Ein Gesellschafterstreit eskaliert, ein Liefervertrag wird nicht erfüllt, eine Lizenzvereinbarung ist auslegungsbedürftig: In all diesen Situationen entscheidet eine einzige Vertragsklausel darüber, ob der Konflikt vor einem staatlichen Gericht ausgetragen wird oder vor einem Schiedsgericht. Die Schiedsklausel ist damit keine Formalie am Vertragsende. Sie ist eine Weichenstellung mit erheblichen prozessualen und wirtschaftlichen Konsequenzen.
Eine Schiedsklausel im Vertrag richtig zu gestalten bedeutet, eine wirksame Schiedsvereinbarung nach §§ 1029 ff. ZPO zu schließen, die das Schiedsgericht, den Verfahrensort, das anwendbare Recht und die Zusammensetzung des Tribunals verbindlich bestimmt. Fehler in der Klauselformulierung führen nach gefestigter Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung – mit der Folge, dass staatliche Gerichte zuständig bleiben und ein bereits eingeleitetes Schiedsverfahren scheitert. Für den Mittelstand bedeutet dies: Schiedsklauseln müssen vor Vertragsschluss anwaltlich geprüft und auf den konkreten Geschäftstyp abgestimmt werden.
Der folgende Beitrag erläutert die rechtliche Grundlage der Schiedsvereinbarung, zeigt typische Fehlerquellen aus der Praxis auf, ordnet die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung ein und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für inhabergeführte Unternehmen.
Rechtliche Grundlage: Was die ZPO zur Schiedsvereinbarung verlangt
Die gesetzliche Grundlage für Schiedsvereinbarungen im deutschen Recht findet sich in den §§ 1029 bis 1066 ZPO – dem zehnten Buch der Zivilprozessordnung, das auf dem UNCITRAL-Modellgesetz aufbaut und seit 1998 in seiner heutigen Form gilt. Eine Schiedsvereinbarung ist nach § 1029 Abs. 1 ZPO eine Vereinbarung, durch die die Parteien alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis entstanden sind oder entstehen können, einem schiedsrichterlichen Verfahren unterwerfen. Das klingt technisch. Die praktischen Anforderungen dahinter sind es ebenfalls.
Zunächst zum Formerfordernis: § 1031 ZPO verlangt grundsätzlich, dass die Schiedsvereinbarung entweder in einem von beiden Parteien unterzeichneten Dokument enthalten ist oder in einer Abfolge von Schriftstücken, die die Vereinbarung nachweislich belegen. Für Verbraucher gilt § 1031 Abs. 5 ZPO: Die Schiedsvereinbarung muss in einer gesonderten Urkunde enthalten sein. Für den unternehmerischen Geschäftsverkehr – und damit für den Kern der Mandantschaft mittelständischer Kanzleien – ist der Formrahmen großzügiger, aber nicht beliebig.
Entscheidend ist außerdem die inhaltliche Bestimmtheit. Das Schiedsgericht muss identifizierbar sein, sei es durch Benennung eines institutionellen Schiedsgerichts (etwa DIS – Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit, ICC oder VIAC) oder durch Regelungen zur ad-hoc-Konstituierung. Fehlt eine klare Zuordnung, sprechen Gerichte von der sogenannten „pathologischen Schiedsklausel" – einer Klausel, die an inneren Widersprüchen oder Unvollständigkeit leidet und deshalb keine Wirksamkeit entfaltet.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Klauseln, die den Schiedsort mit dem Sitz eines Schiedsgerichts verwechseln, oder die mehrere Institutionen kumulativ benennen, ohne Rangfolge festzulegen. Beides löst Zuständigkeitskonflikte aus, die Jahre dauern können.
Welche Fehler machen Schiedsklauseln unwirksam?
Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel scheitert in der Praxis selten an einem einzelnen, offensichtlichen Fehler. Häufiger ist es die Kumulation mehrerer Ungenauigkeiten, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass ein staatliches Gericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneint. Die gefestigte Senatsrechtsprechung zeigt dabei ein klares Muster.
