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Schiedsklausel im Vertrag richtig gestalten – rechtliche Würdigung

Schiedsklausel im Vertrag richtig gestalten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Liefervertrag über mehrere Millionen Euro steht kurz vor dem Abschluss. Die Verhandlungspartner sind sich einig – doch über eine Frage streiten die Rechtsabteilungen: Soll ein staatliches Gericht oder ein Schiedsgericht über künftige Streitigkeiten entscheiden? Die Wahl ist folgenreich. Eine schlecht formulierte Schiedsklausel kann im Ernstfall die gesamte Streitigkeitsbeilegung lähmen, Parallelverfahren provozieren oder dem Gegner ein taktisches Mittel in die Hand geben.

Eine Schiedsklausel im Vertrag richtig zu gestalten bedeutet: die Zuständigkeit eines privaten Schiedsgerichts anstelle staatlicher Gerichte verbindlich, eindeutig und vollstreckungsfähig zu vereinbaren. Die Rechtsgrundlagen finden sich in den §§ 1029 ff. ZPO (Zivilprozessordnung), ergänzt durch die jeweiligen Schiedsordnungen anerkannter Institutionen. Eine wirksame Klausel benennt mindestens Schiedsort, Schiedsordnung, Anzahl der Schiedsrichter und das anwendbare materielle Recht – wer diese vier Eckpunkte sorgfältig setzt, legt den Grundstein für ein effizientes, vertrauliches Verfahren. Der folgende Beitrag analysiert die Anforderungen an eine rechtssichere Schiedsklausel, zeigt typische Fehlerquellen, beleuchtet die verfahrensrechtlichen Konsequenzen und gibt Mittelständlern eine strukturierte Handlungsempfehlung an die Hand.

Warum Schiedsverfahren für den Mittelstand relevant sind – und warum die Klausel entscheidet

Schiedsverfahren sind kein Instrument allein für Konzerne. In der Mandatspraxis sehen wir zunehmend, dass inhabergeführte Unternehmen, Familienholdings und mittelständische Zulieferer Schiedsklauseln in ihre Liefer-, Kooperations- und Unternehmenskaufverträge aufnehmen – häufig auf Druck der Gegenseite, ohne die Tragweite vollständig zu erfassen.

Dabei bietet das Schiedsverfahren gegenüber dem staatlichen Zivilprozess strukturelle Vorteile: Vertraulichkeit des Verfahrens, Wahl branchenkundiger Schiedsrichter, Flexibilität im Verfahrensablauf und – bei internationalen Sachverhalten – die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs in über 170 Staaten nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958. Doch diese Vorteile entfalten sich nur dann, wenn die Schiedsklausel handwerklich einwandfrei formuliert ist.

Was passiert, wenn die Klausel lückenhaft ist? Das Schiedsgericht kann seine Zuständigkeit verneinen. Das staatliche Gericht, bei dem parallel Klage erhoben wird, kann die Einrede des Schiedsverfahrens zurückweisen (§ 1032 ZPO). Im schlimmsten Fall führen beide Wege gleichzeitig – ein Szenario, das Kosten multipliziert und Entscheidungen blockiert.

Rechtsgrundlagen: Was §§ 1029 ff. ZPO für die Vertragsgestaltung bedeuten

Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist im Zehnten Buch der ZPO kodifiziert (§§ 1025–1066 ZPO) und orientiert sich eng am UNCITRAL-Modellgesetz. Die zentrale Norm für die Vertragsgestaltung ist § 1029 ZPO: Danach ist eine Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis entstanden sind oder künftig entstehen werden, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

Aus dieser Legaldefinition folgen drei Formerfordernisse, die § 1031 ZPO konkretisiert: Die Schiedsvereinbarung muss in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument enthalten sein oder in Schriftstücken ausgetauscht werden, die eine Vereinbarung belegen. Für Verbraucher gilt eine strengere Formvorschrift (gesondertes Dokument, eigenhändige Unterzeichnung, § 1031 Abs. 5 ZPO) – für den unternehmerischen Verkehr, den Adressatenkreis dieses Beitrags, genügt die Schriftform im weiteren Sinne, also auch E-Mail-Wechsel oder Bestätigungsschreiben, sofern der Inhalt eindeutig auf eine Schiedsabrede schließen lässt.

