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Schiedsklausel im Vertrag richtig gestalten – Leitfaden

Schiedsklausel im Vertrag richtig gestalten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Gesellschafter kündigt die Zusammenarbeit auf. Ein Lieferant liefert mangelhaft und bestreitet jede Haftung. Ein Kooperationspartner aus dem Ausland verweigert die Zahlung. In all diesen Konstellationen entscheidet eine einzige Vertragsklausel darüber, ob Sie Ihren Rechtsstreit vor einem staatlichen Gericht mit öffentlichen Verhandlungen austragen oder ob ein diskretes, auf Ihre Branche zugeschnittenes Schiedsverfahren greift – die Schiedsklausel.

Eine Schiedsklausel ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die die Parteien staatliche Gerichte für bestimmte oder alle Streitigkeiten ausschließen und stattdessen ein Schiedsgericht als privates Streitentscheidungsgremium berufen. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 1029 ff. ZPO (Zehntes Buch der Zivilprozessordnung); daneben gelten – bei internationalen Verfahren – das New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sowie die Schiedsordnungen institutioneller Schiedsgerichte wie DIS, ICC oder VIAC. Eine fehlerhafte oder lückenhafte Schiedsklausel kann dazu führen, dass das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint, staatliche Gerichte den Schiedsspruch aufheben oder eine Vollstreckung im Ausland scheitert.

Dieser Leitfaden erläutert die rechtlichen Voraussetzungen, typische Gestaltungsfehler und die praxiserprobten Schritte zur rechtssicheren Formulierung einer Schiedsklausel – speziell für inhabergeführte und mittelständische Unternehmen.

Was ist eine Schiedsklausel und warum ist sie für den Mittelstand relevant?

Eine Schiedsklausel gibt den Parteien die Kontrolle über Ort, Sprache, Fachkunde der Entscheider und Vertraulichkeit ihres Verfahrens zurück – Aspekte, die staatliche Gerichte strukturell nicht bieten können. Für inhabergeführte Unternehmen und Mittelständler mit internationalen Vertragsbeziehungen ist das kein Luxus, sondern häufig eine wirtschaftliche Notwendigkeit.

Nach § 1029 Abs. 1 ZPO ist eine Schiedsvereinbarung jede Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Das Schiedsgericht entscheidet verbindlich; der Schiedsspruch hat nach § 1055 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Welchen Nutzen zieht ein Mittelständler konkret daraus? Erstens: Vertraulichkeit. Staatliche Gerichtsverfahren sind öffentlich; Schiedsverfahren sind es nicht. Für Unternehmen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützen wollen, ist das ein entscheidender Vorteil. Zweitens: Fachkunde. Schiedsrichter können nach Sachkenntnis ausgewählt werden – ein Maschinenbaustreit wird so von jemandem entschieden, der die Branche versteht. Drittens: internationale Vollstreckbarkeit. Schiedssprüche sind in über 170 Staaten vollstreckbar, die dem New Yorker Übereinkommen von 1958 beigetreten sind – ein Vorteil, den staatliche Urteile in vielen Ländern schlicht nicht bieten.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade mittelständische Unternehmen Schiedsklauseln entweder vollständig ignorieren oder unreflektiert aus Musterverträgen übernehmen. Beides ist riskant.

Welche formalen Anforderungen stellt § 1031 ZPO an die Schiedsvereinbarung?

Die Formvorschriften sind zwingend – ein Verstoß führt zur Unwirksamkeit der gesamten Schiedsvereinbarung. § 1031 ZPO sieht je nach Vertragstypus unterschiedliche Anforderungen vor.

Im kaufmännischen Verkehr zwischen Unternehmern gilt eine deutlich erleichterte Regelung: Die Schiedsvereinbarung kann in jedes Dokument aufgenommen werden, auf das der Vertrag verweist, sofern dieser Verweis die Schiedsklausel zum Bestandteil des Vertrags macht. Auch eine Bezugnahme in einem einseitigen Handelsbrief, der unwidersprochen bleibt, kann ausreichen – die Einzelheiten sind jedoch streitanfällig. Im Verbraucherverkehr hingegen ist die Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs. 5 ZPO in einer gesonderten, von den Parteien unterzeichneten Urkunde niederzulegen. Da der vorliegende Leitfaden auf unternehmerische Vertragsgestaltung zielt, steht die B2B-Konstellation im Mittelpunkt.