Fehler 1: Fehlende oder missverständliche Bezeichnung des Schiedsgerichts. Wenn die Klausel etwa lautet „Streitigkeiten werden durch Schiedsgericht entschieden", ohne ein bestimmtes Gericht oder eine Institution zu benennen, fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit. Staatliche Gerichte haben in solchen Konstellationen wiederholt die Schiedsvereinbarung für unwirksam erklärt.
Fehler 2 betrifft die Reichweite: Schiedsklauseln werden regelmäßig zu eng formuliert. Eine Klausel, die nur „Streitigkeiten aus diesem Vertrag" erfasst, lässt vorvertragliche Ansprüche – etwa aus culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsanbahnung) – sowie deliktische Ansprüche außen vor. Werden diese vor staatlichen Gerichten geltend gemacht, greift die Schiedsklausel nicht. Das Ergebnis: Parallelverfahren.
Fehler 3: Inkonsistente Rechtswahl. Wählen die Parteien als Schiedsort Deutschland, aber als anwendbares materielles Recht ein ausländisches Rechtsordnung, ohne die kollisionsrechtlichen Konsequenzen zu bedenken, entstehen Fragen zur Auslegung der Schiedsvereinbarung selbst. Welches Recht gilt für die Wirksamkeit der Schiedsabrede? § 1029 ZPO regelt das nicht ausdrücklich. Die Rechtsprechung nimmt hier regelmäßig das am Schiedsort geltende Recht an.
Fehler 4 ist in Unternehmenskaufverträgen besonders relevant: die fehlende Erstreckung auf Ansprüche aus dem Unternehmenserwerb, insbesondere Gewährleistungsansprüche und Ansprüche wegen arglistiger Täuschung. Nach unserer Erfahrung wird dieser Punkt selbst in sorgfältig verhandelten M&A-Transaktionen gelegentlich übersehen, wenn Schiedsklausel und Haftungsregime in verschiedenen Vertragsteilen verhandelt werden.
Fehler 5 betrifft Mehrparteienkonstellationen: Wer in einem Joint-Venture-Vertrag drei oder mehr Gesellschafter hat, aber die Schiedsklausel nur auf bilaterale Streitigkeiten ausrichtet, riskiert, dass bei einer Dreieckskonstellation Teile des Streits vor staatliche Gerichte getragen werden müssen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat hier keine allgemeine Konsolidierungspflicht anerkannt.
Wie hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Schiedsklauseln eingeordnet?
Die gefestigte Senatsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat in mehreren grundlegenden Entscheidungen Leitlinien entwickelt, die für die Gestaltungspraxis maßgeblich sind. Ohne konkrete Aktenzeichen zu nennen, lässt sich das Muster wie folgt zusammenfassen.
Der BGH hat wiederholt betont, dass Schiedsvereinbarungen trotz formaler Mängel aufrechtzuerhalten sind, wenn der Wille der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit hinreichend klar erkennbar ist und die Wirksamkeit durch Auslegung hergestellt werden kann. Dieser Grundsatz der salvatorischen Auslegung hat jedoch Grenzen: Er hilft nicht, wenn der sachliche oder persönliche Anwendungsbereich der Klausel schlicht nicht bestimmt werden kann.
Weiter hat die höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt, dass die Schiedseinrede nach § 1032 ZPO nicht von Amts wegen zu erheben ist – sie muss von der beklagten Partei spätestens vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben werden. Versäumt eine Partei die rechtzeitige Schiedseinrede, gilt die staatliche Gerichtsbarkeit als akzeptiert, selbst wenn eine wirksame Schiedsklausel existiert. Für den unternehmerischen Rechtsverkehr bedeutet das: Anwaltliche Begleitung ab dem Zeitpunkt der Zustellung einer Klage ist keine Option, sondern eine Notwendigkeit.
