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Schiedsklausel im Vertrag richtig gestalten – Rechtslage und Optionen

Schiedsklausel im Vertrag richtig gestalten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Maschinenbauunternehmen aus Bayern schließt einen Liefervertrag mit einem osteuropäischen Generalunternehmer über mehrere Millionen Euro. Im Streitfall – ein Zahlungsausfall nach Teillieferung – stellt sich heraus: Die Schiedsklausel im Vertrag ist so weit gefasst, dass kein institutionelles Schiedsgericht zuständig ist und die Klausel nach deutschem Recht möglicherweise unwirksam ist. Das ordentliche Gericht verweist auf die Schiedsvereinbarung; das Schiedsgericht lehnt die Zuständigkeit ab. Der Unternehmer sitzt in einer verfahrensrechtlichen Sackgasse.

Eine rechtswirksame Schiedsklausel im Vertrag setzt eine formgerechte, inhaltlich bestimmte Schiedsvereinbarung nach §§ 1029 ff. ZPO voraus. Sie muss mindestens die Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands, den Schiedsort, die Anzahl der Schiedsrichter sowie – bei institutionellen Schiedsverfahren – die Bezugnahme auf eine anerkannte Schiedsordnung enthalten. Fehlt eines dieser Elemente oder enthält die Klausel widersprüchliche Regelungen, riskieren Unternehmer die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und den Ausschluss staatlicher Gerichtsbarkeit zugleich.

Dieser Beitrag analysiert den geltenden Rechtsrahmen, zeigt die häufigsten Gestaltungsfehler im Mittelstand, erörtert die Vor- und Nachteile institutioneller gegenüber Ad-hoc-Schiedsverfahren und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für die Vertragsgestaltung und Verfahrenssteuerung.

Rechtsgrundlagen der Schiedsvereinbarung nach deutschem Recht

Die Schiedsvereinbarung ist im deutschen Recht als eigenständiges Rechtsinstitut in den §§ 1029 bis 1066 ZPO geregelt. Sie ist die vertragliche Grundlage jedes Schiedsverfahrens und entfaltet eine doppelte Wirkung: Sie begründet die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und schließt – im Rahmen der Kompetenz-Kompetenz (das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine eigene Zuständigkeit) – die staatliche Gerichtsbarkeit aus, solange die Vereinbarung wirksam ist.

Nach § 1029 Abs. 1 ZPO ist eine Schiedsvereinbarung die Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis entstanden sind oder künftig entstehen werden, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Entscheidend ist die hinreichende Bestimmtheit des Rechtsverhältnisses: eine zu weite Formulierung wie „alle Streitigkeiten aus unserer Geschäftsbeziehung" kann zwar wirksam sein, schafft aber Auslegungsrisiken.

Formerfordernis § 1031 ZPO: Zwischen Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts genügt nach § 1031 Abs. 5 ZPO die Schriftform in einem von beiden Parteien unterzeichneten Dokument. Relevant für die Praxis: Eine Schiedsklausel in AGB ist gegenüber Verbrauchern nach § 1031 Abs. 5 ZPO nur wirksam, wenn sie in einem gesonderten Dokument unterzeichnet wird. Im B2B-Bereich ist die Formhürde damit deutlich niedriger, aber nicht inexistent. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Schiedsklauseln, die zwar per E-Mail ausgetauscht worden sind, bei denen aber die beiderseitige Unterzeichnung eines einheitlichen Dokuments fehlt – was in grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Unwirksamkeit führen kann.

Das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 (NYÜ), dem weit über 170 Staaten angehören, setzt für die grenzüberschreitende Vollstreckung von Schiedssprüchen ebenfalls voraus, dass eine wirksame Schiedsvereinbarung existiert. Auch insofern wirkt sich jeder Gestaltungsfehler im Inland unmittelbar auf die Vollstreckbarkeit im Ausland aus.

Was muss eine wirksame Schiedsklausel zwingend enthalten?

Die ZPO lässt den Parteien erheblichen Gestaltungsspielraum. Gleichwohl gibt es einen harten Kern von Elementen, deren Fehlen die Schiedsklausel unwirksam macht oder deren Fehlen im Streitfall zu monatelanger Verfahrensverzögerung führt.

