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Schiedsklausel im Vertrag richtig gestalten – Checkliste

Schiedsklausel im Vertrag richtig gestalten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Lieferstreit mit einem langjährigen Geschäftspartner landet vor einem staatlichen Gericht. Das Verfahren dauert drei Jahre, kostet erhebliche Ressourcen im Tagesgeschäft und die Verhandlung ist öffentlich. Für inhabergeführte Unternehmen im Mittelstand ist das ein Horrorszenario – eines, das eine sorgfältig formulierte Schiedsklausel hätte verhindern können.

Eine Schiedsklausel im Vertrag richtig gestalten bedeutet: Die Parteien vereinbaren verbindlich und formgerecht nach den §§ 1029 ff. ZPO, künftige Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht statt durch staatliche Gerichte beilegen zu lassen. Die Klausel muss schriftlich fixiert, hinreichend bestimmt sowie auf ein schiedsfähiges Rechtsverhältnis bezogen sein – andernfalls ist sie unwirksam und der Weg zum Schiedsgericht versperrt. Die richtige Gestaltung der Schiedsvereinbarung entscheidet damit von Anfang an darüber, ob das Instrument im Ernstfall trägt.

Dieser Beitrag führt Sie Schritt für Schritt durch die rechtlichen Mindestanforderungen, die typischen Fehlerquellen und die strategischen Weichenstellungen, die bei der Aufnahme einer Schiedsklausel in einen Unternehmensvertrag zu beachten sind.

Was ist eine Schiedsklausel und warum lohnt sie sich für den Mittelstand?

Eine Schiedsklausel ist eine vertragliche Vereinbarung, mit der die Parteien die Zuständigkeit staatlicher Gerichte für bestimmte oder alle Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis ausschließen und ein privates Schiedsgericht an deren Stelle setzen. Rechtsgrundlage ist das zehnte Buch der Zivilprozessordnung (§§ 1025–1066 ZPO), das auf dem UNCITRAL-Modellgesetz von 1985 basiert und zuletzt durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz reformiert wurde.

Für mittelständische Unternehmen bietet das Schiedsverfahren gewichtige Vorteile. Vertraulichkeit steht an erster Stelle: Schiedsverfahren sind nicht öffentlich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt. Daneben ermöglicht die freie Schiedsrichterwahl, fachkundige Branchenexperten als Entscheider zu berufen statt auf die Zufälligkeit der Geschäftsverteilung staatlicher Gerichte angewiesen zu sein. Schiedssprüche sind zudem in über 170 Staaten nach dem New Yorker UN-Übereinkommen von 1958 vollstreckbar – ein erheblicher Vorteil bei grenzüberschreitenden Verträgen.

In der Mandatspraxis sehen wir allerdings regelmäßig, dass der Mittelstand die Vorteile des Schiedsverfahrens durch schlecht formulierte Klauseln wieder verspielt. Die Kostenfrage ist dabei differenziert zu bewerten: Schiedsverfahren können in der Gesamtrechnung günstiger sein als jahrelange Instanzenzüge, sie können aber bei kleinen Streitwerten auch teurer werden. Welche Variante für Ihr Unternehmen passt, hängt von Vertragsart, Streitwerterwartung und Branche ab.

Schritt 1: Schiedsfähigkeit – Welche Streitigkeiten können einem Schiedsgericht überwiesen werden?

Bevor eine Schiedsklausel in einen Vertrag aufgenommen wird, ist zu prüfen, ob der Streitgegenstand überhaupt schiedsfähig ist. Nach § 1030 ZPO sind alle vermögensrechtlichen Ansprüche schiedsfähig. Bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen kommt es darauf an, ob die Parteien über den Gegenstand einen Vergleich schließen können.

