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Schiedsklausel im Vertrag richtig gestalten – FAQ für den Mittelstand

Schiedsklausel im Vertrag richtig gestalten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Lieferstreit eskaliert, der Geschäftspartner sitzt in einer anderen Stadt, das ordentliche Gericht hat Verhandlungstermine weit in der Zukunft. Genau in diesem Moment merken Geschäftsführer, dass es entscheidend ist, ob im Vertrag eine wirksame Schiedsklausel steht – oder nicht. Die Wahl zwischen staatlichem Gericht und privatem Schiedsgericht ist keine Formalie; sie ist eine unternehmerische Grundentscheidung mit weitreichenden Konsequenzen für Kosten, Vertraulichkeit und Vollstreckbarkeit.

Eine Schiedsklausel im Vertrag ist dann richtig gestaltet, wenn sie die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts eindeutig begründet, die anwendbaren Verfahrensregeln bestimmt und vollstreckbar ist – sowohl im Inland als auch, bei grenzüberschreitenden Verträgen, in den Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens von 1958. Rechtsgrundlage ist das zehnte Buch der Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff. ZPO); daneben gelten institutionelle Schiedsregeln wie DIS, ICC oder VIAC, sofern die Parteien sie wirksam einbezogen haben. Fehler in der Klauselgestaltung führen im Ernstfall zu Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, teuren Parallelprozessen und dem Verlust geleisteter Schiedsgebühren.

Dieses Dossier beantwortet die zwölf häufigsten Fragen, die mittelständische Unternehmer und ihre Justiziare bei BRANDT & FALK zur Gestaltung von Schiedsklauseln stellen – kompakt, praxisorientiert und ohne unnötigen Lehrbuchapparat.

Was ist eine Schiedsklausel und warum ist sie für den Mittelstand relevant?

Eine Schiedsklausel ist eine Vereinbarung, mit der die Vertragsparteien die Entscheidung über künftige Streitigkeiten aus dem Vertrag der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entziehen und einem privaten Schiedsgericht übertragen. Rechtlich handelt es sich um eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO. Sie kann als eigenständige Schiedsabrede oder als Klausel innerhalb eines Hauptvertrags ausgestaltet sein.

Für inhabergeführte Unternehmen und den Mittelstand ist die Schiedsvereinbarung aus mehreren Gründen besonders relevant. Erstens ermöglicht sie die Wahl von Schiedsrichtern mit branchenspezifischem Sachverstand – ein erheblicher Vorteil bei technisch komplexen Bau-, Lizenz- oder Lieferverträgen. Zweitens schützt das Schiedsverfahren Betriebsgeheimnisse, weil Verhandlungen und Entscheidungen nicht öffentlich sind. Drittens kann der Schiedsort frei bestimmt werden, was bei internationalen Geschäftspartnern die Neutralität des Streitorts sichert.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass mittelständische Unternehmen Schiedsklauseln unreflektiert aus Musterverträgen übernehmen – ohne zu prüfen, ob Schiedsort, Schiedsinstitution und Streitwert zueinander passen. Das ist ein teurer Fehler, der sich erst beim Streitfall zeigt.

Rechtsgrundlage: §§ 1025–1066 ZPO (Zehntes Buch) regeln das inländische Schiedsverfahren abschließend. Daneben gilt das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ, 1958) für grenzüberschreitende Sachverhalte.

Welche Formvorschriften gelten für eine wirksame Schiedsvereinbarung?

Die Schiedsvereinbarung ist grundsätzlich formfrei, wenn beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 1031 Abs. 5 ZPO). Im unternehmerischen Geschäftsverkehr genügt damit die Aufnahme der Klausel in den Vertragstext, eine separate Urkunde oder ein Briefwechsel.

Für Verbraucher hingegen verlangt § 1031 Abs. 5 ZPO eine eigenhändig unterzeichnete gesonderte Urkunde. Da der Mittelstand überwiegend B2B-Verträge schließt, ist diese Hürde selten einschlägig. Gleichwohl empfehlen wir auch im B2B-Bereich, die Schiedsklausel optisch hervorzuheben – durch Fettdruck, eine separate Klauselnummer oder einen ausdrücklichen Hinweis – um spätere Einwände der Überraschung zu vermeiden.