Erstens: die Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands. Nicht alle Rechtsstreitigkeiten können Schiedsverfahren unterworfen werden. Nach § 1030 ZPO sind vermögensrechtliche Ansprüche generell schiedsfähig. Familienrechtliche Statussachen (Ehescheidung, Abstammung) und bestimmte arbeitsrechtliche Streitigkeiten hingegen nicht oder nur eingeschränkt. Für den Mittelstand relevant: Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH sind nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung schiedsfähig, sofern bestimmte Anforderungen an die Schiedsvereinbarung erfüllt sind (Recht aller Gesellschafter auf Beteiligung am Schiedsverfahren; daher zwingend satzungsmäßige Schiedsklausel empfehlenswert).

Zweitens: der Schiedsort. Er bestimmt das anwendbare nationale Verfahrensrecht, den zuständigen staatlichen Gericht zur Unterstützung des Schiedsverfahrens (z. B. für die Benennung von Schiedsrichtern) und die Nationalität des Schiedsspruchs im Sinne des NYÜ. Fehlt die Angabe des Schiedsorts, wird er im institutionellen Verfahren häufig von der Schiedsinstitution festgelegt; im Ad-hoc-Verfahren hingegen kann dies zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.

Drittens: die Anzahl der Schiedsrichter. § 1034 ZPO sieht im Zweifel drei Schiedsrichter vor; für wirtschaftliche Streitigkeiten mittlerer Größenordnung ist ein Einzelschiedsrichter jedoch häufig kosten- und zeiteffizienter. Die Parteien sollten dies explizit vereinbaren. Fehlt die Regelung, entstehen Kosten für ein Dreierschiedsgericht, das bei einem Streitwert von unter einer Million Euro wirtschaftlich kaum sinnvoll ist.

Viertens – bei institutionellen Schiedsverfahren zwingend: die Bezugnahme auf eine konkrete Schiedsordnung. Eine Klausel, die nur auf „Schiedsverfahren nach der ICC" verweist, ohne die vollständige offizielle Bezeichnung oder den aktuellen Stand der Schiedsordnung anzugeben, kann in der Praxis zu Auslegungsstreitigkeiten führen. Nach unserer Erfahrung empfehlen wir die Verwendung der Musterschiedsklauseln der jeweiligen Institution (ICC, DIS, VIAC, SCC) wörtlich – und ausschließlich mit den von der Institution freigegebenen Ergänzungen.

Institutionelles Schiedsverfahren oder Ad-hoc-Schiedsverfahren?

Die Wahl zwischen institutionellem und Ad-hoc-Schiedsverfahren ist eine der strategisch bedeutsamsten Entscheidungen bei der Vertragsgestaltung. Beide Varianten sind nach deutschem Recht zulässig; sie unterscheiden sich grundlegend in der Kostenstruktur, der Verfahrenssicherheit und der internationalen Anerkennung.

Im institutionellen Schiedsverfahren administriert eine anerkannte Schiedsinstitution das Verfahren. In Deutschland ist die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) die wichtigste Adresse; international sind ICC (Paris), VIAC (Wien), SCC (Stockholm) und LCIA (London) die bedeutendsten Institutionen. Die Schiedsinstitution prüft die Schiedsklausel, bestimmt im Bedarfsfall fehlende Schiedsrichter, überwacht Fristen und nimmt in bestimmten Institutionen (z. B. ICC) eine summarische Prüfung des Schiedsspruchs vor (Scrutiny). Diese administrative Unterstützung kostet eine Administrations- und Bearbeitungsgebühr, die sich am Streitwert orientiert. Für Transaktionen mit grenzüberschreitendem Bezug im Mittelstand – etwa im Maschinen- und Anlagenbau, im Handel oder bei internationalen Dienstleistungsverträgen – ist das institutionelle Verfahren regelmäßig vorzuziehen.

Das Ad-hoc-Schiedsverfahren unterliegt keiner institutionellen Aufsicht. Die Parteien bestimmen Verfahrensregeln, Schiedsrichter und Fristen selbst oder verweisen auf eine neutrale Regelungsgrundlage wie die UNCITRAL-Schiedsordnung. Vorteil: kein Institutionshonorar. Nachteil: Bei Konflikten über die Bestellung von Schiedsrichtern oder über Verfahrensfragen ist die Flexibilität ebenso ein Risikofaktor. In der Mandatspraxis sehen wir Ad-hoc-Klauseln vor allem in langfristigen Rahmenverträgen zwischen langjährigen Geschäftspartnern mit vergleichbarer Verhandlungsmacht und juristisch erfahrenen Teams auf beiden Seiten.