Die gefestigte Senatsrechtsprechung zum sogenannten Kompetenz-Kompetenz-Grundsatz – § 1040 ZPO – ist ein weiterer Eckpfeiler: Das Schiedsgericht kann über seine eigene Zuständigkeit entscheiden. Auch eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung selbst fällt zunächst in seine Kompetenz. Die staatlichen Gerichte überprüfen diese Entscheidung erst nachgelagert, im Verfahren der Aufhebungsklage nach § 1059 ZPO oder im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1060 ZPO. Für den Mittelstand bedeutet das: Wer eine schlechte Schiedsklausel hat, erfährt das nicht selten erst nach Jahren.
Besonders relevant für inhabergeführte Unternehmen: Die Rechtsprechung hat in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen entwickelt. Schiedsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträgen müssen nach gefestigter Senatsrechtsprechung bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit sämtliche Gesellschafter gebunden sind und die Klausel Beschlussmängelstreitigkeiten erfasst. Eine Klausel, die diese Anforderungen nicht beachtet, scheidet für den gesamten gesellschaftsrechtlichen Streit als Grundlage aus.
Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen: Besondere Anforderungen für den Mittelstand
Gerade für mittelständische Unternehmen – GmbH, Familienunternehmen, Beteiligungsgesellschaften – ist die Frage der Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag von zentraler Bedeutung. Gesellschafterstreitigkeiten, Beschlussmängelklagen und Auseinandersetzungsansprüche sind die häufigsten Streitgegenstände in inhabergeführten Strukturen. Öffentliche Gerichtsverfahren bedeuten hier: Reputationsschaden, Mitarbeiterbindungsprobleme, Käuferverunsicherung bei einem laufenden oder geplanten Unternehmensverkauf.
Das Schiedsgericht bietet demgegenüber Vertraulichkeit, Flexibilität bei der Richterauswahl und – sofern gut organisiert – Schnelligkeit. Die Kehrseite: Die Kosten eines Schiedsverfahrens sind bei kleinen Streitwerten regelmäßig höher als staatliche Gerichtskosten. Ab einem Streitwert, der in der Unternehmenspraxis schnell erreicht wird, kippt diese Kalkulation.
Was verlangt die Rechtsprechung für wirksame Schiedsklauseln im GmbH-Gesellschaftsvertrag? Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat – in einem vielbeachteten, grundlegenden Urteil, das in Literatur und Praxis als Maßstab gilt – folgende Mindestanforderungen formuliert: Alle Gesellschafter müssen in das Schiedsverfahren einbezogen werden können. Jeder Gesellschafter muss Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts haben oder zumindest die Möglichkeit, daran mitzuwirken. Das Schiedsverfahren muss auf Beschlussmängelstreitigkeiten ausdrücklich erstreckt sein.
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei eine GmbH mit vier Gesellschaftern aus dem produzierenden Mittelstand. Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine Schiedsklausel aus dem Jahr der Gründung, die auf eine nicht mehr existierende Schiedsinstitution verwies und keine Regelung zur Mehrparteienkonstellation enthielt. Als ein Gesellschafter die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses geltend machte, stellte sich heraus, dass die Klausel diese Streitigkeit nicht erfasste. Das Verfahren musste vor dem zuständigen Landgericht geführt werden – mit allen damit verbundenen Öffentlichkeitswirkungen. Ausgangslage für die anwaltliche Begleitung war die rückwirkende Prüfung der gesamten Klauselstruktur und die Vorbereitung einer Vertragsänderung für den Nachfolgefall.
Was ist der richtige Schiedsort, und welche Konsequenzen hat die Wahl?
Der Schiedsort – in der Fachsprache „seat of arbitration" – ist nicht nur geografisch zu verstehen. Er bestimmt, welches nationale Recht das Schiedsverfahren prozessual begleitet, welche staatlichen Gerichte für Unterstützungsmaßnahmen und Aufhebungsklagen zuständig sind und welches internationale Übereinkommen für die Vollstreckung des Schiedsspruchs gilt. Ein Schiedsort in Deutschland bedeutet: deutsches Schiedsrecht (§§ 1025 ff. ZPO) gilt als lex arbitri.