Eine wichtige Fallgruppe: Wird die Schiedsvereinbarung durch Verweis auf ein Regelwerk (etwa DIS-SchO) einbezogen, muss dieser Verweis eindeutig sein. Ein pauschaler Verweis auf „die üblichen Schiedsregeln" genügt nicht. Die Bezugnahme auf ein institutionelles Regelwerk muss die Institution und das Regelwerk namentlich nennen.

Was unterscheidet Ad-hoc-Schiedsverfahren von institutionellen Schiedsverfahren?

Die grundlegende Weichenstellung bei der Klauselgestaltung liegt zwischen dem Ad-hoc-Verfahren und dem institutionellen Verfahren. Beim Ad-hoc-Verfahren organisieren die Parteien das Schiedsverfahren selbst, nach den §§ 1025 ff. ZPO oder den UNCITRAL-Schiedsregeln als Vorlage. Beim institutionellen Verfahren übernimmt eine Schiedsinstitution – etwa die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris oder das Wiener Internationale Schiedszentrum (VIAC) – die Verfahrensadministration.

Aus Mittelstandssicht empfehlen wir in der Regel institutionelle Verfahren. Der Grund ist pragmatisch: Bei Ad-hoc-Verfahren müssen die Parteien jeden Verfahrensschritt selbst koordinieren – Schiedsrichterbestellung, Schiedsrichterablehnung, Fristsetzungen. Fehlt eine Einigung, landet die Frage beim staatlichen Gericht (§ 1035 ZPO). Das kostet Zeit und Geld – genau das, was Schiedsverfahren eigentlich vermeiden sollen.

Institutionelle Verfahren bieten demgegenüber bewährte Regelwerke, Administrationsstellen und in der Regel Kostentransparenz durch Gebührentabellen. Die DIS bietet zudem spezifische Regeln für Verfahren unter bestimmten Streitwertgrenzen, was für mittelständische Streitigkeiten besonders relevant ist.

Praktische Faustformel: Verfahren mit Streitwert unter 250.000 €: vereinfachtes institutionelles Verfahren prüfen. Über 500.000 €: vollständiges institutionelles Verfahren mit drei Schiedsrichtern in Betracht ziehen.

Wie wähle ich den richtigen Schiedsort?

Der Schiedsort ist die entscheidende rechtliche Anknüpfung: Er bestimmt, welches nationale Recht das Schiedsverfahren beherrscht (lex arbitri), welches staatliche Gericht bei Verfahrensfragen zuständig ist und wo ein Schiedsspruch zur Aufhebung oder zur Vollstreckbarerklärung gebracht werden kann. Der Schiedsort ist ein rechtlicher Begriff, kein geografischer – die mündliche Verhandlung kann an einem anderen Ort stattfinden.

Bei rein deutschen Sachverhalten ist ein deutscher Schiedsort (München, Frankfurt, Hamburg oder Berlin) in der Regel vorzugswürdig. Das OLG am Schiedsort ist dann für Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren zuständig. Für grenzüberschreitende Verträge gilt: Wählen Sie einen Schiedsort in einem Staat, der das NYÜ ratifiziert hat, um internationale Vollstreckbarkeit sicherzustellen.

Nach unserer Erfahrung entstehen die meisten Streitigkeiten über den Schiedsort nachträglich, wenn eine Partei ihn als nachteilig empfindet und die Klausel mehrdeutig formuliert war. Eine klare Ortsangabe – etwa „Schiedsort ist München" – schließt Interpretationsspielraum aus.

Welches Recht gilt für das Schiedsverfahren und für den Streit in der Sache?

