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Schiedsverfahren nach DIS-Schiedsordnung im Überblick

Schiedsverfahren nach der DIS-Schiedsordnung sind das in Deutschland verbreitetste institutionelle Verfahren zur privatautonomen Streitbeilegung zwischen Unternehmen.

Ein Unternehmensvertrag enthält eine Schiedsklausel — und plötzlich steht die Frage im Raum: Welches Verfahren gilt, wenn es zum Streit kommt? Für viele Geschäftsführer im deutschen Mittelstand ist die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) der erste institutionelle Rahmen, mit dem sie in Berührung kommen. Die Frage ist berechtigt, denn die Wahl der Schiedsordnung bestimmt maßgeblich, wie schnell, wie teuer und vor welchem Fachgremium ein Wirtschaftsstreit entschieden wird.

Schiedsverfahren nach der DIS-Schiedsordnung sind das in Deutschland verbreitetste institutionelle Verfahren zur privatautonomen Streitbeilegung zwischen Unternehmen. Rechtsgrundlage bilden die §§ 1025 ff. ZPO sowie die DIS-Schiedsordnung 2018 (DIS-SchO 2018). Anders als staatliche Gerichtsverfahren sind sie nicht öffentlich, die Schiedsrichter können fachlich spezialisiert sein, und der Schiedsspruch ist nach Maßgabe des New Yorker Übereinkommens weltweit vollstreckbar — ein erheblicher Vorteil bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen.

Dieser Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen, die wesentlichen Verfahrensschritte, typische Risikopunkte für mittelständische Unternehmen und die Fragen, die vor Abschluss einer Schiedsvereinbarung bedacht sein sollten.

Was ist die DIS-Schiedsordnung, und wie unterscheidet sie sich von staatlicher Justiz?

Die DIS-Schiedsordnung ist ein privatrechtliches Regelwerk der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. mit Sitz in Berlin, das in der aktuellen Fassung seit dem 1. März 2018 gilt. Sie regelt den gesamten Ablauf eines Schiedsverfahrens — von der Einleitung über die Konstituierung des Schiedsgerichts bis zur Aufhebung und Vollstreckung des Schiedsspruchs. Der staatliche Unterbau ist das zehnte Buch der ZPO (§§ 1025–1066 ZPO), das die Rahmenbedingungen schiedsrechtlicher Verfahren in Deutschland verbindlich vorgibt und dem Parteiwillen zwingende Grenzen setzt.

Worin liegt der grundlegende Unterschied zur ordentlichen Gerichtsbarkeit? Staatliche Gerichte sind öffentlich, ihre Urteile landen im Bundesanzeiger oder auf Portalen wie dejure.org. Das Schiedsverfahren dagegen ist vertraulich — kein Protokoll, keine Presse, kein Wettbewerber, der mitlesen kann. Gerade im Mittelstand, wo Lieferantenbeziehungen, Lizenzverträge und Bewertungsstreitigkeiten hochsensible Interna enthalten, ist diese Vertraulichkeit ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert.

Hinzu kommt die Spezialisierung: Parteien können Schiedsrichter mit konkretem Branchen- oder Rechtswissen benennen. Ein Ingenieur als technischer Schiedsrichter in einer Bau-Schiedssache, ein M&A-Anwalt in einem Earn-out-Streit — diese Flexibilität ist vor staatlichen Gerichten nicht erreichbar. In der Mandatspraxis sehen wir allerdings auch das Gegenteil: Parteien, die Schiedsklauseln „auf Vorrat" in Musterverträge aufgenommen haben, ohne die Kostenstruktur zu bedenken, stehen plötzlich vor einem Verfahren, das für den Streitwert ihres Konflikts wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Wann bindet eine Schiedsvereinbarung — und was sind die häufigsten Formfehler?

Die Schiedsvereinbarung ist der Ausgangspunkt jedes Schiedsverfahrens. Ohne wirksame Vereinbarung fehlt dem Schiedsgericht die Jurisdiktion; jede Entscheidung wäre angreifbar. Gemäß § 1029 Abs. 1 ZPO ist eine Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung, durch die die Parteien alle oder einzelne Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis — ob vertraglich oder außervertraglich — einem Schiedsverfahren unterwerfen.

