Ein Geschäftspartner kündigt an, ein Schiedsverfahren einzuleiten – und Sie halten eine Vertragsurkunde in der Hand, in der eine DIS-Schiedsklausel vereinbart wurde. Was jetzt? Die Fristen laufen, das Schiedsgericht muss konstituiert werden, und die prozessuale Choreographie unterscheidet sich grundlegend vom staatlichen Zivilprozess. Wer in dieser Situation ohne strukturierte Vorbereitung agiert, verschenkt taktische Spielräume, die sich später nicht zurückgewinnen lassen.
Schiedsverfahren nach der DIS-Schiedsordnung (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit) sind ein vollwertiges, privates Streitbeilegungsverfahren, das staatliche Gerichte vollständig ersetzt. Die Schiedsvereinbarung – als Grundlage jedes solchen Verfahrens – bindet die Parteien an den Schiedsprozess, dessen Spielregeln durch die DIS-Schiedsordnung 2018 und ergänzend die §§ 1025 ff. ZPO geregelt werden. Für mittelständische Unternehmen bedeutet das: Wer eine DIS-Klausel in seinen Verträgen hat, muss die Abläufe kennen, bevor der Ernstfall eintritt.
Die nachfolgende Checkliste führt Sie durch alle wesentlichen Phasen – von der Prüfung der Schiedsvereinbarung bis zum Vollstreckungsantrag – und benennt die rechtlichen Weichenstellungen, die jeweils Entscheidungen erfordern.
Was ist die DIS-Schiedsordnung, und wann gilt sie?
Die DIS-Schiedsordnung 2018 ist das Regelwerk der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. – einer privaten Organisation mit Sitz in Berlin –, das den Verfahrensablauf eines DIS-Schiedsverfahrens von der Klageeinreichung bis zum Schiedsspruch strukturiert. Sie gilt, wenn die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung ausdrücklich auf die DIS-Schiedsordnung Bezug genommen haben, typischerweise durch die von der DIS empfohlene Musterklausel. Ergänzend gelten die §§ 1025 bis 1066 ZPO, die das nationale Schiedsverfahrensrecht in Deutschland kodifizieren und auf dem UNCITRAL-Modellgesetz von 1985 (in der Fassung 2006) aufbauen.
Die entscheidende Weichenstellung liegt im Vertrag: Enthält Ihre Vereinbarung eine wirksame Schiedsklausel, ist der staatliche Rechtsweg grundsätzlich ausgeschlossen (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Ein ordentliches Gericht, das dennoch angerufen wird, muss die Klage als unzulässig abweisen, sofern der Beklagte die Schiedseinrede erhebt. In der Mandatspraxis sehen wir häufig Klauseln, die zwar auf die DIS verweisen, aber in Sitz, Sprache oder Schiedsrichteranzahl unvollständig oder widersprüchlich sind – sogenannte „pathologische Klauseln", die zu Einleitungsverzögerungen und im schlimmsten Fall zur Unwirksamkeit führen können.
Welche Form ist für die Schiedsvereinbarung erforderlich? Nach § 1031 ZPO genügt grundsätzlich die Schriftform (Urkunde, Fernschreiben, Telegramm oder gleichwertige Kommunikationsformen); im Handelsverkehr zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten nach § 1031 Abs. 5 ZPO erleichterte Anforderungen. Dennoch empfiehlt die Praxis stets die schriftliche Vereinbarung im Hauptvertrag oder in einem gesondert beurkundeten Schiedsvertrag.
Checkliste Phase 1: Vor Verfahrenseinleitung – Schiedsvereinbarung und Strategie prüfen
Bevor Sie die Klageschrift (bei der DIS: „Klage" gemäß Art. 6 DIS-SchO 2018) einreichen oder darauf antworten, sind folgende Prüfpunkte zwingend abzuarbeiten:
- Wirksamkeit der Schiedsklausel klären: Ist die Klausel formwirksam (§ 1031 ZPO)? Ist der persönliche Geltungsbereich eindeutig (welche Parteien, welche Vertragstypen, welche Ansprüche)? Sind Konzerngesellschaften oder Rechtsnachfolger einbezogen? Widersprechen sich Haupt- und Zusatzvereinbarung?
- Schiedsort bestimmen: Der Schiedsort hat zentrale Bedeutung: Er bestimmt das anwendbare Schiedsverfahrensrecht (bei deutschem Schiedsort: §§ 1025 ff. ZPO), den Gerichtsstand für Aufhebungsklagen (§ 1062 ZPO) und häufig das auf die Substanz anwendbare Recht.