Zu unterscheiden sind zwei Ebenen: das auf das Schiedsverfahren anwendbare Recht (lex arbitri) und das auf den Hauptvertrag anwendbare Sachrecht (lex causae). Beide Fragen sind in der Schiedsklausel zu klären – oder zumindest im Hauptvertrag durch eine Rechtswahlklausel.

Die lex arbitri folgt grundsätzlich dem Schiedsort: Liegt der Schiedsort in Deutschland, gelten §§ 1025 ff. ZPO. Das ist für die meisten mittelständischen Unternehmen der praktisch relevante Fall. Für das Sachrecht haben die Parteien weitgehende Freiheit; sie können deutsches Recht, ausländisches Recht oder bei internationalen Handelsstreitigkeiten sogar das UN-Kaufrecht (CISG) wählen.

Fehlt eine Rechtswahl, bestimmt das Schiedsgericht das anwendbare Recht nach eigenem Ermessen (§ 1051 Abs. 2 ZPO). Das schafft Unsicherheit. Deshalb gilt: Rechtswahlklausel und Schiedsklausel gehören konzeptionell zusammen und sollten aufeinander abgestimmt sein.

Achten Sie zudem darauf, dass das gewählte Sachrecht die konkrete Streitigkeit erfasst. Bei M&A-Transaktionen, Gesellschafterstreitigkeiten und Immobiliengeschäften gelten mitunter zwingende Zuständigkeiten staatlicher Gerichte oder Registerbehörden, die durch Schiedsvereinbarungen nicht abbedungen werden können.

Welche Fehler machen mittelständische Unternehmen bei Schiedsklauseln am häufigsten?

Aus der Beratungspraxis lassen sich fünf typische Fehlerquellen benennen, die wir regelmäßig in Mandaten antreffen:

  1. Pathologische Klauseln: Die Klausel benennt eine Institution, die nicht existiert, oder enthält widersprüchliche Regelungen (z. B. „DIS-Schiedsregeln, Schiedsort Zürich, schweizerisches Prozessrecht"). Solche Klauseln können unwirksam oder schwer auslegbar sein. Beide Parteien tragen dann das Risiko, vor keinem Gericht Gehör zu finden.
  2. Fehlende Streitwertanpassung: Eine Drei-Richter-Kammer für Streitigkeiten unter 100.000 € ist wirtschaftlich kaum sinnvoll. Umgekehrt ist ein Einzelschiedsrichter für komplexe M&A-Streitigkeiten oft unzureichend.
  3. Unklare Sachbereichsabgrenzung: „Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag" ist in der Regel weiter als gedacht. Soll auch die Frage der Vertragsgültigkeit selbst dem Schiedsgericht übertragen werden? Das ist möglich (§ 1040 ZPO – Kompetenz-Kompetenz), sollte aber ausdrücklich geregelt sein.
  4. Vergessene Sprache: Bei internationalen Verträgen fehlt häufig die Festlegung der Verfahrenssprache. Das führt zu Streit bereits vor dem ersten Schriftsatz.
  5. Keine Notfallschiedsrichter-Regelung: Wer einstweiligen Rechtsschutz im Schiedsverfahren benötigt, braucht eine Institution, deren Regeln einen Emergency Arbitrator vorsehen. Fehlt diese Regelung, bleibt nur das staatliche Gericht – was die Vertraulichkeit kompromittiert.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus dem Raum Stuttgart. Ausgangslage: Der Abnehmer, ein mitteleuropäischer Vertragspartner, berief sich auf eine im Kaufvertrag enthaltene Schiedsklausel, die auf „internationale Handelskammern" verwies – ohne Nennung einer konkreten Institution oder eines Schiedsorts. Als der Maschinenbauer Mängelansprüche geltend machen wollte, bestand kein Konsens darüber, welches Schiedsgericht zuständig sei. Vorgehen: Die Kanzlei klärte zunächst durch Schriftwechsel und – nach Scheitern – durch Antrag beim zuständigen Landgericht die Frage der Zuständigkeit. Ergebnis: Das staatliche Gericht übernahm die Streitentscheidung; der erhoffte Vorteil des Schiedsverfahrens (Vertraulichkeit, Fachkompetenz) war verloren. Der Fall zeigt: Eine präzise Klauselgestaltung ex ante kostet einen Bruchteil des Schadens, der im Streitfall entsteht.

