Ein Schiedsverfahren endet mit dem Schiedsspruch – doch was nützt das beste Ergebnis, wenn der unterlegene Gegner nicht zahlt? Genau hier beginnt für viele Unternehmen im Mittelstand die eigentliche Herausforderung: Die Vollstreckung von Schiedssprüchen folgt eigenen verfahrensrechtlichen Regeln, die sich fundamental von der Durchsetzung staatlicher Urteile unterscheiden.
Ein Schiedsspruch ist nicht automatisch vollstreckbar. Er muss in Deutschland zunächst durch ein Oberlandesgericht für vollstreckbar erklärt werden – ein Verfahren, das in der ZPO geregelt ist und eigene Anerkennungsvoraussetzungen kennt. Für grenzüberschreitende Schiedssprüche gilt das New Yorker Übereinkommen von 1958, dem mehr als 170 Staaten beigetreten sind. Erst nach dem Vollstreckbarerklärungsverfahren entsteht ein Titel, der staatliche Zwangsvollstreckung auslöst.
Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Rechtsfragen zur Vollstreckung von Schiedssprüchen – für Unternehmer, Gesellschafter und Geschäftsführer, die ein Schiedsverfahren führen oder dessen Ergebnis durchsetzen müssen.
Was bedeutet Vollstreckbarerklärung – und warum ist sie unverzichtbar?
Ein Schiedsspruch wirkt zwischen den Parteien wie ein rechtskräftiges Urteil, kann aber nicht unmittelbar zur Zwangsvollstreckung eingesetzt werden. Das deutsche Recht verlangt einen staatlichen Hoheitsakt: die Vollstreckbarerklärung durch das zuständige Oberlandesgericht.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 1060 und 1061 ZPO. Für inländische Schiedssprüche gilt § 1060 ZPO, für ausländische Schiedssprüche § 1061 ZPO in Verbindung mit dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ). Das Verfahren vor dem OLG ist ein eigenständiges Erkenntnisverfahren, kein summarisches Rechtsbehelfsverfahren.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen den Zeitbedarf dieses Verfahrensschritts unterschätzen. Das OLG prüft zwar nicht die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs – die Parteien haben das Ergebnis dem Schiedsgericht anvertraut –, wohl aber formelle Voraussetzungen und abschließende Versagungsgründe. Solange keine Vollstreckbarerklärung vorliegt, bleibt der Schiedsspruch ein privatrechtliches Dokument ohne staatlichen Vollstreckungszugang.
Praktische Empfehlung: Unmittelbar nach Erlass des Schiedsspruchs sollte geprüft werden, ob der Schuldner freiwillig leistet. Geschieht das nicht innerhalb einer kurz gesetzten Frist, ist ohne weiteres Zuwarten das Vollstreckbarerklärungsverfahren einzuleiten.
Welches Gericht ist für die Vollstreckbarerklärung zuständig?
Für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen – sowohl inländischer als auch ausländischer Herkunft – sind in Deutschland ausschließlich die Oberlandesgerichte sachlich zuständig (§ 1062 Abs. 1 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens; hatte das Schiedsgericht seinen Sitz im Ausland, knüpft die Zuständigkeit an den Belegenheitsort des Vollstreckungsobjekts oder an den allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners im Inland an.
Diese ausschließliche Zuständigkeit hat praktische Konsequenzen. Unternehmen, die einen ausländischen Schiedsspruch gegen einen deutschen Schuldner vollstrecken wollen, müssen zunächst das Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem örtlich zuständigen OLG betreiben – unabhängig davon, welches Schiedsrecht den Spruch trug.
Vor dem OLG besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Das Gericht entscheidet regelmäßig ohne mündliche Verhandlung, sofern kein Versagungsgrund erkennbar ist. Erhebt die Gegenpartei Einwendungen, die Gehör erfordern, kann das OLG einen Termin bestimmen. In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei ein mittelständisches Industrieunternehmen, das einen ICC-Schiedsspruch gegen seinen ehemaligen Vertriebspartner mit Sitz in Deutschland vollstrecken wollte. Die Vollstreckbarerklärung wurde vom OLG ohne mündliche Verhandlung erlassen, weil der Antragsgegner keine substanziierten Einwendungen erhob. Das unterstreicht: Wer den Antrag sorgfältig vorbereitet und vollständige Unterlagen vorlegt, kann das Verfahren beschleunigen.
Welche Unterlagen sind für den Vollstreckbarerklärungsantrag erforderlich?
Das Antragsverfahren setzt die Vorlage bestimmter Dokumente voraus, die je nach inländischem oder ausländischem Ursprung des Schiedsspruchs variieren. Für inländische Schiedssprüche genügt grundsätzlich die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in beglaubigter Kopie.