Praktisch bedeutsam ist die Unterscheidung zwischen Schiedsklausel und Schiedsabrede: Die Schiedsklausel ist in den Hauptvertrag integriert; die Schiedsabrede ist ein separater Vertrag. Beide sind zulässig. Die Klausel hat den Vorteil der Untrennbarkeit; die Abrede ermöglicht es, ein bestehendes Vertragsverhältnis nachträglich dem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt die Schiedsklausel als eigenständige Vereinbarung: Selbst wenn der Hauptvertrag nichtig ist, bleibt die Schiedsklausel grundsätzlich wirksam – das sogenannte Trennungsprinzip (Separabilitätsdoktrin).

Welche Mindestanforderungen muss eine Schiedsklausel erfüllen?

Eine wirksame Schiedsklausel braucht keinen Roman. Sie muss aber vier Kernelemente enthalten, die zugleich die häufigsten Fehlerquellen markieren.

Erstens: der Geltungsbereich. Welche Streitigkeiten sollen erfasst sein? Eine zu enge Formulierung – „nur Streitigkeiten aus der Preisabrede" – lässt Gewährleistungs- oder Schadensersatzklagen vor staatlichen Gerichten offen. Eine zu weite Formulierung – „sämtliche Ansprüche welcher Art auch immer" – kann schiedsfremde Materien wie Strafrecht oder bestimmte Insolvenzverfahren einbeziehen, die nicht schiedsfähig sind (§ 1030 ZPO). Empfehlenswert ist die Formel: „alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Gültigkeit, Auslegung, Durchführung und Beendigung".

Zweitens: der Schiedsort. Der Schiedsort (§ 1043 ZPO) ist keine geografische Bequemlichkeit, sondern eine zentrale Rechtsentscheidung. Er bestimmt, welches staatliche Gericht Hilfs- und Kontrollkompetenzen ausübt – insbesondere bei der Aufhebungsklage (§ 1059 ZPO) und bei einstweiligen Maßnahmen. Frankfurt am Main und München sind in der deutschen Institutionspraxis etabliert; Zürich, Wien oder Paris kommen bei internationalen Verträgen in Betracht.

Drittens: die Anzahl der Schiedsrichter. Ein Einzelschiedsrichter ist schneller und günstiger; ein Dreierschiedsgericht bietet mehr Gewähr bei komplexen Sachverhalten. Fehlt eine Regelung, gilt nach § 1034 Abs. 1 ZPO ein Dreierschiedsgericht als vereinbart.

Viertens: die Schiedsordnung. Institutionelle Schiedsordnungen (DIS, ICC, VIAC, SCC) stellen einen vollständigen Verfahrensrahmen bereit. Ad-hoc-Verfahren nach UNCITRAL-Schiedsordnung sind flexibler, erfordern aber mehr Eigenorganisation. In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen, die sich für eine institutionelle Klausel entscheiden, weil der administrative Aufwand im Streitfall erheblich sinkt.

Wann ist eine Schiedsklausel unwirksam – und was folgt daraus?

Die häufigsten Unwirksamkeitsgründe lassen sich in drei Kategorien bündeln: Formverstoß, sachlicher Fehler und Pathologie der Klausel.

Ein Formverstoß liegt vor, wenn die Klausel für einen Verbraucher in ein kaufmännisches AGB-Werk integriert wurde, ohne die besonderen Anforderungen des § 1031 Abs. 5 ZPO zu beachten. Für rein unternehmerische Verträge ist die Hürde geringer; dennoch raten wir, die Schiedsklausel optisch hervorzuheben und gesondert zu unterzeichnen – schon um spätere Einwände abzuschneiden.

