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Streitige Verfahren & Schiedsverfahren · Rechtsgebiet 2 · Leistung

Schiedsverfahren nach DIS-Schiedsordnung

Das Schiedsverfahren nach der DIS-Schiedsordnung ist ein vertragliches Streitbeilegungsverfahren, das staatliche Gerichtsbarkeit für den jeweiligen Streitgegenstand wirksam ersetzt.

Ein Handelsstreit mit einem Schlüssellieferanten eskaliert. Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel — und plötzlich stellt sich die Frage: Welches Verfahren gilt eigentlich, wer bestellt das Schiedsgericht, und welche Fristen laufen bereits? Für viele mittelständische Unternehmer ist das Schiedsverfahren nach der DIS-Schiedsordnung (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V.) Neuland — dabei ist es das meistgewählte Streitbeilegungsformat bei B2B-Verträgen im deutschsprachigen Wirtschaftsraum.

Das Schiedsverfahren nach der DIS-Schiedsordnung ist ein vertragliches Streitbeilegungsverfahren, das staatliche Gerichtsbarkeit für den jeweiligen Streitgegenstand wirksam ersetzt. Es beruht auf einer Schiedsvereinbarung, die nach §§ 1029 ff. ZPO anzuerkennen ist, und folgt den Verfahrensregeln der DIS-Schiedsordnung (Fassung 2018). Der Schiedsspruch hat dieselbe Bindungswirkung wie ein rechtskräftiges Urteil und ist — nach Vollstreckbarerklärung — im In- und Ausland vollstreckbar.

Dieser Beitrag erläutert, wie das DIS-Schiedsverfahren aufgebaut ist, welche Weichenstellungen in der Schiedsklausel über Erfolg oder Misserfolg entscheiden, welche Verfahrensstadien Unternehmer kennen müssen, und wann anwaltliche Begleitung unverzichtbar ist.

Was ist die DIS-Schiedsordnung — und warum wählen Unternehmer sie?

Die DIS-Schiedsordnung ist das deutsche Gegenstück zu internationalen Schiedsinstitutionen wie der ICC. Sie bietet ein strukturiertes Regelwerk für die Durchführung von Schiedsverfahren, das auf die Bedürfnisse des deutschsprachigen Wirtschaftsverkehrs zugeschnitten ist. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Mittelständler die DIS-Klausel in Liefer-, Gesellschafts- oder Kooperationsverträgen verwenden — häufig, ohne die Konsequenzen im Detail verstanden zu haben.

Die Rechtsgrundlage liegt in den §§ 1025 bis 1066 ZPO (Zehntes Buch), die das deutsche Schiedsverfahrensrecht kodifizieren und auf dem UNCITRAL-Modellgesetz beruhen. Die DIS-Schiedsordnung überlagert diese dispositiven Vorschriften durch spezifische institutionelle Regeln: zur Schiedsrichterbestellung, zu Fristen, zu Kosten und zum Verfahrensmanagement. Die Fassung 2018 brachte dabei erhebliche Neuerungen — unter anderem ein stärkeres Fallmanagement durch die DIS-Geschäftsstelle und Regelungen zur Verfahrenskonsolidierung.

Warum entscheiden sich Unternehmer für die DIS statt für ein staatliches Gericht? Die Gründe sind in der Praxis vielschichtig. Erstens: Vertraulichkeit — DIS-Schiedsverfahren sind nicht öffentlich. Gerade bei Streitigkeiten über Geschäftsgeheimnisse, Lizenzverträge oder gesellschaftsinterne Konflikte wiegt dieser Aspekt erheblich. Zweitens: Schiedsrichterauswahl — die Parteien können Branchenexperten, Ingenieure oder Wirtschaftsprüfer als Schiedsrichter benennen, was bei hochspezialisierten Fragen zu überlegenerer Würdigung führt als bei einem Staatsgericht. Drittens: Vollstreckbarkeit im Ausland. Das New Yorker Übereinkommen von 1958, dem über 170 Staaten beigetreten sind, ermöglicht die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen erheblich effizienter als die Vollstreckung ausländischer Urteile.