Für die Unternehmensrechtspraxis bedeutet das: Kaufpreisansprüche, Schadensersatzforderungen, Lizenzgebühren, gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern und Wettbewerbsverbote sind grundsätzlich schiedsfähig. Nicht schiedsfähig sind hingegen Statusverfahren (z. B. Feststellung der Nichtigkeit einer GmbH), Insolvenzanfechtungsklagen des Insolvenzverwalters gegenüber Dritten sowie Ansprüche, bei denen zwingende verbraucherschützende Vorschriften eine Zuständigkeit staatlicher Gerichte vorschreiben.

Wichtig für gesellschaftsrechtliche Schiedsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträgen: Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat besondere Anforderungen an die Einbeziehung aller Gesellschafter in das Schiedsverfahren entwickelt. Fehlt es daran, droht die Klausel im konkreten Streitfall zu scheitern. Nach unserer Erfahrung ist dieser Punkt einer der häufigsten blinden Flecken bei der Vertragsgestaltung im Mittelstand.

Schritt 2: Formwirksamkeit – Was muss die Schiedsvereinbarung enthalten?

Die Schriftform ist das Kernelement jeder wirksamen Schiedsvereinbarung. § 1031 ZPO verlangt, dass die Schiedsvereinbarung in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument enthalten ist oder in einem Schriftformerfordernis entsprechenden Austausch von Nachrichten. Im kaufmännischen Rechtsverkehr genügt nach § 1031 Abs. 3 ZPO zudem die Aufnahme in einem Schriftstück, das eine Partei der anderen übersendet, ohne dass Widerspruch erhoben wird – allerdings nur zwischen Kaufleuten.

Für die Praxis bedeutet das: Eine mündliche Absprache über die Schiedsgerichtsbarkeit genügt nicht. E-Mail-Wechsel können ausreichen, wenn das Schrifterfordernis im Übrigen gewahrt ist. Bei internationalen Verträgen sind die Formvorschriften der lex arbitri – also des Rechts des Schiedsortes – zu beachten, was zusätzliche Anforderungen mit sich bringen kann.

Die Klausel muss außerdem hinreichend bestimmt sein. Formulierungen wie „Streitigkeiten sollen außergerichtlich geregelt werden" oder „die Parteien vereinbaren Schiedsgerichtsbarkeit" ohne weitere Konkretisierung sind in der Praxis problematisch. Eine taugliche Klausel benennt zumindest: den Schiedsort, die Schiedsordnung (institutionell oder ad hoc), die Anzahl der Schiedsrichter sowie das anwendbare Verfahrensrecht.

Schritt 3: Institutionelles oder Ad-hoc-Schiedsgericht – Welche Wahl passt zu Ihrem Vertrag?

Die Entscheidung zwischen einem institutionellen Schiedsgericht und einem Ad-hoc-Schiedsverfahren ist strategisch bedeutsam und sollte bereits bei Vertragsschluss bewusst getroffen werden. Sie prägt nicht nur das Verfahren selbst, sondern auch die Wirksamkeit und Handhabbarkeit der Klausel.

Institutionelle Schiedsgerichte – etwa die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), die Internationale Handelskammer (ICC) oder das Vienna International Arbitral Centre (VIAC) – bieten den Vorteil einer erprobten Verfahrensordnung, einer Verwaltungsinfrastruktur und eines vordefinierten Ablaufs für die Konstituierung des Schiedsgerichts. Bei internationalen Verträgen empfehlen wir in der Mandatspraxis regelmäßig die ICC- oder VIAC-Regeln, da ihre Vollstreckbarkeit in Drittstaaten durch jahrzehntelange Praxis gesichert ist.

Ad-hoc-Verfahren nach den UNCITRAL-Regeln oder rein vertraglich geregeltem Verfahren sind flexibler und potenziell kostengünstiger bei klaren Streitbildern. Sie setzen jedoch voraus, dass die Parteien im Streitfall kooperieren – was in der Praxis keineswegs garantiert ist. Kommt es zu Blockaden bei der Schiedsrichterbestellung, müssen staatliche Gerichte einspringen, was den Zeitvorteil des Schiedsverfahrens konterkariert.