Bei ausländischen Schiedssprüchen verlangt Art. IV UNÜ die Vorlage von Original oder beglaubigter Kopie des Schiedsspruchs sowie der Schiedsvereinbarung. Beide Dokumente sind in der Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in beglaubigter Übersetzung einzureichen. Fehlende Übersetzungen sind ein häufiger Grund für Verzögerungen.
In der Praxis empfiehlt sich ein Vollständigkeitscheck vor Antragstellung: Schiedsspruch (Original/Beglaubigung), Schiedsvereinbarung, alle Nachträge und prozessleitenden Verfügungen, die für den Nachweis der ordnungsgemäßen Konstituierung des Schiedsgerichts relevant sind, sowie ggf. Übersetzungen. Fehlende Teile können das OLG-Verfahren verzögern oder zur Aussetzung führen.
Für Geschäftsführer inhabergeführter Unternehmen bedeutet das: Die Dokumentation im laufenden Schiedsverfahren ist bereits mit Blick auf eine spätere Vollstreckung zu führen. Wer Originalurkunden nicht sicher archiviert, schafft unnötige Hürden.
Aus welchen Gründen kann die Vollstreckbarerklärung versagt werden?
Das Oberlandesgericht prüft den Schiedsspruch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Es gibt jedoch abschließend geregelte Versagungsgründe, die das Gericht von Amts wegen oder auf Einwand des Antragsgegners zu berücksichtigen hat.
Die wichtigsten Versagungsgründe für inländische Schiedssprüche (§ 1059 ZPO analog, § 1060 ZPO) sind: fehlende Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands, Verstoß gegen den ordre public (öffentliche Ordnung), Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung, fehlende Möglichkeit zur Benennung von Schiedsrichtern oder zur Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln sowie Überschreitung des Schiedsauftrags.
Für ausländische Schiedssprüche spiegelt Art. V UNÜ diese Versagungsgründe. Besondere praktische Bedeutung hat der ordre-public-Vorbehalt: Ein Schiedsspruch verstößt gegen den deutschen ordre public, wenn seine Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit grundlegenden Wertvorstellungen der deutschen Rechtsordnung unvereinbar ist. Die Hürde ist hoch; reine Abweichungen vom deutschen Sachrecht genügen nicht.
Nach unserer Erfahrung scheitern Vollstreckbarerklärungsverfahren selten an materiellen ordre-public-Einwänden, häufiger dagegen an verfahrensrechtlichen Mängeln – etwa wenn dem Antragsgegner keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde oder das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß konstituiert war. Wer das Schiedsverfahren sorgfältig führt, reduziert diese Angriffsflächen erheblich.
Wie funktioniert die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland?
Das New Yorker Übereinkommen von 1958 ist das zentrale Instrument für die grenzüberschreitende Vollstreckung von Schiedssprüchen. Deutschland hat das UNÜ ratifiziert; es gilt unmittelbar und hat Vorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht. Mehr als 170 Staaten sind dem UNÜ beigetreten, was die Durchsetzung von Schiedssprüchen weltweit erheblich erleichtert.
Der Verfahrensablauf in Deutschland folgt § 1061 ZPO: Antrag auf Vollstreckbarerklärung beim zuständigen OLG, Vorlage der Unterlagen nach Art. IV UNÜ, Prüfung der Versagungsgründe nach Art. V UNÜ. Liegt kein Versagungsgrund vor, erklärt das OLG den ausländischen Schiedsspruch für vollstreckbar. Damit ist er einem deutschen Urteil gleichgestellt und ermöglicht alle Formen der Zwangsvollstreckung nach der ZPO.
Zu beachten ist die Frage der Parallelverfahren: Wenn der Schuldner im Schiedssitzstaat einen Aufhebungsantrag stellt, kann das OLG das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO aussetzen. Für Gläubiger bedeutet das eine potenzielle Verzögerung, gegen die sie prozesstaktisch vorgehen sollten – etwa durch Beantragung einstweiliger Maßnahmen zur Sicherung des Vollstreckungszugriffs.
Welche Rechtsmittel bestehen gegen die Entscheidung des OLG?
Gegen den Beschluss des OLG im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft (§ 1065 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen zulassungsfrei, soweit das OLG über Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung entschieden hat. Für die Revisionsinstanz vor dem BGH gilt die Singularzulassung: Die Vertretung erfolgt ausschließlich durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte; BRANDT & FALK arbeitet in diesem Verfahrensstadium mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zusammen.