Doch auch die Risiken sind real. Schiedsverfahren sind — anders als häufig angenommen — nicht per se günstiger als staatliche Gerichte. Die Schiedsrichterkosten, DIS-Verwaltungsgebühren und Anwaltskosten können bei mittleren Streitwerten schnell die Kosten eines Landgerichtsverfahrens übersteigen.

Die Schiedsvereinbarung: Fundament und häufigste Fehlerquelle

Eine wirksame Schiedsvereinbarung ist die Eintrittskarte zum DIS-Verfahren — und gleichzeitig die häufigste Fehlerquelle, die wir in der anwaltlichen Praxis antreffen. Fehler in der Klauselgestaltung können dazu führen, dass die Schiedsvereinbarung unwirksam ist, dass ein staatliches Gericht gleichwohl zuständig bleibt oder dass das Verfahren erheblich verzögert wird.

Nach § 1029 Abs. 1 ZPO muss eine Schiedsvereinbarung schriftlich geschlossen werden (§ 1031 ZPO regelt die Form). Sie kann als eigenständige Schiedsabrede oder als Schiedsklausel im Hauptvertrag ausgestaltet sein. Die DIS empfiehlt eine Musterschiedsklausel, die den Parteien als Ausgangspunkt dient. Die Aufnahme der Musterschiedsklausel allein genügt indes nicht immer — für den Mittelstand sind individuelle Anpassungen häufig sinnvoll.

Welche Elemente sind unbedingt zu regeln? Die Praxis zeigt, dass folgende Stellschrauben über Prozessrisiken entscheiden:

  • Anzahl der Schiedsrichter: Einzelschiedsrichter (kostengünstiger, geeignet bei kleineren Streitwerten) oder Dreierschiedsgericht (empfohlen ab mittleren Streitwerten, da Mehrheitsentscheidungen Fehlerrisiko mindern)?
  • Schiedsort: Entscheidet über das anwendbare nationale Schiedsrecht. Für einen deutschen Schiedsort gilt das Zehnte Buch ZPO.
  • Verfahrenssprache: Insbesondere bei grenzüberschreitenden Verträgen essenziell — nachträgliche Streitigkeiten über die Verfahrenssprache verzögern das Verfahren erheblich.
  • Anwendbares Recht: Materielles Recht und Verfahrensrecht sind zu unterscheiden.
  • Konsolidierung und Mehrparteienszenarien: Wenn mehrere Verträge mit unterschiedlichen Parteien betroffen sein könnten, sind Konsolidierungsklauseln zu erwägen.

Ein häufiger und folgenreicher Fehler: Die Schiedsklausel in einem Subunternehmervertrag wird nicht kongruent zu derjenigen im Hauptvertrag gestaltet — mit der Folge, dass bei einer dreiseitigen Auseinandersetzung parallel vor Schiedsgericht und staatlichem Gericht verhandelt werden muss.

Wie läuft das DIS-Schiedsverfahren ab?

Das DIS-Schiedsverfahren folgt einem klar strukturierten Ablauf, den Unternehmer kennen sollten, um Fristen nicht zu versäumen und taktische Weichenstellungen rechtzeitig zu treffen. Nach unserer Erfahrung unterschätzen Unternehmer insbesondere die frühen Verfahrensstadien — dabei werden hier die entscheidenden prozessrechtlichen Weichen gestellt.

Schritt 1 — Klageeinreichung (Request for Arbitration): Der Kläger reicht bei der DIS-Geschäftsstelle einen Schiedsantrag ein, der die wesentlichen Streitpunkte, die Schiedsvereinbarung, den begehrten Schiedsspruch und vorläufige Angaben zum Streitwert enthält. Mit Eingang des vollständigen Antrags und Zahlung der Anmeldegebühr beginnt das Verfahren.