Ein sachlicher Fehler entsteht, wenn nicht schiedsfähige Gegenstände erfasst werden (§ 1030 ZPO). Als Beispiel: Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Gesellschafterversammlung einer GmbH sind nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eingeschränkt schiedsfähig; es bedarf besonderer Schutzmechanismen, die alle Gesellschafter einbeziehen. Wer diese Besonderheit übersieht, erhält möglicherweise einen Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarerklärung das Oberlandesgericht verweigert.

Die pathologische Klausel ist in der Praxis der häufigste Fall. Darunter versteht man Klauseln, die widersprüchlich, mehrdeutig oder undurchführbar sind – etwa weil eine nicht existente Institution benannt wird, die Anzahl der Schiedsrichter mit der Benennungsmethode unvereinbar ist oder der Schiedsort mit dem Recht einer anderen Institution kollidiert. Gerichte bemühen sich zwar um eine salvatorische Auslegung; sicher ist das nicht.

Ist die Schiedsklausel unwirksam, steht dem Beklagten die Schiedseinrede (§ 1032 ZPO) nicht zur Verfügung. Das staatliche Gericht erklärt sich für zuständig, das Schiedsverfahren läuft in eine Sackgasse. Nach unserer Erfahrung entstehen in solchen Situationen besonders kostspielige Zulässigkeitsdebatten, die den eigentlichen Sachstreit jahrelang blockieren.

Schiedsklausel und Rechtswahl: Welches Recht gilt im Streitfall?

Eine Schiedsklausel regelt das Wie der Streitbeilegung. Das Was – also das auf den Hauptvertrag anwendbare materielle Recht – ist eine separate Frage, die in der Praxis oft zusammen mit der Schiedsklausel verhandelt wird, aber rechtssystematisch eigenständig ist.

Schiedsgerichte wenden nach § 1051 ZPO das von den Parteien gewählte Recht an. Fehlt eine Rechtswahl, bestimmt das Schiedsgericht das anwendbare Recht nach pflichtgemäßem Ermessen. Das klingt flexibel, ist aber ein Risiko: Ein Schiedstribunal mit Sitz in Wien, besetzt mit Schiedsrichtern unterschiedlicher Nationalität, könnte im Zweifel auf ein anderes Recht verweisen als das, auf das der deutsche Mittelständler vertraut hatte.

Empfehlung: Rechtswahl und Schiedsklausel gemeinsam verhandeln. Die Klausel sollte lauten: „Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach der [Schiedsordnung] von einem Schiedsgericht mit Sitz in [Ort] endgültig entschieden." Der explizite Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) ist gerade im deutsch-internationalen Warenhandel wichtig: Das CISG gilt kraft Gesetzes, sofern nicht explizit abgewählt.

Institutionelle Schiedsordnungen im Vergleich: DIS, ICC und VIAC

Welche Institution passt zu welchem Vertrag? Die Wahl der Schiedsordnung prägt das gesamte Verfahren, von der Schiedsrichterliste über die Verfahrensgebühren bis zur durchschnittlichen Verfahrensdauer.

Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) mit Sitz in Köln und Berlin ist die erste Adresse für Sachverhalte mit überwiegendem Deutschland-Bezug. Die DIS-Schiedsordnung 2018 ist modern, schlank und auf Effizienz ausgelegt. Sie sieht unter anderem ein Early Dismissal-Verfahren vor, mit dem offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge ohne aufwendige Hauptverhandlung abgewiesen werden können.

Die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris ist die weltweit meistgenutzte Schiedsinstitution für internationale Handelsstreitigkeiten. Die Terms of Reference – ein Prozessdokument, auf das sich Parteien und Schiedsgericht zu Beginn einigen – sorgen für Struktur, erhöhen aber den administrativen Aufwand und damit die Vorlaufzeit. Der Verwaltungsgerichtsstand der ICC liegt in Paris; das berührt jedoch nicht den Schiedsort, der frei gewählt werden kann.