Praktisch bedeutet das: Die Klausel muss zumindest in Textform vorliegen und eindeutig auf Schiedsgerichtsbarkeit verweisen. Eine Formulierung wie „etwaige Streitigkeiten werden von einem Schiedsgericht entschieden" genügt formal – sie ist aber inhaltlich so dünn, dass sie in der Praxis regelmäßig zu Folgeproblemen führt. Die Folge für Unternehmer, die auf solche Minimalformulierungen vertrauen: Im Streitfall werden Zuständigkeit, Sitzort und das anwendbare Verfahrensrecht vor dem Schiedsgericht oder staatlichen Gerichten ausgefochten – auf Kosten der Parteien und zu Lasten des Prozessergebnisses.

Empfehlung: Jede Schiedsklausel in einem unternehmerischen Vertrag sollte als separate, klar bezeichnete Klausel im Vertragswerk erscheinen – nicht als Fußnote, nicht als Verweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die ihrerseits nicht wirksam einbezogen wurden.

Schritt 1: Institutionelle oder Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit wählen

Die wichtigste inhaltliche Weichenstellung bei der Klauselgestaltung ist die Wahl zwischen institutioneller und Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit. Diese Entscheidung bestimmt, welches Verfahrensrecht gilt, wie Schiedsrichter ernannt werden und welche Kosten entstehen.

Bei der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit verweisen die Parteien auf die Schiedsordnung einer anerkannten Institution – in Deutschland etwa die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS, Köln/Berlin), international die ICC (Paris), das VIAC (Wien) oder das LCIA (London). Die Institution administriert das Verfahren: Sie unterstützt bei der Schiedsrichterbestellung, hält Fristen ein und stellt sicher, dass das Verfahren auch dann weiterläuft, wenn eine Partei die Kooperation verweigert. Das ist für mittelständische Unternehmen ohne eigene Schiedsverfahrenserfahrung erheblich. Musterklauseln der jeweiligen Institutionen stehen zur Verfügung und haben sich in der internationalen Praxis bewährt.

Die Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit überlässt Verfahrensgestaltung und Schiedsrichterbestellung vollständig den Parteien. Das kann im Einzelfall flexibler und kostengünstiger sein – setzt aber voraus, dass beide Seiten kooperieren. Verweigert eine Partei nach Streitentstehung die Mitwirkung bei der Schiedsrichterbestellung, droht eine längere Phase der Blockade. Hilfreich ist in diesem Fall die Einbeziehung einer Ernennungsbehörde (appointing authority), die im Streitfall die Bestellung übernimmt.

Nach unserer Erfahrung empfehlen wir mittelständischen Unternehmen für Verträge ab mittlerem Streitwert fast durchgängig die institutionelle Variante – der strukturelle Rahmen reduziert Verfahrensrisiken erheblich. Für einfachere Vertragsverhältnisse mit gut bekannten Partnern kann die Ad-hoc-Variante sachgerecht sein.

Schritt 2: Schiedsort, Schiedssprache und anwendbares Recht bestimmen

Drei weitere Kernelemente entscheiden über die praktische Wirksamkeit der Schiedsklausel: Schiedsort, Sprache und materielles Recht. Ihre fehlerhafte oder fehlende Regelung gehört zu den häufigsten Gestaltungsfehlern, die wir in der Mandatspraxis sehen.

Der Schiedsort (auch: Sitz des Schiedsgerichts) ist nicht identisch mit dem physischen Verhandlungsort, hat aber erhebliche Rechtswirkungen: Er bestimmt, welches staatliche Gericht zur Aufhebung des Schiedsspruchs zuständig ist (§ 1062 ZPO), welches Schiedsverfahrensrecht gilt und welche nationalen Gerichte als Unterstützungsgericht fungieren. Ein Schiedsort in Deutschland unterwirft das Verfahren dem deutschen Schiedsrecht (§§ 1025 ff. ZPO); ein Schiedsort in Österreich dem österreichischen, in der Schweiz dem schweizerischen Recht. Die Wahl des Schiedsorts ist eine juristische Entscheidung, keine logistische.