Die Rechtsbeschwerde eröffnet dem unterlegenen Schuldner die Möglichkeit, den Vollstreckbarerklärungsbeschluss zu Fall zu bringen. Für den Gläubiger bedeutet das: Auch nach dem OLG-Beschluss kann die endgültige Vollstreckbarkeit noch einige Zeit auf sich warten lassen. Prozesstaktisch empfiehlt es sich, parallel zur Vollstreckbarerklärung vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu prüfen.
Gleichzeitig kann der Schuldner gegen einen inländischen Schiedsspruch einen Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO stellen. Die Aufhebungsfrist beträgt – nach geltender Rechtsprechung – drei Monate ab Zustellung des Schiedsspruchs. Die Vollstreckbarerklärung und der Aufhebungsantrag können parallel laufen; das OLG koordiniert beide Verfahren.
Wie läuft die eigentliche Zwangsvollstreckung nach Vollstreckbarerklärung ab?
Nach der Vollstreckbarerklärung ist der Schiedsspruch einem rechtskräftigen Zivilurteil gleichgestellt. Der Gläubiger kann alle Zwangsvollstreckungsmittel der ZPO einsetzen: Pfändung von Bankkonten (Kontopfändung), Pfändung von Forderungen, Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher sowie die Immobiliarvollstreckung (Zwangshypothek, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung).
Voraussetzung ist die Zustellung des Vollstreckbarerklärungsbeschlusses an den Schuldner; erst danach darf vollstreckt werden (§ 750 ZPO). Für die Vollstreckung ist der Gläubiger auf eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses angewiesen, die das OLG erteilt.
Ein kritischer Punkt für den Mittelstand ist die Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung). Zeigt die Vollstreckung keinen Erfolg, kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragen, vom Schuldner Auskunft über dessen Vermögen zu verlangen. Dieses Instrument ist auch nach Vollstreckung eines Schiedsspruchs uneingeschränkt anwendbar.
Für Gesellschafter und Geschäftsführer: Sobald ein Schiedsspruch vollstreckbar ist und der Schuldner eine Gesellschaft, ergibt sich die Frage einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung nur, wenn gesonderte Anspruchsgrundlagen bestehen – der Schiedsspruch als solcher richtet sich gegen die Gesellschaft, nicht gegen Privatvermögen der Organe.
Was gilt bei der Vollstreckung im Ausland – und welche Besonderheiten bestehen?
Wer einen deutschen oder international ergangenen Schiedsspruch im Ausland vollstrecken will, muss in jedem Vollstreckungsstaat ein separates Verfahren betreiben. Das UNÜ erleichtert diesen Schritt erheblich, ersetzt ihn aber nicht. Die jeweiligen nationalen Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsstaats gelten uneingeschränkt für das dortige Vollstreckungsverfahren.
Besondere Komplexität entsteht, wenn Vermögenswerte des Schuldners in mehreren Jurisdiktionen liegen. Dann sind parallele Vollstreckungsverfahren zu koordinieren – mit zum Teil stark unterschiedlichen Fristen, Dokumentenanforderungen und gerichtlichen Laufzeiten. In Staaten, die dem UNÜ nicht beigetreten sind, muss geprüft werden, ob bilaterale Verträge oder das nationale Recht eine Vollstreckung ermöglichen.
Nach unserer Erfahrung in der Begleitung grenzüberschreitender Schiedsverfahren ist es ratsam, die Vollstreckbarkeitsfrage bereits bei der Wahl des Schiedsortes und der Formulierung der Schiedsklausel mitzudenken. Ein Schiedsspruch aus einem Staat mit stabiler UNÜ-Praxis lässt sich in aller Regel leichter weltweit durchsetzen als ein Spruch aus einer Jurisdiktion, in der die Vollstreckungspraxis weniger gefestigt ist. Bei grenzüberschreitenden Vollstreckungsschritten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.
Kann man Sicherungsmaßnahmen bereits vor der Vollstreckbarerklärung beantragen?
Ja. Das deutsche Recht ermöglicht es dem Schiedsspruchsgläubiger, bereits vor Abschluss des Vollstreckbarerklärungsverfahrens vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach §§ 916 ff. ZPO zu beantragen – also Arrest oder einstweilige Verfügung. Voraussetzung ist, dass der Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden.
Für den Mittelstand ist das ein wichtiges Instrument: Ein Schuldner, der um die drohende Vollstreckung weiß, könnte versuchen, Vermögenswerte zu verschieben oder zu verschleiern. Ein rechtzeitig beantragter dinglicher Arrest sichert Forderungsrechte und verhindert Vermögensverlagerungen, bevor der Vollstreckungstitel vorliegt.