Kann eine Schiedsklausel nachträglich geändert oder ergänzt werden?

Ja – aber nur mit Zustimmung aller Parteien. Eine einseitige Abänderung der Schiedsvereinbarung ist nicht möglich. Für die Änderung gelten dieselben Formvorschriften wie für die ursprüngliche Vereinbarung (§ 1031 ZPO). Im unternehmerischen Bereich genügt daher grundsätzlich Schriftform, also ein unterzeichneter Nachtrag oder ein dokumentierter E-Mail-Wechsel, aus dem der Änderungswille klar hervorgeht.

Besondere Vorsicht ist bei laufenden Rahmenverträgen geboten, die regelmäßig Einzelbestellungen auslösen. Wird die Schiedsklausel im Rahmenvertrag geändert, stellt sich die Frage, ob die Änderung automatisch für bereits platzierte Bestellungen gilt. Das hängt von der Auslegung des Rahmenvertrags und dem Inhalt der Änderungsvereinbarung ab – eine Frage, die anwaltlich im Einzelfall zu klären ist.

Praktisch relevant ist auch das Szenario, in dem ein laufender Streit eine einvernehmliche Änderung der Schiedsvereinbarung erfordert, etwa weil ein benannter Schiedsrichter ausscheidet und die Parteien ein abweichendes Bestellungsverfahren vereinbaren wollen. Auch das ist zulässig, sollte aber schriftlich fixiert werden.

Wie verhält sich die Schiedsklausel zu einstweiligem Rechtsschutz?

Eine wirksame Schiedsvereinbarung schließt einstweiligen Rechtsschutz durch staatliche Gerichte nicht vollständig aus. § 1033 ZPO stellt ausdrücklich klar, dass staatliche Gerichte vor oder während eines Schiedsverfahrens einstweilige Maßnahmen anordnen können. Das ist eine wichtige Sicherung für mittelständische Unternehmen, die im Streitfall schnelle Sicherungsmaßnahmen benötigen – etwa eine einstweilige Verfügung zur Sicherung von Zahlungsansprüchen oder zum Schutz von Betriebsgeheimnissen.

Parallel dazu kann das Schiedsgericht selbst einstweilige Maßnahmen anordnen (§ 1041 ZPO), wenn die Parteien dies nicht ausgeschlossen haben. Institutionelle Schiedsregeln sehen hierfür häufig spezifische Verfahren vor, einschließlich der bereits erwähnten Emergency-Arbitrator-Regelungen. Wer auf das Schiedsgericht als alleinige Instanz für einstweiligen Rechtsschutz setzt, sollte diese Regelung ausdrücklich in die Schiedsklausel aufnehmen und eine Institution wählen, die ein entsprechendes Verfahren kennt.

Aus der Beratungspraxis: Einstweiliger Rechtsschutz im Schiedsverfahren ist schneller als sein Ruf, wenn die institutionellen Regeln passen. Bei der DIS und der ICC bestehen Mechanismen, die eine vorläufige Maßnahme binnen weniger Tage ermöglichen können.

Ist ein Schiedsspruch in Deutschland vollstreckbar?

Ein inländischer Schiedsspruch ist vollstreckbar, sobald er durch ein deutsches Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist (§ 1060 ZPO). Zuständig ist das OLG, in dessen Bezirk der Schiedsort liegt. Das Gericht prüft dabei nur formale und ordre-public-Fragen; eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs findet grundsätzlich nicht statt.

Für ausländische Schiedssprüche gilt das NYÜ, das in mehr als 170 Staaten ratifiziert ist. Ein in London, Zürich oder Singapur ergangener Schiedsspruch kann damit in Deutschland vollstreckt werden – und umgekehrt ein deutscher Schiedsspruch in diesen Ländern. Das ist einer der praktisch bedeutsamsten Vorteile gegenüber staatlichen Gerichtsurteilen, für die ein vergleichbares multilaterales Vollstreckungsregime fehlt.