Formell verlangt § 1031 ZPO, dass die Schiedsvereinbarung in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in einem mittels Telekommunikation ausgetauschten Dokument enthalten ist, das die Vereinbarung dauerhaft wiedergibt. Im kaufmännischen Verkehr hat die Rechtsprechung diese Anforderungen in bestimmten Konstellationen pragmatisch ausgelegt — dennoch bleiben Fallstricke real. Typische Fehlerquellen sind:

  • Widersprüche zwischen AGB-Schiedsklausel und individuell vereinbartem Gerichtsstandspassus
  • Klauseln, die lediglich auf „Schiedsverfahren" verweisen, ohne eine Institution oder Mindestregeln zu benennen — sogenannte „pathologische Klauseln"
  • Fehlende oder unklare Rechtswahl, sodass unklar bleibt, welches materielle Recht das Schiedsgericht anzuwenden hat
  • Verträge mit Verbraucherbeteiligung: § 1031 Abs. 5 ZPO sieht für Vereinbarungen mit Verbrauchern notarielle Beurkundung oder eine eigenhändige Unterzeichnung in einem gesonderten Dokument vor

Wie schwerwiegend ist ein Formfehler? Ein Schiedsgericht, das auf Grundlage einer unwirksamen Schiedsvereinbarung entscheidet, fällt einen Schiedsspruch, der nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a ZPO aufhebbar ist. Im schlimmsten Fall haben die Parteien kostspielige Verfahrenszeit verloren und müssen von vorn vor einem staatlichen Gericht beginnen. Die präventive Prüfung der Klausel vor Vertragsschluss ist deshalb keine Förmlichkeit, sondern eine wirtschaftliche Notwendigkeit.

Wie läuft ein DIS-Schiedsverfahren ab — von der Klageeinleitung bis zum Schiedsspruch?

Das DIS-Schiedsverfahren folgt einem strukturierten Ablauf, der in der DIS-SchO 2018 detailliert geregelt ist. Für den mittelständischen Unternehmer ist es wichtig, die einzelnen Stationen zu kennen — auch deshalb, weil an mehreren Punkten Fristen oder strategische Weichenstellungen liegen, die später kaum korrigiert werden können.

Schritt 1 — Einleitung (Art. 6 DIS-SchO 2018): Der Kläger übermittelt der DIS eine Klage (Request for Arbitration) mit den wesentlichen Angaben zu Parteien, Schiedsvereinbarung, Streitgegenstand und begehrtem Rechtsschutz. Mit Eingang bei der DIS gilt das Verfahren als eingeleitet. Dies hat verjährungsunterbrechende Wirkung nach Maßgabe des einschlägigen materiellen Rechts — ein oft unterschätzter praktischer Vorteil gegenüber einer bloßen Mahnklage.

Schritt 2 — Konstituierung des Schiedsgerichts (Art. 12–19 DIS-SchO 2018): Jede Partei benennt in der Regel einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter einigen sich auf den Vorsitzenden. Bei Drei-Schiedsrichter-Panels — dem häufigsten Format bei größeren Streitwerten — prüft die DIS die Benennung auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet die DIS. Ein Einzelschiedsrichter ist bei geringeren Streitwerten oder nach Parteivereinbarung möglich und reduziert die Kosten erheblich.

Schritt 3 — Verfahrenskonferenz (Art. 27 DIS-SchO 2018): Das konstituierte Schiedsgericht führt eine erste Verfahrenskonferenz durch, in der Fristen, Schriftsatzfolge, Beweisregeln und ggf. mündliche Verhandlung festgelegt werden. Diese Konferenz ist der entscheidende Moment zur Weichenstellung: Werden hier Fristen unrealistisch eng gesetzt oder wichtige Beweismittel nicht angemeldet, leidet der gesamte weitere Verfahrensverlauf. Nach unserer Erfahrung sind Parteien, die diese Konferenz nicht anwaltlich vorbereitet haben, in der Folge strukturell im Nachteil.

Schritt 4 — Schriftsatzphase und Beweisaufnahme: Klageschrift, Klagebeantwortung, ggf. Replik und Duplik bestimmen den Kern des Verfahrens. Die DIS-SchO 2018 integriert die IBA-Regeln zur Beweisaufnahme als anerkannte Referenz, ohne sie zwingend vorzuschreiben. Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und Documentary Production — also die gezielte Herausgabe von Dokumenten — folgen den vereinbarten Spielregeln.