- Schiedsgerichtszusammensetzung vorplanen: Sieht die Klausel einen oder drei Schiedsrichter vor? Bei fehlender Vereinbarung sieht die DIS-Schiedsordnung 2018 in Art. 10 grundsätzlich ein Dreierschiedsgericht vor, sofern die DIS nach Anhörung der Parteien keinen Einzelschiedsrichter bestimmt. Kandidaten für das Schiedsrichteramt sollten frühzeitig recherchiert und auf Interessenkonflikte geprüft werden.
- Anwendbares materielles Recht festlegen: Folgt aus der Klausel oder einer Rechtswahlklausel, welches nationale Recht auf die Substanz des Streits anzuwenden ist? Bei internationalen Verträgen kann auch das CISG (UN-Kaufrecht) relevant sein.
- Verjährung und Verwirkung prüfen: Die Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB beträgt 3 Jahre (Beginn: Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger Kenntnis erlangte). Verjährungshemmung durch Einleitung des Schiedsverfahrens tritt nach § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB erst mit Eintritt der Rechtshängigkeit ein.
- Sicherungsmaßnahmen prüfen: Droht Vermögensverschleuderung oder Beweisvereitelung? Sowohl das Schiedsgericht (Art. 26 DIS-SchO 2018) als auch staatliche Gerichte (§ 1033 ZPO) können einstweilige Maßnahmen treffen. Hier ist Schnelligkeit entscheidend.
- Vergleichspotential einschätzen: Die DIS-Schiedsordnung 2018 sieht in Art. 26.3 ausdrücklich die Möglichkeit einer verfahrensbegleitenden Einigung vor. Eine frühzeitige Einschätzung des Vergleichskorridors spart erhebliche Verfahrenskosten.
Nach unserer Erfahrung wird der Zeitdruck vor allem in Phase 1 unterschätzt. Wer auf die gegnerische Schiedsklage reagiert, hat nach Zustellung regelmäßig eine enge Frist zur Benennung des Schiedsrichters – die DIS-Schiedsordnung setzt hier klare verfahrensinterne Termine, deren Versäumnis zur Ersatzbenennung durch die DIS führt.
Wie läuft das DIS-Schiedsverfahren konkret ab?
Das DIS-Schiedsverfahren nach der Schiedsordnung 2018 gliedert sich in sechs strukturelle Phasen, die jeweils eigene Handlungspflichten auslösen.
Phase 2: Verfahrenseinleitung – Klage und Klageerwiderung
Der Kläger reicht die Klage (Art. 6 DIS-SchO 2018) beim DIS-Sekretariat ein. Die Klageschrift muss nach Art. 6.2 DIS-SchO die Parteien, die Klauselbasis, den Klagegegenstand sowie – soweit bereits möglich – das Rechtsbegehren enthalten. Mit Einreichung beginnt die Rechtshängigkeit und damit die Verjährungshemmung. Der Kläger benennt zugleich seinen Schiedsrichter (bei Dreier-Tribunal). Der Beklagte hat nach Art. 8 DIS-SchO 2018 eine von der DIS festzusetzende Frist zur Klageerwiderung und zur Benennung seines Schiedsrichters.
Phase 3: Konstituierung des Schiedsgerichts
Die beiden parteibenannten Schiedsrichter einigen sich auf den Vorsitzenden; gelingt dies nicht, bestellt die DIS (Art. 10 DIS-SchO 2018). Jeder Schiedsrichter hat seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit offenzulegen (Art. 11 DIS-SchO 2018). Ablehnungsgründe (Art. 12 DIS-SchO 2018) müssen unverzüglich geltend gemacht werden – also unmittelbar nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes. In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass Parteien berechtigte Ablehnungsgründe aus taktischen Überlegungen zu lange zurückhalten und sie damit präkludieren.
Phase 4: Verfahrenskonferenz und Prozessplanung
Das konstituierte Schiedsgericht beruft regelmäßig eine Case Management Conference ein (Art. 27 DIS-SchO 2018), in der Verfahrenssprache, Schriftsatzplan, Beweisaufnahme und Zeitplan festgelegt werden. Hier werden die Weichen für den gesamten Verfahrensverlauf gestellt. Mittelständische Unternehmen sollten in dieser Phase besonders auf Verhältnismäßigkeit achten: Ein mehrstufiges Schriftenvortragsprogramm mit acht Schriftsätzen und drei Verhandlungstagen ist für einen Rechtsstreit über 150.000 Euro regelmäßig unwirtschaftlich.