Die Schiedssprache regelt, in welcher Sprache Schriftsätze, Verhandlung und Schiedsspruch gefasst werden. Bei grenzüberschreitenden Verträgen zwischen einem deutschen und einem ausländischen Unternehmen empfiehlt sich meist Deutsch oder Englisch. Fehlt eine Regelung, entscheiden die Schiedsrichter – mit dem Risiko, dass die für Ihren Mandanten ungünstigere Sprache gewählt wird.

Das materiell anwendbare Recht – also das Recht, nach dem die Hauptfrage (Vertragserfüllung, Schadensersatz, Gewährleistung) beurteilt wird – ist von der Verfahrensrechtsebene streng zu trennen. Eine Klausel, die nur das Schiedsverfahrensrecht regelt, lässt das materielle Recht offen. Das ist ein häufiger Fehler. Wählen Sie das anwendbare Sachrecht ausdrücklich – in der Regel das Recht des Landes, dessen materielles Recht den Vertrag insgesamt beherrschen soll.

Schritt 3: Anzahl der Schiedsrichter und Bestellungsmodalitäten festlegen

Die Zahl der Schiedsrichter und der Mechanismus ihrer Bestellung sind keine Formalität – sie bestimmen maßgeblich Verfahrensdauer und Kosten. Schiedsverfahren können teuer werden; die Honorare der Schiedsrichter werden in der Regel von den Parteien getragen, hinzu kommen Institutionsgebühren.

Für Streitigkeiten bis zu einem mittleren Streitwert genügt häufig ein Einzelschiedsrichter. Er reduziert Kosten und Verfahrensdauer erheblich, setzt aber voraus, dass die Parteien sich auf eine Person einigen oder die Institution zuverlässig bestellt. Ein Dreierschiedsgericht – jede Partei benennt einen Schiedsrichter, diese einigen sich auf den Vorsitzenden – ist international Standard bei größeren Streitwerten und bietet mehr Legitimation und Überprüfbarkeit. Die Schiedsordnungen der Institutionen enthalten Regelungen für den Fall, dass eine Partei keinen Schiedsrichter benennt.

Besonders wichtig für inhabergeführte Unternehmen: Die Klausel sollte festlegen, welche Institution im Streitfall als Ernennungsbehörde fungiert, wenn die Parteien sich nicht einigen. Ohne diese Regelung kann bei Ad-hoc-Schiedsverfahren das zuständige staatliche Gericht angerufen werden (§ 1035 Abs. 3 ZPO); bei institutionellen Verfahren übernimmt die Institution diese Rolle automatisch.

Denken Sie auch an Schiedsrichtereigenschaften: Viele Klauseln schreiben eine bestimmte Qualifikation oder Branchenerfahrung vor – zulässig und sinnvoll, sofern nicht so restriktiv, dass geeignete Schiedsrichter kaum zu finden sind.

Schritt 4: Schiedsgegenstand klar abgrenzen – was fällt unter die Klausel?

Eine Schiedsklausel gilt nur für Streitigkeiten, die von ihrem sachlichen Anwendungsbereich erfasst sind. Diese Abgrenzung führt in der Praxis zu erheblichen Folgeproblemen, wenn sie unscharf formuliert ist.

Formulierungen wie „alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag" sind weit und im kaufmännischen Bereich grundsätzlich empfehlenswert – sie erfassen auch vorvertragliche Ansprüche (culpa in contrahendo) und Ansprüche im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung, sofern die Parteien das erkennbar wollen. Formulierungen wie „Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrags" sind eng und lassen außervertragliche Ansprüche (Delikt, ungerechtfertigte Bereicherung) offen; diese müssten dann vor staatlichen Gerichten verfolgt werden – parallel zum Schiedsverfahren.

Besonderes Augenmerk verdient die Frage, ob bestimmte einstweilige Maßnahmen ausgenommen werden sollen. Schiedsgerichte können nach deutschem Recht einstweiligen Rechtsschutz anordnen (§ 1041 ZPO), doch staatliche Gerichte behalten daneben ihre Zuständigkeit für dringende Maßnahmen. Eine kluge Klausel behält die Möglichkeit ausdrücklich vor, bei dringendem Handlungsbedarf staatliche Gerichte für den vorläufigen Rechtsschutz anzurufen, ohne die Schiedsvereinbarung insgesamt zu gefährden.

