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Streitige Verfahren & Schiedsverfahren · Rechtsgebiet 2 · FAQ-Dossier

Schiedsklausel im Vertrag richtig gestalten – die wichtigsten Rechtsfragen

Eine Schiedsklausel im Sinne der §§ 1029 ff.

Ein Lieferstreit mit einem langjährigen Geschäftspartner, ein Gesellschafterkonflikt kurz vor dem Jahresabschluss, eine Auseinandersetzung über Gewährleistungsansprüche aus einem Anlagenbauvertrag: Sobald der Rechtsweg beschritten werden muss, entscheidet eine einzige Klausel im Ursprungsvertrag darüber, ob das Verfahren vor einem staatlichen Gericht oder vor einem privaten Schiedsgericht geführt wird. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für Kosten, Vertraulichkeit, Dauer und Vollstreckbarkeit.

Eine Schiedsklausel im Sinne der §§ 1029 ff. ZPO schließt die Zuständigkeit staatlicher Gerichte für bestimmte Streitigkeiten aus und begründet die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts. Für Unternehmen im Mittelstand bietet dies erhebliche Vorteile – wenn die Klausel handwerklich korrekt gestaltet ist. Fehlerhafte oder lückenhafte Schiedsabreden führen im Konfliktfall zu Unzuständigkeitseinreden, Vollstreckungshindernissen oder der ungewollten Rückkehr vor das staatliche Gericht. Das folgende FAQ-Dossier beantwortet die praxisrelevanten Rechtsfragen rund um die Gestaltung, Wirksamkeit und Durchsetzung von Schiedsklauseln nach deutschem und internationalem Recht.

Das Dossier behandelt die Grundlagen der Schiedsvereinbarung nach ZPO, die häufigsten Gestaltungsfehler, die Wahl des richtigen institutionellen Rahmens, Schnittstellen zu internationalem Schiedsrecht sowie die anwaltliche Begleitung in der Streitphase.

Was ist eine Schiedsklausel, und welche Rechtsgrundlage gilt in Deutschland?

Eine Schiedsklausel (auch: Schiedsvereinbarung) ist eine vertragliche Regelung, mit der die Parteien bestimmte gegenwärtige oder zukünftige Rechtsstreitigkeiten der Entscheidung eines oder mehrerer Schiedsrichter übertragen und damit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausschließen. Sie ist das Fundament des gesamten Schiedsverfahrens.

Die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet das Zehnte Buch der Zivilprozessordnung, die §§ 1025 bis 1066 ZPO. Diese Regelungen basieren auf dem UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und gelten sowohl für rein inländische als auch für grenzüberschreitende Schiedsverfahren mit Schiedsort Deutschland. Die ZPO unterscheidet zwei Grundformen: die Schiedsklausel (in einem laufenden Vertrag als Zukunftsregelung) und den Schiedsvertrag (gesonderte Vereinbarung, häufig nach Entstehen des Streits, auch „Kompromiss" genannt).

In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade Unternehmen im mittelständischen Bereich die Schiedsklausel als Standardklausel betrachten, der im Vertragsverhandlungsprozess nur wenig Aufmerksamkeit gewidmet wird. Das ist ein Fehler. Eine schlecht formulierte Klausel wird im Ernstfall zur Prozessfalle.

Für internationale Sachverhalte ist zusätzlich das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 (UN-Übereinkommen, kurz: UNÜ) von zentraler Bedeutung. Es ermöglicht die grenzüberschreitende Vollstreckung von Schiedssprüchen in über 170 Vertragsstaaten – ein entscheidender Vorteil gegenüber staatlichen Gerichtsurteilen.

Welche Formvorschriften muss eine Schiedsvereinbarung erfüllen?

Nach deutschem Recht stellt § 1031 ZPO je nach Vertragstypus unterschiedliche Formvoraussetzungen auf. Im unternehmerischen Verkehr – also zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – genügt für die Schiedsvereinbarung grundsätzlich die Aufnahme in ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument oder der Austausch von Schriftstücken (Brief, Telefax, E-Mail), die die Vereinbarung enthalten oder auf sie verweisen.

Strengere Anforderungen gelten dagegen, wenn eine Partei ein Verbraucher ist: Hier verlangt § 1031 Abs. 5 ZPO die Beurkundung in einer gesonderten Urkunde, die von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnet wird. Da Schiedsvereinbarungen im B2B-Bereich des Mittelstands die Regel sind, ist diese Verschärfung in der Praxis oft nicht einschlägig – wird aber relevant, sobald ein Gesellschafterbeschluss mit natürlichen Personen als Privatkunden verknüpft ist.