Phase 5: Hauptverhandlung und Beweisaufnahme
Die DIS-Schiedsordnung sieht keine zwingende mündliche Verhandlung vor; auf Antrag einer Partei muss das Schiedsgericht jedoch verhandeln (Art. 28 DIS-SchO 2018). Zeugen und Sachverständige können benannt werden; die Beweisaufnahme folgt den IBA Rules on the Taking of Evidence, sofern das Schiedsgericht diese adoptiert. Schriftliche Zeugenaussagen (Witness Statements) sind im DIS-Verfahren üblich und ersetzen häufig die ausführliche mündliche Befragung.
Phase 6: Schiedsspruch und Vollstreckung
Das Schiedsgericht erlässt einen begründeten Schiedsspruch (Art. 34 DIS-SchO 2018). Dieser ist zwischen den Parteien bindend und vollstreckbar wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, sobald er nach § 1060 ZPO für vollstreckbar erklärt worden ist. Zuständig für den Vollstreckbarkeitsantrag ist das Oberlandesgericht des Schiedsorts (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Aufhebungsgründe (§ 1059 ZPO) müssen binnen 3 Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs geltend gemacht werden.
Welche Fehler begehen Unternehmer im DIS-Verfahren am häufigsten?
In der Begleitung von DIS-Verfahren für mittelständische Unternehmen begegnen uns wiederkehrende Fehlerquellen, die sich in drei Kategorien gliedern lassen.
Fehler bei der Klauselgestaltung
Die häufigste Quelle späterer Probleme liegt im Vertragsschluss selbst. Klauseln, die auf veraltete DIS-Schiedsordnungen (vor 2018) verweisen, einen nicht mehr existenten Schiedsort benennen oder den Umfang der schiedsfähigen Streitigkeiten unscharf abgrenzen, führen zu Kompetenzstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten. Empfehlung: Verwenden Sie bei neuen Verträgen stets die aktuelle DIS-Musterklausel und ergänzen Sie Schiedsort, Schiedssprache und Schiedsrichteranzahl explizit.
Fehler in der Schiedsrichterauswahl
Die Auswahl des Schiedsrichters ist die wichtigste Einzelentscheidung im Verfahren. Wer seinen Schiedsrichter ohne systematische Prüfung von Fachkompetenz, Verfügbarkeit und potenziellen Interessenkonflikten benennt, gibt einen erheblichen Vorteil preis. Interessenkonflikte – insbesondere frühere Mandate, Gutachtertätigkeiten oder persönliche Netzwerke – sind nach den IBA Guidelines on Conflicts of Interest zu bewerten und bei Bestehen offenzulegen.
Fehler beim Kostenmanagement
DIS-Verfahren können kostspielig werden: Schiedsrichterhonorare, DIS-Verwaltungsgebühren und Anwaltshonorare summieren sich schnell. Die DIS-Kostentabelle (Anlage zur DIS-SchO 2018) staffelt die Verwaltungsgebühren und Schiedsrichterhonorare nach dem Streitwert. Wer den Streitwert in der Klageschrift zu hoch ansetzt, erhöht damit unmittelbar die Kostenvorschüsse aller Parteien. Umgekehrt sollte die klagende Partei prüfen, ob eine prozesskostenfinanzierte Verfahrensführung (Third-Party Funding) wirtschaftlich sinnvoll ist – insbesondere bei Streitwerten im mehrstelligen Millionenbereich.
Checkliste Phase 3: Vollstreckung und Aufhebung des Schiedsspruchs
Hat das Schiedsgericht entschieden, treten folgende verfahrensrechtliche Konsequenzen ein, über die mittelständische Geschäftsführer im Bilde sein müssen:
- Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO): Antrag beim zuständigen OLG; der Schiedsspruch selbst ist noch kein Vollstreckungstitel. Erst mit Vollstreckbarerklärung entsteht die Vollstreckungsgrundlage.
- Aufhebungsklage (§ 1059 ZPO): Frist von 3 Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs; Aufhebungsgründe sind abschließend (u. a. Fehlen der Schiedsvereinbarung, fehlerhafte Besetzung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verstoß gegen den ordre public).
- Internationale Vollstreckung: Bei ausländischen Schiedssprüchen gilt das New Yorker Übereinkommen von 1958 (UNÜ), dem über 170 Staaten beigetreten sind. Der Schiedsspruch ist in allen Vertragsstaaten grundsätzlich vollstreckbar, sofern die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Schiedsspruch als Vergleichsbasis: Häufig führt ein ergangener Schiedsspruch zu Vergleichsverhandlungen, bevor die Vollstreckung eingeleitet wird. Der Schiedsspruch stärkt die Verhandlungsposition erheblich.