Schritt 5 — Mündliche Verhandlung: Schiedsverfahren können schriftlich entschieden werden, wenn die Parteien darauf verzichten. In der Praxis finden bei streitigen Tatsachenfragen jedoch Verhandlungen statt — häufig an einem neutralen Verhandlungsort in Deutschland, gelegentlich auch virtuell. Die DIS-SchO 2018 hat Remote-Hearings ausdrücklich in den Regelungsrahmen aufgenommen.

Schritt 6 — Schiedsspruch (Art. 32–34 DIS-SchO 2018): Der Schiedsspruch ist schriftlich zu begründen, von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen und den Parteien zuzustellen. Er hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 1055 ZPO). Für die Vollstreckung im Inland bedarf es der Vollstreckbarerklärung durch das zuständige Oberlandesgericht (§ 1060 ZPO); für die Vollstreckung im Ausland greift das New Yorker Übereinkommen von 1958, dem heute über 170 Staaten angehören.

Welche Kosten entstehen — und wann lohnt sich das DIS-Schiedsverfahren wirtschaftlich?

Die Kostenfrage ist für mittelständische Unternehmen häufig die entscheidende. Schiedsverfahren sind nicht zwingend günstiger als staatliche Gerichtsverfahren — in manchen Konstellationen können sie deutlich teurer sein. Schiedsrichter werden nach dem DIS-Gebührenrahmen oder nach individueller Honorarvereinbarung vergütet; die Verwaltungsgebühren der DIS kommen hinzu. Für einen Streitwert im einstelligen Millionenbereich kann das Schiedsgericht — bestehend aus drei Schiedsrichtern — Honorare im sechsstelligen Bereich generieren, die streitwertunabhängig von den Parteien vorauszuzahlen sind.

Wann ist das Schiedsverfahren gleichwohl die wirtschaftlich sinnvollere Wahl? Mehrere Konstellationen sprechen für das DIS-Verfahren:

  • Vertraulichkeit des Streitstoffs: Lizenzsätze, Margen, Kundenlisten, Earn-out-Berechnungen — all das bleibt im Schiedsverfahren nichtöffentlich.
  • Internationale Vollstreckbarkeit: Hat der Schuldner Vermögen in Staaten, die dem New Yorker Übereinkommen angehören, ist der Schiedsspruch in der Regel schneller vollstreckbar als ein deutsches Zivilurteil.
  • Fachliche Spezialisierung: Bei technisch oder kaufmännisch komplexen Sachverhalten (Unternehmensbewertungen, Lizenzabrechnungen, Bauprojekte) kann ein branchenkundiges Schiedsgericht fachlich fundierter entscheiden als eine Zivilkammer ohne Spezialzuständigkeit.
  • Endgültigkeit: Das DIS-Verfahren ist grundsätzlich einstufig — es gibt keine Berufungsinstanz. Was nach Instanzenzügen durch staatliche Gerichte Jahre dauert, kann im Schiedsverfahren zügiger zum Abschluss kommen.

Umgekehrt ist ein Schiedsverfahren bei geringen Streitwerten (in der Regel unter 100.000 €) wirtschaftlich häufig nicht sinnvoll. Die Kostenvorauszahlungen können den Streitwert erheblich belasten. Für diese Fälle kommt die DIS-Schiedsordnung für Gesellschaftsstreitigkeiten oder das ordentliche Gericht in Betracht.

Welche Aufhebungsgründe bedrohen den Schiedsspruch — und was bedeutet das für die Strategie?

Ein Schiedsspruch ist nicht unwiderruflich. Gemäß § 1059 ZPO kann er durch das zuständige Oberlandesgericht aufgehoben werden, wenn bestimmte Aufhebungsgründe vorliegen. Die Aufhebungsklage ist binnen drei Monaten ab Zustellung des Schiedsspruchs zu erheben (§ 1059 Abs. 3 ZPO). Das Aufhebungsverfahren vor dem OLG ist keine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs — das staatliche Gericht prüft nicht, ob der Schiedsrichter die Norm richtig angewendet hat, sondern ob grundlegende Verfahrensgarantien eingehalten wurden.