Ein häufiger Fehler: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die eine Schiedsklausel enthalten, werden zwar wirksam einbezogen, unterliegen jedoch der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Überraschende oder unangemessen benachteiligende Schiedsklauseln in AGB können unwirksam sein. Besonders problematisch sind Klauseln, die den Schiedsort einseitig beim wirtschaftlich stärkeren Vertragspartner festlegen oder die Benennung von Schiedsrichtern asymmetrisch gestalten.

Welche Mindestinhalte muss eine wirksame Schiedsklausel haben?

Eine Schiedsklausel, die im Streitfall belastbar ist, muss drei Kernelemente aufweisen: erstens eine eindeutige Willensübereinstimmung, alle oder bestimmte Streitigkeiten dem Schiedsgericht zu übertragen; zweitens eine Bestimmung des Schiedsortes; drittens eine hinreichend bestimmte Umschreibung der erfassten Streitigkeiten.

Darüber hinaus empfiehlt sich die ausdrückliche Regelung folgender Punkte:

  • Schiedsinstitution oder Ad-hoc-Verfahren: Soll ein institutionelles Schiedsgericht (z. B. DIS – Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit, ICC, VIAC) oder ein Ad-hoc-Verfahren nach ZPO gewählt werden?
  • Anzahl der Schiedsrichter: Einzelschiedsrichter oder Dreierschiedsgericht? Bei Streitwerten bis zu einer mittleren sechsstelligen Größenordnung ist ein Einzelschiedsrichter wirtschaftlich sinnvoller.
  • Anwendbares Recht: Klausel zur Rechtswahl (z. B. deutsches Sachrecht) und Verfahrensrecht (z. B. ZPO oder DIS-Schiedsgerichtsordnung 2024).
  • Sprache des Verfahrens: Bei internationalen Verträgen besonders bedeutsam.
  • Dringlichkeitsmaßnahmen: Wird der Erlass einstweiliger Verfügungen durch staatliche Gerichte oder durch Notfall-Schiedsrichter ermöglicht?

Nach unserer Erfahrung genügen gerade mittelständische Unternehmen diesen Anforderungen mit Musterklauseln, die aus dem Internet oder aus älteren Vertragswerken übernommen werden, ohne sie auf den konkreten Vertragstyp und die Gegenpartei abzustimmen. Das Risiko: Im Streitfall streiten die Parteien zunächst monatelang über die Wirksamkeit der Klausel selbst, bevor der eigentliche Sachstreit beginnt.

Was ist der Unterschied zwischen institutionellem und Ad-hoc-Schiedsverfahren?

Beim institutionellen Schiedsverfahren übernimmt eine spezialisierte Schiedsinstitution – in Deutschland vor allem die DIS (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit) – die organisatorische Verwaltung des Verfahrens: Einleitung, Konstituierung des Schiedsgerichts, Verwaltung der Vorschüsse, Fristenüberwachung und Prüfung des Schiedsspruchs auf formale Mängel. Die DIS-Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO) in der Fassung von 2018 ist die in Deutschland am häufigsten vereinbarte institutionelle Ordnung.

Das Ad-hoc-Verfahren hingegen läuft ohne institutionelle Unterstützung; die Parteien sind für alle organisatorischen Fragen selbst verantwortlich. Als Leitfaden dienen die UNCITRAL-Schiedsregeln oder – bei reinen Inlandssachverhalten – unmittelbar die §§ 1025 ff. ZPO. Der Vorteil: geringere Verwaltungskosten. Der Nachteil: höherer Koordinationsaufwand und erhebliches Risiko bei Blockade durch eine unwillige Partei.

Für mittelständische Unternehmen empfehlen wir in der Regel institutionelle Verfahren. Die Mehrkosten der Institution werden durch die erheblich reduzierte Reibung bei der Konstituierung und Verfahrensführung regelmäßig mehr als ausgeglichen. Zudem verleiht ein DIS-, ICC- oder VIAC-Verfahren dem Schiedsspruch international eine höhere Akzeptanz bei der Vollstreckung.