Für den deutschen Mittelstand ist ein inländischer Schiedsort in aller Regel vorzugswürdig, sofern der Gegner ebenfalls im Inland sitzt. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs erfolgt dann nach § 1060 ZPO, also durch Vollstreckbarerklärung durch das zuständige Oberlandesgericht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten entfaltet das New Yorker Übereinkommen von 1958 seine Wirkung: In über 170 Staaten anerkannte Schiedssprüche können dort vollstreckt werden. Diese Reichweite übersteigt die eines staatlichen Gerichtsurteils erheblich.
Welche Schiedsinstitution ist zu empfehlen? Das hängt von der Größenordnung des Streitwerts, der Internationalität des Vertrags und der Branche ab. Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) hat ihre Schiedsgerichtsordnung zuletzt modernisiert und ist für inländische Streitigkeiten im Mittelstand die naheliegende Wahl. Für internationale Verträge bieten sich ICC (Paris) oder VIAC (Wien) an. Bei rein nationalen Sachverhalten mit geringerem Streitwert kann ein ad-hoc-Schiedsverfahren unter Rückgriff auf die UNCITRAL-Regeln wirtschaftlich sinnvoll sein.
Die Wahl einer namentlich falschen oder zwischenzeitlich aufgelösten Institution in der Klausel führt – wie eingangs beschrieben – regelmäßig zur pathologischen Klausel. Die Rechtsprechung versucht zwar, durch Auslegung zu retten, was zu retten ist. Aber der Aufwand – und das Prozessrisiko – sind erheblich.
Entscheidungsmatrix: Welche Klauselgestaltung passt zu welchem Vertrag?
Nicht jede Schiedsklausel passt zu jedem Vertrag. Die folgende Einordnung hilft bei der ersten Orientierung – sie ersetzt keine anwaltliche Einzelfallprüfung.
Konstellation A – bilateraler Liefervertrag, inländische Parteien, Streitwert typischerweise unter 500.000 €: Hier ist eine einfache, auf die DIS-Schiedsordnung verweisende Klausel mit deutschem Schiedsort und einem Einzelschiedsrichter kosteneffizient. Die Klausel sollte alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag erfassen, einschließlich vorvertraglicher Ansprüche.
Konstellation B – grenzüberschreitender Lizenz- oder Kooperationsvertrag, Parteien in verschiedenen EU-Staaten: ICC-Klausel mit neutralem Schiedsort (häufig Genf, Wien oder Paris) und drei Schiedsrichtern bei absehbaren Streitwerten über einer Millionen Euro. Sprache und Währung der Schiedsverfahrensführung sollten ausdrücklich geregelt sein.
Konstellation C – GmbH-Gesellschaftsvertrag mit mehreren Gesellschaftern: Die Klausel muss die besonderen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllen (Einbeziehung aller Gesellschafter, Mitwirkung bei Schiedsrichterbenennung, ausdrückliche Erstreckung auf Beschlussmängelstreitigkeiten). Ein Verweis auf die DIS-Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten ist hier empfehlenswert.
Konstellation D – M&A-Transaktionsvertrag (Share Deal oder Asset Deal): Die Schiedsklausel muss alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Transaktion erfassen. Besonders wichtig: Ansprüche aus arglistiger Täuschung sowie Earn-out-Streitigkeiten (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) müssen ausdrücklich eingeschlossen sein. Einstweiliger Rechtsschutz sollte parallel durch staatliche Gerichte ermöglicht werden.
Schiedsklausel und einstweiliger Rechtsschutz – ein häufig übersehener Konflikt
Wer eine Schiedsklausel vereinbart, gibt nicht automatisch seinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz auf. § 1033 ZPO stellt klar, dass Schiedsvereinbarungen staatliche Gerichte nicht daran hindern, im Vorfeld oder während des Schiedsverfahrens einstweilige Verfügungen oder Arreste anzuordnen. Das Schiedsgericht selbst kann ebenfalls vorläufige Maßnahmen treffen, sofern seine Verfahrensordnung das vorsieht.