Welches Modell das richtige ist, hängt von Streitwert, Branche, Internationalität und dem zu erwartenden Konfliktpotenzial ab. Eine Faustregel: Bei Streitwerten unter rund 100.000 Euro und rein nationalen Sachverhalten ist ein staatliches Gericht häufig kosteneffizienter. Schiedsverfahren entfalten ihre Vorteile – Vertraulichkeit, Fachexpertise der Schiedsrichter, Vollstreckbarkeit nach dem NYÜ, Parteiautonomie – vor allem bei Streitwerten ab mehreren hunderttausend Euro und grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Häufige Gestaltungsfehler im Mittelstand und ihre Folgen

In der Beratungspraxis zeigt sich ein wiederkehrendes Muster: Schiedsklauseln werden beim Vertragsschluss unter Zeitdruck formuliert oder unkritisch aus Musterverträgen übernommen, ohne sie auf den konkreten Einzelfall zuzuschneiden. Die Folgen können gravierend sein.

Pathologische Schiedsklauseln ist der Fachbegriff für Schiedsvereinbarungen, die zwar eine Schiedsabsicht erkennen lassen, aber so unbestimmt, widersprüchlich oder unvollständig sind, dass sie entweder unwirksam sind oder zu monatelanger Zuständigkeitsdiskussion führen. Ein klassisches Beispiel: „Alle Streitigkeiten werden durch Schiedsverfahren nach den Regeln der Handelskammer [ohne weitere Angabe] entschieden." Welche Handelskammer? Welche Schiedsordnung? In welchem Land? Solche Klauseln können vor einem staatlichen Gericht für unwirksam erklärt werden, was bedeutet: Die staatliche Gerichtsbarkeit ist doch zuständig – aber möglicherweise in einer für die eine Partei ungünstigen Jurisdiktion.

Ein weiterer Fehler betrifft die Wahl des anwendbaren Rechts. Viele Schiedsklauseln regeln nur das Verfahrensstatut (also die Schiedsordnung), nicht aber das materielle Recht, nach dem der Streit inhaltlich entschieden werden soll. Fehlt eine Rechtswahl, bestimmt das Schiedsgericht das anzuwendende materielle Recht nach eigenem Ermessen, was zu überraschenden Ergebnissen führen kann – insbesondere bei internationalen Verträgen, auf die das UN-Kaufrecht (CISG) anwendbar sein könnte, das nicht immer den Interessen einer Partei entspricht.

Ebenso problematisch sind mehrstufige Streitbeilegungsklauseln ohne klare Stufenfolge. Formulierungen wie „Die Parteien verpflichten sich, Streitigkeiten zunächst durch Verhandlungen und sodann durch Schiedsverfahren beizulegen" sind der Sache nach sinnvoll, aber rechtlich gefährlich, wenn nicht definiert ist, wann die Verhandlungsphase als gescheitert gilt und die Schiedsphase beginnt. Eine klar definierte Stufenfolge – z. B. 30-tägige Verhandlungspflicht, anschließend Schiedsklage – ist hier unerlässlich.

Schließlich: die Sprache des Schiedsverfahrens. In internationalen Verträgen wird die Verfahrenssprache häufig nicht vereinbart. Das führt dazu, dass das Schiedsgericht über die Sprache entscheidet – und zwar möglicherweise zugunsten der englischsprachigen Partei, was für das mittelständische Unternehmen aus Deutschland erhebliche Mehrkosten (Übersetzung, Dolmetscher) und prozessuale Nachteile bedeutet.