Welches Institut das richtige ist, hängt von Vertragsgegenstand, Gegenpartei und Vollstreckungsland ab. Für grenzüberschreitende Verträge im europäischen Umfeld bieten sich neben der DIS auch der Wiener internationale Schiedsgerichtshof (VIAC) oder – bei höheren Streitwerten mit internationaler Beteiligung – die ICC in Paris an. Die Wahl des Instituts muss in der Klausel ausdrücklich und korrekt bezeichnet werden: Namensfehler oder veraltete Institutionsbezeichnungen führen zu sogenannten „pathologischen Klauseln", die schwer heilbar sind.

Welche Streitigkeiten können wirksam einem Schiedsgericht übertragen werden?

§ 1030 ZPO legt den Kreis schiedsfähiger Streitigkeiten fest. Schiedsfähig ist jeder vermögensrechtliche Anspruch. Nicht vermögensrechtliche Ansprüche sind schiedsfähig, wenn die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand der Streitigkeit einen Vergleich zu schließen. Im unternehmerischen Bereich erfasst dies praktisch alle typischen Vertragsstreitigkeiten: Kaufpreisforderungen, Gewährleistungsansprüche, Schadensersatzforderungen, Lizenzstreitigkeiten, M&A-Streitigkeiten inklusive Earn-out-Klauseln (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) sowie gesellschaftsrechtliche Beschlussmängelstreitigkeiten.

Nicht schiedsfähig sind hingegen bestimmte statusrechtliche Angelegenheiten sowie solche Sachbereiche, für die gesetzlich ausschließlich staatliche Gerichte zuständig sind. Für Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH hat der Bundesgerichtshof in seiner gefestigten Rechtsprechung besondere Anforderungen an die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten entwickelt: Die Klausel muss sicherstellen, dass alle Gesellschafter am Schiedsverfahren beteiligt werden können, ein Einheitsgericht entscheidet und der Schiedsspruch für alle Gesellschafter wirkt. Diese Anforderungen müssen in der Klausel oder in der Schiedsordnung ausdrücklich adressiert sein.

Besondere Vorsicht ist geboten bei Streitigkeiten mit Bezug zu Immobilien, Mietrecht, Patentrecht (Nichtigkeitsverfahren) und Insolvenzrecht. Hier bestehen teils zwingend staatliche Zuständigkeiten, teils Einschränkungen der Schiedsfähigkeit, die durch eine undifferenzierte Globalklausel übersehen werden.

Wie wirkt sich die Schiedsklausel auf einstweiligen Rechtsschutz und Vollstreckung aus?

Eine wirksame Schiedsklausel schließt die Zuständigkeit staatlicher Gerichte für die Hauptsache aus. Einstweiligen Rechtsschutz – also den Erlass einstweiliger Verfügungen und Arreste – können die Parteien hingegen nach § 1033 ZPO weiterhin bei staatlichen Gerichten beantragen. Das Schiedsgericht kann nach § 1041 ZPO ebenfalls vorläufige Maßnahmen anordnen, die auf Antrag einer Partei durch staatliche Gerichte vollziehbar gemacht werden können.

Die Vollstreckung des Schiedsspruchs im Inland erfolgt nach § 1060 ZPO durch Vollstreckbarerklärung vor dem zuständigen Oberlandesgericht. Aufhebungsgründe, die das OLG prüft, sind in § 1059 ZPO abschließend aufgeführt: Nichtexistenz oder Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überschreitung des Schiedsrichterauftrags sowie Verstöße gegen den ordre public (wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts). Die materiell-rechtliche Richtigkeit des Schiedsspruchs wird vom OLG nicht überprüft.

Für die grenzüberschreitende Vollstreckung gilt das New Yorker Übereinkommen. Wer einen deutschen Schiedsspruch in einem der mehr als 170 Vertragsstaaten vollstrecken will, muss lediglich Schiedsspruch, Schiedsvereinbarung und beglaubigte Übersetzungen vorlegen. Das ist in der Praxis deutlich unkomplizierter als die Vollstreckung ausländischer staatlicher Gerichtsurteile, für die aufwendige Anerkennungsverfahren erforderlich sind.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus dem süddeutschen Raum. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte mit einem osteuropäischen Abnehmer einen Liefervertrag über Sondermaschinen geschlossen. Die enthaltene Schiedsklausel verwies auf eine nicht mehr existente institutionelle Schiedsordnung. Als der Abnehmer Mängelansprüche in erheblichem Umfang geltend machte, erhob er Klage vor einem staatlichen Gericht und berief sich auf die Unwirksamkeit der Schiedsklausel wegen Nichtexistenz der bezeichneten Institution. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die Klausel, identifizierte Interpretationsspielräume und erarbeitete eine Auslegungsargumentation, die auf die Wahl des nächstliegenden institutionellen Nachfolgers abstellte. Ergebnis: Das staatliche Gericht verwies das Verfahren auf Antrag an ein Schiedsgericht. Das Unternehmen konnte das von ihm bevorzugte Forum durchsetzen – eine Konstellation, die mit einer aktuellen, klar formulierten Klausel von Anfang an sicher erreichbar gewesen wäre.