Nicht schiedsfähig sind nach deutschem Recht Statusfragen (Personenstandsregister), bestimmte familienrechtliche Angelegenheiten und einige öffentlich-rechtliche Bereiche. Im unternehmerischen Bereich spielen diese Einschränkungen selten eine Rolle – aber Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen, insbesondere in Beschlussmängelstreitigkeiten, erfordern besondere Sorgfalt: Die Rechtsprechung hat hier spezifische Anforderungen entwickelt, die von einfachen Musterklauseln nicht erfüllt werden.

Schritt 5: Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Aus der Mandatspraxis heraus lassen sich die häufigsten Gestaltungsfehler klar benennen. Wer diese kennt, vermeidet die teuersten Nachbesserungen.

Fehler 1: Unvereinbare Klauseln (sogenannte „pathologische" Schiedsklauseln). Eine Klausel, die auf eine nicht existente Institution verweist, widersprüchliche Orte nennt oder eine Schiedsrichteranzahl festlegt, die mit der gewählten Schiedsordnung unvereinbar ist, kann zur Unwirksamkeit der gesamten Schiedsvereinbarung führen. Staatliche Gerichte sind dann wieder zuständig – was die Parteien ursprünglich gerade vermeiden wollten.

Fehler 2: Vermischung von Schiedsort und Verhandlungsort. Der Schiedsort bestimmt das anwendbare Verfahrensrecht; Verhandlungen können an jedem beliebigen Ort stattfinden. Wer im Vertrag „Verhandlungsort München" schreibt, meint möglicherweise den Schiedsort – oder eben nicht. Diese Unklarheit wird im Streitfall auf Kosten beider Parteien geklärt.

Fehler 3: Fehlende Regelung bei mehreren Verträgen. Viele Mittelständler schließen mit demselben Partner mehrere Verträge ab: Rahmenvertrag, Einzellieferverträge, Lizenzvereinbarung. Wenn nur einer davon eine Schiedsklausel enthält, sind die anderen Verträge nicht erfasst – mit der Folge paralleler Verfahren vor Schiedsgericht und staatlichem Gericht. Die Lösung ist eine klare Verweisung oder eine übergreifende Schiedsvereinbarung.

Fehler 4: Kopierfehler aus dem Internet. Musterschiedsklauseln, die für US-amerikanisches oder englisches Recht entwickelt wurden, sind für deutsche Verträge oft unbrauchbar. Die zugrunde liegenden Verfahrensgesetze sind fundamental verschieden. Verwenden Sie ausschließlich Mustertexte der gewählten Institution oder lassen Sie die Klausel anwaltlich formulieren.

Fehler 5: Keine Abstimmung mit dem restlichen Vertrag. Eine Schiedsklausel, die auf DIS-Regeln verweist, aber an anderer Stelle des Vertrags einen ausschließlichen Gerichtsstand benennt, ist widersprüchlich. Beide Klauseln können einander aufheben. Eine sorgfältige Durchsicht aller Streitigkeitslösungs-Klauseln vor Vertragsabschluss ist unumgänglich.

Schritt 6: Mustergliederung einer rechtssicheren Schiedsklausel

Eine funktionsfähige Schiedsklausel für ein mittelständisches Unternehmen enthält in der Regel folgende Elemente – nicht zwingend in dieser Reihenfolge, aber vollständig:

  1. Anwendungsbereich: Welche Streitigkeiten sind erfasst? Empfehlung: „alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich Streitigkeiten über seinen Abschluss, seine Gültigkeit, seine Auslegung und seine Beendigung."
  2. Ausschluss staatlicher Gerichte: Klarstellung, dass staatliche Gerichte für die erfassten Streitigkeiten ausgeschlossen sind; Vorbehalt für einstweiligen Rechtsschutz.
  3. Institutionelle Bezugnahme: Verweis auf Schiedsordnung der gewählten Institution (z. B. „nach der Schiedsgerichtsordnung der DIS in ihrer jeweils geltenden Fassung").
  4. Schiedsort: Klare Benennung des Sitzes des Schiedsgerichts.
  5. Schiedssprache: Eine oder zwei zulässige Sprachen.
  6. Anzahl der Schiedsrichter: Einer oder drei, ggf. mit Schwellenwertregelung (z. B. ein Schiedsrichter bis zu einem Streitwert von X Euro, darüber drei).
  7. Anwendbares materielles Recht: Ausdrückliche Bestimmung des Sachrechts.
  8. Qualifikationsanforderungen (optional): Branchenkenntnisse, Sprachkenntnisse, Unabhängigkeit.