In der Praxis entsteht hier ein Koordinationsproblem: Welche Maßnahme geht vor? Wie werden parallele Entscheidungen von Schiedsgericht und staatlichem Gericht aufeinander abgestimmt? Nach unserer Erfahrung unterschätzen viele mittelständische Unternehmen diesen Aspekt. Wenn ein Lieferant plötzlich Waren nicht mehr freigibt oder ein Gesellschafter Vermögen verschiebt, zählt jede Stunde. Eine Schiedsklausel, die nicht ausdrücklich die parallele Nutzung einstweiligen Rechtsschutzes vor staatlichen Gerichten erlaubt, kann in dieser Situation zum Hemmnis werden.
Gestaltungsempfehlung: Die Klausel sollte einen ausdrücklichen Vorbehalt enthalten, dass jede Partei berechtigt ist, staatliche Gerichte am Schiedsort oder am Ort der gefährdeten Rechte für einstweilige Maßnahmen anzurufen. Die Einleitung staatlichen Eilrechtsschutzes gilt dabei nicht als Verzicht auf die Schiedsvereinbarung.
Praktische Checkliste: Mindestanforderungen an eine wirksame Schiedsklausel
Die folgende Aufstellung fasst die Elemente zusammen, die eine Schiedsklausel für den unternehmerischen Rechtsverkehr mindestens enthalten sollte. Sie ist kein Mustertext, sondern ein Prüfrahmen.
- Bestimmte Bezeichnung des Schiedsgerichts oder der Schiedsinstitution: Name, aktuelle Schiedsordnung, Verweis auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung oder auf „die jeweils aktuelle Fassung".
- Schiedsort (Seat of Arbitration): Stadt und Land. Nicht verwechseln mit dem Verhandlungsort (Place of Hearing), der flexibel geregelt werden kann.
- Anzahl der Schiedsrichter: Einzelschiedsrichter oder Dreierschiedsgericht; Benennung oder Berufungsverfahren regeln.
- Sachlicher Anwendungsbereich: „Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich solcher über seinen Bestand, seine Gültigkeit oder Beendigung sowie vorvertragliche Ansprüche."
- Anwendbares Recht (materiell): Welches nationale Recht gilt für die Hauptstreitfrage? Getrennt von der Rechtswahl für die Schiedsvereinbarung selbst.
- Sprache des Verfahrens: Klare Festlegung, insbesondere bei internationalen Sachverhalten.
- Einstweiliger Rechtsschutz: Vorbehalt zur Anrufung staatlicher Gerichte für Eilmaßnahmen.
- Für Gesellschaftsverträge zusätzlich: Einbeziehung aller Gesellschafter, Mitwirkung bei Schiedsrichterbenennung, ausdrückliche Erstreckung auf Beschlussmängelstreitigkeiten.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Vertrag kann Besonderheiten aufweisen – branchenspezifische Regulierung, Mehrparteienkonstellationen, Konzernstrukturen –, die eine individuelle Anpassung erfordern. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Schiedsklauseln entfalten ihre Wirkung – oder Unwirksamkeit – im Streitfall, nicht im Moment ihrer Vereinbarung. Wer prüfen möchte, ob bestehende Klauseln in Gesellschafts-, Liefer- oder Transaktionsverträgen belastbar sind, oder wer eine neue Klausel gestalten lassen möchte, findet bei BRANDT & FALK die passende Begleitung. Schreiben Sie uns unter info@brandtfalk.com – wir melden uns werktags binnen 24 Stunden.
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Häufig gestellte Fragen zur Schiedsklausel im Vertrag
Was ist der Unterschied zwischen einer Schiedsklausel und einer Gerichtsstandsvereinbarung?