Schritt 2 — Schiedsrichterbestellung: Nach der DIS-Schiedsordnung 2018 benennt bei einem Dreierschiedsgericht jede Partei einen Schiedsrichter; der Vorsitzende wird — soweit sich die Parteischiedsrichter nicht einigen — von der DIS bestellt. Die DIS-Schiedsordnung enthält detaillierte Offenlegungspflichten für Schiedsrichter (Art. 9 DIS-SchO 2018), um Befangenheitsprobleme zu minimieren.

Schritt 3 — Case Management Conference: Neu in der DIS-SchO 2018 ist die frühzeitige Case Management Conference. Hier legt das Schiedsgericht gemeinsam mit den Parteien den Zeitplan, die Schriftsatzrunden und die Beweiserhebung fest. Dieser Schritt ist taktisch bedeutsam: Eine gut vorbereitete Partei kann hier den Verfahrensablauf erheblich mitgestalten.

Schritt 4 — Schriftliches Verfahren: Es folgen in der Regel Klageschrift, Klageerwiderung und ggf. Replik/Duplik, flankiert von Urkundenvorlagen und — bei komplexen Sachverhalten — Sachverständigengutachten. Die DIS-SchO sieht keine starren Schriftsatzrunden vor; das Schiedsgericht kann das Verfahren flexibel gestalten.

Schritt 5 — Mündliche Verhandlung: Sofern nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird, findet eine Hauptverhandlung statt, in der Zeugen und Sachverständige vernommen werden. Die DIS-SchO 2018 erlaubt ausdrücklich Video-Anhörungen, was bei internationalen Parteien erhebliche Kostenvorteile bieten kann.

Schritt 6 — Schiedsspruch: Das Schiedsgericht erlässt einen begründeten Schiedsspruch, der nach § 1054 ZPO schriftlich zu ergehen und von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen ist. Der Schiedsspruch hat nach § 1055 ZPO dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil.

Wichtig für die Praxis: Einstweiliger Rechtsschutz ist auch im Schiedsverfahren möglich — entweder durch das Schiedsgericht selbst (Art. 25 DIS-SchO 2018) oder — in eilbedürftigen Fällen — durch die staatlichen Gerichte (§ 1033 ZPO), die parallel zur Schiedsvereinbarung einstweilige Maßnahmen erlassen können.

Welche Kosten entstehen im DIS-Schiedsverfahren?

Die Kostenfrage ist für mittelständische Unternehmer häufig ausschlaggebend — und wird oft falsch eingeschätzt. Das DIS-Schiedsverfahren unterliegt einem transparenten Gebührenmodell, das in der DIS-Kostentabelle niedergelegt ist und sich am Streitwert orientiert.

Die Kosten setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: den DIS-Verwaltungsgebühren, den Schiedsrichterhonoraren und den Anwaltskosten. Die DIS-Verwaltungsgebühr wird streitwertabhängig berechnet. Die Schiedsrichterhonorare richten sich ebenfalls nach dem Streitwert sowie nach dem Zeitaufwand des Schiedsgerichts; bei einem Dreierschiedsgericht multipliziert sich dieser Posten entsprechend. Die Anwaltskosten unterliegen der freien Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG — im Wirtschaftsstreit werden regelmäßig Stundenhonorar- oder Pauschalvergütungsvereinbarungen getroffen.

Eine Faustregel aus der Praxis: Bei Streitwerten unterhalb von rund 100.000 € ist das staatliche Gericht in der Regel kostengünstiger. Ab Streitwerten im siebenstelligen Bereich kann das Schiedsverfahren durch schnellere Verfahrensdauer und Eininstanzlichkeit wirtschaftliche Vorteile bieten — dies hängt jedoch stark vom Einzelfall ab.

Wer trägt die Kosten? Das Schiedsgericht entscheidet nach seinem Ermessen, orientiert sich aber regelmäßig am Maßstab des Obsiegens und Unterliegens, ähnlich den staatlichen Gerichten. Kostensicherheitsleistungen können vom Schiedsgericht angeordnet werden.