Aufhebungsgründe gegen einen Schiedsspruch sind abschließend in § 1059 ZPO geregelt. Sie betreffen im Wesentlichen Verfahrensverstöße, fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts und Verstöße gegen den deutschen ordre public. Ein inhaltlicher Fehler des Schiedsspruchs allein reicht für eine Aufhebung regelmäßig nicht aus. Das unterstreicht die Endgültigkeit schiedsrichterlicher Entscheidungen.

Für welche Vertragstypen empfiehlt sich eine Schiedsklausel besonders?

Die Frage nach dem „richtigen" Vertrag für eine Schiedsklausel hängt von Branche, Streitwertpotenzial, Vertraulichkeitsbedürfnis und Internationalität des Geschäfts ab. Gleichwohl lassen sich Kategorien benennen, in denen Schiedsklauseln besonders vorteilhaft sind:

  • M&A- und Beteiligungsverträge: Gesellschafterstreitigkeiten, Kaufpreisanpassungen und Earn-out-Klauseln (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) erfordern branchenspezifischen Sachverstand und Vertraulichkeit.
  • Lizenz- und Technologieverträge: Technische Fragen zur Schutzrechtsverletzung oder Lizenzpflichtverletzung sind für Schiedsrichter mit Fachkompetenz besser zu beurteilen als für staatliche Richter.
  • Internationale Liefer- und Projektverträge: Neutrale Streitbeilegung mit vollstreckbarem Ergebnis in mehreren Jurisdiktionen ist ein erheblicher Vorteil.
  • Bau- und Anlagenverträge: Komplexe technische Sachverhalte, hohe Streitwerte und der Wunsch nach schneller Entscheidung sprechen für Schiedsverfahren.
  • Gesellschaftsverträge (Satzungsschiedsklausel): Bei GmbH und AG sind Schiedsklauseln in der Satzung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; die Anforderungen sind strenger und sollten anwaltlich gestaltet werden.

Weniger geeignet sind Schiedsklauseln dagegen bei geringen Streitwerten, bei denen die Schiedskosten die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit aushöhlen, sowie in Bereichen, in denen zwingende staatliche Zuständigkeiten bestehen (etwa Handelsregistersachen oder kartellbehördliche Genehmigungen).

Welche Kosten entstehen im Schiedsverfahren?

Schiedsverfahren sind nicht kostenlos – und häufig teurer als staatliche Verfahren, insbesondere bei niedrigen Streitwerten. Die Kosten setzen sich zusammen aus Schiedsrichterhonorar, Verwaltungsgebühren der Institution (bei institutionellen Verfahren) und den Kosten der Parteivertreter.

Institutionen wie DIS und ICC veröffentlichen Gebührentabellen, aus denen die ungefähren Verfahrenskosten in Abhängigkeit vom Streitwert ablesbar sind. Die genauen Kosten hängen von Komplexität, Verfahrensdauer und der Anzahl der Schiedsrichter ab. Als Orientierung gilt: Bei einem Streitwert im mittleren sechsstelligen Bereich können Schiedskosten (ohne Anwaltskosten) erheblich höher liegen als staatliche Gerichtsgebühren.

Wer Schiedskosten als Hürde für den Zugang zur Streitbeilegung begreift, sollte die Klausel mit einer Schiedswertobergrenze versehen oder für kleine Streitigkeiten ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Einige Institutionen bieten spezifische Verfahren für niedrige Streitwerte an, die administrative Effizienz und damit Kostenersparnis bringen.

Die genaue Kostenstruktur für Ihr Vorhaben ist im Einzelfall anwaltlich zu bewerten – insbesondere dann, wenn Sie abschätzen wollen, ob Schiedsverfahren oder staatliche Gerichtsbarkeit wirtschaftlich sinnvoller ist.

Wie gestalte ich die Schiedsklausel konkret – worauf kommt es im Text an?