Vorläufige Maßnahmen können auch parallel zum laufenden Schiedsverfahren beantragt werden – sowohl bei staatlichen Gerichten als auch, je nach Schiedsordnung, beim Schiedsgericht selbst. Die ICC-Schiedsordnung und die DIS-Schiedsordnung sehen entsprechende Verfahren für vorläufige und sichernde Maßnahmen vor. Wer frühzeitig handelt, wahrt seinen Vollstreckungszugriff; wer abwartet, riskiert, einen Titel gegen einen vermögenslosen Schuldner in Händen zu halten.
Welche Kosten entstehen im Vollstreckbarerklärungsverfahren?
Das Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem OLG ist ein gerichtliches Verfahren, für das Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) anfallen. Die Kostenhöhe richtet sich nach dem Streitwert – der Schiedsspruchssumme. Hinzu kommen Anwaltskosten, die sich entweder nach den gesetzlichen Gebühren des RVG oder nach einer individuellen Vergütungsvereinbarung bemessen.
Eine pauschale Vorabaussage über die Gesamtkosten ist ohne Kenntnis des konkreten Streitwerts und Verfahrensverlaufs nicht möglich. Grundsätzlich gilt: Wer das Vollstreckbarerklärungsverfahren gewinnt, kann die Kosten gegen den Schuldner festsetzen lassen (§ 91 ZPO analog). Bei ausländischen Verfahren und mehreren parallelen Vollstreckungsmaßnahmen in unterschiedlichen Jurisdiktionen summieren sich Kosten und Aufwand erheblich.
Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die eine realistische Kosten-Nutzen-Analyse vor Einleitung der Vollstreckung benötigen: Steht der Schiedsspruchsbetrag in einem vernünftigen Verhältnis zum zu erwartenden Vollstreckungsaufwand? Gibt es erkennbare Vermögenswerte des Schuldners? Sind Sicherungsmaßnahmen wirtschaftlich sinnvoll? Diese Fragen sind Teil einer sorgfältigen vollstreckungsrechtlichen Strategie.
Gibt es Alternativen zur staatlichen Vollstreckung?
Die staatliche Zwangsvollstreckung ist das letzte Mittel. In der Praxis leistet eine erhebliche Zahl von Schiedsspruchsschuldnern freiwillig – allein schon deshalb, weil ein vollstreckbarer Titel erheblichen Reputationsdruck erzeugt und die drohende Kontopfändung für Unternehmen existenzbedrohend wirken kann.
Daneben bietet die nachgelagerte Mediation eine sinnvolle Ergänzung: Wenn der Schuldner zwar grundsätzlich leistungswillig, aber kurzfristig zahlungsunfähig ist, kann eine verhandelte Ratenzahlungsvereinbarung den Gläubiger schneller befriedigen als ein monatelanges Vollstreckungsverfahren. Diese Vereinbarungen sollten schriftlich getroffen und notariell oder gerichtlich abgesichert werden, damit im Nichtleistungsfall sofort vollstreckt werden kann.
Ist der Schuldner eine Gesellschaft, die sich am Rand der Insolvenz befindet, ist Schnelligkeit entscheidend: Im eröffneten Insolvenzverfahren ist die individuelle Zwangsvollstreckung grundsätzlich gesperrt (§ 89 InsO). Der Schiedsspruchsgläubiger wird dann zum Insolvenzgläubiger und muss seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.
Aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei begleitete ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen, das nach einem ICC-Schiedsverfahren einen Schiedsspruch auf Zahlung einer erheblichen Vergütungsforderung gegen seinen osteuropäischen Vertriebspartner erwirkt hatte. Der Schuldner leistete nicht freiwillig. Die Vollstreckbarerklärung wurde beim zuständigen OLG beantragt; parallel wurde ein Arrest auf die in Deutschland belegenen Bankkonten des Schuldners erwirkt. Nach Vollstreckbarerklärungsbeschluss und Zustellung wurde der Arrest in eine endgültige Kontopfändung umgewandelt. Der Schuldner einigte sich daraufhin auf eine vollständige Zahlung, um weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zuvorzukommen. Das Ergebnis beruhte auf der Kombination von Geschwindigkeit, Sicherungsmaßnahmen und konsequenter Vollstreckungsvorbereitung – nicht auf einer Garantie eines bestimmten Ausgangs.
FAQ: Vollstreckung von Schiedssprüchen
Ist ein Schiedsspruch ohne weiteres vollstreckbar?