Für den deutschen Mittelstand mit überwiegend nationalen Verträgen stellt die DIS-Schiedsordnung eine gut zugängliche, bewährte Option dar. Ihre Klauselempfehlung lässt sich als Ausgangspunkt nehmen und auf die konkreten Bedürfnisse des Vertragsverhältnisses anpassen.

Schritt 4: Kerninhalte der Klausel – Die sieben Pflichtbausteine

Eine vollständige Schiedsklausel enthält sieben Kernelemente, die aufeinander abgestimmt sein müssen. Fehlt eines davon oder stehen sie im Widerspruch zueinander, entsteht eine sogenannte „pathologische" Klausel – die Parteien gelangen im Streitfall weder zum Schiedsgericht noch sicher zum staatlichen Gericht.

  1. Sachlicher Anwendungsbereich: Welche Streitigkeiten erfasst die Klausel? „Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag" ist die empfohlene Weite, um Abgrenzungsstreitigkeiten zu vermeiden.
  2. Schiedsordnung / Verfahrensregeln: Institutionelle Regeln (DIS, ICC, VIAC) oder UNCITRAL-Regeln benennen. Ohne diese Angabe entstehen Konflikte bei der Verfahrenseinleitung.
  3. Schiedsort: Rechtlich und praktisch entscheidend. Der Schiedsort bestimmt die lex arbitri, also das anwendbare Verfahrensrecht und die Aufsicht durch staatliche Gerichte. Er muss eindeutig benannt werden (z. B. „Schiedsort ist München, Deutschland").
  4. Anzahl der Schiedsrichter: Einer oder drei. Ein Einzelschiedsrichter ist kostengünstiger, drei Schiedsrichter sinnvoll bei komplexen oder hochstreitigen Sachverhalten.
  5. Sprache: Die Verfahrenssprache sollte festgelegt werden, insbesondere bei internationalen Verträgen. Fehlt die Angabe, entscheidet das Schiedsgericht – das kann zu Kostenüberraschungen führen.
  6. Anwendbares materielles Recht: Welches Sachrecht soll gelten? Bei internationalen Verträgen ist die Rechtswahl ausdrücklich zu treffen; stillschweigende Annahmen führen zu Auslegungsstreitigkeiten.
  7. Dringlichkeitsmaßnahmen / einstweiliger Rechtsschutz: Regeln Sie, ob das Schiedsgericht einstweiligen Rechtsschutz gewähren darf oder ob für Eilmaßnahmen staatliche Gerichte zuständig bleiben sollen. Viele institutionelle Regeln sehen Notfallschiedsrichter vor; dieser Mechanismus sollte aktiviert oder ausdrücklich abgewählt werden.

Pathologische Klauseln entstehen typischerweise durch Copy-Paste aus anderen Verträgen ohne Anpassung an Vertragspartner, Schiedsort und Streitwerterwartung. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die im Streitfall feststellen, dass ihre Klausel auf eine nicht mehr existierende Schiedsinstitution verweist oder den Schiedsort nicht eindeutig bestimmt.

Schritt 5: Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Mehrere Fehlertypen tauchen in der Praxis mit erheblicher Regelmäßigkeit auf. Sie lassen sich in drei Kategorien einteilen: Formulierungsfehler, Systembrüche und strategische Fehler.

Formulierungsfehler: Die Klausel benennt eine Institution, gibt aber deren Verfahrensregeln nicht wieder oder verweist auf eine veraltete Fassung. Sie formuliert den Anwendungsbereich zu eng und erfasst damit deliktische Ansprüche nicht, die neben vertraglichen Ansprüchen geltend gemacht werden. Sie legt keine Schiedsrichterzahl fest und schweigt zur Verfahrenssprache.