Eine wirksame Schiedsklausel enthält mindestens die folgenden Elemente:

  1. Sachlicher Anwendungsbereich: Welche Streitigkeiten soll die Klausel erfassen? Empfehlung: „alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich seiner Gültigkeit, Auslegung und Beendigung".
  2. Schiedsinstitution und anwendbares Regelwerk: Genaue Bezeichnung; bei DIS etwa: „Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS-SchO)".
  3. Schiedsort: Klare Ortsangabe, z. B. „München".
  4. Verfahrenssprache: Insbesondere bei internationalen Verträgen zwingend.
  5. Anzahl der Schiedsrichter: Einzelschiedsrichter oder Dreierkammer – abhängig vom Streitwert und der Komplexität.
  6. Anwendbares Sachrecht: In der Schiedsklausel oder in einer separaten Rechtswahlklausel.

Wählen Sie nach Möglichkeit die Musterschiedsklausel der gewählten Institution als Ausgangspunkt. Diese Klauseln sind auf das jeweilige Regelwerk abgestimmt und haben sich in der Praxis als funktionsfähig erwiesen. Abweichungen sollten anwaltlich begleitet werden, da jede Modifikation das Risiko einer pathologischen Klausel erhöht.

Schließlich: Vergessen Sie die Abstimmung mit anderen Vertragsteilen nicht. Eine Schiedsklausel neben einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung ist ein klassischer Widerspruch, der im Streitfall zu erheblichen Verzögerungen führt.

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Häufig gestellte Fragen zur Schiedsklausel im Vertrag

Kann ich eine Schiedsklausel in meinen AGB aufnehmen?

Im B2B-Bereich ist die Aufnahme einer Schiedsklausel in Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich möglich. Sie muss jedoch den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB genügen – insbesondere darf sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Bei ungewöhnlichen oder wirtschaftlich nachteiligen Klauseln besteht das Risiko, dass ein Gericht die Einbeziehung verneint. Aus diesem Grund empfehlen wir, wichtige Schiedsklauseln in den Hauptvertrag selbst aufzunehmen und gesondert zu unterzeichnen, statt sie in den AGB zu „verstecken". So ist die Einbeziehung sicher dokumentiert und spätere Einwände werden minimiert.

Gilt die Schiedsklausel auch für deliktische Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis?

Eine weit gefasste Schiedsklausel – „alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag" – erfasst nach ganz überwiegender Ansicht auch deliktische Ansprüche, sofern sie einen sachlichen Zusammenhang mit dem Vertrag aufweisen. Deliktische Ansprüche ohne diesen Zusammenhang, etwa Ansprüche aus einem separat begangenen Betrug, fallen dagegen typischerweise nicht unter die Klausel. Im Zweifel sollte die Formulierung der Schiedsklausel ausdrücklich klarstellen, welche Anspruchsarten einbezogen sein sollen.

Was passiert, wenn die Schiedsklausel unwirksam ist?

Ist die Schiedsvereinbarung unwirksam, sind die staatlichen Gerichte zuständig. Das klingt nach einer einfachen Lösung, ist aber in der Praxis oft kostspielig: Bereits geleistete Schiedsgebühren sind möglicherweise verloren, der Schiedsort-Vorteil entfällt, und das Verfahren muss vor dem staatlichen Gericht neu aufgerollt werden. Besonders problematisch ist dies, wenn die Schiedsklausel wegen Unwirksamkeit vom staatlichen Gericht als Zuständigkeitsmangel gewertet wird, nachdem das Schiedsgericht bereits tätig war.

Können Dritte, die nicht Vertragspartei sind, in das Schiedsverfahren einbezogen werden?