Aus der Kanzleipraxis (anonymisiert): Ein mittelständischer Zulieferbetrieb aus dem Bereich industrielle Armaturen schloss einen langjährigen Rahmenliefervertrag mit einem Handelspartner in Mitteleuropa. Im Vertrag befand sich eine Schiedsklausel, die auf die „internationalen Schiedsregeln" verwies – ohne weitere Konkretisierung. Als nach drei Jahren ein Garantiestreit über mangelhafte Chargen entstand, berief sich der Handelspartner auf die Schiedsklausel, während das Unternehmen vor dem Landgericht klagte. Das Landgericht verwies die Klage nach § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig zurück. Das angerufene Schiedsgericht stellte fest, es fehle an einem gültigen Schiedsauftrag. Ausgangslage nach Mandatsübernahme: Die Kanzlei analysierte die Klausel, prüfte die anwendbaren Schiedsordnungen und erarbeitete eine Strategie zur Verfahrenskoordination. Ergebnis: Durch gezielte Verhandlung und die Nutzung einer institutionellen Notfallzuständigkeit nach einer anerkannten Schiedsordnung konnte der Streit einer Klärung zugeführt werden. Konkreter Betrag wird nicht genannt; die Verfahrensdauer war deutlich kürzer als ein Parallelverfahren vor staatlichen Gerichten zweier Jurisdiktionen es gewesen wäre.

Wie gestalten Sie Schiedsklauseln für grenzüberschreitende Verträge?

Grenzüberschreitende Verträge stellen besondere Anforderungen an die Schiedsklausel, weil mehrere Rechtsordnungen ineinandergreifen. Das Verfahrensstatut folgt dem Schiedsort; das materielle Recht kann abweichend gewählt werden; die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs hängt vom NYÜ-Status des Vollstreckungslands ab. Nach unserer Erfahrung ist es ratsam, diese drei Ebenen in der Schiedsklausel ausdrücklich zu trennen und jede Ebene explizit zu regeln.

Für Verträge mit Partnern in EU-Mitgliedstaaten bietet das institutionelle Verfahren vor der DIS oder dem VIAC Wien besondere Vorteile: Beide Institutionen sind in der EU etabliert, ihre Schiedsordnungen sind auf europäische Vertragstypen zugeschnitten, und die Vollstreckung von Schiedssprüchen innerhalb der EU wird durch die Brüssel Ia-Verordnung sowie das NYÜ erleichtert. Für Verträge mit Partnern außerhalb der EU – insbesondere mit asiatischen oder nordamerikanischen Unternehmen – ist die ICC-Schiedsordnung in vielen Branchen de facto Standard, weil die ICC-Schiedssprüche in weit über 100 Ländern vollstreckbar sind.

Ein unterschätzter Aspekt ist die Auswahl der Schiedsrichter. Bei grenzüberschreitenden Verträgen sollten Parteien prüfen, ob Schiedsrichter mit branchenspezifischem Wissen (Maschinenbau, Chemie, Pharmaindustrie, Baurecht) verfügbar sind und ob neutrale Staatsangehörige als Vorsitzende des Dreierschiedsgerichts vereinbart werden sollen. In der Mandatspraxis beraten wir Unternehmen regelmäßig dabei, Kriterien für die Schiedsrichterauswahl bereits in der Schiedsklausel zu verankern, um spätere Anfechtungen wegen Befangenheit zu minimieren. 72 Stunden kann die Frist zur Schiedsrichterannahme nach manchen Schiedsordnungen betragen – auch das muss intern operativ berücksichtigt sein.

Fragen der einstweiligen Maßnahmen (Sicherungsmaßnahmen, vorläufiger Rechtsschutz) sind ebenfalls zu regeln. Das Schiedsgericht ist nach § 1041 ZPO befugt, vorläufige und sichernde Maßnahmen anzuordnen; daneben bleibt aber nach § 1033 ZPO die staatliche Gerichtsbarkeit für einstweiligen Rechtsschutz zuständig. Viele mittelständische Unternehmen unterschätzen, wie wichtig es ist, dies in der Schiedsklausel explizit freizuhalten – insbesondere bei Verträgen mit dinglichen Sicherungsrechten oder zeitkritischen Lieferverpflichtungen.

Schiedsklausel in der GmbH-Satzung: Besonderheiten und Anforderungen

Im Gesellschaftsrecht des Mittelstands – insbesondere bei der GmbH als Rechtsform der Wahl für inhabergeführte Unternehmen – spielt die Schiedsvereinbarung in der Satzung eine besondere Rolle. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH grundsätzlich anerkannt, knüpft die Wirksamkeit der Satzungsklausel aber an strenge Anforderungen, die über die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 1029 ff. ZPO hinausgehen.