Die wichtigsten Aufhebungsgründe im Überblick:

  • Unwirksame Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a ZPO): Die Grundlage des Verfahrens war bereits fehlerhaft — ein Grund mehr, die Klausel vorab sorgfältig zu prüfen.
  • Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b ZPO): Eine Partei hatte keine ausreichende Möglichkeit, ihren Standpunkt darzulegen.
  • Überschreitung des Schiedsgutachtens / ultra petita (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO): Das Schiedsgericht hat über Streitgegenstände entschieden, die nicht von der Schiedsvereinbarung gedeckt waren.
  • Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO): Der Schiedsspruch widerspricht grundlegenden Prinzipien des deutschen Rechts — etwa dem Verbot sittenwidriger Verträge nach § 138 BGB oder zwingenden Vorschriften des Gesellschaftsrechts.

Strategisch bedeutet das: Wer im Schiedsverfahren unterliegt, sollte frühzeitig prüfen, ob einer dieser Aufhebungsgründe vorliegt. Gleichzeitig gilt: Wer als Kläger einen Schiedsspruch erwirkt hat, sollte unverzüglich die Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) beantragen — denn während das Aufhebungsverfahren läuft, ist die Vollstreckung zwar aufschiebbar, aber der Schiedsspruch bleibt grundsätzlich wirksam, bis das OLG entschieden hat.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Technologieunternehmen aus der Maschinenbaubranche. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte mit einem osteuropäischen Vertriebspartner einen Lizenzvertrag geschlossen, der eine DIS-Schiedsklausel enthielt. Als der Partner die Lizenzzahlungen einstellte und gleichzeitig behauptete, die Klausel sei wegen angeblicher AGB-Unwirksamkeit nicht bindend, drohte ein langwieriger Zuständigkeitsstreit vor staatlichen Gerichten beider Länder. Vorgehen: Die Kanzlei leitete unverzüglich das DIS-Schiedsverfahren ein und beantragte beim Schiedsgericht eine frühe Entscheidung über die eigene Zuständigkeit (Kompetenz-Kompetenz, Art. 23.1 DIS-SchO 2018). Ergebnis: Das Schiedsgericht bejahte seine Zuständigkeit. Das parallele staatliche Verfahren wurde ausgesetzt. Der Vertriebspartner zahlte ausstehende Lizenzbeträge im Vergleichswege; die Vertragskontinuität wurde gesichert. Erfundene Beträge oder Erfolgsgarantien werden bewusst nicht genannt — jeder Fall ist individuell zu beurteilen.

Besonderheiten der DIS-SchO 2018 gegenüber der Vorgängerordnung — was hat sich verändert?

Die DIS-Schiedsordnung 2018 hat das Verfahren in mehreren Punkten modernisiert, die für mittelständische Unternehmen unmittelbar relevant sind. Es lohnt sich, die wesentlichen Änderungen zu kennen — auch wenn bestehende Schiedsklauseln häufig noch auf die Vorgängerordnung (DIS-SchO 1998) verweisen, was Auslegungsfragen aufwirft.

Erstens wurde der Vertraulichkeitsgrundsatz erstmals ausdrücklich in die Ordnung aufgenommen (Art. 44 DIS-SchO 2018). Zuvor beruhte die Vertraulichkeit auf Parteivereinbarung oder allgemeiner Übung; jetzt besteht eine institutionelle Grundregel. Das stärkt die Position von Parteien, die gegen Vertraulichkeitsverletzungen vorgehen wollen.

Zweitens wurde das Verfahren zur Ablehnung von Schiedsrichtern gestrafft (Art. 16–18 DIS-SchO 2018). Die DIS entscheidet über Ablehnungsanträge nunmehr nach einem klar geregelten Verfahren; frühere Unsicherheiten über Zuständigkeit und Fristen sind beseitigt.

Drittens enthält die DIS-SchO 2018 erstmals Regelungen zu Mehrparteienverfahren und zur Verfahrenskonsolidierung (Art. 8–9 DIS-SchO 2018). Für Unternehmensgruppen, in denen mehrere Gesellschaften in einen Streit verwickelt sind, ist das ein erheblicher Fortschritt gegenüber dem früheren Flickenteppich aus parallelen Verfahren.

Viertens wurden summarische Verfahren und Notschiedsmaßnahmen (Emergency Arbitrator, Art. 25 DIS-SchO 2018) eingeführt. Vor Konstituierung des Schiedsgerichts kann ein Notschiedsrichter vorläufige Maßnahmen anordnen — vergleichbar mit einer einstweiligen Verfügung, aber innerhalb des Schiedssystems. Das schließt eine frühere Schutzlücke.