- Kostenfestsetzung: Das Schiedsgericht setzt die Verfahrenskosten im Schiedsspruch oder in einem gesonderten Kostenbeschluss fest (Art. 35 DIS-SchO 2018). Die obsiegende Partei kann Erstattung verlangen; die genaue Verteilung liegt im Ermessen des Schiedsgerichts.
Ein häufig übersehener Punkt: In der Revisionsinstanz vor dem BGH – soweit ausnahmsweise staatliche Gerichte im Zusammenhang mit Schiedsverfahren angerufen werden – ist die Vertretung nur durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte möglich (§ 78 ZPO). BRANDT & FALK koordiniert in solchen Konstellationen mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.
Wann lohnt sich ein DIS-Schiedsverfahren gegenüber staatlicher Gerichtsbarkeit?
Die Frage, ob eine DIS-Klausel in den Vertrag aufgenommen werden soll, ist keine bloß formale. Sie entscheidet über den gesamten Konfliktbeilegungsrahmen für die Vertragslaufzeit.
Für ein DIS-Schiedsverfahren sprechen insbesondere: die Vertraulichkeit des Verfahrens (Art. 44 DIS-SchO 2018 statuiert eine umfassende Vertraulichkeitspflicht), die Möglichkeit, Fachschiedsrichter mit spezifischer Branchenexpertise (Bau, Energie, M&A, IP) einzusetzen, die internationale Vollstreckbarkeit nach dem New Yorker Übereinkommen sowie die Flexibilität in Verfahrensgestaltung und Sprache. Für inhabergeführte mittelständische Unternehmen ist die Vertraulichkeit oft ausschlaggebend: Ein öffentlicher Zivilprozess um Lieferkonditionen, Lizenzgebühren oder Gesellschafterstreitigkeiten kann Geschäftsgeheimnisse und Verhandlungspositionen unwiederbringlich exponieren.
Gegen ein Schiedsverfahren spricht in bestimmten Konstellationen das Kostenrisiko: Bei Streitwerten unter 100.000 Euro ist staatliche Gerichtsbarkeit häufig günstiger, da Schiedsrichterhonorare unabhängig vom Ausgang anfallen. Auch die fehlende Öffentlichkeit kann nachteilig sein, wenn die klagende Partei eine Signalwirkung für weitere Vertragspartner erzielen will.
Eine einfache Entscheidungsmatrix für die Vertragsgestaltung: Streitwert voraussichtlich > 200.000 € + Vertraulichkeit wichtig + internationale Parteien → DIS-Klausel empfehlenswert. Streitwert < 50.000 € + rein nationale Vertragsbeziehung + keine Vertraulichkeitsinteressen → staatliche Gerichtsbarkeit häufig vorzuziehen. Streitwert 50.000–200.000 € + technische Fachfragen → Einzelfallabwägung, ggf. DIS-Schlichter (DIS-Mediationsordnung als Vorstufe).
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei ein mittelständisches Technologieunternehmen aus dem Maschinenbau in einem DIS-Schiedsverfahren über einen Lizenzstreit mit einem osteuropäischen Vertriebspartner. Ausgangslage: Der Vertriebspartner hatte die DIS-Klausel angegriffen und die Zuständigkeit staatlicher Gerichte behauptet. Vorgehen: Wir analysierten die Vertragshistorie und die Korrespondenz der Parteien, legten eine schriftliche Kompetenz-Kompetenz-Entscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 ZPO, Art. 23 DIS-SchO 2018) nahe und erarbeiteten parallel einen Sicherungsantrag beim zuständigen Landgericht. Ergebnis: Das Schiedsgericht bejahte seine Zuständigkeit; das Verfahren wurde in der Sache eingeleitet und endete – nach einer Case Management Conference mit einem von uns vorgeschlagenen verkürzten Schriftenvortragsprogramm – in einer verhandelten Einigung erheblich unter dem ursprünglichen Streitwert.
Checkliste Phase 4: Endkontrolle vor Verfahrenseinleitung
Als komprimierte Handlungsanleitung für Unternehmensverantwortliche fasst die folgende Checkliste die wesentlichen Maßnahmen vor Einreichung der DIS-Klage zusammen:
- Schiedsvereinbarung auf Wirksamkeit, Vollständigkeit und Reichweite geprüft (§ 1031 ZPO, Art. 1 DIS-SchO 2018)
- Verjährung der Ansprüche überprüft; ggf. Hemmungsmaßnahmen eingeleitet (§§ 195, 199, 204 BGB)
- Schiedsort, Schiedssprache und Schiedsrichteranzahl aus der Klausel entnommen oder per Ergänzungsvereinbarung festgelegt
- Kandidaten für Schiedsrichteramt recherchiert; Unabhängigkeitsprüfung (IBA Guidelines) abgeschlossen
- Streitwert realistisch bemessen; DIS-Kostenvorschuss (nach DIS-Kostentabelle) kalkuliert
- Einstweilige Sicherungsmaßnahmen geprüft (Art. 26 DIS-SchO 2018; § 1033 ZPO)
- Beweismittel gesichert und kategorisiert (Urkunden, Zeugen, Sachverständige, elektronische Daten)
- Vergleichspotenzial und außergerichtliche Einigungsoptionen bewertet
- Anwaltliche Vollmacht und Beauftragung formalisiert
- Interne Kommunikations- und Eskalationsstruktur für das Verfahren festgelegt (wer entscheidet was in welcher Frist?)