Kernanforderung: Alle Gesellschafter müssen die Möglichkeit haben, am Schiedsverfahren als Partei teilzunehmen, sobald ein Beschlussmängelstreit anhängig ist. Das bedeutet, dass das Schiedsgericht oder die Parteien des Schiedsverfahrens sämtliche betroffenen Gesellschafter über die Einleitung des Verfahrens informieren und ihnen eine Beteiligung ermöglichen müssen. Eine Satzungsklausel, die dies nicht gewährleistet, ist unwirksam – mit der Konsequenz, dass Beschlussmängelstreitigkeiten vor dem ordentlichen Gericht ausgetragen werden müssen, was für ein inhabergeführtes Unternehmen mit sensiblen internen Konflikten ein erhebliches Nachteil darstellt.

Darüber hinaus gilt: Die Schiedsklausel muss in die Satzung aufgenommen werden, um gegenüber allen (auch zukünftigen) Gesellschaftern zu wirken. Eine bloße außersatzungsmäßige Schiedsvereinbarung zwischen aktuellen Gesellschaftern bindet Neugesellschafter nicht ohne weiteres. Bei Anteilsübertragungen – sei es im Rahmen einer Nachfolgeplanung oder einer M&A-Transaktion – muss daher geprüft werden, ob die Schiedsklausel auf den Erwerber übergegangen ist.

Nach unserer Erfahrung in der Beratung von GmbH-Gesellschaftern empfehlen wir, Schiedsklauseln in GmbH-Satzungen nicht als Standardklausel zu behandeln, sondern maßgeschneidert auf die Gesellschafterstruktur, die Anzahl der Gesellschafter und das zu erwartende Konfliktpotenzial zu gestalten. Eine scheinbar einfache Klausel in einer Drei-Gesellschafter-GmbH kann bei einem Gesellschafterwechsel im Rahmen der Unternehmensnachfolge zu erheblichen Auslegungsproblemen führen.

Wann empfiehlt sich ein Schiedsverfahren gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit?

Die Entscheidung für oder gegen eine Schiedsklausel ist letztlich eine strategische Abwägung, die individuell getroffen werden muss. Pauschale Empfehlungen sind aus anwaltlicher Sicht unangemessen; gleichwohl lassen sich strukturelle Konstellationen beschreiben, in denen das Schiedsverfahren regelmäßig Vorteile bietet.

Erstens: Vertraulichkeit. Schiedsverfahren sind nicht öffentlich; Verhandlungen und Schiedssprüche bleiben in der Regel unter den Parteien. Für mittelständische Unternehmen, die in engen Branchen tätig sind und Reputationsrisiken durch öffentliche Auseinandersetzungen scheuen, ist dies ein erheblicher Vorteil gegenüber dem Zivilprozess, bei dem die mündliche Verhandlung öffentlich ist.

Zweitens: Fachexpertise der Schiedsrichter. Staatliche Gerichte sind allgemein zuständig; Schiedsrichter können gezielt nach fachlicher Expertise ausgewählt werden. In technisch komplexen Streitigkeiten – Bauprojekte, Lizenzverträge, IT-Streitigkeiten – entfällt dadurch die kostspielige und zeitaufwendige gerichtliche Sachverständigenbeauftragung häufig. Das Schiedsgericht selbst verfügt über die notwendige Sachkunde.

Drittens: Vollstreckbarkeit international. Schiedssprüche sind in allen NYÜ-Mitgliedstaaten vollstreckbar – das ist ein struktureller Vorteil gegenüber ausländischen Gerichtsurteilen, für deren Anerkennung und Vollstreckung bilaterale oder europäische Vollstreckungsübereinkommen erforderlich sind. Für Unternehmen, die mit Partnern in Asien, im Nahen Osten oder in Lateinamerika kontrahieren, ist dieser Aspekt häufig ausschlaggebend.

Viertens: Flexibilität und Parteiautonomie. Die Parteien können Verfahrensregeln, Sprache, Ort, Schiedsrichter und den Zeitplan in weiten Teilen selbst bestimmen. Diese Flexibilität erlaubt es, das Verfahren an die Bedürfnisse des Unternehmens anzupassen – ein Vorzug, den das staatliche Prozessrecht nicht in gleichem Maße bietet.