Der Internationale Schiedsgerichtshof Wien (VIAC) ist in grenzüberschreitenden Sachverhalten mit mittel- und osteuropäischen Partnern oft die pragmatischere Wahl. Die VIAC-Schiedsordnung wird für ihre Zugänglichkeit und die qualitativ hochwertigen Schiedsrichterlisten geschätzt.

Für Streitigkeiten mit geringerem Streitwert bieten die DIS und der VIAC vereinfachte Schnellverfahren an, die deutlich kostengünstiger sind als ein reguläres Dreier-Schiedsgericht. Welche Institution im konkreten Fall die richtige ist, hängt von Streitwert, Branche, Geografie und dem Prozessverhalten der Gegenseite ab.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus Süddeutschland, das einen langjährigen Rahmenliefervertrag mit einem osteuropäischen Abnehmer abgeschlossen hatte. Die Schiedsklausel im ursprünglichen Vertrag verwies auf eine Institution, die ihre Schiedsordnung zwischenzeitlich grundlegend reformiert hatte, ohne dass die Parteien die Klausel angepasst hatten. Als ein Streit über die Abnahme einer Sonderserie eskalierte, verweigerte die Institution ihre Zuständigkeit mit dem Hinweis, die Klausel entspreche nicht mehr der aktuellen Musterformulierung. Ausgangslage: Drohender Zuständigkeitsstreit zwischen VIAC und staatlichem Gericht. Vorgehen: Die Kanzlei entwickelte eine Klärungsvereinbarung, mit der beide Parteien die Zuständigkeit des VIAC nachträglich konsolidierten und das anwendbare Recht bestätigten. Ergebnis: Das Schiedsverfahren konnte fristgerecht eingeleitet werden; die Zuständigkeitsfrage wurde durch die nachträgliche Vereinbarung beseitigt. Eine Lehre aus diesem Fall: Vertragspflege bei Schiedsklauseln ist kein einmaliger Akt, sondern eine kontinuierliche Aufgabe.

Einstweiliger Rechtsschutz: Was gilt neben dem Schiedsverfahren?

Eine der häufigsten Missverständnisse in der Praxis: Die Wahl des Schiedsverfahrens schließt einstweiligen Rechtsschutz durch staatliche Gerichte nicht aus. § 1041 ZPO erlaubt dem Schiedsgericht selbst, vorläufige oder sichernde Maßnahmen anzuordnen, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Parallel dazu bleibt gemäß § 1033 ZPO die Zuständigkeit staatlicher Gerichte für einstweilige Maßnahmen unberührt.

Das klingt komfortabel, birgt aber einen Fallstrick: Wenn die Schiedsklausel die Befugnis des Schiedsgerichts zu vorläufigen Maßnahmen einschränkt oder ausschließt, muss das ausdrücklich formuliert werden. Andernfalls entstehen parallele Verfahren, deren Anordnungen einander widersprechen können. In unserer Beratungspraxis empfehlen wir, die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes explizit in die Schiedsklausel aufzunehmen – entweder durch Verweis auf die entsprechende Norm der gewählten Schiedsordnung oder durch eine eigenständige Regelung.

Welche Gerichte sind für staatliche Eilmaßnahmen zuständig? Das bestimmt sich nach dem Schiedsort und den allgemeinen Regeln der ZPO. Bei einem Schiedsort in Deutschland ist das Landgericht des Schiedsorts zuständig (§ 1062 ZPO). Bei ausländischem Schiedsort gelten die lex fori-Regeln des jeweiligen Staates.