Nein. Ein Schiedsspruch ist in Deutschland nicht automatisch vollstreckbar. Er muss durch einen Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichts für vollstreckbar erklärt werden (§§ 1060, 1061 ZPO). Erst nach diesem staatlichen Hoheitsakt kann der Gläubiger auf Bankkonten, Forderungen und bewegliches Vermögen des Schuldners zugreifen. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist daher ein unverzichtbarer erster Schritt nach dem Schiedsspruch.
Welches Gericht erklärt einen Schiedsspruch für vollstreckbar?
Sachlich zuständig sind ausschließlich die Oberlandesgerichte (§ 1062 Abs. 1 ZPO). Bei inländischen Schiedssprüchen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Schiedsort. Bei ausländischen Schiedssprüchen kommt es auf den Belegenheitsort des Vollstreckungsgegenstands oder den allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners im Inland an. Vor dem OLG besteht Anwaltszwang.
Was ist das New Yorker Übereinkommen?
Das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 ist der zentrale internationale Vertrag zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Schiedssprüchen. Mehr als 170 Staaten sind beigetreten. Deutschland hat es ratifiziert; es gilt unmittelbar. Für ausländische Schiedssprüche regelt § 1061 ZPO in Verbindung mit dem UNÜ das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Deutschland.
Aus welchen Gründen kann die Vollstreckbarerklärung versagt werden?
Die Versagungsgründe sind in §§ 1059, 1060 ZPO bzw. Art. V UNÜ abschließend geregelt. Zu den wichtigsten zählen: Verstoß gegen den deutschen ordre public, fehlende Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands, mangelnde Gelegenheit zur Stellungnahme im Schiedsverfahren, Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung sowie Überschreitung des Schiedsauftrags. Das OLG prüft nicht, ob das Schiedsgericht inhaltlich richtig entschieden hat.
Kann man bereits vor der Vollstreckbarerklärung Sicherungsmaßnahmen beantragen?
Ja. Noch vor Abschluss des Vollstreckbarerklärungsverfahrens können staatliche Gerichte auf Antrag Arrest oder einstweilige Verfügung nach §§ 916 ff. ZPO erlassen. Das ist für den Mittelstand besonders wichtig, wenn der Schuldner versuchen könnte, Vermögenswerte zu verschieben. Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund.
Was geschieht, wenn der Schuldner Insolvenz anmeldet?
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die individuelle Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner grundsätzlich gesperrt (§ 89 InsO). Der Schiedsspruchsgläubiger wird zum Insolvenzgläubiger und muss seine Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Vollstreckungsmaßnahmen, die innerhalb bestimmter Fristen vor Insolvenzeröffnung durchgeführt wurden, können unter Umständen anfechtbar sein.
Wie lange dauert das Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem OLG?
Eine pauschale Angabe ist nicht möglich, da die Verfahrensdauer vom Einzelfall abhängt: Erheben Schuldner Einwendungen, kann das OLG einen Termin bestimmen, was das Verfahren verlängert. Liegen vollständige Unterlagen vor und werden keine substanziierten Versagungsgründe geltend gemacht, entscheidet das OLG häufig ohne mündliche Verhandlung. Die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu bewerten.
Welche Vollstreckungsmaßnahmen stehen nach der Vollstreckbarerklärung zur Verfügung?
Nach der Vollstreckbarerklärung stehen alle Zwangsvollstreckungsmittel der ZPO zur Verfügung: Kontopfändung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss), Pfändung von Forderungen und Rechten, Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher sowie Immobiliarvollstreckung (Zwangshypothek, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung). Auch die Vermögensauskunft des Schuldners ist zulässig.
Kann ein Schiedsspruch angefochten werden, um die Vollstreckung zu verhindern?
Der Schuldner kann gegen einen inländischen Schiedsspruch einen Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO stellen. Die Aufhebungsfrist beläuft sich nach herrschender Rechtsprechung auf drei Monate ab Zustellung. Gegen einen ausländischen Schiedsspruch kann der Schuldner im Schiedssitzstaat einen Aufhebungsantrag stellen; das OLG kann das Vollstreckbarerklärungsverfahren in diesem Fall aussetzen. Ein laufender Aufhebungsantrag hindert das OLG nicht zwingend an der Vollstreckbarerklärung.
Ist eine Vollstreckung in mehreren Ländern gleichzeitig möglich?
Ja. In jedem Vollstreckungsstaat ist ein separates Verfahren nach den jeweiligen nationalen Vorschriften erforderlich. Das New Yorker Übereinkommen erleichtert die Durchsetzung in den Vertragsstaaten erheblich. Bei Vermögenswerten in mehreren Jurisdiktionen empfiehlt sich eine koordinierte Vollstreckungsstrategie. Bei grenzüberschreitenden Vollstreckungsmaßnahmen arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.
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