Grenzen des Schiedsverfahrens: Es ist keine Allzwecklösung. Bei Streitigkeiten mit mehreren Parteien (Multiparty-Konstellationen), bei denen nicht alle Parteien dieselbe Schiedsklausel unterschrieben haben, entstehen Verfahrenskomplexitäten, die institutionelle Schiedsregeln nur bedingt lösen können. Zudem ist ein Schiedsspruch anders als ein staatliches Urteil nicht in einem öffentlichen Register festgehalten und bietet keine Präzedenzwirkung für Dritte. Für Unternehmen, die an einer einheitlichen Klärung von Rechtsfragen für die Branche interessiert sind, bleibt die staatliche Gerichtsbarkeit mit Rechtsmittelzug bis zum BGH – in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt in der Revisionsinstanz – das geeignetere Forum.

Entscheidungsmatrix: Welches Instrument für welche Konstellation?

Für die Vertragsgestaltungspraxis lässt sich eine strukturierte Orientierung entwickeln, die häufige Konstellationen zusammenfasst:

Konstellation A – Nationaler Liefervertrag zwischen zwei deutschen KMU → Instrument: staatliche Gerichtsbarkeit oder Ad-hoc-Schiedsverfahren mit UNCITRAL-Regeln → Verfahrensort: Sitz der beklagten Partei oder vereinbarter Gerichtsstand → Folge: bei Schiedsverfahren kein Rechtsmittel außer Aufhebungsklage nach § 1059 ZPO; effizientere Verfahrenslänge bei kooperativen Parteien → Empfehlung: Schiedsverfahren nur sinnvoll, wenn Vertraulichkeit oder Fachexpertise ausschlaggebend sind.

Konstellation B – Internationaler Liefervertrag mit EU-Partner → Instrument: institutionelles Schiedsverfahren (DIS oder VIAC) → Schiedsort: Frankfurt am Main, München oder Wien → Folge: Vollstreckbarkeit nach NYÜ und Brüssel Ia; institutionelle Unterstützung bei Schiedsrichterbenennung → Empfehlung: DIS-Musterschiedsklausel wörtlich übernehmen; Verfahrenssprache Deutsch oder Englisch explizit vereinbaren.

Konstellation C – Grenzüberschreitender Vertrag mit Partner außerhalb der EU → Instrument: ICC-Schiedsverfahren oder LCIA → Schiedsort: Paris, London, Singapur oder Zürich → Folge: maximale Vollstreckbarkeit in Drittstaaten; hohe institutionelle Kosten bei niedrigem Streitwert → Empfehlung: wirtschaftliche Sinnhaftigkeitsprüfung ab welchem Streitwert das Verfahren kosteneffizient ist; gegebenenfalls Streitwertgrenze in der Klausel vereinbaren, unterhalb derer staatliche Gerichte zuständig sind.

Konstellation D – GmbH-Satzung / Gesellschafterstreitigkeiten → Instrument: DIS-Schiedsklausel für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten → Besonderheit: Beiladungsrecht aller Gesellschafter; Schiedsort Deutschland → Folge: Bindung aller Gesellschafter, auch zukünftiger, wenn Klausel satzungsmäßig verankert → Empfehlung: Einzelfallgestaltung; keine Verwendung von Standard-Schiedsklauseln aus Vertragsmustern ohne Anpassung an die Gesellschafterstruktur.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen und internationalen Schiedsrechts. Ihr konkreter Vertrag erfordert die Prüfung der Vertragsunterlagen, der Gegenpartei, des Schiedsorts und der einschlägigen Schiedsordnungen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Vertragsklauseln erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verfahrensunterstützung durch staatliche Gerichte und Aufhebungsklage

Ein verbreitetes Missverständnis lautet: Mit der Schiedsvereinbarung haben die Parteien staatliche Gerichte vollständig ausgeschlossen. Das ist unzutreffend. Die §§ 1062 ff. ZPO begründen eine subsidiäre Zuständigkeit staatlicher Gerichte für Maßnahmen, die das Schiedsverfahren unterstützen oder kontrollieren.

Zu den gerichtlichen Unterstützungsmaßnahmen zählen: die Benennung von Schiedsrichtern bei fehlendem Einvernehmen (§ 1035 ZPO), die Ablehnung von Schiedsrichtern bei Befangenheit (§ 1037 ZPO), die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen (§ 1060 ZPO) sowie Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 1033 ZPO). Das zuständige Oberlandesgericht – in der Regel das OLG am Schiedsort – ist die zentrale Anlaufstelle für diese Verfahren.