Schiedsklausel im M&A-Kontext: Gesellschaftsverträge und Unternehmenskaufverträge

Im Gesellschafts- und Transaktionsrecht stellt die Schiedsklausel besondere Anforderungen, die über den Standardfall des Handelsvertrags deutlich hinausgehen. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Beschlussmängelstreitigkeiten in GmbH-Gesellschaftsverträgen nur dann schiedsfähig, wenn die Schiedsvereinbarung sicherstellt, dass alle Gesellschafter an dem Verfahren beteiligt werden können und ein Schiedsgericht unter Wahrung rechtsstaatlicher Mindeststandards entscheidet. Andernfalls droht die Aufhebung des Schiedsspruchs durch das Oberlandesgericht (§ 1059 ZPO) wegen Verstoßes gegen den ordre public.

Bei Unternehmenskaufverträgen (Share Purchase Agreements und Asset Purchase Agreements) sind Schiedsklauseln heute nahezu Standard. Hier empfiehlt sich regelmäßig eine Dreistufenarchitektur: erstens eine Eskalationspflicht (verpflichtende Senior-Verhandlung zwischen Geschäftsführern), zweitens fakultative Mediation und drittens institutionelles Schiedsverfahren. Diese Eskalationsleiter spart im Regelfall Zeit und Kosten; für echte Pattsituationen steht das Schiedsgericht bereit.

Für Earn-out-Klauseln (variable, ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile) empfehlen wir eine Sonderregelung: Die Feststellung des Kaufpreisbestandteils sollte einem sachverständigen Dritten (Expert Determination) übertragen werden, nicht dem Schiedsgericht. Das Expert-Determination-Verfahren ist schneller, günstiger und für rein rechnerische Fragen besser geeignet; das Schiedsgericht bleibt für Rechtsfragen der Klauselauslegung reserviert.

Vollstreckung des Schiedsspruchs: national und international

Ein Schiedsspruch ist kein Selbstzweck. Er muss vollstreckt werden können. Im Inland stellt das Oberlandesgericht auf Antrag die Vollstreckbarkeit fest (§ 1060 ZPO). International greift das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958, dem heute über 170 Staaten angehören – darunter alle bedeutenden Handelsnationen.

Die wichtigsten Aufhebungsgründe nach § 1059 ZPO, die zugleich Versagungsgründe für die Vollstreckbarerklärung sind, lassen sich auf drei Kernfälle komprimieren: erstens Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung, zweitens schwerwiegende Verfahrensverstöße (insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs) und drittens Verstoß gegen den ordre public. Wer die Schiedsklausel von Anfang an sorgfältig gestaltet, schließt den ersten und häufigsten Aufhebungsgrund von vornherein aus.

In der Praxis beobachten wir, dass Vollstreckungsprobleme sich häufig aus der Schiedsortfrage ergeben: Wurde ein Schiedsort in einem Staat gewählt, der dem New Yorker Übereinkommen nicht beigetreten ist oder dessen Gerichte Schiedssprüche im Einzelfall restriktiv behandeln, kann die Vollstreckung scheitern oder sich dramatisch verzögern. Die Schiedsortentscheidung ist mithin auch eine Vollstreckungsstrategie.

Typische Fehlerquellen und wie man sie vermeidet – eine Entscheidungsmatrix

Die Praxis zeigt ein wiederkehrendes Muster von Gestaltungsfehlern, die sich mit einer einfachen Strukturierung vermeiden lassen:

Konstellation A – Fehlendes Schiedsinstitut, nur „Schiedsverfahren vereinbart": Instrument: Ad-hoc-Schiedsverfahren nach § 1029 ZPO. Risiko: Einigungszwang über Verfahrensordnung im Streitfall; kein institutioneller Rückhalt. Empfehlung: immer eine Institution benennen.

Konstellation B – Klausel greift auf veraltete Schiedsordnung zurück: Instrument: Auslegung durch das Schiedsgericht. Risiko: Zuständigkeitsstreit, Verzögerung. Empfehlung: Klausel bei jeder Vertragsrevision prüfen; dynamischen Verweis auf „die jeweils gültige Schiedsordnung" verwenden.