Die Schiedsvereinbarung bindet grundsätzlich nur die Vertragsparteien. Dritte können nur einbezogen werden, wenn sie der Schiedsvereinbarung ausdrücklich beitreten oder wenn institutionelle Regeln eine Dritteneinbeziehung vorsehen. Bei Unternehmensgruppen und Konzernen entsteht häufig das praktische Problem, dass Konzerngesellschaften, die selbst keine Vertragspartei sind, an dem Schiedsverfahren teilnehmen sollen. Das erfordert eine entsprechend gestaltete Gruppenklausel oder separate Beitrittsvereinbarungen – eine Frage, die bei der Klauselgestaltung mitbedacht werden sollte.

Wie lange dauert ein Schiedsverfahren typischerweise?

Eine pauschale Aussage ist nicht möglich, da Dauer und Komplexität stark variieren. Als Orientierung gilt: Einfachere institutionelle Schiedsverfahren können innerhalb von sechs bis zwölf Monaten abgeschlossen werden, sofern die Parteien kooperieren und die Institution das Verfahren aktiv steuert. Komplexe Mehrseitenverfahren mit umfangreichem Sachverständigeneinsatz dauern erheblich länger. Institutionen wie DIS und ICC haben in den vergangenen Jahren Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung eingeführt; diese Regeln sollten bei der Klauselgestaltung aktiv einbezogen werden.

Muss ich einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt mandatieren?

Nein – nicht für das Schiedsverfahren selbst. Im Schiedsverfahren gilt keine gesetzliche Anwaltspflicht und keine Singularzulassung. Die Parteien können sich durch jeden Bevollmächtigten vertreten lassen, also auch durch Rechtsanwälte, die nicht beim BGH zugelassen sind. Wird jedoch im Anschluss an einen Schiedsspruch ein Aufhebungsverfahren vor dem OLG und gegebenenfalls die Revision zum BGH geführt, gilt für die Revisionsinstanz die Singularzulassung gemäß § 78 ZPO. In diesem Fall arbeitet BRANDT & FALK in der Revisionsinstanz vor dem BGH in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

Ist eine Schiedsklausel in einem GmbH-Gesellschaftsvertrag zulässig?

Ja, aber unter strengeren Voraussetzungen als bei schuldrechtlichen Verträgen. Die Rechtsprechung stellt für Satzungsschiedsklauseln erhöhte Anforderungen an den Schutz aller Gesellschafter, insbesondere im Hinblick auf die Schiedsrichterbestellung, die Einbeziehung aller potenziell betroffenen Gesellschafter und die Verfahrensgestaltung. Eine Schiedsklausel in der GmbH-Satzung sollte stets anwaltlich gestaltet werden, um die Anforderungen zu erfüllen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Verfahrensgerechtigkeit in gesellschaftsrechtlichen Schiedsverfahren stellt.

Welche Sprache sollte ich für die Schiedsklausel verwenden – Deutsch oder Englisch?

Die Sprache der Schiedsklausel sollte mit der Vertragssprache übereinstimmen. Bei international besetzten Verträgen empfehlen wir eine zweisprachige Fassung der Schiedsklausel oder eine ausdrückliche Festlegung der Verfahrenssprache innerhalb der Klausel. Eine englischsprachige Klausel in einem sonst deutschsprachigen Vertrag kann zu Auslegungsstreitigkeiten führen, insbesondere wenn die Verfahrenssprache nicht ausdrücklich bestimmt ist. Sprechen Sie diese Frage bei der Vertragsverhandlung aktiv an – es ist eine der wenigen Fragen, bei der Einigkeit im Voraus leicht erreichbar ist.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen und internationalen Schiedsrechts. Ihr konkreter Vertrag erfordert die Prüfung der geplanten Schiedsklausel auf Eignung, Vollständigkeit und Wechselwirkungen mit anderen Vertragsbestimmungen. Zur Klärung, wie eine Schiedsklausel auf Ihre Vertragsstruktur wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in der Gestaltung von Schiedsklauseln, der Begleitung von Schiedsverfahren sowie in der strategischen Vorbereitung und Durchführung streitiger Verfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verbindet langjährige Erfahrung in der Vertragsgestaltung für den Mittelstand mit profunder Kenntnis institutioneller Schiedsregeln (DIS, ICC, VIAC). Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Philipp Sander

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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