Die Aufhebungsklage nach § 1059 ZPO ist das wichtigste Rechtsmittel gegen einen Schiedsspruch. Sie ist binnen einer Frist von drei Monaten nach Empfang des Schiedsspruchs beim zuständigen OLG einzureichen. Die Aufhebungsgründe sind abschließend: fehlende Schiedsfähigkeit, Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überschreitung des Schiedsauftrags oder Verstoß gegen den ordre public. Die Aufhebungsquote ist nach der gefestigten Senatsrechtsprechung der deutschen OLGs gering – die deutschen Gerichte respektieren die Autonomie des Schiedsverfahrens grundsätzlich und heben Schiedssprüche nur in evidenten Ausnahmefällen auf.

Eine Revision gegen OLG-Entscheidungen in Schiedsverfahrenssachen zum BGH ist nach § 574 ZPO nur in engen Grenzen zulässig. In der Revisionsinstanz vor dem BGH erfolgt die Vertretung in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt – eine institutionelle Besonderheit, die bei der Verfahrensplanung von Beginn an berücksichtigt werden sollte.

Checkliste: Was müssen Sie vor der Unterzeichnung einer Schiedsklausel prüfen?

In der Beratung mittelständischer Unternehmen haben wir eine strukturierte Prüfungsroutine entwickelt, die sich in der Mandatspraxis bewährt hat. Sie deckt die häufigsten Fehlerquellen ab und kann als Ausgangspunkt für die anwaltliche Überprüfung bestehender Klauseln dienen.

  • Schiedsfähigkeit: Ist der Streitgegenstand schiedsfähig nach § 1030 ZPO? Gibt es gesellschaftsrechtliche Besonderheiten?
  • Formerfordernis: Liegt die Vereinbarung in einem von beiden Parteien unterzeichneten Dokument vor (§ 1031 ZPO)? Bei AGB-Einbeziehung: gesonderte Unterzeichnung?
  • Schiedsordnung: Ist die Schiedsordnung vollständig und wörtlich benannt (z. B. DIS-Schiedsordnung 2021, ICC-Schiedsordnung in der aktuellen Fassung)?
  • Schiedsort: Ist der Schiedsort klar definiert? Hat die Wahl des Schiedsorts prozessuale Konsequenzen (zuständiges OLG, nationales Verfahrensrecht)?
  • Anzahl der Schiedsrichter: Ist die Anzahl der Schiedsrichter (Einzel- oder Dreierschiedsgericht) ausdrücklich vereinbart? Ist die Auswahl gemäß der gewählten Schiedsordnung möglich?
  • Anwendbares materielles Recht: Ist das Sachrecht (deutsches Recht? CISG ausgeschlossen?) klar geregelt?
  • Verfahrenssprache: Ist die Sprache des Schiedsverfahrens vereinbart?
  • Einstweiliger Rechtsschutz: Ist klargestellt, dass staatliche Gerichte für Sicherungsmaßnahmen weiterhin zuständig bleiben?
  • Mehrstufige Streitbeilegung: Falls eine Verhandlungspflicht vorgeschaltet ist: Ist klar definiert, wann die Verhandlungsphase als gescheitert gilt und die Schiedsphase beginnt?
  • Internationale Vollstreckbarkeit: Ist das Vollstreckungsland NYÜ-Mitglied? Gibt es Vorbehalte oder Einschränkungen?

Diese Liste ersetzt nicht die anwaltliche Einzelfallprüfung, gibt aber Geschäftsführern und Justiziarinnen eine erste Orientierung, an welchen Stellen besonderer Prüfungsbedarf besteht.

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Häufige Fragen zur Schiedsklausel im Vertrag

Was ist der Unterschied zwischen einer Schiedsklausel und einer Gerichtsstandsvereinbarung?

Eine Schiedsklausel (§ 1029 ZPO) unterwirft Streitigkeiten einem privaten Schiedsgericht und schließt staatliche Gerichte grundsätzlich aus. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO legt lediglich fest, welches staatliche Gericht örtlich zuständig ist; die staatliche Gerichtsbarkeit bleibt erhalten. Beide Instrumente schließen sich grundsätzlich aus: Wer eine wirksame Schiedsklausel vereinbart, kann sich nicht gleichzeitig auf eine Gerichtsstandsvereinbarung vor einem staatlichen Gericht berufen.