Systembrüche: Die Schiedsklausel steht im Widerspruch zur Gerichtsstandsklausel desselben Vertrages. Beide Klauseln beanspruchen gleichzeitig Geltung – das Ergebnis ist eine jahrelange Zulässigkeitsdebatte, bevor der eigentliche Streit überhaupt verhandelt wird. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Unternehmern (§§ 305 ff. BGB) sind Schiedsklauseln grundsätzlich möglich, müssen aber der AGB-Inhaltskontrolle standhalten.

Strategische Fehler: Die Parteien vereinbaren ein Schiedsgericht, ohne die Kosten vorab zu kalkulieren. Bei Streitwerten unter einer bestimmten Größenordnung kann das staatliche Gericht nach dem RVG letztlich günstiger sein. Ohne eine Kosten-Nutzen-Analyse vor Vertragsschluss kann die Schiedsklausel zur wirtschaftlichen Falle werden.

Hinzu kommt ein Fehler, der häufig in der Unternehmensgruppe entsteht: Die Konzernmuttergesellschaft schließt die Schiedsvereinbarung, operative Verträge werden aber von Tochtergesellschaften unterzeichnet, ohne dass diese dem Schiedsvertrag beigetreten sind. Im Streitfall stellt sich dann die Frage der Bindungswirkung – eine Frage, die keineswegs einheitlich beantwortet wird.

Praxisfall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus Süddeutschland. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte in einem Liefervertrag mit einem osteuropäischen Abnehmer eine Schiedsklausel aufgenommen, die als Schiedsinstitution eine regionale Handelskammer ohne anerkannte Schiedsordnung benannte. Als der Abnehmer Zahlungen einstellte, war der Streitwert im siebenstelligen Bereich. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte die Klausel auf Wirksamkeit und erarbeitete eine Argumentation, nach der die Klausel auf die staatlichen deutschen Gerichte zurückfiel. Parallel wurden im Wege einstweiligen Rechtsschutzes Vermögenswerte gesichert. Ergebnis: Das Unternehmen konnte seine Forderung vor einem deutschen Landgericht durchsetzen. Eine von Anfang an klar formulierte Klausel hätte erhebliche Verfahrenszeit eingespart – und den Streit über die Zulässigkeit des Verfahrenswegs vollständig vermieden.

Schritt 6: Einstweiliger Rechtsschutz und Vollstreckung – Was gilt im Schiedsverfahren?

Das Schiedsverfahren endet mit einem Schiedsspruch – einem privaten Rechtsakt, der zwischen den Parteien bindend ist, aber für die Vollstreckung einer staatlichen Anerkennung bedarf. Nach § 1060 ZPO wird ein inländischer Schiedsspruch auf Antrag durch das zuständige Oberlandesgericht für vollstreckbar erklärt. Dieser Schritt ist in der Praxis regelmäßig unkompliziert, sofern die Schiedsvereinbarung wirksam war und keine Aufhebungsgründe nach § 1059 ZPO vorliegen.

Für die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland gilt das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen, 1958), dem Deutschland beigetreten ist. Umgekehrt können in Deutschland ergangene Schiedssprüche in über 170 Vertragsstaaten vollstreckt werden – ein erheblicher Vorteil gegenüber ausländischen staatlichen Urteilen, deren Vollstreckbarkeit bilateral vereinbart sein muss.

Beim einstweiligen Rechtsschutz – also beim Erlass von Verfügungen zur vorläufigen Sicherung – besteht eine Parallelzuständigkeit: Nach § 1041 ZPO kann das Schiedsgericht selbst vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, sofern die Parteien dies nicht ausgeschlossen haben. Staatliche Gerichte bleiben daneben zuständig. Wenn Geschwindigkeit entscheidend ist – etwa bei der Sicherung von Kontoguthaben oder der Durchsetzung von Wettbewerbsverboten –, ist der Weg zum staatlichen Gericht für den ersten Eilantrag oft der schnellere. Die Schiedsklausel sollte diese Frage ausdrücklich adressieren.