Was bedeutet das für bestehende Verträge? Enthält ein Vertrag eine Klausel wie „Schiedsverfahren nach der DIS-Schiedsordnung", ohne ein Datum zu nennen, gilt nach verbreiteter Auffassung die im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung gültige Fassung — also die DIS-SchO 2018. Wer eine bestimmte Fassung festschreiben möchte, sollte das im Klauseltext explizit tun.

Schiedsverfahren im Gesellschaftsrecht — Besonderheiten bei GmbH und GmbH & Co. KG

Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten — insbesondere Beschlussanfechtungsklagen, Ausschließungsklagen und Abfindungsstreitigkeiten — sind ein Bereich, der im Schiedsrecht eigene Regeln gebietet. Der Bundesgerichtshof hat in seiner gefestigten Rechtsprechung die Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich bejaht, dabei jedoch bestimmte Voraussetzungen entwickelt: Die Schiedsvereinbarung muss im Gesellschaftsvertrag verankert sein und allen Gesellschaftern zugänglich sein; das Verfahren muss Interventionsmöglichkeiten für sämtliche beteiligten Gesellschafter vorsehen.

Die DIS hat für diesen Bereich eine spezialisierte Ergänzungsordnung für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten entwickelt, die diese Anforderungen strukturell umsetzt. In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig inhabergeführte GmbH und Familienunternehmen in der Frage, ob eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag sinnvoll ist und wie sie formuliert sein muss, um nicht an den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu scheitern.

Warum ist die Schiedsgerichtsbarkeit für GmbH-Gesellschafter besonders attraktiv? Gesellschafterstreitigkeiten sind in besonderem Maße vertraulich relevant: Wer will schon, dass ein Abfindungsstreit oder eine Ausschließungsklage gegen einen Mitgesellschafter in der Lokalpresse landet? Gleichzeitig können Schiedsgerichte mit gesellschaftsrechtlich erfahrenen Schiedsrichtern besetzt werden, was die Entscheidungsqualität in komplexen Bewertungsfragen erfahrungsgemäß erhöht.

Ein praktischer Hinweis: Die Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag sollte zugleich Regelungen zur Rechtsnachfolge enthalten — also zur Frage, ob sie für eintretende Gesellschafter bindend ist. Fehlt eine solche Regelung, kann ein neuer Gesellschafter die Bindung in Frage stellen. Das ist ein Fehler, den wir in der Beratungspraxis häufig antreffen, wenn Gesellschaftsverträge an die Kanzlei zur Überprüfung übermittelt werden.

Schnittstellen zur staatlichen Gerichtsbarkeit — einstweiliger Rechtsschutz und Vollstreckung

Ein verbreitetes Missverständnis: Die Schiedsvereinbarung schließt staatliche Gerichte nicht vollständig aus. Das Zusammenspiel zwischen Schiedsgericht und ordentlicher Justiz ist komplex und für die Verfahrensstrategie bedeutsam.

Einstweiliger Rechtsschutz: § 1041 ZPO erlaubt es, vor oder während des Schiedsverfahrens vorläufige Maßnahmen beim Schiedsgericht zu beantragen. Gleichzeitig bleibt das staatliche Gericht für einstweiligen Rechtsschutz zuständig, wenn das Schiedsgericht noch nicht konstituiert ist oder die Maßnahme besonderer Dringlichkeit bedarf. In der Praxis sind diese Parallelzuständigkeiten sorgfältig zu koordinieren: Ein vorschnell gestellter Antrag vor dem staatlichen Gericht kann Signalwirkung haben, die die Verhandlungsposition im Schiedsverfahren schwächt.

Vollstreckbarerklärung: Für die Zwangsvollstreckung aus einem inländischen Schiedsspruch bedarf es gemäß § 1060 ZPO der Vollstreckbarerklärung durch das Oberlandesgericht. Das Verfahren ist in der Regel wenig aufwendig, sofern kein Aufhebungsantrag vorliegt; das OLG prüft lediglich, ob Aufhebungsgründe nach § 1059 ZPO offensichtlich vorliegen. Eine parallele Aufhebungsklage kann die Vollstreckung zeitweise hemmen.