Kann eine Schiedsklausel in AGB wirksam vereinbart werden?

Gegenüber Verbrauchern ist eine Schiedsklausel in AGB nach § 1031 Abs. 5 ZPO nur wirksam, wenn sie in einem von der anderen Partei eigenhändig unterzeichneten gesonderten Dokument enthalten ist. Im B2B-Bereich zwischen Kaufleuten ist die Einbeziehung einer Schiedsklausel in AGB grundsätzlich möglich, sofern die AGB wirksam einbezogen worden sind (§§ 305 ff. BGB). In der Praxis sollte auf eine ausdrückliche beiderseitige Kenntnisnahme und Zustimmung geachtet werden, um spätere Streitigkeiten über die Einbeziehung zu vermeiden.

Welche Schiedsinstitutionen empfehlen sich für mittelständische Unternehmen in Deutschland?

Für national ausgerichtete Streitigkeiten ist die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) die erste Adresse; ihre Schiedsordnung ist auf deutsche Unternehmensstreitigkeiten zugeschnitten. Für international ausgerichtete Verträge innerhalb Europas bietet sich der VIAC Wien an; für globale Verträge sind ICC Paris und – je nach Branche und Zielmarkt – LCIA London oder SCC Stockholm zu prüfen. Die Wahl der Institution sollte an Schiedsort, Branche und dem zu erwartenden Streitwert orientiert werden.

Was passiert, wenn das Schiedsgericht einen Verfahrensfehler begeht?

Gegen einen Schiedsspruch ist keine Berufung im klassischen Sinne möglich. Das einzige ordentliche Rechtsbehelfsverfahren ist die Aufhebungsklage nach § 1059 ZPO beim zuständigen Oberlandesgericht am Schiedsort. Die Aufhebungsgründe sind abschließend gesetzlich geregelt und betreffen insbesondere Verfahrensfehler (Verletzung des rechtlichen Gehörs), Überschreitung des Schiedsauftrags und Verstöße gegen den ordre public. Eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs findet durch das OLG nicht statt.

Ist ein Schiedsspruch im Ausland vollstreckbar?

Schiedssprüche aus Verfahren mit Schiedsort in einem NYÜ-Mitgliedstaat sind in weit über 170 Ländern vollstreckbar, sofern kein Anerkennungsversagungsgrund (Art. V NYÜ) vorliegt. Dies ist ein struktureller Vorteil gegenüber ausländischen staatlichen Gerichtsurteilen, für die bilaterale Vollstreckungsübereinkommen erforderlich sind. In der Praxis empfiehlt sich vor Vertragsschluss eine Prüfung, ob das Vollstreckungsland etwaige Vorbehalte zum NYÜ erklärt hat.

Kann eine Schiedsklausel nachträglich in einen bestehenden Vertrag aufgenommen werden?

Ja. Eine nachträgliche Schiedsvereinbarung ist als sogenannte Schiedsabrede nach §§ 1029, 1031 ZPO möglich, wenn beide Parteien zustimmen und die Formvoraussetzungen erfüllt sind. Sie kann auch nach Entstehung eines Streits noch vereinbart werden, solange noch kein staatliches Gericht durch eine Klage angerufen worden ist. In solchen Konstellationen ist anwaltliche Begleitung besonders wichtig, da die nachträgliche Klausel die bisherigen Vertragsrechte nicht berühren darf.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in der Gestaltung von Schiedsklauseln und der Begleitung nationaler wie internationaler Schiedsverfahren. Wir begleiten Unternehmen von der Vertragsgestaltung über die Verfahrensführung bis zur Vollstreckung von Schiedssprüchen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist an keinem Netzwerk beteiligt und handelt ausschließlich im Interesse ihrer Mandanten. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Philipp Sander

Die vorstehende Analyse beschreibt den geltenden Rechtsrahmen und verbreitete Gestaltungsoptionen. Ihr konkreter Vertrag erfordert die Prüfung der Vertragsunterlagen, der Gegenpartei, des Schiedsorts und der einschlägigen Schiedsordnungen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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