Eine Revision zum BGH findet im Schiedsverfahren nicht statt; der Instanzenzug endet mit dem Schiedsspruch. Aufhebungsanträge beim OLG (§ 1059 ZPO) sind auf enge Aufhebungsgründe beschränkt und kein allgemeines Rechtsmittel gegen inhaltlich falsche Entscheidungen. Das ist ein bewusstes Merkmal des Schiedsverfahrens: Geschwindigkeit und Endgültigkeit gehen vor umfassenden Rechtsmitteln.

Schritt 7: Checkliste – Schiedsklausel vor Vertragsunterzeichnung prüfen

Die folgende Checkliste fasst die zentralen Prüfpunkte zusammen, bevor Sie eine Schiedsklausel in einem Unternehmensvertrag zeichnen. Sie ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls, gibt aber eine strukturierte Orientierung.

  • Schiedsfähigkeit geprüft? Sind alle Streitigkeiten, die erfasst sein sollen, nach § 1030 ZPO schiedsfähig? Gibt es Ansprüche (Statusverfahren, Verbraucherschutzrecht), die ausdrücklich ausgeklammert werden müssen?
  • Schriftform gewahrt? Ist die Klausel in einem von beiden Parteien unterzeichneten Dokument enthalten oder in einer Vereinbarung, die den Anforderungen des § 1031 ZPO genügt?
  • Sachlicher Anwendungsbereich hinreichend weit? Erfasst die Formulierung auch vorvertragliche Ansprüche, deliktische Ansprüche und Ansprüche aus der Beendigung des Vertrages?
  • Institution oder Ad hoc klar entschieden? Ist die gewählte Schiedsinstitution existent, anerkannt und deren aktuelle Verfahrensordnung referenziert?
  • Schiedsort eindeutig benannt? Stadt und Land festgelegt? Konsequenzen für das anwendbare Verfahrensrecht (lex arbitri) berücksichtigt?
  • Anzahl der Schiedsrichter festgelegt? Auswahl- und Ernennungsmechanismus für den Fall geregelt, dass eine Partei die Mitwirkung verweigert?
  • Verfahrenssprache bestimmt? Insbesondere bei internationalen Verträgen, um Übersetzungskosten und Kommunikationsrisiken zu steuern.
  • Anwendbares materielles Recht gewählt? Keine widersprüchliche Rechtswahlklausel an anderer Stelle im Vertrag?
  • Einstweiliger Rechtsschutz geregelt? Notfallschiedsrichter-Mechanismus aktiviert oder staatliche Gerichte ausdrücklich für Eilmaßnahmen für zuständig erklärt?
  • Widerspruch zur Gerichtsstandsklausel ausgeschlossen? Gilt nur eine von beiden, oder ist die Abgrenzung klar?
  • Konzernstrukturen berücksichtigt? Sind alle vertragsschließenden Gesellschaften der Schiedsvereinbarung beigetreten?
  • Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt? Streitwerterwartung, Verfahrenskosten und Vollstreckungsinteressen gegen staatlichen Klageweg abgewogen?

Kann einer dieser Punkte nicht positiv beantwortet werden, sollte die Klausel vor Vertragsschluss überarbeitet werden. In der Praxis ist die Hürde für eine Nachverhandlung vor Unterzeichnung deutlich niedriger als die Auseinandersetzung über Wirksamkeit und Auslegung im laufenden Streitfall.

Die vorstehende Darstellung beschreibt die typischen Anforderungen an eine Schiedsklausel in Regelfällen. Ihr konkreter Vertrag – mit seinem spezifischen Vertragsgegenstand, dem Vertragspartner und der Branchenkonstellation – erfordert die Prüfung der Klausel im Gesamtgefüge des Dokumentes sowie unter Berücksichtigung etwaiger AGB-Einbeziehungsprobleme und des anwendbaren Kollisionsrechts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Schiedsklausel im Vertrag

Ist eine Schiedsklausel in AGB gegenüber einem Unternehmenspartner wirksam?