Auslandsberührung: Liegt Vermögen des Schuldners im Ausland, greift das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958. Deutschland ist Vertragsstaat; über 170 weitere Staaten ebenfalls. Die Vollstreckung eines DIS-Schiedsspruchs in New York, Singapur oder Dubai ist im Grundsatz möglich — wenngleich jede Jurisdiktion eigene Anerkennungsverfahren kennt. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.

Für die Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof gilt: Schiedsrechtliche Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren sind Zivilsachen. Die Revision zum BGH unterliegt der Singularzulassung — Vertretung ist nur durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte möglich. In solchen Verfahren arbeiten wir in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle eines DIS-Schiedsverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Schiedsklausel, der Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmer — was ist vor, während und nach dem Verfahren zu beachten?

Schiedsverfahren gewinnt man nicht im Schiedsverfahren selbst, sondern in der Vorbereitung. Diese Erfahrung teilen wir nach zahlreichen DIS-Mandaten mit Nachdruck. Wer erst dann anwaltliche Hilfe sucht, wenn eine Klage bei der DIS eingeht, verliert wertvolle Zeit für Strategie und Dokumentensicherung.

Vor dem Verfahren — Vertragsgestaltung und Klauselprüfung: Jede Schiedsklausel sollte folgende Elemente enthalten: Benennung der DIS als Institution, Verweis auf die DIS-SchO in ihrer jeweils gültigen Fassung, Anzahl der Schiedsrichter, Schiedsort (Inland für inländische Vollstreckung empfehlenswert), Verfahrenssprache und anwendbares materielles Recht. Eine Klausel ohne diese Elemente ist nicht zwingend unwirksam, aber anfällig für Eröffnungsstreitigkeiten, die Zeit und Geld kosten.

Bei Verfahrenseinleitung — schnelles Handeln: Geht eine DIS-Klage ein, läuft die Frist zur Klagebeantwortung nach Art. 10 DIS-SchO 2018. Gleichzeitig ist die Schiedsrichterbenennung vorzubereiten. Beides erfordert unmittelbares Handeln. Wer einen Schiedsrichter benennt, ohne dessen Unabhängigkeit sorgfältig geprüft zu haben, riskiert eine spätere Ablehnung mit Zeitverlust.

Während des Verfahrens — Dokumentenmanagement: Schiedsverfahren sind dokumentenintensiv. Unternehmensinteressenten sollten frühzeitig ein Dokumentensicherungssystem einrichten, das eine spätere Discovery oder Documentary Production ermöglicht, ohne eigene Positionen zu schwächen. Relevante E-Mail-Korrespondenz, Protokolle und Kalkulationen sind zu sichern; ihre Vernichtung nach Verfahrenseinleitung kann als Beweisvereitlung gewertet werden.

Nach dem Verfahren — Vollstreckung und Aufhebungsklage: Unterliegt ein Unternehmen im Schiedsverfahren, sind die Aufhebungsgründe nach § 1059 ZPO sofort zu prüfen. Die Frist von drei Monaten ab Zustellung ist nicht erstreckbar. Wird ein günstiger Schiedsspruch erwirkt, sollte die Vollstreckbarerklärung unverzüglich beantragt werden — insbesondere, wenn der Schuldner Liquiditätsengpässe hat.

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Häufige Fragen zum DIS-Schiedsverfahren

Ist eine DIS-Schiedsklausel in AGB wirksam?

Eine Schiedsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich möglich, wenn es sich um einen rein kaufmännischen Vertrag handelt und beide Parteien Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten erhöhte Formvoraussetzungen nach § 1031 Abs. 5 ZPO. Zusätzlich unterliegt die Klausel der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Klauseln, die das Schiedsverfahren einseitig benachteiligen — etwa durch Vorschriften zum Verfahrensort, die für eine Partei unzumutbar sind — können nach § 307 BGB unwirksam sein. Eine anwaltliche Prüfung vor Vertragsabschluss ist ratsam.

Wie lange dauert ein DIS-Schiedsverfahren durchschnittlich?