Ist die Klausel für einen Gesellschaftsvertrag vorgesehen, sind zusätzliche Anforderungen zu beachten: Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt für Beschlussmängelstreitigkeiten in Kapitalgesellschaften, dass alle Gesellschafter an der Schiedsvereinbarung beteiligt sind und die Möglichkeit erhalten, am Verfahren teilzunehmen. Für GmbH-Gesellschaftsverträge empfiehlt sich eine auf die spezifischen Anforderungen der gefestigten Senatsrechtsprechung abgestimmte Sonderlösung.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Maschinenbauer mit Sitz in Süddeutschland bei der Überarbeitung seiner internationalen Lieferverträge. Ausgangslage: Der Mandant verwendete eine formularmäßige Klausel, die auf eine nicht mehr aktive Schiedsinstitution verwies und keinen Schiedsort nannte. Als ein osteuropäischer Abnehmer die Zahlung verweigerte, verneinte das zunächst angerufene Schiedsgericht seine Zuständigkeit; das staatliche Gericht am Gerichtsstand des Abnehmers erklärte sich für zuständig – ein Verfahren in einer fremden Sprache, in einem fremden Rechtssystem, war die Folge. Vorgehen: Gemeinsam mit dem Mandanten wurden alle internationalen Vertragswerke auf eine einheitliche institutionelle Schiedsklausel mit klarem Sitz, DIS-Schiedsordnung, deutschem materiellem Recht und Englisch als Schiedssprache umgestellt. Ergebnis: Die nachfolgenden Streitigkeiten mit ausländischen Abnehmern wurden in einem vorhersehbaren, vertraulichen Verfahren vor sachkundigen Schiedsrichtern entschieden – ohne weitere Zuständigkeitsdispute.

Schiedsverfahren im Vergleich zu staatlicher Gerichtsbarkeit: Wann welches Instrument?

Weder Schiedsgerichtsbarkeit noch staatliche Gerichte sind universell überlegen. Die Wahl hängt vom Vertragstyp, dem Partnerprofil und der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitigkeit ab.

Konstellation A: Inländischer B2B-Vertrag, Streitwert unter 50.000 Euro, Partner ist wirtschaftlich solvent → staatliches Mahngericht oder Klageverfahren vor dem Landgericht ist oft schneller und günstiger als ein Schiedsverfahren.

Konstellation B: Internationaler Liefer- oder Lizenzvertrag, Streitwert erheblich, ausländische Vollstreckung absehbar → institutionelles Schiedsverfahren (DIS, ICC) ist klar vorzuziehen; staatliche Urteile sind in vielen Staaten schwer vollstreckbar.

Konstellation C: Gesellschafterstreit in einer GmbH, Informationen vertraulich, Branchenkenntnisse entscheidend → Schiedsverfahren sinnvoll, aber Klausel muss auf die gesellschaftsrechtlichen Sondererfordernisse zugeschnitten sein.

Konstellation D: Baurechtlicher Streit nach VOB/B, öffentlicher Auftraggeber → in der Regel kein Schiedsverfahren möglich oder sinnvoll; öffentlich-rechtliche Anforderungen stehen entgegen.

Wichtig: Die Entscheidung für oder gegen Schiedsgerichtsbarkeit sollte vor Vertragsabschluss fallen – nicht erst wenn der Streit bereits entbrannt ist. Eine nachträgliche Einigung auf Schiedsgerichtsbarkeit (Schiedsabrede nach Streitentstehung) ist zwar zulässig, aber in der Praxis selten durchsetzbar, weil die benachteiligte Partei dann keine Veranlassung hat, zuzustimmen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen. Ihr konkreter Vertrag erfordert die Prüfung des Vertragswerks, der Partnerstruktur und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und Schiedsklauseln erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Schiedsklausel im Vertrag

Was muss eine Schiedsklausel mindestens enthalten?