Eine Schiedsklausel nach §§ 1029 ff. ZPO begründet die Zuständigkeit eines privaten Schiedsgerichts und schließt staatliche Gerichte für die Hauptsache aus. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO wählt lediglich ein bestimmtes staatliches Gericht. Beide Instrumente steuern, wo und wie ein Streit ausgetragen wird – mit grundlegend verschiedenen prozessualen und taktischen Konsequenzen. Schiedsklauseln gewähren Vertraulichkeit und Flexibilität; Gerichtsstandsklauseln sind kostengünstiger bei kleineren Streitwerten.
Kann eine Schiedsklausel nachträglich in einen bestehenden Vertrag aufgenommen werden?
Ja. Eine nachträgliche Schiedsabrede ist rechtlich möglich und als eigenständige Schiedsvereinbarung nach § 1029 Abs. 2 ZPO formwirksam zu gestalten. Sie muss von allen Vertragsparteien unterzeichnet werden und den gleichen inhaltlichen Anforderungen wie eine ursprüngliche Klausel genügen. In der Praxis ist der Zeitpunkt der Aufnahme entscheidend: Sobald ein Streit bereits entstanden ist, werden Parteien einer Schiedsabrede selten zustimmen. Daher empfiehlt sich die Regelung vorbeugend, also im ungestörten Vertragsverhältnis.
Gilt eine Schiedsklausel auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Betrug?
Das hängt von der Formulierung der Klausel ab. Eine enge Fassung – „Streitigkeiten aus diesem Vertrag" – erfasst außervertragliche Ansprüche in der Regel nicht. Eine weite Formulierung – „alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag" – kann auch deliktische Ansprüche einbeziehen, sofern sie in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Vertrag stehen. Die Rechtsprechung legt Schiedsklauseln insofern grundsätzlich großzügig aus, wenn der Parteiwille auf eine umfassende Schiedszuständigkeit gerichtet war. Im Zweifel gilt: ausdrücklich formulieren.
Was passiert, wenn ein Schiedsverfahren ohne wirksame Schiedsklausel eingeleitet wird?
Fehlt eine wirksame Schiedsvereinbarung, fehlt dem Schiedsgericht die Zuständigkeit. Das Schiedsgericht kann über seine Zuständigkeit nach § 1040 ZPO (Kompetenz-Kompetenz-Grundsatz) selbst entscheiden. Stellt es seine Unzuständigkeit fest oder wird ein gleichwohl erlassener Schiedsspruch angefochten, kann der Schiedsspruch vom Oberlandesgericht nach § 1059 ZPO aufgehoben werden. Die wirtschaftliche Folge: Die gesamten Kosten des Schiedsverfahrens können verloren sein, ohne dass eine vollstreckbare Entscheidung in der Sache vorliegt.
Bindet eine Schiedsklausel im Vertrag auch einen Rechtsnachfolger oder Unternehmenserwerber?
Grundsätzlich ja, soweit der Rechtsnachfolger in die vertragliche Position eintritt – etwa bei einer Vertragsübernahme oder im Erbfall. Bei der Übertragung von Unternehmensbeteiligungen (Share Deal) gehen Schiedsklauseln aus Gesellschaftsverträgen in der Regel auf den Erwerber über. Bei einem Asset Deal hängt die Bindung davon ab, welche Verträge mitübertragen werden und ob in den übertragenen Verträgen Schiedsklauseln enthalten sind. Die genaue Prüfung erfordert die Analyse des Einzelfalls.
Ist ein Schiedsverfahren in Deutschland teurer als ein staatliches Gerichtsverfahren?
Bei niedrigen Streitwerten ist ein Schiedsverfahren regelmäßig teurer, weil Schiedsrichterhonorare, Administrationsgebühren der Institution und Raumkosten hinzukommen, die staatliche Gerichte nicht verursachen. Bei größeren Streitwerten – in der unternehmerischen Praxis häufig ab sechsstelligen Beträgen – gleicht sich dieser Unterschied aus oder kehrt sich um, weil staatliche Gerichtsverfahren durch mehrere Instanzen und jahrelange Dauer deutlich höhere Gesamtkosten verursachen können. Die Entscheidung für oder gegen Schiedsgerichtsbarkeit sollte stets streitwertbezogen und strategisch getroffen werden.
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