruch geführt werden. Mediation (strukturierte Verhandlung mit einem neutralen Mediator) kann in vielen Fällen schneller und kostengünstiger zur Lösung führen – und dabei die Geschäftsbeziehung erhalten, was bei langfristigen Investitionspartnerschaften erheblich ist.
ICC und VIAC bieten beide Mediationsregeln an, die parallel zu oder vor einem Schiedsverfahren genutzt werden können. Eine sogenannte Mediations-Schiedsklausel (Med-Arb-Klausel) sieht zunächst ein Mediationsverfahren und bei Scheitern die automatische Überleitung in das Schiedsverfahren vor. Diese Hybridmodelle gewinnen im internationalen Mittelstandsgeschäft an Bedeutung.
Checkliste Mediation / Med-Arb:
- Mediationsklausel im Ausgangsvertrag prüfen: verpflichtende Mediation vor Schiedsklage?
- ICC Mediation Rules 2023 / VIAC Mediation Rules: kosteneffizientes Vorschaltverfahren
- Med-Arb-Klausel: Mediator darf in der Regel nicht als Schiedsrichter tätig werden (Interessenkonflikt)
- Vertraulichkeit der Mediation: durch Mediationsvereinbarung absichern
- Vollstreckbarkeit eines Mediationsvergleichs: Singapore Convention on Mediation (2020) für grenzüberschreitende Vollstreckbarkeit prüfen
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Häufige Fragen zu internationalen Schiedsverfahren (ICC, VIAC)
Was ist der Unterschied zwischen einem ICC- und einem VIAC-Schiedsverfahren?
Die ICC (Sitz Paris) ist die weltweit größte Schiedsinstitution mit intensivem Qualitätssicherungsmechanismus (Scrutiny), was das Verfahren bei sehr hohen Streitwerten besonders absichert. Der VIAC (Sitz Wien) ist schlanker und kosteneffizienter, insbesondere für mittel- und osteuropäische Handelsbeziehungen mit kleineren bis mittleren Streitwerten. Die Wahl hängt vom Streitwert, dem geografischen Kontext der Gegenpartei und dem vereinbarten Schiedsort ab. Beide Institutionen sind weltweit anerkannt und ihre Schiedssprüche in über 170 Staaten vollstreckbar.
Ist ein Schiedsspruch in Deutschland vollstreckbar?
Ja. Ein inländischer Schiedsspruch (Schiedsort Deutschland) ist nach Vollstreckbarerklärung durch das zuständige Oberlandesgericht gemäß § 1060 ZPO vollstreckbar. Ein ausländischer Schiedsspruch wird auf der Grundlage des New Yorker Übereinkommens 1958 anerkannt und vollstreckbar erklärt (§ 1061 ZPO). Die Aufhebungsklage gegen einen deutschen Schiedsspruch ist binnen 3 Monaten nach Empfang zu erheben (§ 1059 Abs. 3 ZPO); Aufhebungsgründe sind abschließend geregelt.
Kann ein Schiedsverfahren auch einstweiligen Rechtsschutz gewähren?
Ja, auf zwei Wegen. Erstens können staatliche Gerichte parallel zum Schiedsverfahren einstweilige Maßnahmen anordnen (§ 1033 ZPO). Zweitens sehen ICC Rules Art. 29 und VIAC Vienna Rules Art. 43 eine Notfallschiedsrichter-Regelung vor: Ein Notfallschiedsrichter kann noch vor Konstituierung des regulären Schiedsgerichts einstweilige Maßnahmen erlassen. Die Vollstreckbarkeit von Notfallschiedsrichter-Entscheidungen vor staatlichen Gerichten ist jedoch von Jurisdiktion zu Jurisdiktion unterschiedlich – eine Frage, die im Einzelfall zu prüfen ist.
Wie lange dauert ein internationales Schiedsverfahren?
Eine pauschale Aussage ist nicht möglich. Einfachere Streitigkeiten mit klarem Sachverhalt und kooperativen Parteien können in unter einem Jahr abgeschlossen werden. Komplexe Mehrparteienverfahren mit umfangreicher Dokumentenproduktion und mehreren Sachverständigen dauern häufig zwei bis vier Jahre. Effiziente Verfahrensgestaltung – straffe Procedural Order, Begrenzung des Schriftenwechsels, frühzeitige Einigung auf Dokumentenproduktionsregeln – ist das wirksamste Mittel gegen Verfahrensüberlänge.
Welche Fristen sind bei der Einleitung eines internationalen Schiedsverfahrens zu beachten?
Zentral ist die Verjährung: Die Regelverjährung nach deutschem Recht beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Die Einleitung des Schiedsverfahrens hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob im Vertrag eigene Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen vereinbart wurden – solche Klauseln sind im internationalen Handelsverkehr häufig.
Was kostet ein internationales Schiedsverfahren?
Die Kosten eines ICC- oder VIAC-Verfahrens setzen sich aus Verwaltungsgebühren der Institution, Schiedsrichterhonoraren und Anwaltshonoraren zusammen. Bei einem Streitwert von einigen Millionen Euro können allein die institutionellen Kosten und Schiedsrichterhonorare erhebliche sechsstellige Beträge erreichen. Eine präzise Schätzung ist nur mit den streitwertabhängigen Gebührenrechnern von ICC und VIAC möglich. Die anwaltliche Vergütung richtet sich nach einer gesonderten Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a RVG.
Die vorstehende Checkliste beschreibt die typischen Verfahrensschritte und Prüfpunkte internationaler Schiedsverfahren. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Schiedsklausel, der einschlägigen institutionellen Regeln, der Vollstreckungsperspektiven und aller verfahrensrelevanten Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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