Konstellation C – Kein Schiedsort festgelegt: Instrument: § 1043 Abs. 1 ZPO – das Schiedsgericht bestimmt den Ort. Risiko: Verlust der staatlichen Kontrollzuständigkeit eines bevorzugten Forums. Empfehlung: Schiedsort ausdrücklich benennen.

Konstellation D – Gesellschaftsvertrag ohne Beteiligungsmechanismus für alle Gesellschafter: Instrument: Schiedsverfahren nach modifizierter DIS-Empfehlung für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten. Risiko: Aufhebung des Schiedsspruchs, ordre-public-Verstoß. Empfehlung: DIS-Mustertexte für Gesellschaftsverträge als Ausgangspunkt verwenden.

Nach unserer Erfahrung liegt die größte Gefahr nicht in der absichtlichen Lückenhaftigkeit einer Klausel, sondern in der unreflektierten Übernahme von Musterklauseln, die für einen anderen Vertragstyp entwickelt wurden. Eine Klausel, die für einen internationalen Rohstoffvertrag passt, kann für einen deutschen GmbH-Gesellschaftsvertrag unzulänglich oder gar schädlich sein.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Schiedsklauselgestaltung. Ihr konkreter Vertragsentwurf erfordert die Prüfung der individuellen Vereinbarungsstruktur, der beteiligten Parteien und des angestrebten Vollstreckungsregimes. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Prozessuale Wechselwirkungen: Schiedseinrede, Rügeverlust und Kompetenz-Kompetenz

Wer eine wirksame Schiedsklausel hat, muss sie auch prozessual geltend machen. Erhebt die Gegenseite dennoch Klage vor dem staatlichen Gericht, muss der Beklagte die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO spätestens gleichzeitig mit seiner Klageerwiderung erheben – also vor der Verhandlung zur Hauptsache. Geschieht das nicht, ist die Einrede verbraucht. Das staatliche Gericht bleibt dann zuständig, auch wenn eine wirksame Schiedsklausel vorliegt.

Umgekehrt kann das Schiedsgericht über seine eigene Zuständigkeit entscheiden – das ist das Prinzip der Kompetenz-Kompetenz (§ 1040 ZPO). Das Schiedsgericht prüft selbst, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht. Bestreitet eine Partei die Zuständigkeit, entscheidet das Schiedsgericht zunächst durch Zwischenentscheid; staatliche Gerichte prüfen diese Frage erst im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nach. Dieser Mechanismus stärkt die Autarkie des Schiedsverfahrens, setzt aber voraus, dass das Schiedsgericht ordnungsgemäß konstituiert ist.

Ein weiterer prozessualer Aspekt, der in der Praxis unterschätzt wird: der Rügeverlust nach § 1027 ZPO. Verstößt eine Partei im Schiedsverfahren gegen eine verfahrensrechtliche Vorschrift, ohne dies unverzüglich zu rügen, verliert sie das Recht, diesen Verstoß später im Aufhebungsverfahren geltend zu machen. Frühzeitiges und konsequentes Einwenden ist daher nicht nur taktisch sinnvoll, sondern rechtlich notwendig.

Die vorstehende Darstellung betrifft die allgemeinen prozessualen Rahmenbedingungen. Die Prüfung, ob in Ihrem laufenden Verfahren Rügen erhoben oder Einreden geltend gemacht werden müssen, erfordert die sofortige anwaltliche Analyse. Zur Klärung, wie die prozessualen Mechanismen auf Ihre Situation wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Schiedsklausel im Vertrag

Was ist der Unterschied zwischen einer Schiedsklausel und einer Schiedsabrede?