Welche typischen Fehler bei der Gestaltung von Schiedsklauseln sollten Unternehmer kennen?

In der Beratungspraxis begegnen uns regelmäßig folgende Gestaltungsfehler, die im Streitfall erhebliche Konsequenzen haben:

  1. Pathologische Klauseln: Falsche oder veraltete Bezeichnung der Schiedsinstitution (z. B. veraltete Firmierungen), widersprüchliche Regelungen zu Schiedsort und Institutionssitz, Verweis auf nicht mehr gültige Schiedsordnungen. Diese Klauseln sind häufig heilbar, erzeugen aber zunächst erhebliche Rechtsunsicherheit und Prozesskosten.
  2. Unklare Reichweite: Klauseln, die „alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag" erfassen wollen, aber durch eine weitere Klausel im selben Vertrag bestimmte Ansprüche (z. B. Eilanträge, Zahlungsverzug) ausdrücklich den staatlichen Gerichten zuweisen. Solche Widersprüche führen zu langwierigen Zuständigkeitsstreitigkeiten.
  3. Keine Regelung zur Konstituierung: Fehlt in einem Ad-hoc-Verfahren eine Regelung zur Benennung des Schiedsrichters, kann eine blockierende Partei die Konstituierung verzögern; staatliche Hilfe nach § 1035 ZPO ist möglich, aber zeitaufwendig.
  4. Fehlende Rechtswahl: Ohne ausdrückliche Rechtswahl kann das Schiedsgericht das anwendbare Sachrecht nach eigenem Ermessen bestimmen (§ 1051 ZPO), was zu unerwarteten Ergebnissen führt.
  5. Asymmetrische Schiedsklauseln in AGB: Klauseln, die einer Partei das Wahlrecht zwischen staatlichem Gericht und Schiedsgericht einräumen, der anderen nicht, sind AGB-rechtlich erheblich gefährdet.
  6. Kein Gedanke an die Vollstreckung: Wer einen Schiedsspruch in einem Land vollstrecken will, das nicht dem New Yorker Übereinkommen beigetreten ist, braucht eine andere Strategie. Schiedsort, Institutionswahl und anwendbares Recht sollten auf das Vollstreckungsland abgestimmt sein.

Welche dieser Fehler konkret drohen, hängt vom Einzelfall ab. Die Prüfung bestehender Schiedsklauseln vor einer Vertragsverlängerung oder Neuverhandlung kostet deutlich weniger als eine nachträgliche Zuständigkeitsstreitigkeit. Ist das ein Aufwand, der sich für ein mittelständisches Unternehmen lohnt? Nach unserer Erfahrung stets.

Wie gestaltet man eine Schiedsklausel für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten in der GmbH?

Gesellschaftsrechtliche Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH sind schiedsfähig – aber nur, wenn die Schiedsklausel spezifische Anforderungen erfüllt, die die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt hat. Der maßgebliche Rahmen folgt aus den Grundsätzen der gefestigten Senatsrechtsprechung zur GmbH-Schiedsklausel.

Die Kernanforderungen:

  • Einbeziehung aller Gesellschafter: Alle Gesellschafter müssen entweder an der Schiedsvereinbarung beteiligt sein oder zumindest die Möglichkeit erhalten, am Verfahren teilzunehmen.
  • Einheitliches Schiedsgericht: Für sämtliche gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt erhobenen Beschlussmängelklagen muss ein einziges Schiedsgericht zuständig sein.
  • Bindungswirkung für alle Gesellschafter: Der Schiedsspruch muss für und gegen alle Gesellschafter wirken, nicht nur für die unmittelbaren Verfahrensparteien.
  • Bekanntmachung: Klagen müssen sämtlichen Gesellschaftern bekannt gemacht werden, damit diese dem Verfahren beitreten können.