Grundsätzlich ja. Schiedsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern sind nach den §§ 305 ff. BGB zulässig, sofern sie klar formuliert sind und den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Gegenüber Verbrauchern gelten deutlich strengere Anforderungen; im B2B-Verkehr zwischen Kaufleuten ist die Einbeziehung in aller Regel möglich. Die Klausel muss dennoch hinreichend bestimmt und transparent sein.

Kann eine Schiedsvereinbarung auch nachträglich geschlossen werden?

Ja. Eine Schiedsvereinbarung kann auch nach Entstehung eines Streits – als sogenannte Schiedsabrede – geschlossen werden. Voraussetzung ist die Einigung beider Parteien auf das Schiedsverfahren unter Wahrung der Schriftform des § 1031 ZPO. In der Praxis ist es jedoch erheblich schwieriger, im bereits laufenden Konflikt eine Einigung zu erzielen. Die vorbeugende Gestaltung bei Vertragsschluss ist daher stets vorzugswürdig.

Welche Sprache muss das Schiedsverfahren haben?

Das Schiedsverfahren kann in jeder vereinbarten Sprache geführt werden. Fehlt eine Vereinbarung, legt das Schiedsgericht die Sprache fest – in der Regel orientiert an der Vertragssprache oder dem Schiedsort. Bei internationalen Verträgen ist eine ausdrückliche Sprachklausel empfehlenswert, um Kosten für Übersetzungen und mögliche Kommunikationsprobleme von vornherein zu steuern.

Was passiert, wenn eine Partei trotz Schiedsklausel vor einem staatlichen Gericht klagt?

Das staatliche Gericht hat die Klage auf Einrede des Beklagten als unzulässig abzuweisen (§ 1032 Abs. 1 ZPO), sofern die Schiedsvereinbarung wirksam ist. Der Beklagte muss die Einrede allerdings vor Beginn der mündlichen Verhandlung erheben; tut er dies nicht, kann er die Schiedsvereinbarung für diesen Streit verlieren. Es empfiehlt sich daher, bei Eingang einer Klage gegen eine Schiedsabrede unmittelbar anwaltlichen Rat einzuholen.

Wie wird ein Schiedsspruch in Deutschland vollstreckt?

Ein inländischer Schiedsspruch wird auf Antrag durch das zuständige Oberlandesgericht für vollstreckbar erklärt (§ 1060 ZPO). Das Gericht prüft dabei nur, ob Aufhebungsgründe nach § 1059 ZPO vorliegen – eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs findet nicht statt. Für ausländische Schiedssprüche gilt das New Yorker Übereinkommen von 1958, das Deutschland als Vollstreckungsgrundlage in über 170 Vertragsstaaten öffnet.

Kann ich eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH aufnehmen?

Ja, gesellschaftsvertragliche Schiedsklauseln sind grundsätzlich zulässig. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedoch besondere Anforderungen entwickelt: Alle Gesellschafter müssen an der Schiedsvereinbarung beteiligt sein oder dieser zumindest beitreten können; das Verfahren muss so ausgestaltet sein, dass alle betroffenen Gesellschafter einbezogen werden können. Diese Anforderungen sind bei der Formulierung sorgfältig umzusetzen, da ihre Missachtung die Klausel im Streitfall unwirksam werden lassen kann.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in der Gestaltung von Schiedsvereinbarungen, der Durchführung von Schiedsverfahren und der strategischen Streitbeilegung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Schiedsverfahren vor deutschen und internationalen Institutionen sowie in der Gestaltung streitvermeidender Vertragsarchitektur für inhabergeführte Unternehmen. Die Beratung umfasst sowohl die präventive Klauselgestaltung als auch die Vertretung im laufenden Schiedsverfahren.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Julia Falk

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Schiedsklauselgestaltung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Vertragsstruktur, Gegenpartei-Konstellation und einschlägiger Rechtsprechung zur Wirksamkeit. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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