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrenskonstellationen. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Schiedsvereinbarung, der einschlägigen Fristen und der aktuellen DIS-Schiedsordnung.
Für eine erste Durchsicht Ihrer Schiedsvereinbarung und eine Einschätzung Ihrer Verfahrensoptionen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Schiedsverfahren nach DIS-Schiedsordnung
Was ist der Unterschied zwischen einem DIS-Schiedsverfahren und einem staatlichen Gerichtsverfahren?
Ein DIS-Schiedsverfahren wird vor einem privaten Schiedsgericht geführt, das von den Parteien selbst besetzt wird. Es ist nicht öffentlich – Verhandlungen, Schiedssprüche und Verfahrensdokumente unterliegen der Vertraulichkeit nach Art. 44 DIS-SchO 2018. Der Schiedsspruch ist rechtlich bindend und vollstreckbar wie ein staatliches Urteil, muss aber nach § 1060 ZPO gesondert für vollstreckbar erklärt werden. Das staatliche Gericht ist dagegen öffentlich zugänglich, an gesetzliche Verfahrensordnungen gebunden und in mehreren Instanzen anfechtbar.
Ist eine DIS-Schiedsklausel im Kaufvertrag bindend?
Ja – sofern die Schiedsvereinbarung formwirksam nach § 1031 ZPO geschlossen wurde und die vereinbarte DIS-Schiedsordnung wirksam in Bezug genommen ist, sind beide Parteien an das Schiedsverfahren gebunden. Ein staatliches Gericht, das trotz Schiedsklausel angerufen wird, hat die Klage auf Rüge des Beklagten als unzulässig abzuweisen (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Die Wirksamkeit der Klausel im Einzelfall sollte anwaltlich geprüft werden.
Wie lange dauert ein DIS-Schiedsverfahren?
Die Verfahrensdauer hängt stark vom Streitwert, der Komplexität des Sachverhalts und der Kooperationsbereitschaft der Parteien ab. Einfachere Verfahren können in sechs bis zwölf Monaten abgeschlossen sein; komplexe Wirtschaftsstreitigkeiten mit internationalem Bezug dauern häufig zwei bis vier Jahre. Die DIS-Schiedsordnung 2018 enthält in Art. 27 Case-Management-Instrumente, die auf eine effiziente Verfahrensführung abzielen. Konkrete Dauer und Kosten sind im Einzelfall anwaltlich einzuschätzen.
Was kostet ein DIS-Schiedsverfahren?
Die Kosten setzen sich aus DIS-Verwaltungsgebühren, Schiedsrichterhonoraren (beide nach der DIS-Kostentabelle, gestaffelt nach Streitwert) und Anwaltshonoraren zusammen. Bei einem Streitwert von einer Million Euro fallen regelmäßig fünfstellige Schiedsrichterhonorare und DIS-Verwaltungsgebühren an. Der genaue Betrag ergibt sich aus der DIS-Kostentabelle (Anlage zur DIS-SchO 2018). Da Schiedsrichterhonorare unabhängig vom Ausgang anfallen, ist eine Kostenfolgenabschätzung vor Verfahrenseinleitung unverzichtbar.
Kann das Schiedsgericht einstweilige Maßnahmen anordnen?
Ja – das Schiedsgericht ist nach Art. 26 DIS-SchO 2018 zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen befugt. Parallel dazu bleiben staatliche Gerichte nach § 1033 ZPO zuständig für einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere vor Konstituierung des Schiedsgerichts. In dringenden Fällen – etwa drohender Vermögensverschleuderung oder Beweisvernichtung – ist der Weg zum staatlichen Gericht häufig der schnellere und daher vorzuziehen.
Die vorstehende Checkliste gibt den typischen Verfahrensrahmen wieder. Ihr konkreter Sachverhalt – insbesondere die Wirksamkeit Ihrer Schiedsvereinbarung und laufende Fristen – erfordert eine individuelle anwaltliche Prüfung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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