Diese Anforderungen lassen sich am zuverlässigsten durch eine Klausel in der Satzung erfüllen, die ausdrücklich auf eine institutionelle Schiedsordnung verweist, welche diese Anforderungen abbildet – etwa die DIS-Ergänzungsregeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten. Eine Klausel im Gesellschaftervertrag, die keine dieser besonderen Verfahrensanforderungen adressiert, wird im Streitfall für gesellschaftsrechtliche Beschlussmängelklagen unwirksam sein.

Für inhabergeführte Mittelstandsunternehmen ist dies von besonderer Relevanz: Gesellschafterstreits sind nach unserer Erfahrung häufig die kostspieligsten und am schwierigsten zu lösenden Konflikte. Wer frühzeitig eine belastbare Schiedsklausel in der Satzung verankert, sichert sich Verfahrensflexibilität, Vertraulichkeit und Geschwindigkeit – gerade dann, wenn es darauf ankommt.

Wie wird ein Schiedsverfahren nach ZPO eingeleitet, und was kostet es?

Die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach ZPO richtet sich nach der vereinbarten Schiedsordnung oder, bei Ad-hoc-Verfahren, nach den Regelungen der §§ 1038 ff. ZPO. Bei institutionellen Verfahren beginnt das Verfahren mit der Einreichung der Klageschrift (bei DIS: „Schiedsklage") bei der Schiedsinstitution. Diese übermittelt die Klage an den Beklagten, überwacht die Benennung der Schiedsrichter und administriert das Verfahren.

Schiedsverfahren sind nicht kostenlos. Die Gesamtkosten setzen sich aus zwei Blöcken zusammen: den institutionellen Verwaltungsgebühren der Schiedsinstitution und den Honoraren der Schiedsrichter. Beide Blöcke richten sich in aller Regel nach dem Streitwert und sind in den jeweiligen Gebührenordnungen der Institutionen festgelegt. Hinzu kommen die Rechtsanwaltskosten beider Parteien.

Wichtig: Bei niedrigen Streitwerten kann ein Schiedsverfahren teurer als ein staatliches Gerichtsverfahren nach RVG sein. Der Kostenvorteil des Schiedsverfahrens zeigt sich regelmäßig erst ab mittleren bis höheren Streitwerten, wo die staatliche Gerichtsbarkeit durch mehrere Instanzen und lange Verfahrensdauern erhebliche Mehrkosten erzeugt. Die konkreten Kostenkalkulationen der einzelnen Institutionen – DIS, ICC, VIAC – sind auf deren Websites öffentlich zugänglich und sollten vor der Institutionswahl verglichen werden.

Welche Vergütungsvereinbarung mit dem eigenen Rechtsanwalt sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Zulässige Formen sind das Stundenhonorar, das Pauschalhonorar sowie eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG; die gesetzlichen Gebühren nach RVG gelten als Mindestmaßstab.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zur Schiedsklausel

Muss eine Schiedsklausel notariell beurkundet werden?

Im unternehmerischen Verkehr (B2B) ist eine notarielle Beurkundung grundsätzlich nicht erforderlich. Nach § 1031 ZPO genügt ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument oder der Austausch entsprechender Schriftstücke. Eine Ausnahme gilt, wenn eine der Parteien ein Verbraucher ist – dann verlangt § 1031 Abs. 5 ZPO eine gesonderte, eigenhändig unterzeichnete Urkunde. Im mittelständischen B2B-Bereich ist Notarisierung daher selten zwingend, kann aber bei Satzungsaufnahme gesellschaftsrechtlich erforderlich sein.

Kann eine Schiedsklausel in AGB wirksam vereinbart werden?

Grundsätzlich ja – aber sie unterliegt der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Klauseln, die überraschend sind, den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder den Zugang zu effektivem Rechtsschutz unzumutbar erschweren, sind unwirksam. Besonders risikobehaftet sind asymmetrische Klauseln, die nur einer Partei das Recht zur Wahl des Forums einräumen, sowie Klauseln, die den Schiedsort ausschließlich beim wirtschaftlich überlegenen Vertragspartner fixieren.

Was passiert, wenn eine Partei trotz Schiedsklausel staatliche Gerichte anruft?

Das staatliche Gericht hat nach § 1032 ZPO auf Rüge der beklagten Partei die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern die Schiedsvereinbarung wirksam ist. Die Rüge muss vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben werden. Versäumt die beklagte Partei die Rüge, riskiert sie den Verlust des Einwands der Schiedsvereinbarung. Eine sorgfältige Prozessüberwachung ist deshalb entscheidend.