Die Schiedsklausel ist in den Hauptvertrag integriert und bildet mit ihm eine Urkunde. Die Schiedsabrede ist ein selbstständiger Vertrag, der auch nachträglich geschlossen werden kann, um ein bestehendes Vertragsverhältnis dem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Beide Formen sind nach § 1029 ZPO gleichwertig wirksam. In der Praxis überwiegt die Klausel, weil sie unverlierbar mit dem Hauptvertrag verknüpft ist und keine gesonderte Unterzeichnung erfordert.

Kann eine Schiedsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden?

Im unternehmerischen Verkehr (B2B) ist eine Schiedsklausel in AGB grundsätzlich wirksam, wenn sie klar formuliert ist und den AGB-rechtlichen Anforderungen der §§ 305 ff. BGB standhält. Für Verbraucherverträge gilt der strengere § 1031 Abs. 5 ZPO: Die Klausel muss in einem gesonderten Dokument enthalten und eigenhändig unterzeichnet sein. Diese Unterscheidung ist in Mischverträgen – etwa bei Franchise-Systemen mit privaten Franchisenehmern – besonders sorgfältig zu beachten.

Was passiert, wenn das vereinbarte Schiedsinstitut nicht mehr existiert?

Benennt eine Schiedsklausel eine Institution, die ihre Tätigkeit eingestellt hat oder deren Schiedsordnung sich grundlegend geändert hat, droht eine pathologische Klausel. Staatliche Gerichte bemühen sich um eine ergänzende Auslegung, um den Parteiwillen zu rekonstruieren; gelingt das nicht, kann die Klausel undurchführbar sein. Zur Vorbeugung empfiehlt sich ein dynamischer Verweis auf „die jeweils gültige Fassung der Schiedsordnung" sowie eine Überprüfungsklausel bei jeder wesentlichen Vertragsänderung.

Ist ein Schiedsspruch in anderen Ländern vollstreckbar?

Ja, wenn der Schiedsort in einem Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens von 1958 liegt – und das trifft auf über 170 Staaten zu, darunter alle bedeutenden Handelsnationen. Der Schiedsspruch muss im Vollstreckungsland durch ein lokales Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Die Versagungsgründe sind im New Yorker Übereinkommen abschließend geregelt und eng ausgelegt. Im Vergleich zu ausländischen Urteilen staatlicher Gerichte ist die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen international deutlich verlässlicher.

Schließt eine Schiedsklausel einstweiligen Rechtsschutz aus?

Nein. Nach § 1033 ZPO bleibt die Zuständigkeit staatlicher Gerichte für einstweilige Maßnahmen unberührt, auch wenn eine Schiedsklausel existiert. Parallel dazu kann das Schiedsgericht nach § 1041 ZPO selbst vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen. Ob der einstweilige Rechtsschutz beim staatlichen Gericht oder beim Schiedsgericht sinnvoller ist, hängt von der Eilbedürftigkeit, der Verfügbarkeit von Schiedsrichtern und der Art der beantragten Maßnahme ab – und sollte vertraglich vorgeklärt werden.

Welche Klausel empfiehlt sich für einen mittelständischen Liefervertrag mit internationalem Bezug?

Eine bewährte Grundstruktur für internationale Lieferverträge lautet: Benennung der DIS- oder ICC-Schiedsordnung, Schiedsort Frankfurt am Main oder Zürich, ein Einzelschiedsrichter bei Streitwerten bis zu einem mittleren sechsstelligen Betrag und drei Schiedsrichter darüber, Verfahrenssprache Deutsch oder Englisch, materiell anwendbares Recht Deutschland unter Ausschluss des CISG. Diese Struktur deckt die Kernanforderungen ab; im Einzelfall sind Anpassungen an Branche, Gegenpartei und Vollstreckungsregime notwendig.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in der Gestaltung und Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen sowie in streitigen Verfahren vor Schieds- und staatlichen Gerichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei deckt das gesamte Spektrum von der Vertragsgestaltung über das laufende Schiedsverfahren bis zur Vollstreckbarerklärung ab – mit direktem Mandatszugang und ohne intermediäre Strukturen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Julia Falk

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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