Unternehmer sollten zudem die Möglichkeit von Prozesskostenfinanzierungen prüfen. Mehrere Anbieter finanzieren mittlerweile auch Schiedsverfahren — eine Option, die bei hohen Streitwerten und klarer Rechtslage erwägenswert ist.

Vollstreckung des Schiedsspruchs — inland und international

Der Schiedsspruch entfaltet nach § 1055 ZPO unmittelbar Bindungswirkung zwischen den Parteien. Für die Zwangsvollstreckung bedarf es jedoch eines zusätzlichen Schritts: der Vollstreckbarerklärung durch das zuständige Oberlandesgericht (§ 1060 ZPO). Das Verfahren ist in der Regel wenig aufwändig, solange keine Aufhebungsgründe (§ 1059 ZPO) vorliegen.

International ist die Vollstreckungslage bei Schiedssprüchen deutlich günstiger als bei Urteilen staatlicher Gerichte. Das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) verpflichtet die Vertragsstaaten — darunter nahezu alle relevanten Handelspartner — zur Anerkennung von Schiedssprüchen. Dies ist ein entscheidender Vorteil, wenn der Vertragspartner im Ausland sitzt oder sein Vermögen dort belegen ist.

Aufhebungsgründe nach § 1059 ZPO sind eng begrenzt. Das staatliche Gericht prüft im Aufhebungsverfahren nicht die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs, sondern ausschließlich formale und schwerwiegende materielle Fehler (ordre public-Vorbehalt, fehlende Schiedsfähigkeit, fehlerhaftes Verfahren). Diese Beschränkung ist bewusst gewollt: Schiedssprüche sollen rechtssicher und endgültig sein.

Aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei begleitete ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus Süddeutschland in einem DIS-Schiedsverfahren gegen einen osteuropäischen Zulieferer. Ausgangslage war ein Streit über Mängelgewährleistung und Schadensersatz aus einem mehrjährigen Rahmenliefervertrag. Die Schiedsklausel enthielt einen deutschen Schiedsort, sah jedoch keine ausdrückliche Rechtswahl vor — was im Eröffnungsstadium zu einer mehrmonatigen Vorfragendiskussion über das anwendbare Recht führte. Vorgehen: Die Kanzlei klärte in der Case Management Conference frühzeitig die Rechtswahlfrage und beantragte parallel eine vorläufige Maßnahme zur Sicherung von Zahlungsansprüchen beim zuständigen Landgericht. Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens und einer zweitägigen Hauptverhandlung erließ das Dreierschiedsgericht einen Schiedsspruch, der die Gegenseite zur Zahlung des streitigen Betrags verpflichtete. Die Vollstreckbarerklärung durch das OLG erfolgte anschließend ohne Komplikationen. Ergebnis: Der Mandant konnte seine Ansprüche in erheblichem Umfang durchsetzen — ohne dass das Verfahren öffentlich wurde.

Typische Fehler im DIS-Schiedsverfahren — und wie man sie vermeidet

Schiedsverfahren verzeihen Fehler weniger als staatliche Gerichtsverfahren. Es gibt keine zweite Instanz im inhaltlichen Sinne — das Aufhebungsverfahren prüft nicht, ob das Schiedsgericht „richtig" entschieden hat, sondern nur, ob grobe Verfahrensfehler vorliegen. Deshalb kommt der sorgfältigen Vorbereitung eine überragende Bedeutung zu.

Nach unserer Erfahrung treten folgende Fehlerquellen im Mittelstand besonders häufig auf:

  • Schiedsklausel ohne Rechtswahl: Fehlt eine ausdrückliche Rechtswahl, kann die Bestimmung des anwendbaren Rechts zum eigenständigen Verfahrensschritt werden und Zeit und Kosten erzeugen.
  • Falsch dimensioniertes Schiedsgericht: Ein Dreierschiedsgericht bei einem Streitwert von 80.000 € ist wirtschaftlich oft nicht sinnvoll. Andererseits kann ein Einzelschiedsrichter bei hochkomplexen Sachverhalten an Grenzen stoßen.
  • Verspätete anwaltliche Einschaltung: Wer erst nach Zustellung des Schiedsantrags anwaltlichen Rat sucht, hat häufig keine Zeit mehr, den Sachverhalt vollständig aufzuarbeiten und eine konsolidierte Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
  • Unvollständige Urkundenvorlage: Im Schiedsverfahren folgt die Urkundenvorlage anderen Regeln als im deutschen Zivilprozess. Wer die Redfern-Schedule oder den Document Production-Prozess nach IBA-Richtlinien nicht kennt, verliert Beweismittel.
  • Vernachlässigung der Case Management Conference: Diese frühe Verfahrensphase bietet erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten — werden sie nicht genutzt, wird der Zeitplan von der Gegenseite dominiert.

Noch eine grundsätzliche Überlegung: Kommt es tatsächlich zum Schiedsverfahren, ist eine pragmatische Vergleichsoption stets zu prüfen. Schiedsverfahren können — trotz aller Effizienzvorteile — erhebliche Management-Kapazitäten binden. Ein tragfähiger Vergleich ist oft die wirtschaftlich sinnvollere Lösung, auch wenn die rechtliche Position stark erscheint.

DIS-Schiedsverfahren versus staatliches Gericht: Wann welches Instrument?

Die Entscheidung für oder gegen Schiedsgerichtsbarkeit sollte nicht dem Zufall der Vertragsverhandlung überlassen bleiben. Sie ist eine strategische Abwägung, die Unternehmenstyp, Vertragspartner, Streitwerterwartung und internationale Dimension berücksichtigen muss.

Für das DIS-Schiedsverfahren spricht insbesondere in folgenden Konstellationen:

  • Grenzüberschreitende Verträge mit Partnern in Ländern, in denen Urteile deutscher Gerichte schwer vollstreckbar sind.
  • Hochspezialisierte Sachverhalte (Bau, Technik, Pharma, Software), in denen branchenkundige Schiedsrichter staatliche Richter übertreffen.
  • Vertrauliche Streitigkeiten — insbesondere gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen, M&A-Streitigkeiten, Lizenzstreitigkeiten mit Wettbewerbsbezug.
  • Verträge zwischen Parteien, die aus regulatorischen Gründen keine Öffentlichkeit wünschen.

Für das staatliche Gericht spricht demgegenüber:

  • Geringe Streitwerte (unterhalb ca. 100.000 €), bei denen Schiedsrichterkosten das Kostengefüge dominieren.
  • Rein inländische Sachverhalte mit klarer Rechtslage, bei denen die Vollstreckung im Inland unproblematisch ist.
  • Situationen, in denen Präzedenzwirkung oder öffentliche Rechtsdurchsetzung gewünscht ist.

Entscheidungsmatrix für den Mittelstand: Konstellation: B2B-Vertrag, ausländischer Vertragspartner, Streitwert > 500.000 € → Instrument: DIS-Schiedsklausel mit Dreierschiedsgericht → Schiedsort: Deutschland → Folge: vollstreckbarer Schiedsspruch nach UNÜ im Sitzstaat des Partners. Konstellation: Inlandssachverhalt, Streitwert 50.000 €, klare Vertragslage → Instrument: staatliches Landgericht → Folge: geringere Gesamtkosten, öffentliches Verfahren.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des DIS-Schiedsverfahrens. Ihr konkreter Sachverhalt — insbesondere die Wirksamkeit Ihrer Schiedsklausel, die Frage des anwendbaren Rechts und die Vollstreckungssituation — erfordert die sorgfältige Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum DIS-Schiedsverfahren

Ist eine Schiedsvereinbarung für alle Vertragsparteien bindend?

Ja — eine wirksam geschlossene Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO ist für alle Vertragsparteien bindend. Ein staatliches Gericht, das trotz bestehender Schiedsvereinbarung angerufen wird, hat die Klage auf Rüge der beklagten Partei als unzulässig abzuweisen (§ 1032 ZPO). Voraussetzung ist, dass die Schiedsvereinbarung formwirksam (§ 1031 ZPO) und nicht aus anderen Gründen unwirksam ist. Die genauen Wirksamkeitsvoraussetzungen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab und sollten anwaltlich geprüft werden.