Wie lange dauert ein typisches Schiedsverfahren?

Die Dauer variiert je nach Komplexität des Falls, Kooperationsbereitschaft der Parteien und Auslastung der benannten Schiedsrichter erheblich. Einfachere Streitigkeiten mit einem Einzelschiedsrichter können in sechs bis zwölf Monaten abgeschlossen werden. Komplexe internationale Verfahren vor einem Dreierschiedsgericht dauern häufig zwei bis drei Jahre. Im Vergleich dazu dauern mehrstufige Gerichtsverfahren vor deutschen Zivilgerichten regelmäßig länger, wenn man Berufungs- und Revisionsinstanz einbezieht.

Ist ein Schiedsspruch endgültig, oder kann er angefochten werden?

Ein Schiedsspruch ist grundsätzlich endgültig und bindend. Er kann nicht in einem Berufungsverfahren auf seine materielle Richtigkeit hin überprüft werden. Der einzige Rechtsbehelf ist der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO vor dem zuständigen Oberlandesgericht. Die Aufhebungsgründe sind abschließend geregelt und beschränken sich im Wesentlichen auf gravierende Verfahrensfehler – Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überschreitung des Schiedsrichterauftrags und Verstöße gegen den ordre public. Eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs findet nicht statt.

Kann ein ausländischer Schiedsspruch in Deutschland vollstreckt werden?

Ja. Deutschland ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens (UNÜ) von 1958. Ausländische Schiedssprüche aus anderen Vertragsstaaten können in Deutschland nach § 1061 ZPO i. V. m. dem UNÜ für vollstreckbar erklärt werden. Das Verfahren läuft vor dem zuständigen Oberlandesgericht. Aufhebungsgründe entsprechen denen des Art. V UNÜ. Die Anerkennung kann nur in engen Grenzen versagt werden, was ausländische Schiedssprüche in Deutschland deutlich leichter vollstreckbar macht als ausländische Gerichtsurteile.

Welche Sprache gilt im Schiedsverfahren?

Fehlt eine ausdrückliche Sprachenregelung in der Schiedsklausel, bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrenssprache nach seinem Ermessen (§ 1045 ZPO; bei institutionellen Verfahren nach der jeweiligen Schiedsordnung). Bei grenzüberschreitenden Verträgen sollte die Verfahrenssprache stets ausdrücklich vereinbart werden. Englisch als Verfahrenssprache ist in internationalen Schiedsverfahren üblich, kann aber für mittelständische Unternehmen mit begrenzten Kapazitäten in der englischen Rechtssprache ein erheblicher Kostenfaktor sein.

Können mehrere Verträge unter einer gemeinsamen Schiedsklausel zusammengefasst werden?

Grundsätzlich ja, wenn die Schiedsklausel ausdrücklich auf alle relevanten Verträge verweist oder in einem Rahmenvertrag für alle nachfolgenden Einzelverträge gilt. Zu beachten ist, dass die Zusammenfassung (Konsolidierung) mehrerer Verfahren vom Schiedsgericht nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden kann. Institutionelle Schiedsordnungen wie die DIS-SchO 2018 enthalten ausdrückliche Regelungen zur Verfahrenskonsolidierung und Parteienmehrheit – ein weiterer Grund, institutionellen gegenüber Ad-hoc-Verfahren den Vorzug zu geben, wenn mehrere Vertragsbeziehungen abgesichert werden sollen.

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Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Schiedsklauselgestaltung nach deutschem Recht. Ihr konkreter Vertrag erfordert die Prüfung der individuellen Vertragsstruktur, der Gegenpartei, des Vollstreckungslandes und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Schiedsvereinbarung oder die Gestaltung einer belastbaren Klausel schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Schiedsverfahren, der Gestaltung von Schiedsvereinbarungen sowie der Begleitung streitiger Auseinandersetzungen vor staatlichen Gerichten und privaten Schiedsgerichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – insbesondere bei internationalen Schiedsverfahren vor ICC, VIAC oder nach UNCITRAL-Regeln – arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät regelmäßig inhabergeführte Unternehmen, die eine strukturierte Streitvermeidungs- und Streitbeilegungsstrategie in ihrer Vertragsdokumentation verankern wollen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Julia Falk

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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