Die Verfahrensdauer hängt wesentlich von Streitwert, Komplexität und dem Kooperationsgrad der Parteien ab. Die DIS selbst hat Effizienzmaßnahmen eingeführt; die DIS-SchO 2018 sieht unter anderem Mechanismen zur Verfahrensbeschleunigung vor. In unkomplizierten Fällen sind Verfahren innerhalb von zwölf bis achtzehn Monaten abzuschließen; bei technisch oder rechtlich komplexen Sachverhalten können zwei bis drei Jahre realistisch sein. Dies ist in vielen Fällen immer noch kürzer als ein dreistufiger staatlicher Instanzenzug. Eine genaue Prognose ist im Einzelfall zu prüfen.

Kann ich während eines laufenden Schiedsverfahrens noch vor staatliche Gerichte gehen?

Grundsätzlich nein — eine wirksame Schiedsvereinbarung sperrt den staatlichen Rechtsweg für den Streitgegenstand, der von der Vereinbarung erfasst ist (§ 1032 ZPO). Ausnahmen bestehen für den einstweiligen Rechtsschutz: § 1033 ZPO stellt klar, dass staatliche Gerichte für vorläufige Sicherungsmaßnahmen zuständig bleiben, solange das Schiedsgericht noch nicht handlungsfähig ist oder die Maßnahme besonderer Dringlichkeit bedarf. Im Übrigen kann die Unzuständigkeitseinrede vor dem staatlichen Gericht erhoben werden; das Gericht hat das Verfahren dann auszusetzen.

Was kostet ein DIS-Schiedsverfahren grob?

Die Kosten setzen sich aus den DIS-Verwaltungsgebühren, den Schiedsrichterhonoraren und den Anwaltskosten zusammen. DIS-Verwaltungsgebühren und Schiedsrichterhonorare werden nach dem DIS-Gebührenrahmen auf Grundlage des Streitwerts berechnet. Bei mittleren Streitwerten im siebenstelligen Bereich können allein die institutionellen Kosten und Schiedsrichterhonorare in den sechsstelligen Bereich reichen. Hinzu kommen die eigenen Anwaltskosten, die im Schiedsverfahren nach Vereinbarung berechnet werden. Eine konkrete Kostenschätzung setzt die Kenntnis von Streitwert und Verfahrensumfang voraus; für eine belastbare Einschätzung ist anwaltliche Prüfung erforderlich.

Kann ein Schiedsspruch im Ausland vollstreckt werden?

Ja — das ist einer der zentralen praktischen Vorteile des Schiedsverfahrens gegenüber staatlichen Urteilen. Das New Yorker Übereinkommen von 1958, dem mehr als 170 Staaten angehören, verpflichtet die Vertragsstaaten zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das jeweilige nationale Anerkennungsverfahren muss eingehalten werden; in einigen Jurisdiktionen sind Einwendungen des ordre public möglich. Dennoch ist die internationale Vollstreckbarkeit eines DIS-Schiedsspruchs der in vielen Ländern schwierigen Vollstreckung aus deutschen Zivilurteilen regelmäßig überlegen. Im Einzelfall ist die Vollstreckungsstrategie anwaltlich zu planen.

Was passiert, wenn die Gegenpartei das Schiedsverfahren blockiert?

Die DIS-SchO 2018 enthält Mechanismen, die verhindern, dass eine Partei das Verfahren durch Nichtmitwirkung zum Erliegen bringt. Benennt die beklagte Partei keinen Schiedsrichter, ernennt die DIS einen Schiedsrichter für sie (Art. 12.2 DIS-SchO 2018). Erscheint eine Partei nicht zur Verhandlung oder reicht keine Schriftsätze ein, kann das Schiedsgericht das Verfahren in ihrer Abwesenheit fortführen und einen Schiedsspruch erlassen. Dieser Schiedsspruch ist grundsätzlich vollstreckbar, sofern keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in schiedsrechtlichen Verfahren sowie in der Gestaltung und Prüfung von Schiedsvereinbarungen nach der DIS-Schiedsordnung. Dabei begleiten wir Unternehmen von der Klauselgestaltung über die Verfahrenseinleitung bis zur Vollstreckung des Schiedsspruchs. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist beim Deutschen Anwaltverein und der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit aktiv eingebunden. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Philipp Sander

Die vorstehende Analyse betrifft die typischen Verfahrenskonstellationen nach der DIS-Schiedsordnung 2018. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, bestehender Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Schiedsklausel oder Verfahrensunterlagen schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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