Eine wirksame Schiedsklausel muss nach § 1029 ZPO zumindest erkennen lassen, dass die Parteien Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwerfen wollen. Empfehlenswert – und in der Praxis unverzichtbar – sind darüber hinaus: Schiedsort, Schiedssprache, Anzahl der Schiedsrichter, Verweis auf eine Schiedsordnung und das anwendbare materielle Recht. Eine Minimalklausel, die nur den Willen zur Schiedsgerichtsbarkeit benennt, ist formal möglich, aber in der Praxis streitanfällig und sollte vermieden werden.

Ist eine Schiedsklausel in AGB wirksam?

Im unternehmerischen B2B-Verkehr kann eine Schiedsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich wirksam einbezogen werden, wenn die AGB Vertragsbestandteil geworden sind (§§ 305 ff. BGB). Im Verbraucherverkehr ist die Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs. 5 ZPO zwingend in einer gesonderten Urkunde niederzulegen, die eigenhändig unterzeichnet wird. Eine AGB-Klausel gegenüber Verbrauchern erfüllt diese Anforderung grundsätzlich nicht. Im Einzelfall ist die wirksame Einbeziehung sorgfältig zu prüfen.

Kann ich auch nach Entstehung des Streits eine Schiedsvereinbarung abschließen?

Ja – eine sogenannte Schiedsabrede nach Streitentstehung ist nach deutschem Recht zulässig und formgültig wie eine Schiedsklausel im Vertrag. Die praktische Schwierigkeit liegt darin, dass die Gegenseite nach Entstehung des Konflikts oft keinen Anreiz mehr hat zuzustimmen, wenn sie sich durch die staatliche Gerichtsbarkeit begünstigt sieht. Eine Schiedsklausel im Vertrag – also vor dem Streit – ist daher regelmäßig die sicherere Gestaltung.

Wie wird ein Schiedsspruch vollstreckt?

Ein in Deutschland ergangener Schiedsspruch wird gemäß § 1060 ZPO vom Oberlandesgericht am Schiedsort für vollstreckbar erklärt. Im Ausland richtet sich die Vollstreckbarkeit nach dem Recht des jeweiligen Vollstreckungsstaats – in den meisten Ländern nach dem New Yorker UN-Übereinkommen von 1958, das in über 170 Staaten gilt und die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche erleichtert. Staatliche Urteile bieten diesen breiten internationalen Vollstreckungsrahmen in dieser Form nicht.

Was kostet ein Schiedsverfahren im Vergleich zur staatlichen Gerichtsbarkeit?

Schiedsverfahren sind bei mittleren und größeren Streitwerten häufig teurer als staatliche Gerichtsverfahren, da Schiedsrichter und Institutionsgebühren von den Parteien getragen werden. Bei kleinen Streitwerten kann ein Schiedsverfahren unverhältnismäßig sein. Der wirtschaftliche Vorteil liegt in der Regel in der kürzeren Verfahrensdauer, der Vertraulichkeit und – bei internationalen Sachverhalten – der erleichterten Vollstreckbarkeit. Die genaue Kostenanforderung hängt von Streitwert, Institution und Schiedsrichterhonoraren ab; eine pauschale Aussage ist nicht möglich.

Können Gesellschafterstreitigkeiten in einer GmbH durch Schiedsklauseln erfasst werden?

Ja, grundsätzlich schon. Die gefestigte Senatsrechtsprechung hat jedoch spezifische Anforderungen entwickelt: Für Beschlussmängelstreitigkeiten müssen alle Gesellschafter an der Schiedsvereinbarung beteiligt sein und die Möglichkeit erhalten, am Verfahren mitzuwirken. Standard-Schiedsklauseln aus Musterverträgen erfüllen diese Anforderungen häufig nicht. Eine auf den Gesellschaftsvertrag zugeschnittene, anwaltlich formulierte Klausel ist in diesem Bereich zwingend erforderlich.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in streitigen Verfahren und Schiedsverfahren – von der Gestaltung der Schiedsklausel über die Verhandlung bis zur Vollstreckung von Schiedssprüchen im In- und Ausland. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät regelmäßig inhabergeführte Unternehmen, Familiengesellschaften und internationale Mittelständler bei der vertraglichen Absicherung und der Durchführung von Schiedsverfahren. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Julia Falk

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Schiedsklauselgestaltung. Ihr konkretes Vertragswerk erfordert eine individuelle Prüfung von Struktur, Partnerbeziehung und anwendbarem Recht. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und Vertragsklauseln schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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