Kann ich parallel zum Schiedsverfahren einstweiligen Rechtsschutz bei einem staatlichen Gericht beantragen?

Grundsätzlich ja. § 1033 ZPO stellt ausdrücklich klar, dass eine Schiedsvereinbarung der staatlichen Gerichtsbarkeit für einstweilige Maßnahmen nicht entgegensteht. Das Schiedsgericht selbst kann nach Art. 25 DIS-SchO 2018 ebenfalls vorläufige Maßnahmen anordnen. In eilbedürftigen Situationen — etwa zur Sicherung von Vermögen oder zur Verhinderung von Beweismittelvernichtung — ist der Gang zum staatlichen Gericht oft die schnellere Option. Die Abstimmung zwischen schiedsrichterlichen und staatlichen Maßnahmen erfordert sorgfältige Planung.

Wie lange dauert ein DIS-Schiedsverfahren im Durchschnitt?

Eine pauschale Aussage zur Verfahrensdauer ist nicht möglich — sie hängt von Komplexität, Streitwert, Kooperationsbereitschaft der Parteien und Verfügbarkeit der Schiedsrichter ab. Einfachere Verfahren können in zwölf bis achtzehn Monaten abgeschlossen werden; komplexe Wirtschaftsstreitigkeiten mit umfangreicher Beweisaufnahme können mehrere Jahre dauern. Die DIS-SchO 2018 sieht Maßnahmen vor, um Verfahren zu beschleunigen — darunter Werkzeuge des Fallmanagements und die Möglichkeit vereinfachter Verfahren bei niedrigen Streitwerten.

Kann ein Schiedsspruch angefochten werden?

Ein Schiedsspruch kann nur in engen Grenzen angefochten werden. Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist beim zuständigen Oberlandesgericht zu stellen und auf bestimmte formale sowie schwerwiegende materielle Fehler beschränkt — etwa die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung, die Verletzung rechtlichen Gehörs oder einen Verstoß gegen den ordre public. Eine inhaltliche Überprüfung, ob das Schiedsgericht „richtig" entschieden hat, findet nicht statt. Diese Endgültigkeit ist ein wesentliches Charakteristikum der Schiedsgerichtsbarkeit.

Was gilt bei Gesellschafterstreitigkeiten in einer GmbH — ist das DIS-Schiedsverfahren geeignet?

Gesellschafterstreitigkeiten in einer GmbH können grundsätzlich schiedsfähig sein, wenn die Schiedsklausel in der Satzung verankert ist und bestimmte von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Anforderungen an die Gleichbehandlung aller Gesellschafter erfüllt werden. Die DIS hat für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten spezifische Ergänzungsregeln entwickelt. In der Praxis ist die satzungsmäßige Schiedsklausel bei GmbH-Gesellschafterstreitigkeiten ein komplexes Feld, das individueller anwaltlicher Gestaltung bedarf.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in der Konzeption und Gestaltung von Schiedsklauseln, der Durchführung von DIS-Schiedsverfahren sowie der Vollstreckung von Schiedssprüchen im In- und Ausland. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Praxis Streitige Verfahren & Schiedsverfahren verbindet prozessrechtliche Erfahrung mit wirtschaftlichem Verständnis für die Interessen inhabergeführter Unternehmen und Konzernmittelstand. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Philipp Sander

Die vorstehende Darstellung gibt einen strukturierten Überblick über das DIS-Schiedsverfahren und seine wesentlichen Verfahrensstadien. Die konkrete Gestaltung Ihrer Schiedsklausel, die Bewertung einer bereits laufenden Schiedsvereinbarung oder die Begleitung eines eingeleiteten Verfahrens erfordern die Prüfung Ihrer individuellen Unterlagen und Fristen. Zur Klärung, wie das DIS-Schiedsverfahren auf Ihren Vertrag und Ihre Situation wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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